Informationsblatt für Heilmasseure/Heilmasseurinnen



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Transkript:

Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 15 Gesundheitsdienst der Stadt Wien Fachbereich Aufsicht und Qualitätssicherung Team Gesundheitsberufe 1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 8/2, TownTown, CB 16.123 Tel.: (+43 1) 4000-875 75, Fax: (+43 1) 4000-99-875 75 e-mail: gesundheitsberufe@ma15.wien.gv.at http://www.wien.gv.at/ma15/berufe.htm DVR: 0000191 Informationsblatt für Heilmasseure/Heilmasseurinnen 1. Berufsausweis: HeilmasseurInnen ist auf Antrag binnen 3 Monaten von der nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (in Wien: Magistratsabteilung 15 Team Gesundheitsberufe) ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen. Sollte kein Wohnsitz in Österreich bestehen ergibt sich die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde aus dem Ort der Berufsausübung. Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung vorzulegen: Qualifikationsnachweis, der zur Berufsausübung als Heilmasseur/in in Österreich berechtigt; gegebenenfalls Nachweise über die Berechtigung zur Führung von Zusatzbezeichnungen ( Elektrotherapie, medizinische/r Bademeister/in, Lehrberechtigte/r Heilmasseur/in ) Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (Reisepass oder amtlicher Lichtbildausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis, gegebenenfalls Heiratsurkunde bzw. Urkunde über Namensänderung) 1 Lichtbild Gebühren 28,50 für Bundes- und Verwaltungsabgabe (diese Gebühren werden auch bei nachträglichen Eintragungen bzw. Änderungen des Namens bzw. Staatsbürgerschaft fällig) Die Bezirksverwaltungsbehörde (in Wien: Magistratsabteilung 15 Team Gesundheitsberufe) ist darüber zu informieren wenn folgende Voraussetzungen für die Berufsberechtigung als Heilmasseur nicht mehr gegeben sind Eigenberechtigung die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung Vertrauenswürdigkeit bzw. eine Erblindung oder hochgradige Einschränkung des Sehvermögens eingetreten ist. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (in Wien: Magistratsabteilung 15 Team Gesundheitsberufe) hat die Berechtigung zur Berufsausübung auf die eigenverantwortliche Durchführung von klassischer Massage und von Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung einzuschränken, wenn ein Heilmasseur erblindet bzw. hochgradig sehbehindert ist. 2. Aufnahme der Freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur/in Die beabsichtigte Aufnahme der freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (in Wien: Magistratsabteilung 15 Team Gesundheitsberufe) zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind: Qualifikationsnachweis, der zur Berufsausübung als Heilmasseur/in in Österreich berechtigt;

2 Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- bzw. Herkunftsstaates (Original und beglaubigte Übersetzung), nicht älter als 3 Monate ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung, gegebenenfalls inkl. Angaben zu einer Einschränkung der gesundheitlichen Eignung (Blindheit bzw. hochgradige Einschränkung des Sehvermögens). Das Zeugnis ist von einem Arzt für Allgemeinmedizin auszustellen und darf nicht älter als 3 Monate sein. Berufsausweis Nachweis der Identität (Reisepass oder amtlicher Lichtbildausweis, gegebenenfalls Heiratsurkunde bzw. Urkunde über Namensänderung) Anlässlich dieser Meldung hat die Bezirksverwaltungsbehörde (in Wien: Magistratsabteilung 15 Team Gesundheitsberufe) das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens binnen drei Monaten, zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vorliegen bzw. gegebenenfalls einzuschränken. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist unverzüglich ein Verfahren betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung einzuleiten. Als Nachweis der Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung ist die entsprechende Eintragung im Berufsausweis vorgesehen. Die freiberufliche Berufsausübung als Heilmasseur hat persönlich und unmittelbar am Berufssitz oder ausgehend vom Berufssitz zu erfolgen. Die Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Jeder freiberuflich tätige Heilmasseure hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen. Jede Begründung, Änderung oder Auflassung des Berufssitzes ist den jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (in Wien: Magistratsabteilung 15 Team Gesundheitsberufe) unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Desgleichen ist jede Änderung des Namens unter Anschluss der entsprechenden Nachweise ebenfalls schriftlich den örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (in Wien: Magistratsabteilung 15 Team Gesundheitsberufe) zu melden. Der Berufssitz ist in einem solchen Zustand zu halten, dass er den hygienischen Anforderungen entspricht. Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat den Berufssitz zu überprüfen, dies insbesondere wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er den hygienischen Anforderungen nicht entspricht. Entspricht der Berufssitz nicht den hygienischen Anforderungen, ist dem Heilmasseur die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Kommt bei der Überprüfung zu Tage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen können, ist die Sperre des Berufssitzes bis zu Behebung dieser Missstände durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen. Die eigenverantwortliche Durchführung von Tätigkeiten zu Heilzwecken im Rahmen des Berufsbildes des Heilmasseurs darf nur nach ärztlicher Anordnung erfolgen. Die ärztliche Anordnung muss schriftlich sein, wobei eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zulässig ist. Die erfolgte Durchführung der angeordneten Tätigkeit ist durch den Heilmasseur durch Datum und Unterschrift zu bestätigen. Die im MMHmG geregelten Berufspflichten (allgemeine Berufspflichten, Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung, Verschwiegenheitspflicht, Anzeige und Meldepflicht, Werbebeschränkung und Provisionsverbot) sind zu beachten. Rechtsgrundlage: 2, 3, 4, 29, 32, 33, 34, 36, 46, 47, 48 und 49 Medizinischer Masseur und Heilmasseurgesetz (MMHmG)

Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 15 Gesundheitsdienst der Stadt Wien Fachbereich Aufsicht und Qualitätssicherung Team Gesundheitsberufe 1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 8/2, TownTown, CB 16.123 Tel.: (+43 1) 4000-875 75, Fax: (+43 1) 4000-99-875 75 e-mail: gesundheitsberufe@ma15.wien.gv.at http://www.wien.gv.at/ma15/berufe.htm DVR: 0000191 Merkblatt Hygieneinformation für freiberuflich tätige Angehörige von Gesundheitsberufen Die hygienischen Standards beziehen sich in erster Linie auf das Leistungsangebot, das am jeweiligen Berufssitz angeboten wird. Einzelne Bestimmungen wie z. B. die Maßnahmen der Händehygiene oder die Reinigung und Desinfektion von therapeutischen Hilfsmitteln, gelten jedoch auch für Tätigkeiten außerhalb des Berufssitzes (Hausbesuche). Diese Hygieneinformation umfasst den gegenwärtigen anerkannten allgemeinen Hygienestandard (State of the Art). Sie umfasst die allgemeinen und grundsätzlich einzuhaltenden Hygienestandards für alle freiberuflich tätigen Berufsgruppen der Gesundheitsberufe, zusätzlich kommen spezielle Hygienestandards für einzelne Berufsgruppen, abhängig vom jeweiligen Leistungsangebot, zum Tragen. Allgemeine Hygienestandards 1. In einer medizinischen Einrichtung ist grundsätzlich ein Hygieneplan zu fordern. Er stellt die Summe aller schriftlich festgelegten Standardarbeitsanweisungen (SOP s) dar, inklusive eines Reinigungs- und Desinfektionsplanes. In seiner Minimalversion besteht der Hygieneplan zumindest aus einem Reinigungs- und Desinfektionsplan. (Ein Muster eines Reinigungs- und Desinfektionsplans ist in der Beilage angefügt. Dieser ist auf das in der Einrichtung angebotene Leistungsanbot und die dort in Verwendung stehenden Reinigungs- und Desinfektionsmittel anzupassen. Die Desinfektionsmittel sind namentlich anzuführen, nachdem unterschiedliche Einwirkungszeiten bei den jeweiligen Mitteln bestehen.) Folgende Standardarbeitsanweisungen sind in der Regel erforderlich: a) Bei welchen Tätigkeiten Einmalhandschuhe zu tragen sind b) Für die Frequenz und Vorgehensweise der Reinigung und Desinfektion von Oberflächen c) Werden Flächendesinfektionsmittel erst in der Einrichtung in der richtigen Konzentration für die Anwendung zubereitet (Verdünnung) sind auch dafür

praktische Anweisungen und entsprechende Dosierhilfen zur Verfügung zu stellen.

d) Für die Reinigung und Aufbereitung der Reinigungsutensilien; Anmerkung: Utensilien für Flächenreinigung und Desinfektion (Mopps, Schwammtücher) müssen häufig (Mopps nach ca. 30 m 2 Fußboden, Schwammtücher nach einem Arbeitsdurchgang) gewechselt werden. Reinigungs- und Desinfektionslösungen sind gemeinsam mit dem Wechsel der Reinigungsutensilien zu wechseln. Reinigungsutensilien sind vorzugsweise in einer Waschmaschine thermisch zu desinfizieren (90 C). Anschließend müssen Mopps und Schwammtücher getrocknet werden und trocken aufbewahrt werden. e) Für die Aufbereitungsschritte von wiederverwendbaren Instrumenten Anm.: Medizinprodukte, die vom Hersteller als Einmalprodukte deklariert sind, sollen grundsätzlich nicht wiederaufbereitet werden. Bei der Instrumentendesinfektion ist auf den schutz und auf die Gefahr der Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu achten. Daher müssen Instrumente zuerst desinfiziert werden und dürfen erst anschließend weiter aufbereitet werden. 2. Waschbecken oder Desinfektionsmittelspender sind in gut erreichbarer Entfernung von den Arbeitsplätzen einzurichten. Vor jedem Klienten/Patienten ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen. Das Waschen der Hände ist nur bei Verschmutzung erforderlich und ersetzt nicht die Händedesinfektion, die nach jedem Patienten durchzuführen ist. 3. Bei den Handwaschbecken sind wandseitig fix montierte, mit dem Ellbogen bedienbare Seifen- und Desinfektionsmittelspender zu installieren. (Empfohlen wird die Montage sogenannter Eurospender, diese sind in der Größe genormt und es können dort Gebinde unterschiedlicher Hersteller fixiert werden. Das erleichtert einen vom Betreiber erwünschten Produktwechsel bei Seifen und Desinfektionsmittel [Unverträglichkeitsreaktionen, Preisdifferenzen bei einzelnen Produkten]). 4. Für die Desinfektion der Hände und Flächen und Instrumentarien sind Präparate aus der aktuellen Expertisenliste der Österreichischen Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin (ÖGHMP) oder der DGHM (deutsches Äquivalent) zu verwenden. Die Expertisenliste der ÖGHMP ist kostenlos im Internet abzurufen. www.oeghmp.at Durch die Verwendung der gelisteten Präparate ist für den Betreiber bei ordnungsgemäßem Einsatz die ausreichende Gewähr der geforderten Desinfektionswirkung gegeben. 5. Sanitäre Anlagen für die Patienten sind hygienisch akzeptabel auszustatten. Anm.: Ein Waschbecken mit Kalt- und Warmwasser, ein fix montierter Flüssigseifenspender mit Ellbogenbedienbarkeit und ein Einmalhandtuchspender sind gefordert. Die Installation eines zusätzlichen Desinfektionsmittelspenders ist ebenso wünschenswert. 6. Wird in der Einrichtung ein Sterilisator (Autoklav) aufgestellt, dann ist zu beachten, dass Medizinprodukte nach dem Medizinproduktesgesetz (MPG) nur nach einem validierten Verfahren aufbereitet werden dürfen. Für die Sterilisation von Instrumenten mit Lumen sind Autoklaven mit Vakuumverfahren erforderlich. Autoklaven ohne Vakuumverfahren sind nur zur Sterilisation von massiven Instrumenten geeignet. Der Einsatz von Heißluftsterilisatoren ist nur in Ausnahmefällen akzeptabel. Die Verwendung von sogenannten Kugelsterilisatoren ist obsolet.

Der Sterilisator, der ebenfalls ein Medizinprodukt darstellt, ist periodisch wiederkehrend, mindestens 1 x jährlich auf seine ordnungsgemäße Sterilisationsleistung durch eine autorisierte Stelle zu überprüfen. Das Prüfgutachten hat von einem Sachverständigen für Hygiene unterfertigt zu sein. Zusätzlich sind regelmäßige interne Überprüfungen durchzuführen und zu dokumentieren. Anm.: Bei einem Vakuumautoklaven ist der Vakuumtest mindestens einmal wöchentlich erforderlich. Ein Dampfpenetrationstest (Bowie- Dick-Test) muss am Beginn jedes Sterilisationstages durchgeführt werden. Für jede Charge muss eine Chargendokumentation vorliegen. Die für die Sterilisation zuständige Person hat eine spezielle Ausbildung nachzuweisen (z.b. Ausbildungskurs der Österreichischen Gesellschaft für Sterilgutversorgung) 7. In der Einrichtung verwendete Wäsche muss desinfizierend gewaschen werden (thermische Desinfektion bei 90 C oder ein überprüf tes chemothermisches Verfahren). Reinwäsche muss staubfrei (z.b. in geschlossenen Kästen) und getrennt von der Schmutzwäsche aufbewahrt werden. 8. Wenn hydrotherapeutische Einrichtungen oder Duschgelegenheiten für die Patienten vorhanden sind, sind Warmwasserproben periodisch wiederkehrend mindestens 1 mal jährlich auf Legionellen zu untersuchen. Anm.: Bei Vorhandensein von Warmwasserspeichern sind mindestens einmal jährlich durch ein fachlich geeignetes Labor (AGES Vie, IFUM, Hygieneinstitut) Wasserproben auf Legionellen untersuchen zu lassen. Die Zahl der erforderlichen Proben (1 4 pro Anlage) hängt von der Größe des Warmwassersystems ab. Bei dezentraler Warmwasserbereitung mittels Durchlauferhitzer kann auf die Untersuchung verzichtet werden. Als Richtwert gilt: maximal 100 Legionellen/100 ml sind tolerabel, sofern im Befundkommentar keine andere Beurteilung erfolgt. 9. Bei Vorhandensein elektrotherapeutischer Einrichtungen sind die Elektrodentaschen hygienisch korrekt aufzubereiten. Anm.: Angefeuchtete Schwämme und Frotteelappen haben sich bei Untersuchungen oft als stark verkeimt erwiesen. Daher müssen diese nach jeder Anwendung aufbereitet werden. Die thermische Desinfektion mit ca. 90 C in einer Waschmaschine ist erforderlich; anschließend müssen Schwämme und Frotteelappen getrocknet und trocken aufbewahrt werden. Das Einlegen in Desinfektionsmittellösung ist wegen unsicherer Desinfektionswirkung und der Gefahr von Hautreizungen am Patienten abzulehnen. Grundsätzlich ist die Unbedenklichkeit abweichender Aufbereitungsmethoden durch ein Hygienegutachten zu belegen. 10. Massageöl und Kontaktgel sind hygienisch korrekt zu applizieren. Anm.: Tiegel zur Entnahme von Gelen mit den Fingern sind nicht akzeptabel. Massageöl und Kontaktgel sind aus Flaschen oder Tuben ohne Kontakt der Hand des Therapeuten mit dem Inhalt zu entnehmen. 11. Wird Fangomasse wiederaufbereitet, ist eine Temperatur von mindestens 85 C über 10 min zur Desinfektion zu halten (darüber ist eine Dokumentation zu führen). 12. Wärmebäder für Moorpackungen sind regelmäßig mindestens 1 x wöchentlich auf 85 C über 10 min. aufzuheizen 13. Munarimasse ist täglich beim Anrühren auf mindestens 85 C über 10 min. aufzuheizen.

14. Schwämme oder Tücher zum Abnehmen von Packungen sind hygienisch korrekt zu behandeln. Anm.: Sofern es sich nicht um Einmalprodukte handelt, müssen solche Utensilien nach jeder Verwendung gereinigt und thermisch desinfiziert werden. Siehe: Aufbereitung von Elektrodentaschen. 15. Bei Vorhandensein von hydrotherapeutischen Einrichtungen sind diese korrekt zu desinfizieren. Anm.: Therapiewannen sind nach jedem Patienten mit einem Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren. Wannen mit Unterwasserdruckstrahlmassageschläuchen, Hydroxeurwannen, Massagematratzen für Wannen neigen zur Verkeimung. Für die Desinfektion eignen sich vor allem Sauerstoffabspalter, die speziell für diese Anwendungsbereiche angeboten werden. Zur Kontrolle der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahmen sind bakteriologische Untersuchungen von Wasserproben aus Massageschläuchen, von Massagematratzen oder von frischem Badewasser mindestens 1x jährlich notwendig. [Bakteriologische Routineuntersuchung (Gesamtkeimzahl, E.coli, Enterokokken, Pseudomonas aeruginosa und Legionellen)]. Beilage: A) Muster eines Reinigungs- und Desinfektionsplans

Achtung: dieser Reinigungs- und Desinfektionsplan stellt lediglich ein Muster für die grundsätzliche Strukturierung dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit! Es sind zudem auch der Name der Einrichtung (Berufssitz, Ordination, Praxis, etc.), sowie die in Verwendung stehenden Reinigungs- und Desinfektionsmittel namentlich einzusetzen und wer mit der Durchführung der Maßnahmen betraut ist Muster eines Reinigungs- und Desinfektionsplanes WAS WANN WOMIT WIE WER Händereinigung bei Betreten und Verlassen des Arbeitsbereiches; vor und nach Patientenkontakt Flüssigseife aus Spender Hände waschen; mit Einmalhandtuch abtrocknen Hygienische Händedesinfektion Einmalhandschuhe (unsteril) anziehen nach Kontakt mit potentiell infektiösem Material oder Körperregionen vor zu erwartendem Kontakt mit potentiell infektiösem Material oder Körperregionen alkoholisches Händedesinfektionsmittel aus Spender mit ausreichender Menge Hände vollständig benetzen, verreiben bis Hände trocken sind (30 sec); Kein Wasser zugeben! - nach Abschluß der Tätigkeit Handschuhe ausziehen und Hygienische Händedesinfektion durchführen

WAS WANN WOMIT WIE WER sofortiger Wechsel nach in Waschmaschine desinfizierendes Waschverfahren Verschmutzung oder Kontamination mit infektiösem Material; ansonsten täglich wünschenswert Berufskleidung (Privatkleidung ist nicht gestattet) Schutzkleidung z.b. Einmalschürze Institutswäsche mit Patientenkontakt (textile Tücher) Med.-techn. Geräte + Gerätewagen bei Kontaminationsgefahr - Entsorgung nach Therapiemaßnahme nach jedem Patienten in Waschmaschine desinfizierendes Waschverfahren wechseln täglich, nach Verschmutzung Reinigungsmittel Flächendesinfektionsmittel mechanische Reinigung Wischdesinfektion oder Fremdfirma _ oder Fremdfirma Elektrodenschwämme mit nach jeder Behandlung in Waschmaschine thermische Desinfektion Patientenkontakt Ultraschallköpfe nach jeder Behandlung Flächendesinfektionsmittel Wischdesinfektion Inhalationsgeräte nach jeder Behandlung nach Herstellervorschrifteten nach Herstellervorschrif- *) Fangopackungen bei nach jeder Behandlung in Rührwerk thermische Desinfektion Wiederverwendung *) Therapiewannen nach jeder Behandlung Flächendesinfektionsmittel Wischdesinfektion Hydrotherapeutische Einrichtungen (z.b. Hydroxeur-wannen, Sprudelmatratzen) nach jeder Behandlung; am Ende des Tages Desinfektionsmittel speziell auf die Einrichtung abgestimmt nach Herstellervorschriften *)

WAS WANN WOMIT WIE WER Behandlungsliegen, Patientensessel täglich; nach Kontamination Reinigungsmittel Flächendesinfektionsmit- mechanische Reinigung Wischdesinfektion Reinigungspersonal Therapiegeräte (z. B. Sprossenwand, Bälle, Matten) Arbeitsflächen, Regale Fußböden Toiletten, Waschbecken Wände, Türen Schubladen, Heizkörper Reinigungsutensilien (Mopps, Schwammtücher) täglich; nach Kontamination täglich; nach Kontamination täglich; nach Kontamination täglich und bei Verschmutzung 1 x monatlich, bei Verschmutzung 1 x monatlich, bei Verschmutzung nach festgelegten Arbeitsabläufen, z. B. Reinigung von ca. 30 m 2 Fußboden *) siehe eigene Standardarbeitsanweisung Stand: 4.10.2007 tel Reinigungsmittel Flächendesinfektionsmittel Reinigungsmittel Flächendesinfektionsmittel Reinigungsmittel Flächendesinfektionsmittel mechanische Reinigung Wischdesinfektion mechanische Reinigung Wischdesinfektion mechanische Reinigung Wischdesinfektion Reinigungspersonal Reinigungspersonal Reinigungspersonal Sanitärreiniger mechanische Reinigung Reinigungspersonal Reinigungsmittel mechanische Reinigung Reinigungspersonal Reinigungsmittel mechanische Reinigung Reinigungspersonal in Waschmaschine desinfizierendes Waschverfahren Reinigungspersonal