Allgemeine Vertragsbedingungen 1. Grundlagen a) Der Auftrag. b) Die vorliegenden Allgemeinen Angebots- und Vertragsbedingungen. c) Das Leistungsverzeichnis samt technischer Vorberichte. d) Die dem Unternehmer eröffneten Vertragspläne der vom Auftraggeber beauftragten Architekten, Statiker, Ingenieure und Sonderplaner samt Leistungsverzeichnissen. e) Projektorganisationshandbuch f) Der Baubescheid mit den zugehörigen Anlagen und Auflagen, alle weiteren das Bauvorhaben betreffenden Bescheide. g) Alle Gesetze, Erlässe, Verordnungen und Richtlinien von Staat, Aufsichtsbehörden, öffentlichen Versorgungsbetrieben, Bau-, Gewerbe-, Verkehrs-, Wasser-, Gesundheits- und Feuerpolizei. h) Die einschlägigen Ö-Normen, insbesondere A 2060, B 2061, B 2110, B 2111, B 2112, B 2113 und H 2110. Falls die Ö-Normen dort keine Regelungen erhalten, finden die Fachnormen nur dann Anwendung, wenn in den jeweils vorgehenden Vertragsgrundlagen keine Regelung getroffen ist. i) Die entsprechenden Fachnormen, sofern sie vorstehenden Grundlagen a) bis f) nicht entsprechen. j) Die jeweils geltenden, anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik. Ing. Hans Reiter 21.10.A1
2. Angebot 2.1 Angebotsauswahl durch AG Der Anbieter kann aus der Ö-Norm A 2050 keine Rechte ableiten, insbesondere nicht das Recht auf Auftragserteilung. Dem Augtraggeber steht die Entscheidung über die Auftragsvergabe frei und ist auch nicht verpflichtet, Entscheidungsgründe bekannt zugeben. Der AG behält sich ausdrücklich das Recht vor, entgegen den Bestimmungen der Ö-Norm A 2050, Bietergespräche während des Vergabeverfahrens zu führen. Die österreichischen Gesetze für die Vergabe öffentlicher Aufträge finden keine Anwendung. 2.2 Angebotspreis als Pauschalpreis Pauschalangebote und Pauschalaufträge verpflichten den Anbotsteller unter alleiniger Verantwortung (im Rahmen der Ausschreibung, auf Grund der gültigen Vorschriften) zu ermitteln bzw. zu prüfen, welche Massen, Abmessungen, Konstruktionen, Baustoffgüter, Arbeiten usw. zur Erfüllung seiner Leistungen erforderlich sind und hat bereits in der Anbotlegung auf allfällige Fehlannahmen oder nicht eindeutige Formulierungen des AG hinzuweisen. Der Pauschalpreis ist vom Aufmaß unabhängig. Mehrforderungen sind diesbezüglich ausgeschlossen. Die gilt ausdrücklich auch für Arbeiten im Baugrund. Auch wenn ein Gutachten über die Bodenbeschaffenheit der Massenermittlung oder dem Auftrag zugrunde lag und bei Leistungsdurchführungen Massenmehrungen oder Kontaminierungen bzw. Altlasten entstehen, begründet dies keine Mehrforderungen des AN. Die Einheitspreise sind zu kalkulieren, dass die Leistungserbringung kontinuierlich und ohne Mehrkostenersatz Witterungseinflüssen und auch bei Frost und Schneefall erfolgt. Nachteile für den AN durch Leistungsminderungen oder Entfall, werden vom AG nicht vergütet. Ing. Hans Reiter 21.10.A2
2.3 Prüfpflicht des AN Diese Hinweis- und Warnpflicht trifft vor allem auch auf die Vollständigkeit der ausgeschriebenen oder beauftragten Leistungen zu. Diese Haftung bezieht sich auf die Langtextversion der einzelnen LV-Positionen, wobei vom AN durch Unterschrift des LV bestätigt wird, dass diese Beschreibung schlüssig ausreichend definiert und die Leistungen herstellbar ist. 2.4 K - Blätter Dem Angebot sind die Kalkulationsgrundlagen und alle K Blätter anzuschließen. Werden keine beigegeben, so gilt die Auslegung des AG. Dies gilt auch für Nachtrags- und Zusatzleitungen, die auf Basis des Hauptauftrages preislich zu erstellen sind. Ing. Hans Reiter 21.10.A3
3. Auftrag 3.1 Vollständigkeitsgarantie Mit der Auftragsnahme bestätigt der AN, dass alle Lieferungen / Leistungen zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung im Vertrag enthalten sind; bei fehlenden Leistungen werden diese vom AN ohne zusätzliche Vergütung derselben erbracht. 3.2 Regiearbeiten Angeordnete Regiestunden sind unter folgenden Bedingungen verrechenbar: - Polierstunden werden nur bei Aufforderung durch den AG bzw. seiner bevollmächtigten Vertreter bezahlt. - Nur Stunden, in denen wirklich gearbeitet wurde werden anerkannt, nicht Pausen, Feiertage, Schlechtwetterzeiten usw. - Allfällige Regiearbeiten, gleichgültig wann diese anfallen bzw. erbracht werden, können nur zu den Sätzen, die im Auftragschreiben festgelegt werden (samt Belegen), verrechnet werden. - Die Regie Stundensätze beinhalten auch die erforderliche Aufsicht und die Benützung und Instandhaltung der hiezu notwendigen Geräte und Werkzeuge. Bei ungenügender Arbeitsleistung bleiben entsprechende Abzüge dem AG vorbehalten. S:\P500\Schulungsunterlagen\Themen\Themen\Thema 21-Vertragsgrundlagen, Sonstiges\2110A4+2110A5 Allgemeine Vertragsbedingungen.doc Ing. Hans Reiter 21.10.A4
4. Leistungserbringung 4.1 Bauzeitenplan Nach Auftragserteilung ist vom AN binnen vierzehn Tagen mit dem AG ein vollständiger Bauzeitplan inklusive aller zusammenhängenden vor- und nachgelagerten Gewerke / Lieferungen auszuarbeiten und beiderseits schriftlich zu bestätigen. Dieser Bauzeitplan ist Vertragsbestandteil. 4.2 Baustelleneinrichtung Vor Beginn der Baustelleneinrichtung ist ein Baustelleneinrichtungsplan zu erstellen. Der Plan ist dem AG vorzulegen und von diesem genehmigen zu lassen, womit der AG allerdings keine Haftung für die Eignung oder Zulässigkeit übernimmt. 4.3 Schadens- Unfallverhütung Der AN hat bei seiner Auftragsdurchführung unter Schadloshaltung des AG alle Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Personen und Sachschäden abzuwenden, innerhalb und außerhalb des Baugeländes. Der AN hat sich über den SiGe Plan zu informieren, dessen Festlegungen einzuhalten und sollte sich der SiGe Plan hinsichtlich seiner Leistung als unrichtig oder unvollständig zeigen, für die Ergänzung bzw. Richtigstellung Sorge zu tragen....... (Ort und Datum) (Firmenmäßige Fertigung) S:\P500\Schulungsunterlagen\Themen\Themen\Thema 21-Vertragsgrundlagen, Sonstiges\2110A4+2110A5 Allgemeine Vertragsbedingungen.doc Ing. Hans Reiter 21.10.A5