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Transkript:

Die Pflegeberufe der Zukunft Stand: Pflegeberufereformgesetz Pflegeberufe-Ausbildungs-un d Prüfungsverordnung Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

Pflegeausbildung indeutschland DieaktuelleSituation: Auszubildende ca. 137.000 Pflegeschulen ca. 1.500 Ausbildungsbetriebe ca. 10.900 66.000Altenpflege 64.000Krankenpflege 7.000Kinderkrankenpflege 740Altenpflegeschulen 760Krankenpflegeschulen 10.000Altenpflegeeinrichtungen 900Krankenhäuser StatistischesBundesamt2015 Prognos/WiAD 2

Pflegeausbildung derzukunft einegeneralistische Ausbildungzur Pflege vonmenschenaller Altersgruppen inallenversorgungsbereichen: Pflegefachfrau bzw. -fachmann mitdermöglichkeitderspezialisierung aufbestimmte Altersgruppen im dritten Ausbildungsjahr: Altenpfleger bzw. Altenpflegerin Gesundheits-undKinderkrankenpflegerbzw. -pflegerin 3

Pflegeausbildung derzukunft berufliche Ausbildung mit umfangreicherpraxisanleitung schulgeldfrei mitfinanziellerentlastungderausbildendenbetriebe hochschulischeausbildung 4

I. DerneueBeruf

Berufsbezeichnung desgeneralistischen Abschlusses Berufliche Pflegeausbildung: Pflegefachfrau Pflegefachmann HochschulischePflegeausbildung: Pflegefachfrau (B.A.) / Pflegefachfrau (B.Sc.) Pflegefachmann(B.A.) / Pflegefachmann(B.Sc.) 1PflBG 6

VorbehalteneTätigkeiten ErhebungundFeststellungdesindividuellenPflegebedarfs Organisation,Gestaltung undsteuerungdespflegeprozesses Analyse,Evaluation,SicherungundEntwicklungderQualität derpflege 4PflBG 7

SpezialisierteBerufsabschlüsse Die spezialisierten Abschlüsse inderaltenpflege undder KinderkrankenpflegesinddemgeneralistischenAbschluss in Bezug aufdievorbehaltenentätigkeiten gleichgestellt. IhnenfehlendieuniverselleEinsatzmöglichkeitinallen BereichenderPflegeunddieEU-weite Anerkennung. 58Abs.3PflBG 8

Bestandsschutz Fachkräfte Bisherige AusbildungennachAltPflG oderkrpflg werden einerausbildungnachpflbgkünftiggleichgestellt. Die bisherigenberufsbezeichnungen geltenfort:eine Umschreibung aufdieneueberufsbezeichnung erfolgt nicht. 64PflBG 9

II. BeruflicheAusbildungin derpflege

AusbildungszielGeneralistik Vermittlungdererforderlichen Kompetenzen für dieselbstständige,umfassendeundprozessorientierte Pflege vonmenschenalleraltersstufen inakut unddauerhaft stationärensowie ambulanten Pflegesituationen 5PflBG 11

Zugangsvoraussetzungen 1. Mittlerer Schulabschluss 2. Hauptschulabschluss plus erfolgreichabgeschlossene mindestenszweijährigeberufsausbildung mindestenseinjährigeassistenz-oderhelferausbildung gemäßdenmindestanforderungenderasmk/ GMK alte Helfer-AusbildungennachLandesrecht(Beginnbis 31.12.2019) 3. Erfolgreichabgeschlossenezehnjährigeallgemeine Schulbildung 11PflBG 12

Verkürzung derausbildungszeit AufAntrag kanneineandereerfolgreichabgeschlosseneausbildungoder erfolgreichabgeschlosseneteile bis zu2/3 derdauer angerechnetwerdenimumfangihrergleichwertigkeit ist dieausbildungum1/3 derdauerzu verkürzen beieiner erfolgreichabgeschlossenenausbildunginassistenz-und Helferberufen derpflege nachdenmindestanforderungen derasmk/ GMK 12PflBG 13

Dauer und StrukturderAusbildung Dauer: 3 Jahre (bis zu5 JahreninTeilzeit) Struktur: theoretischer undpraktischer Unterricht(2.100 Stunden) praktische Ausbildung(mindestens2.500 Stunden) Mindestens1.300 StundenderpraktischenAusbildungsollen beimträger derpraktischenausbildungstattfinden. 6, 7Abs. 4PflBG, 3Abs.2PflAPrV 14

Trägerderpraktischen Ausbildung Krankenhäuser (mitzulassung nach 108SGBV) stationäre Pflegeeinrichtungen (mitzulassung nach 71Abs.2und 72Abs.1SGBXI) ambulante Pflegeeinrichtungen (mitzulassung nach 71Abs.1und 72Abs.1SGBXI undnach 37SGBV) 7Abs.1, 8Abs.2PflBG 15

Ausbildungsgang in derberuflichen Ausbildung 3. Jahr Spezialisierung Kinderkrankenpflege Gesundheits-und Kinderkrankenpfleger/in Start mit Vertiefung pädiatrische Versorgung Start mit Vertiefung stationäre Akutpflege ambulante Pflege psychiatrische Versorgung Start mit Vertiefung stationäre Langzeitpflege ambulante Pflege mit Ausrichtung Langzeitpflege 1. und 2. Jahr generalistisch - nach einheitlichem Lehrplan - gemeinsamer Unterricht möglich 3. Jahr generalistisch - schulisch nach einheitlichem Lehrplan - praktisch gemäß Vertiefungseinsatz 3. Jahr Spezialisierung Altenpflege Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann - für alle Bereiche der pflegerischen Versorgung - EU-weit anerkannt Altenpfleger/in 16

Ausbildungsgang: Start Alle Auszubildenden beginnen eine generalistische Ausbildung mitdem Ziel Pflegefachmann/Pflegefachfrau. 17

Ausbildungsgang: Start Aus derwahldesausbildungsbetriebs ergibt sichder Vertiefungseinsatz: allgemeineakutpflege instationären Einrichtungen allgemeinelangzeitpflege instationären Einrichtungen allgemeineambulante Akut-undLangzeitpflege ausgerichtet aufdieambulantelangzeitpflege pädiatrischeversorgung psychiatrische Versorgung 7Abs.4PflBG 18

Ausbildungsgang: 1. und 2.Ausbildungsdrittel generalistischeausbildung einheitlicherlehrplan DurchführungderPflichteinsätze stationäre Akutpflege stationäre Langzeitpflege ambulante Pflege pädiatrischeversorgung Zwischenprüfung amendedeszweitendrittels (rein informativ,evtl. relevantfürhelfer-oderassistenzausbildungen) 6und7PflBG 19

Ausbildungsgang: WahlrechtvordemletztenAusbildungsdrittel AuszubildendemitVertiefungseinsatz pädiatrische Versorgung stationäre Langzeitpflege oder ambulantepflegemitausrichtunglangzeitpflege könneneinenneuenausbildungsabschlusswählen: Gesundheits-undKinderkrankenpflegerbzw. -pflegerin Altenpfleger bzw. Altenpflegerin 59PflBG 20

Ausbildungsgang: WahlrechtvordemletztenAusbildungsdrittel Der/dieAuszubildendeentscheidetallein. Die Entscheidungerfolgtfrühestens 6 Monate undregulär4 Monate vorbeginndesletzten Ausbildungsdrittels. Die Pflichteinsätze inder stationärenakutpflege/stationärenlangzeitpflege / ambulantenpflege/pädiatrischen Versorgung müssen vorderentscheidung jeweilsmindestenszur Hälfte absolviert sein. 59PflBG 21

Ausbildungsgang: LetztesAusbildungsdrittel oder FortsetzungdergeneralistischenAusbildung mitschwerpunktgemäßvertiefungseinsatz NeuausrichtungderAusbildunggemäßgewähltemAbschluss: Kompetenzvermittlung speziellzur Pflege altermenschen bzw. Kompetenzvermittlung speziellzur Pflege vonkindernund Jugendlichen 59-61PflBG 22

PraktischeAusbildung (1) 1.und 2.Ausbildungsdrittel Orientierungseinsatz Pflichteinsatz stationäre Akutpflege Pflichteinsatz stationäre Langzeitpflege Pflichteinsatz ambulante Akut-/Langzeitpflege Pflichteinsatz pädiatrische Versorgung 400 Std.* beim Träger der prakt. Ausbildung 400 Std. 400 Std. 400 Std. 120 Std.* 1.720 Std. davon ein Pflichteinsatz beim Träger der prakt. Ausbildung * Bis zum 31. Dezember 2024 entfallen auf III. Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung mindestens 60 und höchstens 120 Stunden. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden von I. Orientierungseinsatz. Anlage7 zurpflaprv 23

PraktischeAusbildung (2) LetztesAusbildungsdrittel der generalistischenausbildung Pflichteinsatz in der allgemein-, geronto, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung Vertiefungseinsatz im Bereich eines der fünf Pflichteinsätze Weiterer Einsatz Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes 120 Std. 500 Std. in der Regel beim Träger der prakt. Ausbildung 80 Std. 80 Std. 780 Std. Anlage7zurPflAPrV 24

PraktischeAusbildung (3) LetztesAusbildungsdrittel beispezialisierungaltenpflege Pflichteinsatz in der gerontopsychiatrischen Versorgung Vertiefungseinsatz in der stationären oder ambulanten Langzeitpflege Weiterer Einsatz in Bereichen der Versorgung von alten Menschen Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes 120 Std. 500 Std. in der Regel beim Träger der prakt. Ausbildung 80 Std. 80 Std. 780 Std. Anlage7zurPflAPrV 25

PraktischeAusbildung (4) LetztesAusbildungsdrittel beispezialisierungkinderkrankenpflege Pflichteinsatz in der kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung Vertiefungseinsatz in der pädiatrischen Versorgung Weiterer Einsatz in Bereichen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes 120 Std. 500 Std. in der Regel beim Träger der prakt. Ausbildung 80 Std. 80 Std. 780 Std. Anlage7zurPflAPrV 26

Lernorte Trägerderpraktischen Ausbildung Pflegeschule EinrichtungenderPflichteinsätzeund weiterer Einsätze 27

Lernortkooperation AufderBasis vonlehr-undausbildungsplan Mindestvorgabe:Schriftliche Kooperationsverträge des Trägers derpraktischenausbildungmitallenander AusbildungbeteiligtenLernorten (Einrichtungenund Pflegeschule) AusbildungsverbündealsdauerhafteLernortkooperation Die AufgabenderAusbildungsplanungundderKoordination derweiteren EinsätzekönnenvoneinerPflegeschule wahrgenommenwerden,wennträgeridentitätbesteht oder derträger derpraktischen Ausbildungdarüber mitderschule eineentsprechendevereinbarunggeschlossen hat. 6und8PflBG, 8PflAPrV 28

Trägerderpraktischen Ausbildung Verantwortungfür diedurchführung undorganisationder praktischen Ausbildung: Sicherstellung allerpraxiseinsätze andenanderenpraktischen Lernorten Sicherstellungdergesamtenzeitlich undinhaltlich gegliedertendurchführungderausbildungaufdergrundlage einesausbildungsplans 8PflBG 29

Ausbildungsvertrag Vorgeschriebene Inhalte(u.a.): Berufsbezeichnung Pflegefachmann/Pflegefachfrau (beispezialisierunganzupassen) ZahlungundHöhederAusbildungsvergütung Vertiefungseinsatz, ggf. samtausrichtung ggf. WahlrechtundZeitpunktderAusübungdesWahlrechts Ausbildungsplan Die Pflegeschulemuss demausbildungsvertrag zustimmen. 16, 59Abs.5PflBG 30

Ausbildungsvergütung und Umschulung Der Träger derpraktischen AusbildunghatauchimFalleiner Umschulung eineangemesseneausbildungsvergütung zu zahlen. EineAusbildungnachPflBGkannals Umschulungdauerhaft für dreijahregefördert werden. Die dreijährigefinanzierungeinerumschulunginder Altenpflege wirdbis zum 31.12.2019 (Ausbildungsbeginn) verlängert. 19PflBG, Art. 2Nr. 3und4PflBRefG 31

Praxisanleitung AnjedempraktischenLernort entfallenmindestens10 %der Ausbildungszeit aufdiegeplante undstrukturierte Praxisanleitung. Dies gilt auchfür betriebsfremde Auszubildende. Die KostenderPraxisanleitungsindrefinanzierbar. 300 StundenFortbildungfür PraxisanleiterInnen (Bestandsschutz) Jährlich24 StundenWeiterbildung 6,18,27PflBG, 4PflAPrV 32

Trägerderpraktischen Ausbildung Weitere Pflichten: Kostenlose BereitstellungderLehr-undLernmittel Freistellungfür SchulbesucheundPrüfungen RücksichtnahmeaufLern-undVorbereitungszeiten 18PflBG 33

Pflegeschulen Gesamtverantwortung Unterstütztdiepraktische Ausbildungdurchdie Praxisbegleitung TrägtdieGesamtverantwortungfür diekoordinationdes Unterrichts mitderpraktischen Ausbildung Prüft, ob derausbildungsplandenanforderungendes schulinternencurriculums entspricht Prüft anhanddesausbildungsnachweises,ob diepraktische AusbildunggemäßAusbildungsplandurchgeführt wird Ist auch während der praktischen Ausbildung Ansprechpartner für dieauszubildenden 10PflBG 34

Pflegeschulen Mindestanforderungen Hauptberufliche Leitung:akademischeQualifizierung auf Master-Niveau Lehrkräfte:akademischeQualifizierung AngemesseneZahlvonLehrkräften, dabeiverhältnis hauptamtl. Lehrkräfte zuauszubildendenmindestens1 :20 Kostenfreie Bereitstellungdererforderlichen Räume und EinrichtungensowieausreichenderLehr-undLernmittel UmfassenderBestandsschutz für Leitungs-undLehrkräfte Übergangsregelungenfür Pflegeschulen 9und65PflBG 35

ThemenbereichedesUnterrichts Kompetenzbereiche I. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren Stunden 1.000 Std. II. Kommunikation und Beratung personen- und situationsorientiert gestalten 280 Std. III. Intra- und Interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten IV. Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen V. Das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen Stunden zur freien Verteilung Gesamt 300 Std. 160 Std. 160 Std. 200 Std. 2.100 Std. Anlage6zurPflAPrV 36

Schulgeldfreiheit EineVereinbarungüber dieverpflichtungderauszubildendenoderdes Auszubildenden,für diepraktische Ausbildungeine Entschädigungoderfür dieteilnahmeamtheoretischenund praktischen Unterricht anderpflegeschuleeinevergütung oder einschulgeldzu zahlen ist nichtig. 24Abs.3Nr.1PflBG 37

III. Finanzierungderberuflichen Ausbildung in derpflege

AusgleichsfondsaufLandesebene Direkte Einzahler Empfänger Altenpflegeeinrichtungen* Land Pflegeversicherung** Krankenhäuser* Fonds Pflegeschulen Träger der praktischen Ausbildung *Refinanzierung nach den Regelungendes SGB XI bzw.sgb V **Direkteinzahlung zur Entlastung der Pflegebedürftigen 26ffPflBG 39

Ausbildungskosten Pflegeschulen Betriebskosten derpflegeschulen einschließlichderkostenderpraxisbegleitung Personalkosten Sachkosten Instandhaltungskosten KeineRefinanzierungderInvestitionskostenüber den Ausgleichsfonds (FinanzierungsverantwortungliegtbeidenLändern.) 27PflBG 40

Ausbildungskosten Trägerderpraktischen Ausbildung MehrkostenderAusbildungsvergütungen Anrechnungsschlüssel: stationär 9,5 :1 ambulant 14 :1 KostenderpraktischenAusbildung einschließlichderkostenderpraxisanleitung inklusivederkostenderweitereneinsatzorte 27PflBG 41

Mehrkosten der Ausbildungsvergütung 637 Stationär 1 : 9,5 Ambulant 1 : 14 437 263 263 721 521 179 179 900 700 900 700 V e r g ü t u n g e n Beispielrechnung mit einem angenommenen Brutto-Fachkraftentgelt von 2.500 Wertschöpfung: Stationär 1/9,5 = 263 Ambulant 1/14 = 179 Wertschöpfung wird über die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen refinanziert. Mehrkosten: Vergütung des Auszubildenden abzüglich der Wertschöpfung 900-263 = 637 700-263 = 437 Mehrkosten werden über den Ausgleichsfonds refinanziert. 42

Ausbildungsbudget Gesamtbudget Ausgleichsfonds Unterscheidung Schule und Praxis Pflegeschulen Träger der praktischen Ausbildung Vereinbarung Meldung der Kosten Pauschal - Individual - Pauschal - oder oder Individual - budget budgets budget budgets + + Mehrkosten Mehrkosten Ausbildungs - Ausbildungs - vergütung vergütung 43

RegelfallPauschalbudgets Vereinbarungspartner Träger der praktischen Ausbildung Landesbehörde Landesverbändeder Kranken-und Pflegekassen LandesausschussPKV Landeskrankenhausgesellschaft Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen Pflegeschulen Landesbehörde Landesverbändeder Kranken-und Pflegekassen LandesausschussPKV Interessenvertretungen der öffentlichenund privaten Pflegeschulen 30PflBG 44

Wiekommt es zuindividualbudgets? 1. Das Land entscheidet. oder A l l e Vereinbarungspartner der PauschalwollenIndividualbudgets anstelle von 2.budgets Pauschalbudgets. (Enthaltung ist möglich.) VerhandlungspartnerIndividualbudgets: Träger derpraktischenausbildungbzw. Pflegeschule Landesbehörde Kranken-undPflegekassen 29Abs.5, 31PflBG 45

Ausgleichsfonds KeineKontingentierungderAusbildungszahlen BerücksichtigungdertatsächlichenAusbildungsverhältnisse HöhereAusbildungskostenaufgrundzusätzlicher Azubis werdensofort ausderliquiditätsreserve erstattet. Bei ErschöpfungderReserveErstattungimFolgejahr. EinfacheNachweispflichtderpauschalierten Ausbildungskosten ExakterNachweisderMehrkosten derausbildungsvergütung LeistungenDritter sindvorrangig (z.b. Umschulungsförderung). 34PflBG 46

IV. HochschulischeAusbildung

HochschulischePflegeausbildung Ausbildungsziele Primärqualifizierende PflegeausbildunganHochschulen (Bachelor-Niveau) mit erweiterten Ausbildungszielen gegenüberderberuflichen Pflegeausbildung EinePrüfung: Die hochschulischeprüfung umfasst auch diestaatliche Prüfung zur ErlangungderBerufszulassung. 37,39PflBG 48

HochschulischePflegeausbildung Durchführung des Studiums Dauer:mindestens3 Jahre Abschluss Pflegefachfrau/Pflegefachmann(B.A.) oder(b.sc.) Theoretische undprakt. Lehrveranstaltungenander Hochschule Praxiseinsätze mitpraxisanleitungund begleitung (Pflichteinsätze, Vertiefungseinsatz, weitere Einsätze) 38PflBG 49

HochschulischePflegeausbildung Durchführung des Studiums KeineSpezialisierung KeinAusbildungsvertrag KeineAusbildungsvergütung(freiwillig möglich) KeineRefinanzierungüber denausgleichsfonds 38PflBG 50

V. Sonstiges

Inkrafttreten 2020 2019 2017 25.Juli2017(TagnachderVerkündung) 53 PflBG (Fachkommission: Rahmenlehr- und ausbildungspläne) 54 PflBG (Beratung, Information) 55 PflBG (Statistik) 56 PflBG (Verordnungsermächtigung: FinanzierungsV, APrV) 131b SGB III (dreijährige Umschulungsfinanz. in der AP bis 31.12.2019) 01.Januar2019 26 bis 36 PflBG (Finanzierung der beruflichen Ausbildung) 01.Januar2020 Pflegeberufegesetz (PflBG) KrPflG und AltPflG treten außer Kraft (mit Ablauf des 31.12.2019) 52

Übergangsvorschriften Ausbildung BegonneneAusbildungennachAltPflGoderKrPflGkönnen bis zum 31.Dezember 2024 abgeschlossenwerden. Erlaubniszur FührungderaltenBerufsbezeichnung Die LänderkönnendieÜberleitungderaltenAusbildung indieneueausbildungnachpflbg ermöglichen. 66 PflBG 53

Unterstützungsmöglichkeiten Beratungsteam InformationsveranstaltungenanPflegeschulenundbeiVerbänden Einzel-undGruppenberatungen in EinrichtungenundPflegeschulen BeratungundUnterstützungu.a. zu folgendenthemen: UmsetzungdesPflBG OptimierungderAusbildungsqualität Erstellungeines Ausbildungskonzeptes AufbauderLernortkooperation Erstellungder Ausbildungsplanung AusbildungsmarketingundBewerbergewinnung BildungvonAusbildungsverbünden/Netzwerken 54

Vielen Dank für IhreAufmerksamkeit HansMusterberater Berater Bundesamtfür Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beratungsteam Pflegeausbildung Regionüberall Dorfstraße 13,12345 Musterstadt Tel.:01234-56789 Mobil:0173-456789 Hans.Musterberater@bafza.bund.de 55