Dipl.-Ing. LL.M. (oec.) Markus Zacharias Geschäftsführender Gesellschafter des Büros LHR. Neben seinem Hochschulabschluss zum Bauingenieur ist er ausgebildeter Baujurist (Master of Laws LL.M. (oec.)). Er ist Spezialist für die organisatorische Bauabwicklung (Planmanagement, Terminplanung, Vertragsmanagement). Technisches Vertragsmanagement - eine Aufgabe für Ingenieure und Architekten - Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) regelt in 8 VOB/A den Aufbau des VOB-Vertrags. Hierbei sieht der VOB-Vertrag zwei Regelungskreise vor, den juristischen und den technischen. Der juristische Bereich umfasst die VOB/B als übergeordnetes Vertragswerk und darunter die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB), in denen bauherrenspezifische allgemeine Verhältnisse beschrieben werden können. Für Erfordernisse im Einzelfall kann die VOB/B und die ZVB noch um die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) ergänzt werden. 8 Abs. 6 VOB/A gibt den in ZVB und BVB möglichen Regelungsinhalt vor. Daneben werden im technischen Regelungskreis über die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV oder auch VOB/C bzw. DIN) gewerkespezifische technische Sachverhalte geregelt. Diese können bauherrenbezogen für allgemeine Verhältnisse durch Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) ergänzt werden. Weiterführende projektspezifische, technische Besonderheiten sind dann in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Dieser grundsätzliche Aufbau lässt sich in einer Vielzahl von Bauverträgen von nicht öffentlichen Arbeitgebern (ggf. auch als reiner BGB Vertrag), die sich an obiges Regelungsprinzip anlehnen, wiederfinden. Die Betrachtung der Regelungsmöglichkeiten in den ZVB und den BVB zeigt jedoch, dass hier bei weitem nicht nur juristische, sondern auch für das Gelingen des Bauvorhabens sehr wesentliche baubetriebliche und technische Sachverhalte zu beschreiben sind. Seite 1/5
Insbesondere sollen dort Angaben zu den Ausführungsfristen gemacht werden. Bei nach Gewerken aufgeteilten Einzelverträgen ohne wesentlichen Koordinationsaufwand ist hier die Eintragung eines Anfangs- und Endtermins evtl. ausreichend. Bei Generalunternehmer (GU) - Verträgen für komplexe Bauvorhaben, aber auch bei koordinationsintensiven Arbeiten eines Gewerkes wird die ausschließliche Angabe des Anfangs- und Endtermins nicht ausreichen. Strukturplanung Um einen reibungslosen Ablauf der Planungs- und Bauprozesse zu gewährleisten, sind neben reinen Terminvorgaben auch Prozessvorgaben ein wichtiges Steuerungselement. Ein einfaches Beispiel für die Planung von Stahlbetonfertigteilen soll dies erläutern: Auf Grundlage der Ausführungsplanung des Architekten und Tragwerkplaners wird durch den auftragnehmerseitigen Statiker des Fertigteilwerkes für jedes Stahlbetonfertigteil ein Schal- und Bewehrungsplan erstellt. Dieser ist dann an den Prüfstatiker und in den meisten Fällen auch an das Planungsteam zur Freigabe zu übergeben. Die von den Beteiligten vorgenommenen Prüfeinträge sind dann wiederum auftragnehmerseitig in die Fertigteilplanung zu übernehmen. AG = Auftraggeber AR = Architekt TW = Tragwerkplaner AN = Auftragnehmer Seite 2/5
Dieser Prozess ist den meisten Baubeteiligten bekannt, führt jedoch regelmäßig zu Schwierigkeiten in der Abwicklung. Schon bei der ersten Übergabe der Planunterlagen an den Arbeitnehmer (s. vorstehendes Flussdiagramm) kann es zu Problemen kommen, wenn lediglich der Tragwerksplaner und nicht auch der Architekt seine Planung an den Auftragnehmer übergibt. In diesem Fall können vom Architekt vorgesehene Einbauteile, die keine statische Bedeutung haben und daher vom Tragwerksplaner nicht zu beplanen sind, vergessen werden. Ein weiterer immer wieder angetroffener Sachverhalt ist die fehlende Zusammenführung aller Prüfanmerkungen vor der Übergabe an den Auftragnehmer (s. vorstehendes Flussdiagramm). Dies kann zu widersprüchlichen Vorgaben führen. Die Folge sind oftmals vermeidbare Verzögerungen und auch Fehler in der Bauausführung. Solche Prozesse finden sich in nahezu allen komplexen Gewerken, insbesondere in den haustechnischen Gewerken, wieder und bedürfen dringend einer Regelung in Bezug auf die grundsätzliche Organisation (Wer übergibt was an wen?). Aber auch die Zeitintervalle sowie der Umgang mit Neuvorlagen im Falle von Beanstandungen sollte im Vertragswerk geregelt werden. Teilhabe am Planungs- und Herstellungsprozess (Einzel-) Gewerke, bei denen vor der Errichtung der Leistung auf der Baustelle eine auftragnehmerseitige Werkstatt- und Montageplanung sowie ein vorgelagerter Herstellungsprozess notwendig ist, haben einen erhöhten Regelungsbedarf. In vielen Fällen werden hier lediglich die Anfangstermine für die Montage auf der Baustelle angegeben, während die vorgelagerten Prozesse den Geschicken des Auftragnehmers überlassen bleiben. Hierin liegt eine vertane Chance für die Vertragsparteien. Ein klar strukturierter Planungs- und Herstellungsprozess versetzt die Parteien in die Lage, die eigenen notwendigen Handlungen zum Gelingen des Gesamtprozesses rechtzeitig zu planen und Fehler zu vermeiden. Zudem bieten transparente Planungs- und Herstellungsprozesse, in die der Auftraggeber Einblick nehmen kann, den Parteien die Möglichkeit, Fehlentwicklungen und Verzüge frühzeitig zu erkennen und Gegensteuerungsmaßnahmen nicht erst bei einem verspäteten Montagebeginn auf der Baustelle einzuleiten. Seite 3/5
Diese Sachverhalte sind gut auf GU-Verträge übertragbar. Hier werden regelmäßig Planungsleistungen mit an den GU beauftragt. Den damit verbundenen Planungs- und auch Ausschreibungsprozess sollte der Auftraggeber nicht allein dem Auftragnehmer überlassen und auf ein Gelingen der vertraglichen Umsetzung hoffen. Hier helfen hybride Ausschreibungstechniken, die sich Elementen aus verschiedenen Ausschreibungs- und Vergabearten bedienen, sich die Teilhabe an den vorgelagerten Prozessen zu sichern. Damit ist die Möglichkeit eines frühzeitigen Eingriffs bei Fehlentwicklungen gegeben und es kann ein weitaus effektiveres Änderungsmanagement betrieben werden. Auch der seriös agierende Auftragnehmer kann an einem offenen Abwicklungsprozess partizipieren, da das Verständnis für entstehende Mehraufwendungen steigen wird und ein eindeutig definierter Prozess auch die direkten Auswirkungen auf den gesamten Bauablauf deutlich werden lässt. Baustellenlogistik Große Bauvorhaben müssen auch baulogistisch betreut werden. Im Bauvertrag soll dies in Anlehnung an 8 Abs. 6 Pkt. 1 b) VOB/A in den ZVB und BVB geregelt werden. Der DIN 18299 (VOB/C) und hier unter Punkt 0.1 sind wesentliche einzelne Regelungsbedürfnisse in Bezug auf die Baustellenverhältnisse zu entnehmen. Diese Regelungsbedürfnisse werden oftmals unterschätzt. Ein aussagekräftiges und die Verhältnisse auf der Baustelle in den verschiedenen Errichtungsphasen eines Bauvorhabens darstellendes Baulogistikkonzept sollte bei komplexen Bauvorhaben wesentlicher Bestandteil einer Ausschreibung sein. Ein Baustelleneinrichtungsplan ist hier ein wichtiges, aber keinesfalls ein den Sachverhalt abschließendes Dokument. Gerade bei Hochbauprojekten sind auch die ständig wechselnden Verhältnisse im Gebäude zu planen und auch zu beschreiben. Welche Lagerflächen können den einzelnen Unternehmern zu welcher Zeit angeboten werden? Welche horizontalen und vertikalen Zuwegungen bestehen? Gibt es Beschränkungen in der Größe (Einbringöffnungen in Fassaden) oder im Gewicht (Tragkraft des Bauwerkes) der einzubringenden Bauteile? Bauablaufkonzeption Mit der Ausschreibungserstellung ist für die koordinationsbedürftigen Leistungserbringungen eine Bauablaufkonzeption zu fertigen, die sich interdisziplinär mit der Bauwerkserstellung auseinandersetzt. Hierfür ist zunächst eine Projektstruktur-Analyse durchzuführen, die Abhängigkeitsbeziehungen und Vernetzungen offenlegt. Darauf aufbauend kann dann ein Vorgangs-Grundnetz aufgebaut werden, das dann um die notwendigen Anordnungsbeziehungen ergänzt Seite 4/5
wird. Dies sollte sowohl für die Planungs- als auch für die Ausführungsvorgänge durchgeführt werden. Aus einer solchen strukturierten Bauablaufkonzeption lassen sich dann die nachfolgenden Elemente für die konkrete terminliche Baustellensteuerung ableiten, die im Laufe der Projektabwicklung eine immer feinere Betrachtungsweise erlaubt: - Rahmenterminplanung mit allen Planungs- und Bauausführungsprozessen für das gesamte Bauwerk, von der Projektidee bis zur Inbetriebnahme und Übergabe an die Nutzer. - Gewerkeübergreifend abgestimmte, vernetzte Bauablaufplanung einzelner Gewerke. - Detailterminplanung einzelner kritischer Gebäudeteile oder kritischer Abläufe, auch als gewerkeübergreifende Darstellung. Welche Termine und Strukturvorgaben in das jeweilige Vertragswerk Eingang finden, muss im Einzelfall definiert werden. Bei der Detailterminplanung können zudem Ansätze des Lean Construction Managements durch Einbinden in die Verträge der ausführenden Firmen zusätzliche Optimierungseffekte mit sich bringen. Fazit Der technische und baubetriebliche Regelungsbedarf in Vertragswerken ist riesig und wird in vielen Fällen durch die notwendigen juristischen Regelungsbedürfnisse überdeckt. Sollen hochverdichtete Bauabläufe bei komplexen Bauvorhaben erfolgreich abgewickelt werden, sind nicht nur Regelungen für den Streitfall von Nöten, sondern vielmehr auch solche, die den Bauprozess unterstützen. Dies ist keine Aufgabe für Juristen, sondern für vertragsrechtlich bewanderte Ingenieure und Architekten. Als geschäftsführender Gesellschafter von LHR freue ich mich, Sie hierin unterstützen zu können und damit auch in Zukunft Projekten zu einem erfolgreichen Abschluss zu verhelfen. Dipl.-Ing. M. Zacharias LL.M. (oec.) Seite 5/5