Vorlesung Medienrecht 01./07./22. April 2014



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Transkript:

Vorlesung Medienrecht 01./07./22. April 2014 B. Besonderer Teil des Medienrechts: Musikrecht Die Musikindustrie Die Musikcharts Zunächst ein Blick in die Charts. Jeder von Ihnen hat schon einmal etwas von den offiziellen deutschen Musikcharts gehört. Die offiziellen deutschen Musikcharts werden seit 1977 im Auftrag der deutschen Musikindustrie erhoben und veröffentlicht. Für Medien, Konsumenten, den Handel und die Labels sind sie das wöchentliche Trendbarometer und geben einen Überblick über die aktuelle Entwicklung im Musikmarkt. Alle Charts beruhen auf einer repräsentativen Ermittlung von Verkaufsdaten und umfassen nahezu den gesamten Markt bespielter Bild-/Tonträger und Downloads. Das Kernstück der Charts bilden die TOP-100-Longplay- und Single-Charts. Die Charts werden kontinuierlich den aktuellen technischen Entwicklungen angepasst. So fließen seit Mitte September 2004 auch Downloadverkäufe in die Single-Charts ein und bilden außerdem separate Download-Charts. Seit Mitte 2007 werden auch Titel für die Single-Charts gezählt, die zunächst nur als Downloads verkauft werden, seit Mitte 2012 gilt dies auch für Alben, die nur als Download erhältlich sind. Ab Januar 2014 zählen zudem auch Streamings für die Single-Charts. Quelle: Internetseite des Bundesverbandes Musikindustrie e. V. (http://www.musikindustrie.de/charts/) Die Erhebung der Charts erfolgt im Auftrag des Bundesverbands der Musikindustrie und wird von der Firma Media Control GfK durchgeführt. media control GfK trägt auch die

Veröffentlichungsrechte und vermarktet diese. Die wichtigsten Veröffentlichungen erfolgen in den Branchenzeitschriften Musikwoche und Der Musikmarkt. Die Musikcharts sind aber zum Beispiel auch abrufbar über die Internetseite mtv.de. Die Beteiligten in der Musikbranche Wer sind die Beteiligten in der Musikbranche? Ausgangspunkt der Betrachtung soll ein Titel aus den aktuellen Musikcharts sein, z.b. der Titel Revolverheld Ich lass für Dich das Licht an Wer sind die wichtigsten Beteiligten in Bezug an diesem Song? 1) Die Band Revolverheld 2) Der (künstlerische) Produzent 3) Die Plattenfirma (Label) = Columbia (Sony Music) 4) Die Komponisten = Johannes Strate, Niels Kristian Grötsch, Jakob Sinn 5) Der Textdichter (Songwriter) = Kristoffer Hünecke 6) Der Musikverlag 7) Die GEMA / GVL 8) Der Handel (Tonträgerhandel, Downloadplattformen etc.) Gehören diese unter Ziffer 1) bis 8) genannten Personen zu den durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützten Personen?

1) Die Band Revolverheld Ja! Als ausübende Künstler im Sinne von 73 UrhG. 2) Der (künstlerische Produzent) Ja! Als ausübender Künstler im Sinne von 73 UrhG. 3) Die Plattenfirma (Label) = Columbia (Sony Music) Ja! Als Tonträgerhersteller im Sinne von 85 UrhG. 4) Komponisten = Johannes Strate, Niels Kristian Grötsch, Jakob Sinn Ja! Als Urheber eines Werkes der Musik im Sinne vom 2 Abs. 1 Ziff. 2 UrhG. 5) Textdichter (Songwriter) = Kristoffer Hünecke Ja! Als Urheber eines Sprachwerkes im Sinne vom 2 Abs. 1 Ziff. 1 UrhG. 6) Musikverlag Nein! 7) GEMA / GVL Nein! 8) Handel (Tonträgerhandel, Downloadplattformen) Nein! Werden die in den Ziffern 6) bis 8) genannten Personen auch durch das Urheberrechtsgesetz geschützt?

Ja! Diese Personen sind Inhaber bestimmter (exklusiver) Nutzungsrechte und nehmen auf Grundlage dieser Nutzungsrechte an der Verwertung des Musiktitels teil (siehe dazu auch unten zu den Verträgen in der Musikbranche ). Im Einzelnen: Man kann die Schaffung und Verwertung von Musik in folgende Abschnitte unterteilen: 1) Musik schreiben 2) Musik machen 3) Musik bekannt machen: die Auswertung 4) Musik konsumieren Zu 1): Musik schreiben An erster Stelle steht zunächst der Vorgang des Musikschreibens. Die Basis eines jeden Musikstücks bilden die Komposition und sofern vorhanden (nicht bei reinen Instrumentalstücken) der Text. Komponist K hat ein Lied komponiert. Muss er es irgendwo anmelden, um Urheberrechtsschutz zu genießen? Nein! Das Urheberrecht des Komponisten in Bezug auf die Komposition entsteht automatisch mit ihrer Schaffung, sofern es sich dabei um eine persönliche geistige Schöpfung handelt: 2 Abs. 2 UrhG. Entsprechendes gilt für den Musiktext.

Also: liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, erhält der Schöpfer einen automatischen Schutz durch das Urheberrechtsgesetz. Aber eine Eintragung, z.b. beim DPMA, ist nicht nötig oder möglich. Worin unterscheiden sich die Rechte von Komponist und Textdichter? Der Liedtext fällt unter die Sprachwerke gemäß 2 Abs. 1 Ziff. 1 UrhG, die Komposition unter die Werke der Musik gemäß 2 Abs. 1 Ziff. 2 UrhG. Der Umfang der jeweiligen Rechte von Textdichter und Komponist reicht nach dem UrhG aber gleich weit. Welche Rechte haben der Komponist und der Textdichter? Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus 11 UrhG. Diese Regelung beinhaltet den Verweis auf - die Urheberpersönlichkeitsrechte ( 12 14 UrhG) und - die Verwertungsrechte, die dem Urheber den wirtschaftlichen Nutzen (den Lebensunterhalt ) sichern sollen. Als Komponist und Textdichter kommt man in den Genuss derselben Rechte wie alle anderen Urheber auch. Wie verhält es sich mit dem Urheberrecht, wenn zu einem Lied Person K die Komposition geschaffen und Person T den Liedtext geschrieben hat? Dann liegen zwei ursprünglich selbständige Werke vor, die später miteinander verbunden worden sind: 9 UrhG. Davon abzugrenzen ist der Fall des 8 UrhG, der z.b. vorliegt, wenn zwei Personen zusammen einen Liedtext geschrieben haben.

Was können Komponisten und Textdichter wie andere Urheber auch mit ihren Verwertungsrechten anfangen? Sie können über ihre Rechte verfügen und sie z.b. dadurch verwerten, dass sie anderen Personen lizenziert (Einräumung von Nutzungsrechten gemäß 31 UrhG) und dadurch mit der Auswertung ihrer Werke Geld verdienen. Wie können Komponisten und Textdichter wie andere Urheber auch ihre Verwertungsrechte auswerten/lizenzieren? Durch die Einräumung von Nutzungsrechten: 31 UrhG Welches sind für den Komponisten und Textdichter die klassischen Auswertungswege? Die klassischen Auswertungswege sind: - der Abschluss eines Berechtigungsvertrages mit der GEMA und - der Abschluss eines Verlagsvertrages mit einem Musikverlag. Zu 2) Musik machen Wir haben eben gesagt, dass die Basis eines jeden Musikstücks die Komposition und der Text bilden. In der Praxis ebenso wichtig ist die tatsächliche Tonaufnahme des Musikstücks. Die Tonaufnahme eines Musikstücks wird in der Regel unter Mitwirkung einer Vielzahl von Profis hergestellt. Im Zentrum stehen die Musikkünstler (Interpreten), die Schutz als ausübende Künstler gemäß 73 UrhG genießen, und vom Gesetz also mit einem eigenen Leistungsschutzrecht bedacht werden.

Hierzu gehören vor allem die Musiker und Sänger. In der Praxis kommt es oft vor, dass der Urheber als der Komponist/Textdichter auch der ausübende Künstler (Sänger, Musiker) ist, häufig sind Urheber und ausübende Künstler aber auch verschiedene Personen. Der (künstlerische) Produzent eines Musikstückstücks ist derjenige ausübende Künstler gemäß 73 UhG, der selbst am Produktionsprozess der Musikaufnahme als künstlerischer Leiter beteiligt ist. Hiervon ist der (wirtschaftliche) Produzent zu unterscheiden, womit der Tonträgerhersteller im Sinne von 85 UrhG gemeint ist. Wie entsteht das Leistungsschutzrecht des ausübenden Künstlers? Durch die Erfüllung der Voraussetzungen des 73, also z.b. durch das Singen eines Musikwerkes oder die künstlerische Mitwirkung an einer solchen Darbietung. Durch das Merkmal künstlerisch erfolgt eine Abgrenzung zu rein technischen Leistungen, die nicht unter das UrhG fallen. Wodurch unterscheiden sich die Rechte der ausübenden Künstler von denen der Komponisten/Textdichter? Beim Leistungsschutzrecht des ausübenden Künstlers geht es um die Darbietung eines Werkes, während es beim Komponist/Textdichter um das Werkschaffen geht. Welche Rechte hat der ausübende Künstler und wie kann er sie verwerten? Er hat die Rechte gemäß 77 f. UrhG und er kann z.b. Nutzungsrechte gemäß 79 UrhG einräumen.

Welche Rechte stehen den Produzenten zu? Dem künstlerischen Produzenten stehen die Rechte des ausübenden Künstlers gemäß den 77 f. zu. Auch er kann z.b. Nutzungsrechte gemäß 79 UrhG einräumen. Dem wirtschaftlichen Produzenten stehen die Rechte des Tonträgerherstellers gemäß 85 UrhG zu. Überblick über die wichtigsten Verträge in der Musikbranche - Künstlerexklusivvertrag - Produzentenvertrag - Bandübernahmevertrag - Verlagsvertrag - GEMA-Berechtigungsvertrag - GVL-Wahrnehmungsvertrag Fall: Der Autohersteller WV hat nach jahrelanger Entwicklungsarbeit ein PKW-Modell mit bahnbrechender neuer Hybrid-Technologie entwickelt. WV plant, die Markteinführung dieses neuen PKW-Modells in Deutschland mit einer großangelegten Werbekampagne zu begleiten. Bestandteil dieser Werbekampagne ist ein aufwändiger Werbespot, der im Fernsehen und Kino laufen soll. Mit der Herstellung des Werbefilms beauftragt WV die bekannte Werbeagentur Zum silbernen Bären. Um den Werbefilm zu einem Erfolg zu machen, beabsichtigt die Agentur Zum silbernen Bären, in dem Werbefilm einen bekannten Musiktitel zu verwenden. Ihre Kreativabteilung entscheidet sich nach einem längeren Auswahlprozess schließlich für den Musiktitel Tage wie diese von den Toten Hosen. Welche Rechte zur Nutzung dieses Musiktitels muss die Werbeagentur Zum silbernen Bären von wem erwerben? Abwandlung:

Wie wäre es, wenn die Agentur nicht den fertigen Song Tage wie diese von den Toten Hosen verwenden, sondern diesen Musiktitel von einer unbekannten Band neu einsingen und nutzen möchte? Fortsetzung Vorlesung am 07. April 2014 Exkurs: GEMA und GVL Es gibt insgesamt 12 Verwertungsgesellschaften. Es handelt sich dabei um folgende Gesellschaften Liste der Verwertungsgesellschaften VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN Kurzbezeichnung Name Internet E-Mail GEMA GVL VG-Wort Gesellschaft für musikalische Aufführungsund mechanische Vervielfältigungsrechte Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbh Verwertungsgesellschaft Wort - Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung www.gema.de www.gvl.de www.vgwort.de gema@gema.de gvl@gvl.de vgw@vgwort.de VG Bild - Kunst Verwertungsgesellschaft Bild - Kunst www.bildkunst.de info@bildkunst.de VG Musikedition GÜFA VFF VGF GWFF Verwertungsgesellschaft - Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbh Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbh Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbh Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbh www.guefa.de www.vffvg.de www.vgf.de www.gwff.de www.vgmusikedition.de info@vgmusikedition.de info@güfa.de anna.nassl@vff.org info@vgf.de kontakt@gwff.de AGICOA Urheberrechtschutz Gesellschaft mbh www.agicoa.org info@agicoa.org VG Media VG TWF Gesellschaft zur Verwertung der Urheberund Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbh Verwertungsgesellschaft Treuhandgesellschaft Werbefilm GmbH www.vgmedia.de www.twf-gmbh.de info@vgmedia.de info@twf-gmbh.de Vorstehende Übersicht ist abrufbar unter www.dpma.de

Frage: warum finden sich Informationen über die Verwertungsgesellschaften auf der Internetseite des DPMA? Verwertungsgesellschaften unterliegen im Hinblick auf ihre Monopol- und Treuhandstellung einer staatlichen Aufsicht. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) übt diese Aufsicht auf der Grundlage des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes vgl. 18 aus. Verwertungsgesellschaften sind Unternehmen, die Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte treuhänderisch für eine große Zahl von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten zur gemeinsamen Auswertung wahrnehmen. Grund für die Existenz von Verwertungsgesellschaften ist der Umstand, dass viele Kreative und auch andere Rechtsinhaber, die durch das Urheberrechtsgesetz geschützt werden, wegen der vielfältigen und weit verbreiteten Nutzungen urheberrechtlich geschützter Inhalte nicht selbst überwachen können, wann, in welcher Form und in welchem Umfang ihre Werke und Leistungen von Dritten genutzt werden. Musikwerke werden beispielsweise in Diskotheken, Radios, telefonischen Warteschleifen, für Internetseiten oder als Klingelton wiedergegeben. Hierfür sollen die an diesen Werken beteiligten Musikschaffenden auch angemessen vergütet werden. Sie beauftragen deshalb eine Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung ihrer Rechte. Die Verwertungsgesellschaften haben sich auf einen bestimmten Bereich kreativen Schaffens spezialisiert. GEMA Beispielsweise nimmt die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) die Nutzungsrechte aus dem Urheberrechtsgesetz von Komponisten, Textdichtern und Verlegern musikalischer Werke wahr, die als Mitglied in ihr organisiert sind. Achtung: es besteht keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der GEMA. Nach eigenen Angaben vertritt die GEMA Rechte von über 65.000 Mitgliedern und über zwei Millionen ausländischen Berechtigten.

Relevante Stichworte in diesem Zusammenhang: - ausländische Schwestergesellschaften - Gegenseitigkeitsverträge der GEMA mit ausländischen Verwertungsgesellschaften - GEMA-Vermutung Nach Abzug der Verwaltungskosten schüttet die GEMA alle Einnahmen an die in- und ausländischen Urheber aus, deren Rechte genutzt wurden. Die GEMA selbst macht dabei keinerlei Gewinn. Nach eigenen Angaben betrug die Summe der Erträge der GEMA im Jahr 2013 ca. 852 Mio. Um durch die GEMA vertreten zu werden, muss mit dieser ein Berechtigungsvertrag abschlossen werden, durch den die GEMA zur Rechtewahrnehmung für das Gesamtrepertoire des betreffenden Urhebers/Verlags ermächtigt wird. Mitglied in der GEMA können werden: Komponisten, Textdichter vertonter Texte (also z. B. keine Romanautoren) sowie Musikverleger. Durch den Berechtigungsvertrag überträgt das Mitglied der GEMA weltweit als Treuhänderin alle ihm gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufallenden oder sonst erworbenen Rechte an seinen Werken für bestimmte Nutzungsarten. Die wichtigsten Nutzungsarten sind in diesem Zusammenhang: das Aufführungsrecht das Senderecht für Hörfunk und Fernsehen das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht für Ton-, Bildton- und Multimediaträger das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch Ton- und Bildtonträger das Filmvorführungsrecht und (eingeschränkt) das Filmherstellungsrecht die gesetzlichen Vergütungsansprüche, wie die sog. Geräteabgabe und Leermedienabgabe ( Leerkassettenvergütung ) das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das heißt, Musik im Internet oder in ähnlicher Weise so bereitzustellen, dass sie Musiknutzern jederzeit und überall zugänglich ist das Recht, Musik als Ruftonmelodie zu nutzen Die GEMA nimmt jedoch nicht alle Rechte wahr. Nicht wahrgenommen werden z.b.:

- das sog. große Recht - Werberecht GVL Die GVL ist die urheberrechtliche Vertretung der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller. Ausübende Künstler sind Musiker, Sänger, Tänzer, Schauspieler und alle sonstigen Werkinterpreten. Tonträgerhersteller sind Schallplatten- bzw. CD-Firmen und sonstige Tonträger-Produzenten mit eigenem Label. Die GVL nimmt die sog. Zweitverwertungsrechte für die Künstler und die Hersteller wahr. Sie zieht hierfür auf der Basis der von ihr aufgestellten Tarife und abgeschlossenen Verträge die Vergütungen ein und verteilt sie an ihre Berechtigten. Es handelt sich dabei um die gesetzlichen Vergütungsansprüche gegen Hörfunk- und Fernsehsender für die Verwendung erschienener Tonträger in ihren Programmen, gegen Kabelbetreiber für die Einspeisung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen ins Kabelnetz, gegen Diskotheken, Gaststätten, Hotels etc. für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern und von Radio- und Fernsehsendungen, gegen die Hersteller von Aufnahmegeräten und Leermedien für die private Überspielung von Tonträgern und Videokassetten sowie von Radio- und Fernsehsendungen, gegen die Videotheken für die Vermietung von Bildtonträgern und Tonträgern (Vermieterlaubnis durch den Hersteller vorausgesetzt), gegen die öffentliche Hand für den Verleih von Tonträgern und Bildtonträgern in öffentlichen Bibliotheken, gegen die Schulbuchverleger für die Aufnahme von Titeln aus erschienenen Tonträgern in Sammlungen für den Schul- und Unterrichtsgebrauch und in anderen Fällen der Zweitverwertung von künstlerischen Darbietungen und erschienenen Tonträgern. Quelle: www.gvl.de Damit die GVL die Rechte eines ausübenden Künstlers oder eines Tonträgerherstellers wahrnimmt, ist der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages erforderlich.

Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) Gesetzliche Rechtsgrundlage für die Verwertungsgesellschaften ist das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz von 1965. Das UrhWG unterwirft die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften einer staatlichen Erlaubnispflicht (vgl. 1). Die Verwertungsgesellschaften unterliegen der staatlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Es hat darauf zu achten, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr nach dem Wahrnehmungsgesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Verwertungsgesellschaften unterliegen einem doppelten Kontrahierungszwang. Dies bedeutet, dass sie zum einen bestimmte Personen als Mitglieder aufnehmen muss, zum andern muss sie jedem Interessenten die von ihr wahrgenommenen Rechte einräumen. Ersteres ergibt sich aus 6 UrhWG, letzteres aus 11 UrhWG. Frage: Von welchem Grundsatz stellt der Kontrahierungszwang eine Ausnahme dar? Verwertungsgesellschaften stellen zwei Arten von komplexen Regelwerken auf: (1) Tarife, vgl. 13 UrhG (2) Verteilungspläne, 7 UrhWG Betrachtung der Verträge gemäß gesonderter Übersicht Künstlerexklusivvertrag (KEV): Wer sind die Parteien eines KEV und welchen Rechtsstatus haben diese Parteien im Sinne des UrhG?

Die Parteien des KEV sind die Künstler (Interpreten = Sänger und Musiker) und die Labels (Plattenfirmen). Erstere sind ausübende Künstler im Sinne des 73 UrhG. Letztere sind Tonträgerhersteller im Sinne des 85 UrhG. Wiederholung zum allgemeinen Vertragsrecht: Wie kommen Verträge zustande? Durch Angebot und Annahme, 145 ff. BGB. Enthält das UrhG Regelungen zum allgemeinen Vertragsrecht? Nein. Diesbezügliche Regelungen sind ausschließlich im BGB geregelt. Fall: Der bekannte Musikkünstler Jan D. und die Plattenfirma Supermusic vereinbaren mündlich, eine neue Single sowie ein neues Album aufzunehmen. Die Abfassung eines entsprechenden schriftlichen Künstlerexklusivvertrages verschieben sie auf einen späteren Zeitpunkt, was sie in der Folgezeit aber vergessen. Ist zwischen Jan D. und Supermusic ein wirksamer Künstlerexklusivvertrag zustande gekommen? Lösung zum Fall: Ja, denn Künstlerexklusivverträge unterliegen keinem Formzwang, müssen also insbesondere nicht schriftlich abgeschlossen werden, sondern können auch mündlich vereinbart werden. Achtung: Dazu sind die 125 ff. BGB zu beachten!

Fall: Die 17jährige hochtalentierte Sängerin S geht zu einem Musikcasting. Der Veranstalter V dieses Castings ist von ihren gesanglichen Fähigkeiten begeistert und legt ihr einen Künstlerexklusivvertrag mit den Worten vor: Dich bringe ich ganz groß raus!. Davon beeindruckt unterschreibt die S den Vertrag. Ist der Künstlerexklusivvertrag zwischen S und V wirksam zustande gekommen? Lösung zum Fall: Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach den 105 ff. BGB. Fall: Die international bekannte Künstlerin Rihanna entschließt sich, mit dem deutschen Musiklabel Worldmusic einen hoch dotierten Künstlerexklusivvertrag zu schließen. Da sie gerade auf Welttournee ist und deshalb nicht zur Vertragsunterzeichnung nach Deutschland kommen kann, bittet sie ihren deutschen Manager M, den Künstlerexklusivvertrag für sie zu verhandeln und zu unterzeichnen. M kommt dieser Bitte nach und unterschreibt schließlich für Rihanna den Vertrag mit W. Ist der Künstlerexklusivvertrag zwischen Rihanna und W wirksam zustande gekommen? Abwandlung: Im Managementvertrag zwischen Rihanna und M ist folgende Klausel enthalten: M ist befugt, Verträge jeglicher Art für Rihanna bis zur Abschlussreife zu verhandeln. Kann M für Rihanna den Künstlerexklusivvertrag mit W unterzeichnen und damit wirksam für Rihanna vereinbaren?

Lösung zum Fall: Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach 164 BGB. Wenn die Voraussetzungen des 164 BGB erfüllt sind, ist der Vertrag wirksam zustande gekommen. Lösung zur Abwandlung: Nein! M fehlt die Vertretungsmacht m Sinne des 164 BGB. Weitere Frage zur Abwandlung: Welche Bestimmung ist einschlägig, falls M trotzdem für Rihanna den Vertrag unterschreibt? Dann handelt M als Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß 177 BGB. Inhalt eines - typischen Künstlerexklusivvertrages - typischen Verlagsvertrages In der letzten Woche haben wir über die Single Ich lass für Dich das Licht an der Musikband Revolverheld gesprochen. Was bedeutet der Zusammenschluss als Band und welche rechtlichen Folgen hat das? In der Regel liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Die Regelungen zur GbR finden sich in den 705 ff. BGB.

Zu 3) Musik bekannt machen: die Auswertung An der Auswertung von Musikaufnahmen sind vor allem die Musiklabels beteiligt. Diese sind Tonträgerhersteller im Sinne von 85 UrhG. Wo ist das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers geregelt und wie entsteht es? Geregelt ist das Leistungsschutzrecht in 85 UrhG. Das Leistungsschutzrecht entsteht bei jeder Fixierung eines Musikstückes auf einem Trägermedium, z.b. auf einer CD oder einer Festplatte. Das Recht an dieser konkreten Aufnahme steht allein dem Tonträgerhersteller zu, also dem wirtschaftlichen Unternehmen, das die finanzielle Verantwortung für diese Tonaufnahme trägt. Dieses Recht besteht unabhängig von den Urheberrechten der Komponisten/Textdichter und ausübenden Künstler. Durch die Gewährung des Leistungsschutzrechts in 85 UrhG honoriert der Gesetzgeber die wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungen des Tonträgerherstellers. Exkurs: Bandübernahmevertrag Durchsetzung von Ansprüchen: 97 UrhG: Wie wird der Schadensersatz berechnet? Wie kann man als Urheber/Leistungsschutzberechtigter seine Ansprüche zivilrechtlich bzw. prozessual durchsetzen?

Zu 4) Musik konsumieren: Musiknutzer Fall: Sie treten bei Ihrem Arbeitgeber Ihre erste Stelle an und sind in dem Unternehmen für alle Fragen rund um das Thema Musiknutzung verantwortlich. Ihr Chef möchte auf der Homepage des Unternehmens Hintergrundmusik abspielen und dafür eine bereits existierende Aufnahme verwenden, und zwar den Song St. Pauli von Jan Delay. Er beauftragt Sie mit der Beantwortung folgender Fragen: 1) Welche Rechte benötigt das Unternehmen für diese Verwendung? 2) Welche Kosten sind mit dieser Verwendung verbunden? Antwort: Zu 1) Rechte der Urheber (Komponisten, Textdichter und Musikverlage). Zu erwerben über die GEMA, sofern GEMA-Mitgliedschaft besteht. Ansonsten Rechteerwerb von den Berechtigten direkt. Rechte der Leistungsschutzberechtigten (ausübende Künstler, Tonträgerhersteller), in der Regel beim Tonträgerhersteller. Die GVL nimmt diese Rechte nicht wahr. Zu 2) GEMA-Tarif: Vergütungssätze VR-W I Tonträgerhersteller: Verhandlungssache

Dürfen Sie eine Musik-CD, diese Sie im Handel käuflich erworben haben, kopieren, z.b. um eine zweite CD für das Auto zu haben? Grundsätzlich ist die Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes allein dem Urheber vorbehalten. Er kann anderen hierfür jedoch Nutzungsrechte einräumen. In der Praxis werden viele Nutzungsrechte unter Einschluss des Vervielfältigungsrechtes von der GEMA für den Urheber wahrgenommen. Bei der GEMA können entsprechende Lizenzen erworben werden. Allerdings ist unter den Voraussetzungen des 53 Abs. 1 UrhG auch die sog. Privatkopie zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass - keine Erwerbszwecke verfolgt werden und - die Vorlage für die Vervielfältigung nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder offensichtlich rechtswidrig im Internet zum Download angeboten wird. 53 findet sich im Teil 1, Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts des UrhG. Was bedeuten Schranken des Urheberrechts? Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Urheberrecht ein sozialgebundenes Recht ist, das gewissen Schranken im Interesse der Allgemeinheit unterliegt. Diese Schranken sind in den 44a bis 63a UrhG enthalten. Darf man den Kopierschutz auf einer Musik-CD oder einer DVD knacken? Nein! Nach den 95a ff. UrhG dürfen wirksame technische Maßnahmen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht umgangen werden. Allerdings sind CDs und DVDs heute nur noch selten kopiergeschützt.

Welche Rechtsfolgen drohen, wenn man den Kopierschutz trotz Verbots umgeht? Zivilrechtlich: Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gemäß 97 Abs. 1 UrhG Strafrechtlich: Vgl. 108 b, 106, 108a UrhG. Exkurs: Unterschied zwischen 97 ff. UrhG und 106 ff. UrhG Können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gemäß 97 UrhG verjähren? Ja, vgl. 102 UrhG. Welche Vorschriften werden in 102 UrhG in Bezug genommen? 194 ff. BGB Was bedeutet Verjährung? Vgl. 194 und 214 Abs. 1 BGB Lesen: 195, 197, 199, 204 Abs. 1 Nr. 1 Sie planen eine große Party, auf der Sie Ihre Musik abspielen möchten. Geht das so einfach? Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach 15 Abs. 3 UrhG.

Aus urheberrechtlicher Sicht ist es wegen der abgespielten Musik entscheidend, ob eine öffentliche Wiedergabe der abgespielten Musik stattfindet oder nicht. Sofern eine öffentliche Wiedergabe erfolgt, muss die Feier bei der GEMA angemeldet und abgerechnet werden. Damit sind dann alle Ansprüche der Rechteinhaber abgegolten. Die Frage, ob eine Party und damit auch die Musikwiedergabe öffentlich ist, richtet sich unter anderem auch danach, ob Eintrittsgeld verlangt wird. Sofern Eintrittsgeld verlangt wird, kann man wohl von einer öffentlichen Wiedergabe ausgehen. Auch eine eintrittsfreie Party kann aber öffentlich im Sinne des UrhG sein. Das ist immer dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des 15 Abs. 3 UrhG vorliegen. Je größer die Party ist, umso eher ist von einer öffentlichen Veranstaltung auszugehen. So dürfte eine Semester-Abschlussparty mit allen Kommilitonen öffentlich sein. Exkurs: Musik im Internet legal oder illegal Darf man Musikdateien aus dem Internet herunterladen? Nicht, wenn es sich dabei um rechtswidrige Angebote handelt. Das Downloaden aus dem Internet ist ohne vertragliche Gestattung des Rechteinhabers nur bei Erfüllung der Voraussetzungen der Privatkopie nach 53 UrhG zulässig, also wenn die bereitgestellte Musikdatei nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder offensichtlich rechtswidrig angeboten wurde. Es gibt eine Vielzahl von legalen Download-Diensten in Deutschland. Zu den bekanntesten Anbietern gehören: - Amazon - Musicload - itunes Einen guten Überblick über Musikangebote im Internet gibt die Seite www.pro-music.org

Welche Sanktionen drohen, wenn geschützte Musikwerke über Tauschbörsen runter- oder hochgeladen werden? Wer illegal Musikdateien anbietet oder herunterlädt, muss - sowohl mit einem strafrechtlichen Verfahren ( 106 ff. UrhG) - als auch mit zivilrechtlichen Ansprüchen ( 97 ff. UrhG) rechnen.