Anforungen Kin- und an die Reform Saarbrücken, 29. September 2016 Hubert Lautenbach AWO Bundesverband e. V.
Zusammenlegung Zuständigkeit für alle behinten und nichtbehinten Kin/Jugendlichen/junge Volljährigen im SGB VIII Vermeidung von Zuständigkeitsstreit Hilfen aus einer Hand ( aus einem Amt ) gewähren 2
Nach UN-Behintenrechtskonvention nicht zwingend so zu regeln Utopie einer Gesellschaft, in alle Menschen in allen Bereichen selbstverständlich teilnehmen können und die Bedürfnisse aller Menschen ebenso selbstverständlich berücksichtigt werden Es soll und darf nicht darum gehen, bestimmte Gruppen und bestimmte Unterstützungssysteme an ane anzupassen 3
Wir können nicht einfach behaupten: die ist jetzt inklusiv o ab 2023 inklusiv, o unsere Einrichtung, unser Landkreis, unsere Stadt ist jetzt inklusiv Der Weg dorthin ist lang und auch mitunter schwierig, jedoch wird die SGB-VIII-Änung ein ganz wichtiger Beschleuniger sein, um diesen Weg zu finden und zu beschreiten 4
Einige Herausforungen aus Sicht Partizipation für alle ermöglichen Vielfalt wertschätzen Barrieren erkennen, möglichst abbauen Eigene Haltung überdenken Ressourcen erkennen und nutzen 5
das bedeutet Mitarbeitende schulen in Jugendämtern, in Einrichtungen und Diensten freier Träger und auf jeweiligen Leitungsebene Konkurrenzdenken zwischen und Einglieungshilfe erkennen und abbauen ( Scheuklappen ablegen, Versäulung aufbrechen) Voneinan lernen, um für Kin/Jugendliche und en Familien geeignete Hilfe/Leistung/Unterstützung/Assistenz anzubieten Das sind vordringliche Aufgaben, die wir heute noch angehen können! 6
Unterstützungssysteme Einglieungshilfe und zusammen zu legen ist ein kleiner Schritt auf dem Weg zur Inklusion. Unterschiedliche Ziele, Adressat*innen und Denklogiken ( Kulturen ) werden zusammengeführt (Sozialpädagogik vs. Medizin) Leistung zur Teilhabe keine spezifische Leistung für Kin und Jugendliche in ihrem Entwicklungsprozess und ein Bedarf für diese Hilfe kein Indiz dafür, dass die Eltern ihren Erziehungsauftrag nicht hinreichend erfüllen Hilfe zur Erziehung erfort anerseits beim Kindes o beim Jugendlichen we eine gesundheitliche Störung noch eine darauf bezogene Teilhabebeeinträchtigung 7
Arbeitsentwurf Stand 23.08.2016 27 Leistungen zur Entwicklung und Teilhabe für Kin und Jugendliche, Absatz 1 (1) Kin und Jugendliche haben einen Anspruch auf Leistungen zur Gewährleistung ihrer Entwicklung zu einer möglichst eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen sowie selbstbestimmten Persönlichkeit und Teilhabe am Leben (Leistungen zur Entwicklung und Teilhabe) nach Maßgabe Absätze 2 und 3. (2) (3) (4) 8
Arbeitsentwurf Stand 23.08.2016 27 Leistungen zur Entwicklung und Teilhabe für Kin und Jugendliche, Absatz 2 (1) (2) Kin und Jugendliche haben einen Anspruch auf geeignete und notwendige Leistungen zur Unterstützung ihrer Erziehung sowie zur Förung [ihrer] Entwicklung und Teilhabe am Leben in Gemeinschaft, wenn die ihrem Wohl entsprechende Entwicklung zu einer möglichst eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen sowie selbstbestimmten Persönlichkeit und Teilhabe am Leben nicht gewährleistet ist. Diese Leistungen umfassen insbesone die Gewährung sozialpädagogischer, pädagogischer und damit verbundene therapeutische Leistungen. (3) (4) 9
Arbeitsentwurf Stand 23.08.2016 27 Leistungen zur Entwicklung und Teilhabe für Kin und Jugendliche, Absatz 3 (3) Kin und Jugendliche mit Behinungen nach 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Neunten Buches und von Behinung bedrohte Kin und Jugendliche nach 2 Absatz 1 Satz 3 des Neunten Buches, en Beeinträchtigungen die Folge einer Schädigung Körperfunktion und -struktur sind und die dadurch in Wechselwirkung mit den Barrieren in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe an Gesellschaft eingeschränkt sind o ihnen nach fachlicher Kenntnis eine Einschränkung ihrer Fähigkeit zur Teilhabe an Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit droht, haben einen Anspruch auf geeignete und notwendige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe an Bildung und zur sozialen Teilhabe. Insbesone haben sie einen Anspruch auf 1. medizinische und damit verbundene therapeutische Leistungen nach Maßgabe des 109 des Neunten Buches, 2. Schulbegleitung nach Maßgabe des 112 des Neunten Buches, 3. heilpädagogische und damit verbundene nichtärztliche therapeutische, psychologische, sonpädagogische und psychosoziale Leistungen nach Maßgabe des 79 des Neunten Buches, 4. Assistenzleistungen nach Maßgabe des 78 des Neunten Buches, 5. Beschaffungs-, Umbau-, Ausstattungs- und Erhaltungsmaßnahmen für Wohnraum nach Maßgabe des 77 des Neunten Buches, 6. Beförungsleistungen und Leistungen für ein Kraftfahrzeug nach Maßgabe des 114 des Neunten Buches, 7. Beihilfen zum Besuch nach Maßgabe des 115 des Neunten Buches, 8. nicht medizinische Hilfsmittel nach Maßgabe des 84 des Neunten Buches. 10
Arbeitsentwurf Stand 23.09.2016 27 Leistungen zur Entwicklung und Teilhabe für Kin und Jugendliche, Absatz 4 (1) (2) (3) (4) Die Leistungen nach Absatz 2 und 3 werden insbesone nach Maßgabe Leistungsarten nach 30 bis 33 als ambulante, teilstationäre o stationäre Dienstleistung o als Sach- o Geldleistung auf Grundlage Leistungsplanung nach 36 erbracht. 10 bleibt unberührt. 11
Bezug auf System Eltern-Kind primär ausgerichtet, Eltern zu befähigen, Erziehungsverantwortung (wie) selbst wahrzunehmen Vermeidung Kindeswohlgefährdung Vermeidung staatl. Eingriffs in Erziehungsverantwortung Hilfen zur Erziehung Menschen, die aufgrund funktionaler Störungen/chronifizierter Krankheit in Teilhabe beeinträchtigt sind, soll gleichberechtigte Teilhabe am Leben in Gesellschaft zu ermöglicht werden Leistungen zur Teilhabe 12
Schaffen wir das kostenneutral? Forung Kein Kostenaufwuchs, kein Leistungsausbau ist nicht erfüllbar Zusammenführen und Schulung Verantwortlichen ist kostenintensiv Sollte die Inklusive Lösung kostenneutral durchgeführt werden, dann bedeutet dies: Absenkung des Leistungsniveaus für alle Kin/Jugendliche/junge Erwachsene mit Entwicklungs- und Teilhabebedarf Erhöhung Arbeitsbelastung in den Ämtern, bei den Leistungserbringern Kostenneutrale Inklusion ist eine Illusion 13