Landtag Brandenburg Drucksache 5/ Wahlperiode

Ähnliche Dokumente
Landtag Brandenburg Drucksache 5/ Wahlperiode

Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 /

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

Neugestaltung des Verfahrens der Verfassungsänderung Vorschlag der Abgeordneten des SSW (Stand: )

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2535. Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

HESSISCHER LANDTAG. für ein Gesetz zur Änderung des Artikel 124 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der Volksgesetzgebung)

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Gesetzentwurf. Drucksache 15/975. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 15. Wahlperiode der Landesregierung

Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg

Gesetzentwurf, überarbeitet gemäß Art. 50 Abs. 2 Satz 5 Hamburger Verfassung

Vorlage zur Beschlussfassung

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/380. Gesetzentwurf der CDU-Fraktion und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Art.3 des Gesetzes regelt sodann die Abstimmungsmodalitäten, welche den Regelungen des BWahlG entsprechen.

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/1123. Gesetzentwurf der SPD-Fraktion, der Fraktion DIE LINKE, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Einführung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid)

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Mehr Direkte Demokratie - ein Mittel gegen Politikverdrossenheit?

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2482. Gesetzentwurf der Landesregierung. Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes

Der Innen- und Rechtsausschuss möge die Annahme des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der folgenden Änderungen empfehlen:

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode der Fraktionen der SPD, CDU, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 5/ Wahlperiode

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge

Dies gilt auch für das Verhältnis Landtag Regierung bzw. Volksabstimmung Regierung.

Beschlussempfehlung und Bericht

Bürgerbeteiligung vor Ort gemeinsam gestalten!

Gesetzentwurf. Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/3486. AfD-Fraktion. Gesetz zur Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage

...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz

A. Allgemeines. B. Vom Volksbegehren zum Volksentscheid

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

KATA LOGO Politik - Direktdemokratische Verfahren

Zu den Kommunalwahlen 2019 soll das inklusive Wahlrecht in Baden-Württemberg eingeführt werden.

Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg. Vorblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetzentwurf der SPD-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Universität Marburg. THUR, LANDTAG POST :18 ej-9472_0,49" Philipps-Universität Marburg. Prof. em. Dr.

Volksbegehren, Volksentscheid, Volksabstimmung: Begrifflichkeiten und Modelle

Gesetzentwurf der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes

Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes NRW (AbgG NRW)

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Sachsen- Anhalt (LV)

Bürgerbeteiligung in Deutschland mehr Demokratie wagen? VORANSICHT

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

Drucksache 6/4998. Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Gesetzentwurf der AfD-Fraktion. Neudruck

die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat am 21. März 2017 beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. Gesetz zur Änderung des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes

A. Allgemeines. B. Vom Volksbegehren zum Volksentscheid

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. betr.: Drittes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.

So ändern Sie den Bayerischen Rundfunk

Bürgerbeteiligung und Direkte Demokratie

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD. für ein Gesetz zur vollständigen Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen. 19.

Informationsheft zum Volksentscheid. über die Verlängerung der Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft

Bürgerbeteiligung vor Ort gemeinsam gestalten! Sarah Haendel

Vorlage zur Beschlussfassung

Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung

Gesetzentwurf der Landesregierung

Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 6)

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid in das Grundgesetz

2 B. Lösung Im Teilzeit- und Befristungsgesetz werden die Möglichkeiten zur Befristung ohne Sachgrund gestrichen. Damit wird die Zulässigkeit einer Be

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen (Land)

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen

Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen

HESSISCHER LANDTAG. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Bürgergesellschaft - direkte Demokratie? Österreich im Vergleich zur Schweiz

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23) zur Einführung eines Volksentscheids über eine europäische Verfassung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Thüringer Landtag 5. Wahlperiode

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93)

Deputationsvorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (Land) am 13. März 2014

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode

Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden

dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 mit folgenden Änderungen zuzustimmen:

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Entwurf eines Gesetzes über die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

Was ist ein Bürgerbegehren? Was ist ein Bürgerentscheid? Kein beitragspflichtiger Straßenausbau in Horneburg

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

Transkript:

Landtag Brandenburg Drucksache 5/2764 5. Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg Datum des Eingang: 08.02.2011 / Ausgegeben: 08.02.2011

- 2 - Gesetzentwurf Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg A. Problem Die Verfahren der direkten Demokratie sind in Brandenburg längst noch nicht so gestaltet, dass die Bürger und Bürgerinnen eine faire Chance haben, erfolgreiche Bürger- und Volksbegehren durchzuführen. Die Hürden für ein Volksbegehren sind so hoch angesetzt, dass sie in der Realität bisher noch nie übersprungen wurden. Dafür ist insbesondere das Erfordernis der Amtseintragung verantwortlich. Außerdem müssen sich zurzeit für einen erfolgreichen Volksentscheid bei einfachen Gesetzen 25 % der wahlberechtigten Bevölkerung beteiligen, bei Verfassungsänderungen sogar 50 %. Des Weiteren ist der Themenausschluss viel zu groß, insbesondere sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts Brandenburg zur bisherigen Rechtslage alle Initiativen unzulässig, die wesentliche finanzielle Auswirkungen haben. Die Instrumente der direkten Demokratie haben bisher zu wenig Kraft und schwächen dadurch das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in demokratische Mitbestimmung. B. Lösung Die Bürgerinnen und Bürger wollen und sollen direkter in politische Entscheidungen eingreifen können und die Möglichkeit bekommen, möglichst ohne Ausnahme alle Sachfragen rechtlich bindend selbst zu entscheiden. Daher soll der Themenausschluss so gering wie möglich sein. Die Unterschriften für Volksbegehren sollen sowohl in öffentlichen Einrichtungen als auch frei auf Straßen und Plätzen gesammelt werden können. Bei einfachgesetzlichen Volksentscheiden wird das Prinzip Mehrheit entscheidet umgesetzt und das Quorum abgeschafft, so dass ein Volksentscheid die Zustimmung erhält, sobald mehr gültige Ja-Stimmen als Nein-Stimmen vorliegen. Im Falle von Verfassungsänderungen soll ein Volksentscheid dann Erfolg haben, wenn die Ja-Stimmen in der Mehrheit sind und mindestens 25 % der Stimmberechtigten entsprechen. C. Rechtsfolgenabschätzung I. Erforderlichkeit Zur Änderung der gesetzlichen Regelungen ist ein Gesetz erforderlich. II. Zweckmäßigkeit Da in der Verfassung bestimmte Beschränkungen enthalten sind muss sie geändert werden, um die Beteiligungsmöglichkeiten zu erweitern. III. Auswirkungen auf Bürger, Wirtschaft und Verwaltung Die Bürger können sich einfacher an der politischen Meinungsbildung beteiligen. Mitbestimmung wird erleichtert.

Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg Vom [Datum der Ausfertigung] Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg ist eingehalten: Artikel 1 Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg Die Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl. I S. 298), die zuletzt durch Gesetz vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 76 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Initiativen zum Haushaltsgesetz sind unzulässig. 2. Artikel 77 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Die Vertreter sind berechtigt, Unterschriften auf eigenen Listen zu sammeln. 3. Artikel 78 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) bb) Die Wörter jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten, werden gestrichen. Folgender Satz wird angefügt: Die Verfassung kann durch Volksentscheid nur geändert werden, wenn mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten zustimmt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter Verfassungsänderungen sowie bei und die Wörter die Verfassungsänderung oder gestrichen.

- 2 - Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den Der Präsident des Landtages Brandenburg (Gunter Fritsch)

Begründung A. Allgemeines Die parlamentarisch-repräsentative Demokratie hat sich bewährt. Sie soll jedoch um direkte Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger ergänzt werden. Demokratie ist auf aktive, interessierte und verantwortungsbewusste Bürgerinnen und Bürger angewiesen. Die Ausweitung der Möglichkeit von unmittelbarer Bürgerbeteiligung und -entscheidung ist geeignet, neues Engagement und Bereitschaft zu Mitverantwortung zu wecken. Das demokratische Bewusstsein wird dadurch gefestigt und belebt, gleichzeitig wird das Wissen über demokratische Entscheidungsprozesse vertieft. Das Volk als Träger der Staatsgewalt gewinnt in dem gesetzten Rahmen einen unmittelbaren Einfluss auf deren Ausübung. Der Wunsch nach stärkerer Beteiligung wächst in der Bevölkerung. Dies zeigen viele Umfragen - als Beispiel sei hier eine Umfrage von infratest dimap vom 21. Juli 2010 angeführt, die im Auftrag vom ARD-Morgenmagazin durchgeführt worden war: Drei Viertel der Deutschen (76 Prozent) sprechen sich ganz allgemein für Volksentscheide auch auf der Bundesebene aus. Dies kann an einer allgemein nachlassenden Parteienbindung oder an dem Wunsch nach Äußerung auch zwischen den Wahltagen liegen. So können auch Bürgerinnen und Bürger angesprochen werden, die nicht wählen, weil sie sich nicht auf eine Partei mit der dazugehörigen Themenzusammenstellung festlegen wollen. Des Weiteren können Wähler auf diesem Weg ihre Meinung zu speziellen Fragen äußern, die von den Parteien nicht abgebildet werden oder sogar konträr zur Meinung der präferierten Partei stehen. Mehr Mitbestimmung bedeutet, die Elemente der direkten Demokratie zu stärken und auszubauen. Volksinitiativen und Volksbegehren bestimmen immer mehr das politische Leben in Brandenburg. Dies haben z. B. das Volksbegehren Keine neuen Tagebaue für eine zukunftsfähige Energiepolitik oder die Volksinitiativen Kostenfreie Schülerbeförderung ist machbar, "Rettet Brandenburger Alleen!" oder Für den Erhalt einer leistungsund handlungsfähigen sowie wahrnehmbar präsenten Polizei in allen Regionen des Landes Brandenburg in den letzten Jahren gezeigt. Letztere hatte mit rund 97.000 Unterschriften für viel Aufsehen gesorgt. Konkret bedeutet dies, dass der Themenausschluss so gering wie möglich sein soll und die Unterschriften für Volksbegehren sowohl in öffentlichen Einrichtungen als auch frei auf Straßen und Plätzen gesammelt werden können. Bei einfachen Volksentscheiden wird das Prinzip Mehrheit entscheidet umgesetzt und das Quorum abgeschafft, so dass ein Volksentscheid die Zustimmung erhält, sobald mehr gültige Ja-Stimmen als Nein-Stimmen vorliegen. Im Falle von Verfassungsänderungen soll ein Volksentscheid dann Erfolg haben, wenn die Ja-Stimmen in der Mehrheit sind und mindestens 25 % der Stimmberechtigten entsprechen. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (Art. 76): Die bisher geltenden Beschränkungen der Volksinitiative in den Sachbereichen Dienstund Versorgungsbezüge, Abgaben und Personalentscheidungen sollen entfallen. Volksinitiativen zu Personalentscheidungen sind allerdings nur möglich, wenn die Zuständigkeit

- 2 - des Landtages gegeben ist, wie z.b. bei der Wahl des Ministerpräsidenten, der Verfassungsrichter, des Landesrechnungshofpräsidenten und bestimmter Landesbeauftragter. In Zukunft sollen insbesondere finanzrelevante Initiativen zulässig sein, denn nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts Brandenburg zur derzeitigen Regelung sind von dem bisherigen Ausschluss auch solche Initiativen erfasst, die zu gewichtigen staatlichen Ausgaben führen und sich unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Gesamtgefüge des Haushalts und der weiteren Umstände des Falles als wesentliche Beeinträchtigung des parlamentarischen Budgetrechts darstellen (vgl. Urteil vom 20. September 2001, Az. 57/00). Im Hinblick darauf sollen lediglich Initiativen zum Haushaltsgesetz unzulässig bleiben, da diese in die Budgethoheit des Parlaments eingreifen würden. Zu Nummer 2 (Art. 77): Die Hürden für Volksbegehren werden abgesenkt, indem zum einen die freie Sammlung von Unterschriften durch die Vertreter der Volksinitiative zugelassen wird (Absatz 1). Vertreter sind in diesem Fall nicht die nach 6 Volksabstimmungsgesetz förmlich zu benennenden fünf Vertreter. Vielmehr ist der Begriff in einem weiteren Sinne zu verstehen. Die Sammlung kann daher auch von anderen, die Initiative stützenden Personen durchgeführt werden. Die Sammlung von Unterschriften wird zudem durch die Verlängerung der Eintragungsfrist von vier auf sechs Monate erleichtert (Absatz 2). Die Verlängerung ermöglicht eine intensive und zugleich abwägende öffentliche Diskussion. Zu Nummer 3 (Art. 78): Das für einen erfolgreichen Volksentscheid erforderliche Zustimmungsquorum wird auf die einfache Stimmenmehrheit beschränkt; die bislang geltende zusätzliche Anforderung, wonach die Zahl der Zustimmungen mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten entsprechen muss, wird gestrichen. Auch für Verfassungsänderungen genügt zukünftig statt einer Zweidrittelmehrheit die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; diese müssen mindestens ein Viertel (bisher die Hälfte) der Stimmberechtigten ausmachen. Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.