Anlage 1 Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 1 Kindertagespflege Die Förderung in Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die Kindertagespflege kann hierbei im Haushalt der Tagespflegeperson oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet 2 Fördervoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Gewährung der Förderung ab Antragseingang ist, dass 1. die Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder 2. alle Personensorgeberechtigten, bei denen das Kind lebt, a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder arbeitssuchend sind, b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden, oder c) Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten und die Geeignetheit der Tagespflegeperson festgestellt ist. Der Jugendhilfeträger behält sich vor, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen während des Leistungsbezugs zu prüfen. Der Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf und nach Maßgabe dieser Richtlinie. (2) Als Kind im Sinne dieser Richtlinie gilt ein junger Mensch, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (3) Für Kinder unter drei Jahren und Kinder im schulpflichtigen Alter ist Kindertagespflege insbesondere dort anzubieten, wo entsprechende Betreuungskapazitäten in Einrichtungen nicht oder nicht ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Für Kinder im Alter ab drei Jahren bis zum Schuleintritt sind vorrangig wohnortnahe Plätze in Kindertagesstätten anzubieten. Nur wenn die notwendigen Betreuungszeiten von Kindertagesstätten nicht abgedeckt werden können, kann Kindertagespflege ergänzend hinzutreten. Ausnahmen von dieser Einschränkung sind im begründeten Einzelfall
möglich. (4) Tagespflegepersonen müssen die in 23 Abs. 3 SGB VIII festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich den Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen oder auf andere Weise nachgewiesen haben. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft das Vorliegen der Eignungskriterien insbesondere durch die Vorlage von formalisierten Bewerbungen, polizeilichen Führungszeugnissen, ärztlichen Attesten, im persönlichen Gespräch und gegebenenfalls durch Überprüfung der Räumlichkeiten und auch im Übrigen nach pflichtgemäßer Bewertung. Die Tagespflegepersonen bedürfen der Pflegeerlaubnis, wenn die Kriterien gemäß 43 SGB VIII vorliegen. (5) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von 23 SGB VIII können auch mit dem Kind in gerader Linie verwandte Personen sein, soweit sie die Kriterien des 23 Abs. 3 SGB VIII nach Maßgabe dieser Richtlinie erfüllen. Es gelten die Einschränkungen nach 5 Abs. 3 dieser Richtlinie. 3 Förderung in Kindertagespflege (1) Die laufende Geldleistung umfasst gemäß 23 Abs. 2 SGB VIII: a) einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung ( 4), b) die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen ( 5), c) die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung ( 6), d) sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson ( 7), e) die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung ( 8). (2) Über die Betreuung ist durch die Tagepflegeperson ein schriftlicher Nachweis zu führen. 4 Anerkennung der Förderungsleistung (1) Die Betragshöhe für die Anerkennung der Förderungsleistung bestimmt sich nach dem Betreuungsumfang und dem Qualifizierungsstand der Tagespflegeperson. Der Betrag für die Anerkennung der Förderungsleistung beträgt bei voller Qualifizierung nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts oder vergleichbarer Qualifizierung im Bereich Kindertagespflege 2,32 pro geleisteter Betreuungsstunde. Eine Betreuungsstunde entspricht 60 Minuten. (2) Voraussetzung für die Anerkennung der Förderungsleistung einer Tagespflegeperson, die noch keine Qualifizierung im Sinne des Abs. 1 abgeschlossen hat, ist die grundsätzliche Eignung der Tagespflegeperson sowie die erklärte Bereitschaft, die Qualifizierung innerhalb der nächsten 12 Monate nach Beginn der Maßnahme aufzunehmen. Bei Tagespflegepersonen, die noch keine Qualifizierung im Sinne des
Abs. 1 abgeschlossen haben, reduziert sich der Betrag für die Anerkennung der Förderungsleistung um 25%. Ausnahmen von dieser Einschränkung sind im begründeten Einzelfall möglich. (3) Bei erhöhtem Betreuungsaufwand z.b. bei behinderten Kindern oder bei einem Wochenendeinsatz kann im Einzelfall ein Zuschlag von bis zu 50 % der Förderleistung gewährt (4) Einkünfte unterliegen als steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit der Einkommensteuer ( 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz). 5 Sachaufwand (1) Als Sachaufwand gilt insbesondere: a) Verpflegungskosten, b) Verbrauchskosten (anteilig Wasser, Strom, Heizung, Müllgebühren etc.), c) Kosten für Pflegematerialien und Hygienebedarf, d) Kosten für Ausstattungsgegenstände sowie e) Kosten für Spielmaterial und Freizeitgestaltung. Bei der Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten gelten als Sachaufwand anstatt der Punkte a) bis e) die Fahrtkosten. (2) Für den Sachaufwand wird eine Pauschale von 1,88 Euro pro geleisteter Betreuungsstunde erstattet. (3) Ist die Tagespflegeperson in gerader Linie zu dem zu fördernden Kind verwandt, wird die Erstattung des Sachaufwands um 50 % gekürzt. 6 Unfallversicherung (1) Die Erstattung des Jahresbeitrags für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt für Tagespflegepersonen, die ihre Tätigkeit im eigenen Haushalt wahrnehmen, sofern diese für das entsprechende Jahr laufende Geldleistungen nach 23 SGB VIII beziehen. In Ausnahmefällen kann für Tagespflegepersonen, die im Haushalt der Personensorgeberechtigten tätig sind und nicht Angestellte im Sinne des Absatzes 3 sind, eine Erstattung der Kosten für die Unfallversicherung entsprechend gewährt (2) Nachgewiesene Leistungen für die Unfallversicherung werden bis zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege anerkannt. Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung beträgt derzeit 79,00 jährlich. Soweit mehrere Kinder betreut werden, verändert sich der Betrag nicht. Der Betrag wird erstattet, wenn die Tagespflegeperson den Beitragsbescheid als Nachweis vorlegt. (3) Die Unfallversicherung für Angestellte der Personensorgeberechtigten wird von diesen gezahlt. Eine Erstattung an die Personensorgeberechtigten ist ausgeschlossen.
7 Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson (1) Anspruch auf die hälftige Erstattung einer nachgewiesenen angemessenen Alterssicherung hat eine Tagespflegeperson, die ihre Tätigkeit im eigenen Haushalt wahrnimmt, für jeden Monat, für den sie laufende Geldleistungen gemäß 23 SGB VIII erhält. In Ausnahmefällen kann für Tagespflegepersonen, die im Haushalt der Personensorgeberechtigten tätig sind und nicht Angestellte im Sinne des Absatzes 3 sind, eine hälftige Erstattung der Kosten für die nachgewiesenen angemessene Alterssicherung entsprechend gewährt Rentenversicherungspflicht ist gegeben, wenn das bereinigte Einkommen 400,00 überschreitet. (2) Der angemessene hälftige Beitrag zur gesetzlichen Alterssicherung im Sinne des 23 SGB VIII wird auf den hälftigen Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung für Selbständige festgelegt. Erstattungsfähig ist höchstens der hälftige nachgewiesene Beitrag zur Alterssicherung, maximal jedoch der hälftige gesetzliche Mindestbeitrag. In begründeten Ausnahmefällen kann eine abweichende Regelung getroffen Sofern eine Tagepflegeperson mehrere Rentenversicherungen angibt, wird der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber privaten Rentenversicherungen Vorrang eingeräumt. Im Rahmen der privaten Alterssicherung werden nur Versicherungen anerkannt, die eine Ausschüttung vor dem 60. Lebensjahr ausschließen. (3) Die anteilige Altersvorsorge bei Angestellten der Personensorgeberechtigten wird von diesen gezahlt. Eine Erstattung an die Personensorgeberechtigten ist ausgeschlossen. 8 Kranken- und Pflegeversicherung (1) Anspruch auf die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung hat eine Tagespflegeperson, die ihre Tätigkeit im eigenen Haushalt wahrnimmt, von 01.01.2009 an für jeden Monat, für den sie laufende Geldleistungen gemäß 23 SGB VIII erhält. In Ausnahmefällen kann für Tagespflegepersonen, die im Haushalt der Personensorgeberechtigten tätig sind und nicht Angestellte im Sinne des Absatzes 4 sind, eine hälftige Erstattung der Kosten für die nachgewiesenen angemessene Krankenversicherung entsprechend gewährt (2) Als angemessene Aufwendung zu einer Kranken- und Pflegeversicherung im Sinne des 23 SGB VIII gilt der hälftige gesetzliche Mindestbeitrag für Selbständige. In begründeten Ausnahmefällen kann eine abweichende Regelung getroffen (3) Erstattungsfähig ist höchstens der hälftige nachgewiesene Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung, maximal jedoch der hälftige gesetzliche Mindestbeitrag. (4) Die anteilige Krankenversicherung bei Angestellten der Personensorgeberechtigten wird von diesen gezahlt. Eine Erstattung an die Personensorgeberechtigten ist ausgeschlossen.
9 Kostenbeitrag (1) Die Personensorgeberechtigten der Kinder für die Förderung in Kindertagespflege gewährt wird, haben einen Kostenbeitrag nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu entrichten. (2) Die Personensorgeberechtigten weisen ab Beginn der Leistung zur Ermittlung ihres Kostenbeitrags auf Verlangen ihr Einkommen dem Jugendamt schriftlich nach. Sofern keine Angaben über die Einkommensverhältnisse gemacht werden, wird der höchste Kostenbeitrag festgesetzt. (3) Die Staffelung der Kostenbeiträge richtet sich nach dem bereinigten Einkommen der Personensorgeberechtigten und der Anzahl der Kinder für die Kindergeld oder vergleichbare Leistungen bezogen wird. Näheres ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Richtlinie ist. Personensorgeberechtigte, deren Einkünfte unter der in der Anlage 1 festgelegten Mindesteinkommensgrenze liegen, sind vom Kostenbeitrag befreit. (4) Der Elternbeitrag ist für jedes Kind, das in einem Kindertagespflegeverhältnis betreut und für das eine laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson gewährt wird, gesondert festzusetzen. (5) Die Einkommensermittlung ergibt sich im Übrigen nach der Maßgabe des 90 SGB VIII. 10 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden Regelungen zur Tagespflege des Landkreises Cochem-Zell (Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 21.06.2007) über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege außer Kraft.