Erbvertrag Rechtsnatur Vertragliche Verfügung von Todes wegen, die der Erblasser mit einem Dritten schließt; erbrechtlicher Vertrag sui generis. Inhalt - Erblasser oder Erblasser und Vertragspartner treffen Verfügungen von Todes wegen (sog. zweiseitiger oder gemeinschaftlicher Erbvertrag, 2278 I) - Erbvertrag kann einseitige Verfügungen enthalten, muss aber wenigstens eine vertragsgemäße, also bindende Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage, 2278 II) enthalten Voraussetzungen - unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erblassers ( 2275 I) - aber: beschränkt geschäftsfähiger Ehegatte kann als Erblasser mit seinem Ehegatten und Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einen Erbvertrag schließen ( 2275 II) - Erblasser kann Erbvertrag nur persönlich errichten ( 2274) - Errichtung nur zur Niederschrift eines Notars möglich ( 2276 I) bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner (wobei Erblasser persönlich anwesend sein muss)
Aufhebung vertragsmäßiger Verfügungen im Erbvertrag Einverständliche Aufhebung - jederzeit durch neuen Vertrag ( 2290 I 1) - neuer Vertrag bedarf derselben Form wie ErbV ( 2290 IV) - Aufhebung nach Tod von Erblasser oder Vertragspartner nicht möglich ( 2290 I 2) - Vermächtnis/Auflage können durch Testament und notarielle Zustimmung des V- Partners aufgehoben werden ( 2291) Rücktritt vom Erbvertrag - Erblasser kann zurücktreten, wenn er sich Rücktritt vorbehalten hat ( 2293) - Verfehlungen des Bedachten, die zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen ( 2333 ff.), geben Rücktrittsrecht ( 2294) - Rücktritt möglich bei Aufhebung der Gegenverpflichtung i.s.d. 2295 ff. Anfechtung des Erbvertrags - Erblasser ist wegen bindender Wirkung des Erbvertrags anfechtungsberechtigt ( 2281 i.v.m. 2078 f.) - Dritte sind anfechtungsberechtigt, wenn ihnen der Wegfall der Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde, allerdings erst nach dem Erbfall ( 2080, s.a. 2285) Aufgrund der bindenden Wirkung sind vertragsmäßige Verfügungen nicht widerruflich (= keine Anwendbarkeit der 2253 ff. BGB)
Rechtsstellung des vorläufigen Erben Begriff Vorläufiger Erbe ist derjenige, der die Erbschaft noch ausschlagen kann bzw. nach Ausschlagung gemäß 1959 BGB dem späteren Erben nach den Regeln der GoA berechtigt und verpflichtet ist. Verfügungen des vorläufigen Erben Der vorläufige Erbe kann mit Anfall der Erbschaft über Nachlassgegenstände verfügen. Mit Ausschlagung (rückwirkend, 1953 I) sind Verfügungen solche eines Nichtberechtigten. allgemeine Regeln über gutgläubigen Erwerb nach h.m. trotz Rückwirkung der Ausschlagung (vgl. 857) kein Abhandenkommen i.s.d. 935, da vorläufiger Erbe bei Veräußerung tatsächlicher, berechtigter Besitzer war Nachlassverbindlichkeiten Vorläufiger Erbe ist Schuldner der Nachlassverbindlichkeiten ( 1967), aber: Ansprüche gegen den Nachlass können erst ab Annahme der Erbschaft gerichtlich geltend gemacht werden ( 1958) Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs gegen den Nachlass ist bis zur Annahme der Erbschaft nur in Nachlass, nicht in das Eigenvermögen des Erben zulässig ( 778 I ZPO) Verhältnis zum späteren (endgültigen) Erbe Es gelten die Vorschriften der GoA ( 1959 I)
Erbrecht des überlebenden Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft * Konstellationen Keine Verfügung von Todes wegen = gesetzliche Erbfolge Testamentarische Einsetzung als Erbe oder Vermächtnisnehmer größer als Hälfte des erhöhten Erbteils (großer Pflichtteil Testamentarische Einsetzung als Erbe oder Vermächtnisnehmer Kleiner als Hälfte des erhöhten Erbteils (großer Pflichtteil) Ausschlagung bei gesetzlicher Erbfolge oder testamentarischer Zuwendung * Für den überlebenden Lebenspartner gelten insoweit die 10, 6 S. 2 LPartG i.v.m. 1371 ff. BGB
Zugewinnausgleich Ausschlagung Ausgangslage Zugewinngemeinschaft; überlebender Ehegatte schlägt testamentarisch Zugewandtes oder gesetzlichen Erbteil aus = überlebender Ehegatte wird weder Erbe noch Vermächtnisnehmer Rechtliche Stellung kleiner Pflichtteil, d.h. Hälfte des gesetzlich nicht erhöhten Erbteils ( 1931 I, II) gemäß 1371 III, II, 2307 I 1 tatsächlicher Ausgleich des Zugewinns ( 1373 ff.) gemäß 1371 III, II
Zugewinngemeinschaft Enterbung Ausgangslage Zugewinngemeinschaft; Ausschluss von Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag Rechtliche Stellung kleiner Pflichtteil ( 2303 II), d.h. die Hälfte des nicht erhöhten Erbteils, 1931 I, II Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns ( 1373 ff.) gemäß 1371 II (tatsächlicher Zugewinnausgleich) Wahlrecht des überlebenden Ehegatten? Kann überlebender Ehegatte anstelle kleinen Pflichtteils + tatsächlichen Zugewinnausgleichs den großen Pflichtteil, d.h. Hälfte des gemäß 1931 III, 1371 I erhöhten Erbteils verlangen? h.m. (-), kein Wahlrecht ansonsten Einschränkung der Testierfreiheit des Erblassers; dieser soll die Möglichkeit haben, durch Enterbung den pauschalierten Zugewinnausgleich ( 1371 I) auszuschließen
Zugewinngemeinschaft gesetzliche Erbfolge Ausgangslage Zugewinngemeinschaft; Verstorbener traf keine Verfügung von Todes wegen Rechtliche Stellung Erbteil des überlebenden Ehegatten bestimmt sich danach, neben welchen Verwandten er erbt ( 1931 I, II): ¼ neben Verwandten der 1. Ordnung ½ neben Verwandten der 2. Ordnung und Großeltern ganze Erbschaft neben anderen Verwandten Gesetzlicher Erbteil des überlebenden Ehegatten (s.o.) erhöht sich um ¼, und zwar unabhängig davon, ob die Ehegatten im Einzelfall einen Zugewinn erzielt haben ( 1371 I, pauschalierter Zugewinnausgleich)
Zugewinngemeinschaft letztwillige Zuwendung Ausgangslage Zugewinngemeinschaft; Einsetzung als Erbe oder Vermächtnisnehmer, wobei Zuwendung größer oder kleiner sein kann als die Hälfte des gesetzlich erhöhten Erbteils. Rechtliche Stellung Zuwendung größer als großer Pflichtteil: zugewendetes Erbe / Vermächtnis (-) 1371 I (-), da gesetzliche Erbfolge vorausgesetzt 1371 II (-), da Enterbung vorausgesetzt Zuwendung kleiner als großer Pflichtteil zugewendetes Erbe / Vermächtnis Zusatzpflichtteil ( 2305, 2307) bis zur Hälfte des erhöhten Erbteils ( 1931 III, 1371 I = großer Pflichtteil) (-), siehe oben