Repetitorium Internationales Privatrecht und UN-Kaufrecht

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Repetitorium Internationales Privatrecht und UN-Kaufrecht Univ.-Ass. Dr. Stephanie Nitsch Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung

Überblick Allgemeiner Teil Rechtsquellen, inkl deren Rangordnung Verweisungsarten Vorbehaltsklausel Eingriffsnormen Anwendung und Ermittlung ausländischen Rechts Rechtswahl Prüfschritte

Rechtsquellen IPR Staatsverträge Europäisches KollisionsR Nationales KollisionsR HUP, HTÜ, HStVÜ etc. Rom-VO IPRG

Rangordnung der Rechtsquellen Verhältnis Rom-Verordnungen bestehenden internationalen Übereinkommen (zb Haager Übereinkommen): zb Art 28 Rom II-VO (beachte bei Haager Straßenverkehrsübereinkommen) Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen (1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der internationalen Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten. ODER zb Artikel 75 EuErbVO (beachte bei HTÜ) Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen (1) Diese Verordnung lässt die Anwendung internationaler Übereinkommen unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind. Insbesondere wenden die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht sind, in Bezug auf die Formgültigkeit von Testamenten und gemeinschaftlichen Testamenten anstelle des Artikels 27 dieser Verordnung weiterhin die Bestimmungen dieses Übereinkommens an. Verhältnis Rom-Verordnungen IPRG?

Verweisungsarten Welche Arten von Verweisungen kennen Sie? Beschreiben Sie deren Besonderheit! Sachnormverweisung Verweisung schließt IPR aus! Gesamtverweisung Schließt IPR NICHT aus! Annahme der Verweisung Rückverweisung Weiterverweisung

Vorbehaltsklausel ordre public 6 IPRG Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. Beispiele: Eingehen von Mehr- oder Kinderehen, Ehenichtigkeit aus Gründen der Religion, Verbot der Legitimation von Ehebruchskindern, gesetzliche Schmerzengeldausschlüsse

Eingriffsnormen = zwingende staatliche Lenkungsvorschriften, die im öffentl. Interesse sind. Genießen gegenüber Anknüpfungen nach IPR Vorrang. Beispiele finden sich im: Arbeitnehmerschutz Mieterschutz Konsumentenschutz

Primäre Qualifikation Begriff der primären Qualifikation? Auslegung + Abgrenzung von Anknüpfungsgegenständen. Wiederholung: Was ist ein Anknüpfungsgegenstand? Was ist ein Anknüpfungspunkt? Beispiel: Ist ein Anspruch als vertraglich oder außervertraglich zu qualifizieren? ZB PHG! hm: funktionell, autonom vorzunehmen!

Sekundäre Qualifikation Erfordernis der sekundären Qualifikation kommt im ausländischen Sachrecht auf: Primäre Qualifikation (zb schuldrechtlich, sachenrechtlich etc) führt zu Anwendung einer IPR Norm. Diese verweist in ausländisches Sachrecht. Dieses würde diese Frage allerdings anders qualifizieren (zb sachenrechtlich, statt [nach primärer Qualifikation] schuldrechtlich etc.) Beispiel aus Lurger/Melcher Rz 1/98: Verjährung einer Wechselschuld: primäre Qualifikation der Wechselverjährung: Materielles Wechselrecht sekundäre Qualifikation der Wechselverjährung: Frage des Prozessrechts Kann die nach primärer Qualifikation erfolgte Verweisung aufrecht gehalten werden? Wenn Funktion gleichermaßen erreicht wird, dann ja!

Vorfrage, Teilfrage, Erstfrage etc. ERSTE ANNÄHERUNG: Vorfrage (= präjudizielle Rechtsfrage): = Rechtsfrage, von deren Bedeutung die Antwort auf die Hauptfrage abhängig ist, die einer eigenen gerichtlichen Entscheidung zugänglich ist und im IPR einen eigenen Anknüpfungsgegenstand darstellt. Vorfrage betrifft Rechtsverhältnis (Ehe, Eigentum) und nicht nur Tatbestandselement! sogleich näher! Teilfrage: Betrifft nur Tatbestandselement; ist keiner eigenen gerichtlichen Entscheidung zugänglich (Formgültigkeit eines Vertrages, Geschäftsfähigkeit)

Vorfrage, Teilfrage, Erstfrage etc. Vorfrage (= präjudizielle Rechtsfrage): Je nachdem, wann diese Frage auftaucht, ist sie Erst- oder Zweitfrage. Tritt sie schon innerhalb der anwendbaren Norm des IPR auf? => Erstfrage Tritt sie erst auf zweiter Stufe auf? => Zweitfrage Was meint man mit zweiter Stufe? Ausländisches IPR (im Falle der Gesamtverweisung) Ausländisches Sachrecht Wie gehe ich mit Vorfragen um? Erstfragen: Selbständige Anknüpfung (Beispiel sogleich!) Zweitfragen: 2 Lösungen (strittig) Selbständige Anknüpfung (Beantwortung der Frage unter Berücksichtigung der eigenen IPR Normen) Unselbständige Anknüpfung (Beantwortung der Frage unter Berücksichtigung der fremden IPR Normen)

Vorfrage, Teilfrage, Erstfrage etc. Vorfrage Beispiel (Lurger/Melcher entnommen): 21 IPRG (Abstammungsrecht): Sucht nach dem gem. PS der Ehegatten. Gibt es Ehegatten? Besteht eine gültige Ehe? Frage stellt sich bereits in IPR Norm => Erstfrage => selbständige Anknüpfung => 16 f IPRG => gültige Ehe Rückkehr zu 21 => gem. PS der Ehegatten

Vorfrage, Teilfrage, Erstfrage etc. Vorfrage Beispiel (Lurger/Melcher entnommen): A (Grieche, wohnhaft in Wien) wählt hinsichtlich seiner Erbfolge griechisches Recht. Griechisches Recht kommt zur Anwendung. Wer ist Erbe? Ehefrau B? Gültigkeit der Ehe? Frage kommt erst im ausländischen materiellen Recht auf => Zweitfrage! Selbständige Anknüpfung => 16, 17 IPRG Unselbständige Anknüpfung => griechisches IPR

Anwendung und Ermittlung fremden Rechts Anwendung: Gem 3 IPRG ist fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Ermittlung fremden Rechts: 4 Abs 1 IPRG: von Amts wegen zu ermitteln Zulässige Hilfsmittel: Auskünfte des BMJ Sachverständigengutachten auch die Mitwirkung der Beteiligten

Rechtswahl - Grundlagen = Vereinbarung der Parteien, welche RO zur Anwendung kommen soll. Ev. Teilrechtswahl (zbnur ein Element eines Vertrages) Keine Begrenzung auf die im SV enthaltenen RO Art der Verweisung: Im Zweifel Sachnormverweisung Ausdrücklich oder schlüssig Möglicherweise Ausdrücklichkeit gefordert! 11 IPRG: ab Anhängigkeit des Gerichtsverfahrens ausdrücklich. Beurteilung der Wirksamkeit: Unterscheide! Nach lex fori (IPRG) Nach dem gewählten Recht (zb Rom III-VO) Unzulässig zb Sachenrecht Ansprüche aus Wettbewerbsverletzungen Beschränkte Rechtswahl zb Verbraucherrecht Arbeitsrecht Scheidung

Prüfschritte IPR 1. Internationale Zuständigkeit? 2. Fall mit Auslandsbezug? 3. Prüfungsgegenstand? Ansprüche trennen! 4. Einheitsprivatrecht anwendbar? UNK? 5. Eingriffsnormen zu beachten? 6. Qualifikation, Bestimmung der maßgeblichen Norm des IPR 7. Rechtswahl (= subjektive Anknüpfung)? 8. Objektive Anknüpfung 9. Bestimmung der Verweisungsart 10. ordre public? 11. loi uniforme?

Besonderer Teil IPR Überblick Besonderer Teil Personen- und Gesellschaftsrecht Formstatut Stellvertretung Schuldrecht Vertragliche Schuldverhältnisse (Rom I-VO) Außervertragliche Schuldverhältnisse nach Rom II-VO Sonstige gesetzliche Schuldverhältnisse (HStVÜ etc) Familienrecht Sachenrecht Erbrecht

Personen- und Gesellschaftsrecht I Personalstatut natürlicher Personen 9 Abs 1 IPRG: Staatsangehörigkeit Sonderfälle: Mehrstaater (Abs 1 S 2) Auch österreichische Staatsbürgerschaft?» Personalstatut = Ö Andere Mehrstaater» Effektive Staatsangehörigkeit, Prüfung der stärksten Beziehung Beachte bei Unionsbürgern mit mehreren Staatsbürgerschaften: Garcia Avello (EuGH C- 148/02) und Grunkin-Paul (EuGH C-353/06) Staatenlose und Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden kann (Abs 2) Gewöhnliche Aufenthalt Flüchtlinge (Abs 3, Art 12 Genfer Flüchtlingskonvention) Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt

Personen- und Gesellschaftsrecht II Personalstatut juristischer Personen, sonstiger Personen- oder Vermögensverbindungen, Gesellschaftsstatut 10 IPRG: Tatsächlicher Sitz der Hauptverwaltung = Sitztheorie (Vgl. Gründungstheorie) Kriterien zur Bestimmung des Sitzes der Hauptverwaltung? Umfang des Gesellschaftsstatuts? Rechts- und Handlungsfähigkeit Satzung Name und Firma Errichtung Beendigung Mitglieder Organe Vertretung Haftung von Organen und Mitgliedern Formvorschriften für die Gründung ABER! Unionsrechtliche Vorgaben (primäre und sekundäre Niederlassungsfreiheit - Centros, Inspire Art, Überseering etc.) Prüfe: grenzüberschreitenden Sachverhalt im Binnenmarkt!

Personen- und Gesellschaftsrecht III Rechts- und Handlungsfähigkeit 12 IPRG: Personalstatut Umfasst auch Geschäftsfähigkeit (beachte bes. Geschäftsfähigkeit) Art 13 Rom I-VO: Sonderregel für Geschäfte, bei deren Abschluss sich beide Vertragspartner im selben Staat befinden: Artikel 13Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit Bei einem zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossenen Vertrag kann sich eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre sich nach dem Recht eines anderen Staates ergebende Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte.

Personen- und Gesellschaftsrecht IV Deliktsfähigkeit => Deliktsstatut (Art 15 lit a Rom II-VO, Art 8 HStVÜ) Persönlichkeitsrechte Name 13 IPRG Erwerb, Führung des Namens (Abs 1) => Personalstatut beachte unionsrechtliches Diskriminierungsverbot bzw Personenfreizügigkeit (Garcia Avello, Grunkin Paul) Schutz des Namens => Recht des Staates, in dem die Verletzungshandlung gesetzt wurde ( 13 Abs 2 IPRG). Immaterialgüterrechte: 34 IPRG, Art 8 Rom II-VO Sonstige Persönlichkeitsrechte: 13 Abs 2, 48 IPRG analog: Handlungsort

Personenrecht Zusammenfassung Rechtsfähigkeit Natürliche Personen 12, 14 (Todeserklärung) IPRG: (letztes bekanntes) Personalstatut => 9 IPRG Geschäftsfähigkeit Allg.: 12 IPRG: Personalstatut Folgen der Geschäftsunfähigkeit: strittig Bes. Geschäftsfähigkeit: Ehefähigkeit ( 17 IPRG, PS jedes Verlobten) Partnerschaftsfähigkeit ( 27a IPRG, Begründungsstatut) Legitimationsfähigkeit ( 23 IPRG, PS des Vaters) Adoptionsfähigkeit ( 26 (1) IPRG, PS des Annehmenden, des Kindes) Testierfähigkeit (Art 26 (1) lit a EuErbVO => Art 24 EuErbVO) Juristische Personen 12 ivm 10 IPRG 12 ivm 10 IPRG Deliktsfähigkeit Deliktsstatut (Art 15 lit a Rom II-VO, Art 8 HStVÜ) hm: Deliktsstatut (Art 15 lit a Rom II-VO, Art 8 HStVÜ) Name + andere Persönlichkeitsrechte Name: 13 Abs 1 IPRG (Erwerb, Führung d Namens) => Personalstatut, beachte: Garcia Avello, Grunkin Paul 13 Abs 2 (Schutz de Namens) => Staat d. Verletzungshandlung Immaterialgüterrechte: 34 IPRG, Art 8 Rom II-VO Sonstige Persönlichkeitsrechte: 13 Abs 2 IPRG analog: Handlungsort 48 Abs 2 IPRG analog: Handlungsort, ev. Ausweichklausel S 2 Name: 13 Abs 1 IPRG (Erwerb, Führung d Namens) => Personalstatut, beachte: unionsrechtliche Vorgaben 13 Abs 2 (Schutz des Namens) => Staat d. Verletzungshandlung

Meist Alternativanknüpfung! Formstatut I Spezialgesetzliche Vorschriften diese gehen dem allg. Formstatut des 8 IPRG vor! Prüfe daher stets zuerst deren Anwendbarkeit! Beispiele spezialgesetzlicher Vorschriften: Form der Eheschließung => 16 IPRG Form letztwilliger Verfügungen => Haager Testamentsformübereinkommen Art 21 Rom II-VO (einseitige Rechtshandlungen, die außervertragliche Schuldverhältnisse betreffen z.b.: dekl. Schuldanerkenntnis): lex causae oder Vornahmeort Art 11 Rom I-VO (sogleich)

Formstatut II Art 11 Rom I-VO (1) Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem er geschlossen wird, erfüllt. = lex causae oder Recht des Vornahmeorts (Abschlussort) (2) Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in verschiedenen Staaten befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts eines der Staaten, in denen sich eine der Vertragsparteien oder ihr Vertreter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem eine der Vertragsparteien zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, erfüllt. = lex causae oder Recht des Befindens oder des gewöhnlichen Aufenthalts (3) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das sich auf einen geschlossenen oder zu schließenden Vertrag bezieht, ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des materiellen Rechts, das nach dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwenden ist oder anzuwenden wäre, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in dem dieses Rechtsgeschäft vorgenommen worden ist oder in dem die Person, die das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (4) 1Die Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten nicht für Verträge, die in den Anwendungsbereich von Artikel 6 fallen. 2Für die Form dieser Verträge ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verbrauchervertrag isd Art 6 => Form richtet sich nach Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers. (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 unterliegen Verträge, die ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache oder die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand haben, den Formvorschriften des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, sofern diese Vorschriften nach dem Recht dieses Staates a)unabhängig davon gelten, in welchem Staat der Vertrag geschlossen wird oder welchem Recht dieser Vertrag unterliegt, und b)von ihnen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

Formstatut III Art 11 Rom I-VO Zusammenfassung 1. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat lex causae oder Recht des Vornahmeorts (Abschlussort) 2. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in verschiedenen Staaten lex causae oder Recht des Befindens oder des gewöhnlichen Aufenthalts 3. einseitiges Rechtsgeschäft, das sich auf einen geschlossenen oder zu schließenden Vertrag bezieht, zb Kündigung, Rücktritt, Mahnung lex causae oder Recht des Vornahmeortes oder Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Vornehmenden 4. Verbrauchervertrag (isd Art 6!) Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers 5. Verträge, die ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache oder die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand haben lex rei sitae

Formstatut IV Allgemeines Formstatut 8 IPRG Die Form einer Rechtshandlung ist nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird. Alternative Anknüpfung: lex causae oder lex loci actus Formungültigkeit nach beiden? Mildere Rechtsfolge suchen, nach diesem Recht beurteilen sich die Folgen der Formungültigkeit. Das folgt aus dem Zweck der alternativen Anknüpfung, der die Wirksamkeit des Vertrages begünstigt (favor negotii).

Stellvertretung I Unterscheide zunächst: Gesetzliche und organschaftliche Vertretung und gewillkürte Vertretung! Gesetzliche und organschaftliche Vertretung => unterliegen demselben Statut wie das Rechtsverhältnis, dem sie entspringen. Beachte zb: Gesellschaftsstatut Gewillkürte Vertretung (sogleich): Getrennte Anknüpfung: Hauptgeschäft, Grundgeschäft zur Bevollmächtigung und Vollmacht!

Stellvertretung II Gewillkürte Vertretung: Getrennte Prüfung: Hauptgeschäft, Grundgeschäft zur Bevollmächtigung und Vollmacht! Vertretener Innenverhältnis, Grundgeschäft zb Rom I-VO (Auftrag) oder Rom II-VO (GoA) Hauptgeschäft Vertreter Dritter Außenverhältnis, Vollmachtsstatut 49 IPRG Beachte: 1.Rechtswahl 2.Bestimmungsstaat, subsidiär Gebrauchsort

Stellvertretung III NACHTRAG zur gewillkürten Vertretung des 49 IPRG Anscheinsvollmacht, Duldungsvollmacht 49 IPRG erfasst nach Lurger/Melcher alle Vertretungsarten in vermögensrechtlichen Belangen, die weder organschaftliche noch gesetzliche Vertretung darstellen. Daher auch: Außenwirkung einer Anscheinsvollmacht, einer Duldungsvollmacht. Prüfe folglich, ob aus dem dem Geschäftsherrn zurechenbaren Anschein ein Bestimmungsort abgeleitet werden kann.

Beispiel: Die in Berlin ansässige Schmidt ZT-GmbH beauftragt im Namen und mit Vollmacht der Berger GmbH (Wien) in Udine die dort ansässige Luigi GmbH mit der Errichtung einer Sporthalle in Wien. Lösung: Unterscheide: Hauptgeschäft, Grundgeschäft zur Bevollmächtigung und Vollmacht! Hauptgeschäft (Verhältnis zwischen Berger und Luigi): UNK? Rom I-VO? Außenverhältnis (Verhältnis zwischen Vertreter und Drittem, Schmidt GmbH und Luigi GmbH) 49 IPRG: Rechtswahl, subsidiär Recht des Staates maßgebend, in dem der Stellvertreter nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn tätig werden soll. subsidiär Recht des Staates maßgebend, in dem der Stellvertreter tätig wird. Innenverhältnis (Verhältnis zwischen Berger und Schmidt): Auftrag, Art 4 Abs 1 lit b Rom I-VO

Schuldrecht Überblick Grundlagen Vertragliche Schuldverhältnisse (Rom I-VO) Außervertragliche Schuldverhältnisse (Rom II- VO) Sonstige gesetzliche Schuldverhältnisse

Schuldrecht Grundlagen 1. Beachte: Vorrangwirkung eines international vereinheitlichten Sachrechts, wodurch IPR-Anknüpfung entfallen kann. Prüfe daher zuerst: Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts! 2. Beachte: Vorrangwirkung eines international vereinheitlichten Kollisionsrechts! (EVÜ) Rom I-VO Rom II-VO Gemeinsamkeiten Universelle Anwendung Sachnormverweisungen Autonome Auslegung

Rom I-VO Überblick Anwendungsbereich sachlich, räumlich, zeitlich Umfang des Schuldstatuts Rechtswahl (subjektive Anknüpfung) Allgemeine objektive Anknüpfung Besondere Anknüpfung Beförderung, Verbraucherverträge, Versicherungsverträge, Individualarbeitsverträge, Zession, Schuldnermehrheit, Aufrechnung

Rom I-VO - Anwendungsbereich Sachlich Räumlich Zeitlich Art 1 Abs 1 Rom I-VO Alle Mitgliedstaaten der EU Art 28 Rom I-VO Vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Ausgenommen sind (Abs 2 und 3): Personenstand, Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen (beachte Art 13) Vertragliche Schuldverhältnisse im Familien-, Ehegüter- und Erbrecht Wertpapierrecht Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen Gesellschaftsrecht Stellvertretung Trust culpa in contrahendo (Rom II-VO) Verfahrensrechtliche Fragen (Abs 3) hm: Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Nicht Dänemark Auf alle Verträge anwendbar, die nach dem 17.12.2009 geschlossen werden. Verträge, die zwischen 1.12.1998 und 17.12.2009 geschlossen wurden => EVÜ Verträge, die vor dem 1.12.1998 geschlossen wurden => IPRG

Rom I-VO Umfang des Schuldstatuts Artt 10, 12 und 18 Rom I-VO Das Schuldstatut umfasst: Zustandekommen und Wirksamkeit des Vertrages (Konsens, Dissens, Willensmängel, Unwirksamkeit) Art 10 Auslegung des Vertrages (Art 12 Abs 1 lit a) Erfüllung des Vertrages (Art 12 Abs 1 lit b) Voraussetzungen und Folgen der Nichterfüllung (Art 12 Abs 1 lit c), umfasst auch Schlechterfüllung Erlöschen der Verpflichtungen + Verjährung (Art 12 Abs 1 lit d) Folgen der Nichtigkeit (Art 12 Abs 1 lit e) = lex specialis zu Art 10 Rom II-VO => Bereicherungsrecht in diesem Zusammenhang nach Art 12 Abs 1 lit e zu beurteilen Beweislast (Art 18)

Rom I-VO Anknüpfungen Art 3: Rechtswahl Art 4: Allgemeine Regel: Prinzip der charakteristischen Leistung Sonderanknüpfungen: Art 5: Beförderungsverträge Art 6: Verbraucherverträge Art 7: Versicherungsverträge Art 8: Individualarbeitsverträge Art 10: Einigung und materielle Wirksamkeit Art 11: Form Art 14: Übertragung einer Forderung Art 15: Gesetzlicher Forderungsübergang Art 16: Mehrfache Haftung Art 17: Aufrechnung

Rechtswahl

Rom I-VO Rechtswahl I Zulässigkeit: Beschränkungen: zbverbraucher- und Arbeitsverträge Beachte Binnensachverhalte! Binnensachverhalte isd Art 3 Abs 3: Keine Abdingbarkeit des zwingenden Rechts Alle Sachverhaltselemente innerhalb der EU: Keine Abdingbarkeit des zwingenden Gemeinschaftsrechts (Inland EU), Art 3 Abs 4 Begriff des zwingenden Rechts in diesem Zusammenhang? Vereinbarung und Ausgestaltung: formfrei Ausdrücklich oder schlüssig Teilrechtswahl Keine Begrenzung auf die im SV enthaltenen Rechtsordnungen im Zweifel Sachnormverweisung

Rom I-VO Rechtswahl II Konkludente Rechtswahl Rückgriff auf Rechtsprechung zum EVÜ: Sehr uneinheitlich in den EU-Staaten Einzelne Hinweise im Vertrag (zb xxx BGB) Gerichtsstandvereinbarung Ausschließlicher Gerichtsstand ist wichtiges Indiz (Erwägungsgrund 12) bewirkt jedoch keine Vermutung Schiedsvereinbarung

Allg. Anknüpfung nach Art 4 Rom I-VO

Rom I-VO Allg. Anknüpfung (Art 4) I Überblick über Art 4 Einzelanknüpfung Art 4 Abs 1 (dann Anknüpfung nach Abs 2 oder 4 nicht notwendig): Kaufverträge über Mobilien Dienstleistungsverträge Verträge über dingliche Rechte, Miete und Pacht an Liegenschaften Franchiseverträge Vertriebsverträge Versteigerungskauf Verträge, die innerhalb eines multilateralen Systems geschlossen wurden Finanzinstrumente Prinzip der charakteristischen Leistung Art 4 Abs 2 (zb Verwahrung; auch bei gemischten Verträgen beachtlich) Ausweichklausel: offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat Art 4 Abs 3 Prinzip der engsten Verbindung Art 4 Abs 4 (zb bei Tausch beachtlich; beachte Erfüllungsort, Abschlussort, Sprache)

Rom I-VO Allg. Anknüpfung (Art 4) II Einzelanknüpfung Art 4 Abs 1: Kaufverträge über Mobilien: gewöhnliche Aufenthalt des Verkäufers Dienstleistungsverträge (= auch Werkverträge, Werklieferungsverträge): gew. Aufenthalt des Dienstleisters Verträge über dingliche Rechte, Miete und Pacht an unbeweglichen Sachen: lex rei sitae (Ausnahme kurzfristige Miet- und Pachtverträge: gew. Aufenthalt des Vermieters/Verpächters, wenn Mieter/Pächter = natürliche Person und hat seinen gew. Aufenthalt im selben Staat) Franchiseverträge: gew. Aufenthalt des Franchisenehmers Vertriebsverträge: gew. Aufenthalt des Vertriebshändlers Versteigerungskauf von Mobilien: Ort der Versteigerung Finanzinstrumente: Recht des Finanzmarktes (vereinfacht)

Rom I-VO Allg. Anknüpfung (Art 4) III Art 4 Abs 2: Prinzip der charakteristischen Leistung Jene Vertragspartei, die nicht primär in Geld leistet. Gewöhnlicher Aufenthalt: Gewöhnlicher Aufenthalt von natürlichen Personen, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, Ort der Hauptniederlassung. Gewöhnlicher Aufenthalt von Gesellschaften, Vereinen und jur Personen: Ort der Hauptverwaltung Art 19 Abs 1 S 1 Ort der Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung bei Abschluss im Rahmen der NL oder Erfüllung durch NL, soweit vorab vertraglich vereinbart

Rom I-VO Allgemeine Anknüpfung Fallbeispiel Eine AG mit Sitz in Wien beauftragt am 19.6.2015 eine SA mit Sitz in Paris mit der Entwicklung einer unternehmensspezifischen Software. Vertraglich wird vereinbart, dass die Niederlassung der SA (München) die Entwicklung durchführen soll. Welchem Recht unterliegt der Vertrag? Gehen Sie von der internationalen Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts aus.

1. Auslandsbezug? 2. Einheitsprivatrecht? 3. Anwendungsbereich der Rom I-VO? 4. Rechtswahl? 5. Besondere Anknüpfung? 6. Allgemeine Anknüpfung 1. Abs 1? 1. lit b (Werkvertrag = Dienstleistungsvertrag) 2. Gewöhnliche Aufenthalt des Dienstleisters 3. Art 19 => deutsches Recht, da die Erfüllung durch die Niederlassung in München vereinbart wurde.

Sonderanknüpfung

Rom I-VO Sonderanknüpfung Sonderanknüpfungen: Art 5: Beförderungsverträge Art 6: Verbraucherverträge Art 7: Versicherungsverträge Art 8: Individualarbeitsverträge Art 9: Eingriffsnormen Art 10: Einigung und materielle Wirksamkeit Art 11: Form Art 12: Geltungsbereich des anzuwenden Rechts Art 13: Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit Art 14: Übertragung der Forderung Art 15: Gesetzlicher Forderungsübergang Art 16: Mehrfache Haftung Art 17: Aufrechnung

Rom I-VO Beförderungsverträge Art 5 Rom I-VO Unterscheide: Güterbeförderung => Abs 1 Personenbeförderung => Abs 2 Rechtswahl grundsätzlich zulässig!

Beförderung nach Art 5 Abs 1 Rom I (1) 1 Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gütern keine Rechtswahl nach Artikel 3 getroffen haben, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. 2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates des von den Parteien vereinbarten Ablieferungsorts anzuwenden.

Güterbeförderungsverträge Voraussetzung: Güterbeförderungsvertrag Anknüpfung: Hauptniederlassung des Beförderers, wenn Übernahmeort oder Ablieferungsort oder gewöhnlicher Aufenthalt des Absenders im selben Staat. Vereinbarter Ablieferungsort Ausweichklausel: offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat Art 5 Abs 3

Beförderung nach Art 5 Abs 2 Rom I (2) 1 Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen keine Rechtswahl nach Unterabsatz 2 getroffen haben, ist das anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. 2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen anzuwendendes Recht können die Parteien im Einklang mit Artikel 3 nur das Recht des Staates wählen, a) in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder b) in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder c) in dem der Beförderer seine Hauptverwaltung hat oder d) in dem sich der Abgangsort befindet oder e) in dem sich der Bestimmungsort befindet.

Personenbeförderungsverträge Voraussetzung: Personenbeförderungsvertrag Anknüpfung: Eingeschränkte Rechtswahl: Gewöhnlicher Aufenthalt des Beförderten Gewöhnlicher Aufenthalt des Beförderers Hauptverwaltung des Beförderers Abgangsort Bestimmungsort Gewöhnlicher Aufenthalt des Beförderten, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Gewöhnlicher Aufenthalt des Beförderers Ausweichklausel: offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat Art 5 Abs 3 Verständnisfrage: Verbrauchervertrag? Art 6 Abs 4 lit b Rom I-VO

Beförderungsverträge - Wiederholung Unterscheide, ob Güterbeförderung (Abs 1) oder Personenbeförderung (Abs 2) Beachte Rechtswahl zulässig, aber möglicherweise beschränkt (Personenbeförderung)! Art 6 Abs 4 lit b Rom I-VO

Verbrauchervertrag I Art 6 Rom I-VO Zielsetzung: Verbraucherschutz im Kollisionsrecht durch Anwendung des Heimatrechts durch Beschränkung der Rechtswahl Anwendungsbereich des Art 6 Rom I-VO: Persönlicher Anwendungsbereich Sachlicher Anwendungsbereich Situativer Anwendungsbereich

Verbrauchervertrag II Anwendungsbereich des Art 6 Rom I-VO: Persönlicher Anwendungsbereich: Geschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern Verbraucher = jede natürlicher Person, die den betreffenden Vertrag zu einem Zweck abschließt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Vorbereitungsgeschäft umfasst? Sachlicher Anwendungsbereich Grundsätzlich alle Vertragstypen (auch über unkörperliche Sachen), ABER: Ausgenommen sind: Abs 4 lit a bis e Situativer Anwendungsbereich Unternehmer übt seine berufliche Tätigkeit im Verbraucherstaat aus ODER Unternehmer richtet seine berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat aus. Kausale Verbindung nunmehr unbeachtlich

Verbrauchervertrag III Anwendungsbereich des Art 6 Rom I-VO Ausnahmen: Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; (zb medizinische Behandlung im Ausland, Hotelbetrieb) Beförderungsverträge mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen (bei diesen wieder Art 6 anwendbar) Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben; Gegenausnahme: Teilnutzungsverträge an Immobilien Bestimmte Rechte, Pflichten und Verträge im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument (vereinfacht)

Verbrauchervertrag IV Rechtswahl nach Art 6 Rom I-VO = zulässig, aber beschränkt! (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Günstigkeitsvergleich! Verständnisfrage: Sinnhaftigkeit des 13a KSchG?

Exkurs: 13a KSchG 13a. (1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung 1. der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, 2. der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten Vertragsbestimmung, 3. des Schutzes bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ( 5a) im Sinn der 5c bis 5i und 31a sowie der Bestimmungen des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 62/2004, 4. der Gewährleistung und der Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher Sachen im Sinne der 8 bis 9b sowie der 922 bis 924, 928, 932 und 933 ABGB und 5. des Schutzes bei Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung im Sinn der Richtlinie 2008/48/EG insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist. Prüfe: 1. Verbrauchervertrag? 1. Grenzen des Art 6 Rom I VO beachtlich? NEIN! 2. Wahl des Rechts eines Drittstaates? 3. Bei objektiver Anknüpfung wäre das Recht eines Vertragsstaates des EWR anwendbar => GÜNSTIGKEITSVERGLEICH!

Exkurs: 13a KSchG (2) 6 und die 864a und 879 Abs. 3 ABGB sind zum Schutz des Verbrauchers ohne Rücksicht darauf anzuwenden, welchem Recht der Vertrag unterliegt, wenn dieser im Zusammenhang mit einer in Österreich entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist. 6 KSchG und 864a, 879 Abs 3 ABGB = Eingriffsnormen! ABER: Soweit die Anknüpfung dazu führt, dass die Rechtslage für den Verbraucher günstiger ist als nach den genannten Bestimmungen des österreichischen Sachrechts, ist die Regelung der ausländischen Rechtsordnung anzuwenden! Günstigkeitsvergleich trotz Eingriffsnorm!

Verbrauchervertrag V Objektive Anknüpfung Dann eröffnet, wenn keine RW (zulässig) vereinbart wurde. => Vertrag unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die in Parndorf lebende Roswitha möchte die Außenwände ihres privaten Poolhauses neu streichen lassen. Sie ist sich sicher, dass ein ungarisches Unternehmen kostengünstiger ist und wird über das Internet sogleich fündig. Auf einer allein ungarisch sprachigen HP findet sie das für sie passende Angebot. Genau dieser ungarische Unternehmer hatte Werbeflyer in Österreich verteilen lassen, welche Roswitha jedoch nie gesehen hat. Schon nach wenigen Wochen nach Fertigstellung sind hässliche Risse erkennbar. Es stellt sich heraus, dass nicht wie vereinbart wetterfeste Außenfarbe, sondern Farbe für Innenräume verwendet wurde. Zeitgleich erreicht die Rechnung des ungarischen Unternehmers Roswitha. Welches Recht ist anwendbar? Persönlicher, sachlicher Anwendungsbereich des Art 6 Rom I-VO erfüllt. Situativ?

Rom I-VO Zession Forderungsstatut zb Art 3, 4 Schuldner Verfügungsstatut (Art 14 Abs 2) => Forderungsstatut Zedent Zessionsgrundstatut Art 14 Abs 1 Zessionar Verhältnis Zedent Zessionar (Zessionsgrundstatut) Art 14 Abs 1 Forderungskauf, Schenkung Art 3, 4, 6 beachten! Rechtswahl? Verbrauchervertrag? Wenn nein: Zedent erbringt charakteristische Leistung (Art 4 Abs 2) Es sei denn Factoring => Factoringinstitut erbringt charakteristische Leistung Zessionsgrundstatut entscheidet ebenso über das Zustandekommen, Auslegung, Folgen der Nichterfüllung Form richtet sich nach Art 11 Verhältnis Schuldner und Zessionar (Verfügungsstatut) Art 14 Abs 2 => Verweis auf Forderungsstatut, also das Recht, dem die abgetretene Forderung unterliegt. => Bestimmt die Übertragbarkeit der Forderung, die Voraussetzungen der Übertragung und die schuldbefreiende Wirkung Art 14 Abs 3: Abs 1 und 2 auch bei Sicherungszession und Pfandrechten und anderen Sicherungsrechten an Forderungen anwendbar.

Rom I-VO Zession Forderungsstatut zb Art 3, 4 Schuldner Verfügungsstatut (Art 14 Abs 2) => Forderungsstatut Zedent Zessionsgrundstatut Art 14 Abs 1 Zessionar Art 14 auf Benachrichtigung des Schuldners anwendbar? Hintergrund: In manchen RO bedarf es aus Publizitätsgründen für eine wirksame Abtretung der Benachrichtigung des Schuldners! Art 14 hierauf anzuwenden? Benachrichtigung = Wirksamkeitserfordernis, das dem Forderungsstatut unterfällt (Martiny) ODER Benachrichtigung = Formerfordernis isv Art 11 Abs 1 Rom I VO (Rauscher)

Rom I-VO Legalzession Artikel 15 Gesetzlicher Forderungsübergang Hat eine Person ( Gläubiger ) eine vertragliche Forderung gegen eine andere Person ( Schuldner ) und ist ein Dritter verpflichtet, den Gläubiger zu befriedigen, oder hat er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung befriedigt, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob und in welchem Umfang der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nach dem für deren Beziehung maßgebenden Recht geltend zu machen berechtigt ist. Übergang der Forderung unterliegt dem Recht, das die Zahlungspflicht des Dritten begründet. Prüfe Verpflichtung (siehe sogleich) Beispiel Bürgschaft. 1358 ABGB (Legalzession) => Anknüpfung nach Bürgschaftsvertrag. Wie knüpfe ich Bürgschaft an? Der Vollständigkeit halber: 1422 ABGB (notwendige Zession) nicht umfasst (Lurger/Melcher) => 1 Abs 1 IPRG => Statut der getilgten Forderung. Siehe ausführlich hierzu: Lurger/Melcher Rz 4/104.

Rom I-VO Legalzession Artikel 15 Gesetzlicher Forderungsübergang Hat eine Person ( Gläubiger ) eine vertragliche Forderung gegen eine andere Person ( Schuldner ) und ist ein Dritter verpflichtet, den Gläubiger zu befriedigen, oder hat er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung befriedigt, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob und in welchem Umfang der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nach dem für deren Beziehung maßgebenden Recht geltend zu machen berechtigt ist. Unabdingbare Voraussetzung für Art. 15 = eine Verpflichtung des Dritten. Auch in der 2. Alt. ( oder hat der Dritte den Gläubiger befriedigt )! Leistet der Dritte freiwillig, fehlt es für die Anwendung des Art. 15 an einem Zessionsgrundstatut, an das angeknüpft werden könnte.

Außervertragliche Schuldverhältnisse

Außervertragliche Schuldverhältnisse Rom II-VO Umfasst Alle außervertraglichen Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Unerlaubte Handlung Ungerechtfertigte Bereicherung GoA culpa in contrahendo hm Verträge mit SW zugunsten Dritter Ausnahmen: Steuer- und Zollsachen Amtshaftung Familienverhältnisse Eheliche Güterstände, Testamente und Erbrecht Wechsel, Schecks etc Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht Trust Schäden aus Kernenergie Verletzung von Persönlichkeitsrechten

Umfang des Deliktsstatuts Art 15 Rom II-VO (demonstrative Aufzählung) Grund und Umfang der Haftung und Deliktsfähigkeit Haftungsausschlussgründe, -beschränkungen Vorliegen eines Schadens, Art und Bemessung Verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Vorbeugung, Beendigung der schädigenden Handlung, zum Ersatz des Schadens Übertragbarkeit und Vererbbarkeit des Anspruchs auf SE Personen, die Anspruch auf SE eines persönlich erlittenen Schadens haben Haftung für fremde Handlungen (Gehilfenhaftung) Erlöschen und Verjährung Art 22 Vermutungen und Beweislast (Art 22 Abs 1)

Rom II-VO Rechtswahl Artikel 14 Freie Rechtswahl (1) Die Parteien können das Recht wählen, dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll: a) durch eine Vereinbarung nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses; oder b) wenn alle Parteien einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen, auch durch eine vor Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses frei ausgehandelte Vereinbarung. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergeben und lässt Rechte Dritter unberührt. AGB

Rom II-VO objektive Anknüpfung bei unerlaubter Handlung Sondertatbestände Produkthaftung => Art 5 Wettbewerbsrecht => Art 6 Umwelthaftung => Art 7 Immaterialgüterrecht => Art 8 Arbeitskampfbestimmungen => Art 9 Allgemeine objektive Anknüpfung: Art 4 Rom II-VO Gewöhnlicher Aufenthalt der Parteien in demselben Staat? Abs 2 => Recht des gew Aufenthalts, sonst Recht jenes Staates, in dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsortprinzip) Abs 1 (IPRG: Handlungsort) Aber! Ausweichklausel: Abs 3 engere Verbindung (zb wenn zwischen den Parteien ein Vertrag besteht, der mit der unerlaubten Handlung in Verbindung steht.) Verständnisfrage: Hier vertraglicher SEA gemeint?

Produkthaftung Art 5 1. Art 4 Abs 2? Gewöhnlicher Aufenthalt im selben Staat? Wenn nicht, dann: 2. Prüfleiter des Art 5 Abs 1 a) Gewöhnlicher Aufenthalt des Geschädigten, sofern das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde, oder anderenfalls b) Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde, falls das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde, oder anderenfalls c) Schadenseintritt, falls das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Jedoch ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem Schädiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er das Inverkehrbringen des Produkts in dem Staat, dessen Recht nach den Buchstaben a, b oder c anzuwenden ist, vernünftigerweise nicht voraussehen konnte. 3. Wieder Ausweichklausel (Art 5 Abs 2): Beim Bestehen vertraglicher Verbindungen => Anknüpfung nach Vertrag. ( Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat könnte sich insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien - wie einem Vertrag - ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht. )

Ungerechtfertigte Bereicherung Art 10 Rom II-VO Akzessorisch zu Rechtsverhältnis zu dem eine enge Verbindung besteht (Kondiktionen - beachte Vorrang Rom I-VO) 877, 921, 1431, 1435 ABGB => Rom I (ergibt sich aber auch aus lex specialis Regel) Vertragsakzessorische Anknüpfung Liegt keine solche Verbindung vor (zb 1041 ABGB; nach Lurger/Melcher auch 1042 ABGB): Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt (Art 10 Abs 2) andernfalls: Ort des Eintritts der Bereicherung (Art 10 Abs 3)

Geschäftsführung ohne Auftrag Art 11 1. Recht, das auf bestehende Rechtsverhältnisse anwendbar ist, die in enger Verbindung zu den Ansprüchen aus GoA stehen, andernfalls: 2. Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt? Andernfalls: 3. Rechts des Staates, in dem die Geschäftsführung erfolgt.

Culpa in Contrahendo Qualifikation lange strittig => Rom II-VO Unterscheide: Art 4 und 12 Rom II-VO Verletzung allg. Schutz- und Sorgfaltspflichten (hier Art 4) Verletzung unmittelbar vertragsbezogener Verpflichtungen (hier Art 12): Verletzung von Informations-, Aufklärungs- und Offenlegungspflichten Missbräuchliche Verhinderung der Vertragswirksamkeit durch Missachtung von Formerfordernissen Treuwidriger Abbruch der Vertragsverhandlungen

Culpa in Contrahendo Rom II-VO 1. Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten => Art 4 Rom II-VO 2. Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten => Art 12 Rom II-VO 1. Recht, das auf den Vertrag anzuwenden gewesen wäre (Voraussetzung: Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrages), andernfalls: 2. gemeinsamer Aufenthalt (Abs 2 lit b = VO Text sprachlich ungenau; es soll nach hm jedoch Art 4 nachgebildet werden => Vorrang!) andernfalls 3. Erfolgsort (Abs 2 lit a) 4. oder offensichtlich engere Beziehung (lit c)

Übungsbeispiel Anton (Österreicher) reist nach Berlin (BRD), um dort in die Diskothek Gipfelhain (GmbH mit Sitz in Berlin) zu gehen. Als ihm der Türsteher (Deutscher) eröffnet, dass ihm der Eintritt verwehrt wird, äußert Anton seinen Unmut lautstark. Als Reaktion hierauf stößt ihn der Türsteher zu Boden. Anton stürzt unglücklich, erleidet einen Schädelbasisbruch und verstirbt sofort. Sein in Wien lebender Vater Viktor (Schweizer) erleidet eine zwar nicht krankhafte, jedoch starke Trauerreaktion und möchte von der Diskothek Schadenersatz verlangen. Welches Recht ist anwendbar? LÖSUNG

Übungsbeispiel Nachlass des Anton gegen Diskothek GmbH auf Schadenersatz 1. Fall der cic! 2. Betrifft 1. Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten? NEIN! 2. Verletzung von vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten? JA! => Art 4 Rom II-VO: 1. Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt? NEIN! 2. Erfolgsort => Deutschland 1. Trauerschaden hiervon umfasst? Eigene Anknüpfung? 1. EuGH C-350/14 Rs Lazar: Trauerschaden = indirekte Schadensfolge isd Art 4 Abs 1 => keine eigene Anknüpfung (käme zur Anwendbarkeit österreichischen Rechts!)! Trauerschadenersatz unterliegt gleichermaßen dem deutschen Recht! (Hinterbliebenengeld gem 844Abs 3 BGB)

Ergänzung: falsus procurator Qualifikation der Haftung des falsus procurator in Österreich: Zwar nach österreichischem Sachrecht Frage der cic, aus kollisionsrechtlicher Sicht jedoch nicht als cic zu beurteilen! 49 IPRG anwendbar? Teile der L: Ja. Jedoch Schwind: Statut der Geschäftsführung ohne Auftrag.

Nachtrag: Allgemeines zur Rom II-VO Art 4 Abs 3, Art 5 Abs 2 Ausweichklauseln Prüfe Geltendmachung eines deliktischen Anspruches ( unerlaubte Handlung )! Unerlaubte Handlung = unionsrechtlich autonom auszulegen: strsp des EuGH zum europäischen Zivilprozessrecht: unerlaubte Handlung = jegliche Schadenshaftung, die nicht aus einem Vertrag herrührt. Rechtsfolge Schadenersatz unterscheidet die unerlaubte Handlung von der ungerechtfertigten Bereicherung (Art 10) und der Geschäftsführung ohne Auftrag (Art 11). Deliktische Ansprüche aus Verkehrsunfall (Achtung: Österreich Vertragsstaat des HStVÜ!) Gefährdungshaftung Aufopferungshaftung Notstandshaftung Hauptanwendungsfall der Ausweichklausel: akzessorische Anknüpfung eines deliktischen Anspruches an Vertrag. Hiervon zu unterscheiden: Geltendmachung eines vertraglichen Schadenersatzanspruches (Rom I-VO)! Beispiel 1: Geltendmachung eines deliktischen Anspruches => Akzessorische Anknüpfung an den Gesellschaftsvertrag. Durch die vertragsakzessorische Anknüpfung kann die Tatortregel des Abs. 1 ausgehebelt werden. Wird jedoch der Deliktsanspruch nach Abs. 2 angeknüpft (mittels eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts), besteht meist kein Anlass zu einer akzessorischen Anknüpfung an den Gesellschaftsvertrag, da Vertragsstatut und Deliktsstatut ohnehin zusammenfallen. Beispiel 2: Ausweichende Anknüpfung an Beförderungsvertrag im Falle des deliktischen Anspruches bei Seilbahn- oder Skiliftunfällen. Dies auch im Falle eines Straßenverkehrsunfalles (wenn Rom II-VO zur Anwendung kommt, weil HStVÜ ausscheidet).

HStVÜ = völkerrechtliches IPR, enthält Sachnormverweisungen! = loi uniforme bestimmt das auf die außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall anzuwendende Recht. unabhängig von der Art des Verfahrens, in dem darüber befunden wird. Straßenverkehrsunfall = Unfall, an dem ein oder mehrere Fahrzeuge, ob Motorfahrzeuge oder nicht, beteiligt sind und der mit dem Verkehr auf öffentlichen Straßen, auf öffentlich zugänglichem Gelände oder auf nichtöffentlichem, aber einer gewissen Anzahl befugter Personen zugänglichem Gelände zusammenhängt.

HStVÜ Ausgenommen: 1. Haftung von Fahrzeugherstellern, -verkäufern und - reparaturunternehmern; 2. Haftung des Eigentümers des Verkehrswegs oder jeder anderen Person, die für die Instandhaltung des Weges oder die Sicherheit der Benutzer zu sorgen hat; 3. Haftung für Dritte, ausgenommen die Haftung des Fahrzeugeigentümers oder des Geschäftsherrn; 4. Rückgriffsansprüche zwischen haftpflichtigen Personen; 5. Rückgriffsansprüche und der Übergang von Ansprüchen, soweit Versicherer betroffen sind; 6. Ansprüche und Rückgriffsansprüche, die von Einrichtungen der sozialen Sicherheit, Trägern der Sozialversicherung oder anderen ähnlichen Einrichtungen und öffentlichen Kraftfahrzeug-Garantiefonds oder gegen sie geltend gemacht werden sowie auf jeden Haftungsausschluß, der in dem für diese Einrichtungen maßgebenden Recht vorgesehen ist.

HStVÜ Allg. objektive Anknüpfung nach Art 3: Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Unfallort! JEDOCH (Art 4): Lit a: Ist nur ein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt und ist dieses Fahrzeug in einem anderen als dem Staat zugelassen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, so ist das innerstaatliche Recht des Zulassungsstaates anzuwenden auf die Haftung Gegenüber dem Fahrzeugführer, Halter, Eigentümer oder jeder anderen Person, die hinsichtlich des Fahrzeuges ein Recht hat Gegenüber dem Geschädigten, der Fahrgast war, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen als dem Staat hatte, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat;- gegenüber einem Geschädigten, der sich am Unfallort außerhalb des Fahrzeuges befand, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zulassungsstaat hatte. Im Falle mehrerer Geschädigter wird das anzuwendende Recht für jeden von ihnen gesondert bestimmt. Lit b: Sind mehrere Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt, ist lit a (siehe oben) nur anzuwenden, wenn alle Fahrzeuge im selben Staat zugelassen sind. Lit c: Sind Personen an dem Unfall beteiligt, die sich am Unfallort außerhalb der Fahrzeuge befanden, sind lit a und b nur anzuwenden, wenn alle diese Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zulassungsstaat hatten. Dies gilt selbst dann, wenn diese Personen auch Geschädigte des Unfalls sind. Sonderfall: Fahrzeuge, die nicht zugelassen sind oder in mehreren Staaten zugelassen sind => Recht des Staates des gewöhnlichen Standortes (Art 6).

HStVÜ Sonderregeln für Sachschäden (Art 5): Das Recht, das nach den Art 3 und 4 auf die Haftung gegenüber dem Fahrgast anzuwenden ist, regelt auch die Haftung für Schäden an den mit dem Fahrzeug beförderten Sachen, die dem Fahrgast gehören oder ihm anvertraut worden sind (Abs 1). Das Recht, das nach den Art 3 und 4 auf die Haftung gegenüber dem Fahrzeugeigentümer anzuwenden ist, regelt die Haftung für Schäden an anderen als den in Abs 1 bezeichneten mit dem Fahrzeug beförderten Sachen (Abs 2). Das Recht, das auf die Haftung für Schäden an außerhalb des oder der Fahrzeuge befindlichen Sachen anzuwenden ist, ist das Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Die Haftung für Schäden an der außerhalb der Fahrzeuge befindlichen persönlichen Habe des Geschädigten unterliegt jedoch dem innerstaatlichen Recht des Zulassungsstaates, wenn dieses Recht auf die Haftung gegenüber dem Geschädigten nach Art 4 anzuwenden ist (Abs 3).

HStVÜ Umfang des Haftungsstatuts (Art 8): Voraussetzungen und den Umfang der Haftung; Haftungsausschlussgründe sowie jede Beschränkung und jede Aufteilung der Haftung Vorhandensein und die Art zu ersetzender Schäden Art und den Umfang des Ersatzes Übertragbarkeit des Ersatzanspruchs Personen, die Anspruch auf Ersatz des persönlich erlittenen Schadens haben Haftung des Geschäftsherrn für seinen Gehilfen; Verjährung und den auf Zeitablauf beruhenden Rechtsverlust, einschließlich des Beginns, der Unterbrechung und der Hemmung der Fristen

Int. Sachenrecht

Int Sachenrecht - Grundlagen 31-33a IPRG RW ausgeschlossen! Begriff Sachenrecht Qualifikation: Alle Formen des Eigentums (Miteigentum, Teileigentum, Wohnungseigentum etc) Enteignung Sachenrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs-, Ausgleichsansprüche bei grenzüberschreitenden Immissionen Sachenrechtlich zu qualifizieren: Unterlassung + Beseitigung Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch strittig, ob sachenrechtlich/deliktisch zu qualifizieren Pfandrecht Sicherungseigentum Zurückbehaltungsrechte, wenn diese Drittwirkung entfalten Dienstbarkeiten Reallasten Drittwirkende Veräußerungs- und Belastungsverbote Baurecht Besitz (ausdrückliche Nennung in 31 Abs 1 IPRG)

Int Sachenrecht - 31 IPRG Belegenheitsort der Sache (lex rei sitae) Umfang des Sachenrechtsstatuts: Erwerb, Entstehung, Inhalt, Wirkung, Übertragung, Änderung, Untergang, Schutz dinglicher Rechte, dingliche Verfügungsgeschäfte, (hm Form!) Getrennt anzuknüpfen: schuldrechtliche Titelgeschäft, Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Vollmacht Registereintragungen: Recht am Ort, an dem sich das Register befindet.

Int. Sachenrecht Wechsel des Lageortes Grundsätzlich kein Statutenwechsel ( 7, 31 IPRG), wenn der fragliche Tatbestand vollendet ist (zbabgeschlossener Eigentumserwerb) Erworbene Rechte bleiben bestehen, nicht eingetretener Erwerb kann nachträglich nicht saniert werden. AUSNAHMEN SOGLEICH! Beachte auch: Wechsel des Lageorts führt zur Neubeurteilung d rechtlichen Gattung und d Inhalts des dinglichen Rechts (betrifft nicht die Existenz des Rechtes!). 31 Abs 2 IPRG Der gutgläubige Österreicher A ersteigert bei einer öffentlichen Versteigerung in Deutschland eine gestohlene Vase. (Dem dt Recht ist ein gutglee durch öffversteigerung unbekannt.) A übernimmt die Vase und reist mit dieser nach Österreich. Erwirbt A Eigentum? In Deutschland? In Österreich? Weder noch. Erwerbsvorgang war in BRD abgeschlossen (ist aber gescheitert) und kann nachträglich nicht geheilt werden.