STATUTEN SWISS UNIVERSITY SPORTS I. NAME, ZWECK, SITZ

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Transkript:

SWISS UNIVERSITY SPORTS STATUTEN I. NAME, ZWECK, SITZ Name, Zweck Sitz Art. 1 SWISS UNIVERSITY SPORTS ist der nationale Verband für den Sport an den Hochschulen in der Schweiz. Er ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB. Als Dachorganisation bezweckt er die Förderung des Hochschulsportes in der Schweiz und pflegt Beziehungen zu in- und ausländischen Sportorganisationen Art. 2 Der Sitz von SWISS UNIVERSITY SPORTS ist an der Adresse der Geschäftsstelle. II. MITGLIEDSCHAFT Mitglieder Kategorien von Mitgliedern Aufnahme Austritte Art. 3 Mitglieder von SWISS UNIVERSITY SPORTS sind Hochschulen und Hochschulsportorganisationen, welche sich für den Hochschulsport an den in Frage kommenden Bildungsinstitutionen einsetzen, insbesondere Universitäten, Eidg. Techn. Hochschulen, Fachhochschulen und ihre Teilschulen sowie Pädagogische Hochschulen. Die Details sind im Reglement Mitgliedschaft geregelt. Art. 3 bis Neben den ordentlichen Mitgliedern (Hochschulen und Hochschulsportorganisationen; siehe Art.3) kennt SWISS UNIVERSITY SPORTS Sondermitglieder und Ehrenmitglieder. Details zu den Mitgliederkategorien sind im Reglement Mitgliedschaft geregelt. Art. 4 Die Delegiertenversammlung bestimmt über die Aufnahme neuer Mitglieder. Die Aufnahme bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden Stimmen. Art. 5 Jedes Mitglied kann nach Erfüllung seiner Verpflichtungen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf das

Ende einer Verwaltungsperiode aus SWISS UNIVERSITY SPORTS austreten. Ausschluss Ehrenmitglieder Art. 6 Ein Mitglied von SWISS UNIVERSITY SPORTS kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes durch die Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden, falls zwei Drittel aller anwesenden Delegiertenstimmen zustimmen. Sind an der betreffenden Delegiertenversammlung nicht zwei Drittel aller Mitgliederstimmen vertreten, ist innert 30 Tagen eine weitere Delegiertenversammlung abzuhalten, an welcher mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Delegiertenstimmen beschlossen wird. Art. 7 Persönlichkeiten, die sich um den schweizerischen Hochschulsport in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. III. ORGANISATION Organe Art. 8 Die Organe von SWISS UNIVERSITY SPORTS sind: a) die Delegiertenversammlung b) der Vorstand c) die Revisionsstelle d) die Geschäftsleitung 1. A Delegiertenversammlung Zusammensetzung Art. 9 Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ von SWISS UNIVERSITY SPORTS. Sie besteht aus den Delegierten seiner Mitglieder. 2

Den Vorsitz der Delegiertenversammlung führt der/die Präsident/in von SWISS UNIVERSITY SPORTS oder ein anderes Vorstandsmitglied. Zuständigkeit und Aufgaben Stimmrecht Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung Art. 10 In die Zuständigkeit der Delegiertenversammlung fallen folgende Aufgaben: a) Genehmigung und Abänderung der Statuten und b) Reglemente c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern d) Wahl und Abberufung des Präsidiums, des Vorstandes und der Revisionsstelle e) Bestellung von Kommissionen mit Ausnahme der Technischen Kommission (TK) National und der Kommission International f) Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und der Kommissionen g) Genehmigung der Jahresrechnung h) Beschlussfassung über das Budget und Festsetzung der Beiträge der Mitglieder i) Beschlussfassung über die Mitgliedschaft von SWISS UNIVERSITY SPORTS in anderen Sportorganisationen j) Grundsatzentscheid über die Teilnahme an Universiaden k) Beschlussfassung über Geschäfte, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organes fallen l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins m) Änderungen des Reglements Mitgliedschaft Art. 11 Die Mitglieder (Hochschulen, Hochschulsportorganisationen, Spezialmitglieder) haben je nach Grösse (Anzahl Studierende, welche sie vertreten und für welche sie Beiträge an SWISS UNIVERSITY SPORTS leisten) an der Delegiertenversammlung eine bestimmte Anzahl Stimmen. Die Details sind im Reglement Mitgliedschaft geregelt. Die Stimmen eines Mitgliedes müssen einheitlich abgegeben werden. Art. 12 Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Gesamtzahl der Stimmen anwesend ist. Wenn dies nicht der Fall ist, setzt der/die Präsident/in das Datum einer 3

neuen Delegiertenversammlung fest, die ungeachtet der Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig ist. Die Delegiertenversammlung beschliesst mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht als abgegebene Stimme gelten. Die Delegiertenversammlung wählt im ersten Wahlgang mit der absoluten Mehrheit, in einem allfälligen zweiten Wahlgang mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidium der Delegiertenversammlung der Stichentscheid zu. In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine Abstimmung auf dem Zirkularweg vorzunehmen. Reglement Art. 13 Das Reglement von SWISS UNIVERSITY SPORTS regelt die Einzelheiten über die Einberufung und Durchführung der Delegiertenversammlung. 4

2. B Vorstand Wahl, Zusammensetzung Zuständigkeit, Aufgaben Art. 14 Die Delegiertenversammlung wählt den/die Präsident/in und die übrigen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Mindestens 3 Vorstandsmitglieder müssen Angestellte einer HSO sein, davon muss eine Person in einer Präsidialfunktion (Präsident/in, Vizepräsident/in) sein. Die Geschlechter und mind. 2 Sprachregionen müssen im Vorstand vertreten sein. Die Studierenden sollen mit zwei Vertreter/innen aus verschiedenen Hochschulen vertreten sein. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Art. 15 Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere: a) Leitung von SWISS UNIVERSITY SPORTS b) Vertretung des Verbandes nach innen und nach aussen c) Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung d) Erfüllung von weiteren Aufgaben, die ihm von der Delegiertenversammlung übertragen werden e) Aufrechterhaltung des Kontaktes zur Hochschulsportdirektorenkonferenz f) Beschaffung der für die Verbandsaufgaben benötigten finanziellen Mittel g) Führung und Betreuung der Gönnervereinigung h) Genehmigung von Reglementsänderungen der Kommission TK National und der Kommission International Amtsdauer Reglement Art. 16 Die Vorstandsmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zwei Mal zulässig. Art. 17 Das Reglement SWISS UNIVERSITY SPORTS regelt die Arbeit des Vorstandes. 5

3. C Revisionsstelle Wahl Aufgaben Art. 18 Die Delegiertenversammlung wählt alljährlich als Revisionsstelle eine Treuhandgesellschaft Art. 19 Die Revisionsstelle prüft die gesamte Rechnung und erstattet dem Vorstand zuhanden der Delegiertenversammlung schriftlichen Bericht. 4. D Geschäftsleitung 5. Wahl, Zusammensetzung Art. 20 Die Geschäftsleitung wird vom Vorstand benannt und abberufen. Ihr gehören zumindest der/die Präsident/in, der/die Finanzchef/in und der/die Geschäftsführer/in an. Die Geschäftsleitung konstituiert sich selbst. Zuständigkeit, Aufgaben Art. 21 Zu den Aufgaben der Geschäftsleitung gehören a) die Besorgung der administrativen Geschäfte von SWISS UNIVERSITY SPORTS b) die Vertretung des Verbandes nach aussen c) der Verkehr mit nationalen und internationalen Sportorganisationen d) die Verantwortung für Universiaden und andere internationale Anlässe in der Schweiz und deren Organisation e) die Verantwortung für die Selektion für Universiaden und andere internationale Veranstaltungen f) die Verantwortung für die Delegationen an Universiaden und internationalen Veranstaltungen Die Geschäftsleitung tätigt Ausgaben im Rahmen des Budgets. Darüberhinausgehende Ausgaben müssen vom Vorstand vorgängig genehmigt werden. Der/Die Geschäftsführer/in nimmt an den ordentlichen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme 6

teil. Auch weitere Geschäftsleitungsmitglieder können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Der Vorstand kann der Geschäftsleitung weitere mit den genannten Tätigkeiten zusammenhängende Aufgaben zuweisen. Reglement Art. 22 Das Reglement SWISS UNIVERSITY SPORTS regelt die Arbeit von Vorstand und Geschäftsleitung. IV. FINANZIELLE MITTEL Zusammensetzung Haftung von SWISS UNIVERSITY SPORTS Art. 23 Die finanziellen Mittel von SWISS UNIVERSITY SPORTS setzen sich wie folgt zusammen: a) Beiträge der Mitglieder b) Sponsoring-Beiträge c) Bundesbeiträge und andere Subventionen d) Freiwillige Zuwendungen e) Zinsen f) Ausserordentliche Einnahmen Art. 24 SWISS UNIVERSITY SPORTS haftet nur mit seinem Vermögen. Reglement Art. 25 Das Reglement von SWISS UNIVERSITY SPORTS regelt das Finanzwesen. V. KOMMISSIONEN Technische Kommissionen Art. 26 Die Kommission International und die Technische Kommission (TK) National sind ständige Kommissionen von SWISS UNIVERSITY SPORTS. Aufgaben, Organisation und Tätigkeiten der Kommission International bzw. TK National sind in den entsprechenden Reglementen festgelegt. Diese Reglemente müssen vom Vorstand genehmigt werden. 7

Weitere Kommissionen Art. 27 Die Delegiertenversammlung kann für besondere Aufgaben Spezialkommissionen einsetzen. VI. ETHIK INKL. DOPING Ethik-Charta und Dopingverbot Art. 28 SWISS UNIVERSITY SPORTS setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er sowie seine Organe und Mitglieder dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. SWISS UNIVERSITY SPORTS anerkennt die aktuelle Ethik-Charta des Schweizer Sports und verbreitet deren Prinzipien bei seinen Mitgliedern. Doping widerspricht den fundamentalen Prinzipien des Sports sowie der medizinischen Ethik und stellt ein Gesundheitsrisiko dar. Aus diesen Gründen ist es verboten. SWISS UNIVERSITY SPORTS und seine Mitglieder unterstehen dem Doping-Statut von Swiss Olympic und dessen Ausführungsbestimmungen. Als Doping gilt jede Verletzung der Artikel 2.1 bis 2.10 des Doping- Statuts. Für die Beurteilung von Verstössen gegen die anwendbaren Anti- Doping-Bestimmungen ist die Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic zuständig. Diese wendet ihre Verfahrensvorschriften an und spricht die im Doping-Statut bzw. im Reglement des allenfalls zuständigen internationalen Verbandes festgelegten Sanktionen aus. Gegen die Entscheide der Disziplinarkammer kann unter Ausschluss der staatlichen Gerichte an das Tribunal Arbitral due Sport (TAS) in Lausanne rekurriert werden. VII. STATUTENREVISION Statutenrevision Art. 29 Diese Statuten, das Reglement von SWISS UNIVERSITY SPORTS sowie das Reglement Mitgliedschaft können jederzeit durch die Delegiertenversammlung revidiert und teilweise abgeändert werden. Solche Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen gemäss 8

Stimmberechnungstabelle. Sind an der betreffenden Delegiertenversammlung nicht zwei Drittel der Gesamtzahl der Stimmen anwesend, hat innert dreissig Tagen eine weitere Delegiertenversammlung stattzufinden, welche mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen beschliesst. VIII. AUFLÖSUNG Beschlussfassung Vermögen Art. 30 Die Auflösung des Verbandes kann jederzeit durch Verbandsbeschluss herbeigeführt werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden Delegierten. Art. 31 Bei der Auflösung von SWISS UNIVERSITY SPORTS wird noch vorhandenes Vermögen einer durch die Delegiertenversammlung gewählten Kommission zur Verwaltung übergeben. Wird innert fünf Jahren nach Auflösungsbeschluss kein neuer Verband mit der gleichen oder ähnlichen Zielsetzung gegründet, verteilt diese Kommission das Vermögen unter die örtlichen Sportorganisationen der schweizerischen Hochschulen, die zurzeit des Auflösungsbeschlusses Mitglied von SWISS UNIVERSITY SPORTS waren und zwar nach Massgabe der Beiträge im letzten Jahr vor dem Auflösungsbeschluss. IX. VERSCHIEDENES Sprache der Statuten und Reglemente Geschäftsjahr Art. 32 Diese Statuten, das Reglement von SWISS UNIVERSITY SPORTS und die Reglemente der Kommissionen sind in deutscher und französischer Sprache abgefasst. Im Zweifel ist der deutsche Text massgebend. Art. 33 Das Geschäftsjahr von SWISS UNIVERSITY SPORTS beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres. 9

Inkraftsetzung Art. 34 Diese Statuten wurden von der Delegiertenversammlung von SWISS UNIVERSITY SPORTS am 15. März 2018 genehmigt und ersetzen die Statuten vom 16. März 2016. Sie treten ab sofort in Kraft. Bern, 15. März 2018 Der Präsident von SWISS UNIVERSITY SPORTS: Mike Kurt Der Geschäftsführer von SWISS UNIVERSITY SPORTS: Leonz Eder 10