AGB - noisy Store GmbH - Tourbus-Verleih



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A: Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, fälligen Inspektionen, zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, verpflichtet sich der Mieter alle nötigen Maßnahmen mit dem Vermieter abzustimmen. Erforderliche Reparaturen, für die der Vermieter seine Zustimmung erklärt hat, sind nach ordnungsgemäßer Rechnungslegung durch diesen auszugleichen. Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter die Kosten für die Betankung des Fahrzeugs zuzüglich einer Servicegebühr von 25,00 EUR inkl. MwSt. in Rechnung stellen. B: Abbestellungen Reservierungen erfolgen grundsätzlich schriftlich. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens 120 Min. nach er vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr. Abbestellungen müssen schriftlich 21 Tage vor Mietbeginn erfolgen. Bei Abbestellungen innerhalb von 21 Tagen vor Mietbeginn werden 75% des Mietpreises berechnet, es sei denn, der Vermieter kann das Fahrzeug anderweitig vermieten. Bei Abbestellungen die früher als 21 Tage vor Mietbeginn erfolgen, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150,00 EUR fällig. Bei Abbestellungen innerhalb von 7 Tagen vor Mietbeginn wird der volle Mietpreis berechnet, es sei denn, der Vermieter kann das Fahrzeug anderweitig vermieten. Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeugs eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch 1500.-, (entspricht der Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung), verlangen. C: Fahrer Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Diese müssen vom Vermieter in die Bedienung des Fahrzeugs eingeführt worden sein. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters, auch wenn sie vom Vermieter vermittelt wurden. Alle dem Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers. D: Verbotene Nutzungen/Kündigungsrecht Dem Mieter ist untersagt das Fahrzeug zu verwenden: 1. Zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests 2. Zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen 3. Zum Abschleppen und Schieben fremder Fahrzeuge 4. Zur Begehung von Zoll oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. 5. Zur Weitervermietung 6. Zu Fahrerschulungen 7. Für sonstige Nutzungen die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen. 8. Das eingebaute Bett darf währen der Fahrt nicht benutzt werden. 1

Der Vermieter kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Vermieter oder ein Dritter, für den der Mieter einzustehen hat, die Sache in erheblich vertragswidriger Weise gebraucht. Gleiches gilt, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es während der Mietzeit zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Mieter und Vermieter über die Verursachung nicht unbedeutender Schäden an der Mietsache kommt. Überschreitet der Mieter die vereinbarte tägliche Kilometerpauschale erheblich, so hat er dies dem Vermieter sofort anzuzeigen und eine zusätzliche Kaution zu leisten. Unterlässt der Mieter die Mitteilung oder die Kautionsleistung, so hat der Vermieter ein sofortiges und fristloses Kündigungsrecht. In sämtlichen vorgenannten Fällen bedarf es für die Kündigung keiner vorherigen Abmahnung. Der Mieter oder ein Dritter, für den der Mieter einzustehen hat, hat das Fahrzeug auf Verlangen des Vermieters unverzüglich am Übernahmeort zurückzugeben bzw. für die Verbringung des Fahrzeugs an den Übernahmeort kostenpflichtig Sorge zu tragen. Der Vermieter behält sich das Recht vor - jederzeit und überall - das vermietete Fahrzeug in Augenschein nehmen zu können. E: Mietpreiszahlungen Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder bedarf der Absprache zwischen Mieter und Vermieter. Er beinhaltet Wartungsdienst, Ölverbrauch, Verschleißreparaturen. Alle Mietpreise beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe sowie die Vollkaskoversicherung mit einer Eigenbeteiligung von EUR 1.500,00 und die Teilkaskoversicherung mit einer Eigenbeteiligung von EUR 400,00. Der Mieter hat mehrfach Eigenbeteiligungen im Falle mehrerer Unfallschäden in der Mietzeit zu zahlen. Bei mehreren Unfällen fällt die Eigenbeteiligung für jeden einzelnen Unfall an. Nicht im Mietpreis enthalten sind Kosten für Betanken, Benzin, Servicegebühren sowie Zustellungs- und Abholkosten. Die Miete zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist zu Beginn der Mietzeit fällig. F: Versicherungen/Haftungen/Kaution 1. Haftpflicht: Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) haftpflichtversichert. Versicherungsumfang: 100 Mio. EUR Pauschaldeckung (max. 12 Mio. EUR je geschädigter Person.) 2. Teilkasko-/Vollkasko: Für das Fahrzeug besteht sowohl eine Teil- wie auch eine Vollkaskoversicherung. Die Eigenbeteiligung des Mieters liegt bei der Teilkasko bei 400,00 Euro und bei der Vollkaskoversicherung bei 1.500,00 Euro, es sei denn, dass vertraglich etwas anderes vereinbart wurde. 3. Die Kaution in Höhe der vereinbarten Vollkaskoversicherung ist bei Übernahme des Fahrzeugs vom Mieter in bar, EC oder per Kreditkarte (Reservierungsfunktion) zu entrichten, oder befindet sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto der noisy Store GmbH. Bei Abgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand wird die Kaution in voller Höhe zurückgezahlt bzw. mit dem Mietpreis verrechnet. Schäden können vom Vermieter beim Mieter bis zu 7 Tage nach Abgabe angezeigt und Schadensersatz geltend gemacht werden. G: Verhalten des Mieters bei Unfall und/oder Schäden Bei Unfällen oder sonstigen Schäden ist der Mieter bzw. der das Fahrzeug berechtigterweise Nutzende verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen, am Unfall/Schadensfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber anzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der Mieter verpflichtet sich, dem 2

Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen. Servicenummern: +49 30 29 77 96 23 oder +49 176 24 40 27 50 H: Rückwärtsfahren und Rangieren Rückwärtsfahren und Rangieren darf nur mit Hilfe einer zweiten Person erfolgen, die sich außerhalb des Wagens aufhält. Unterlässt der Mieter dieses, so haftet er stets uneingeschränkt im Schadensfall für den Schaden am eigenen Fahrzeug sowie an den Fahrzeugen und Gegenständen Dritter. I: Haftung des Vermieters 1. Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieters eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. 2. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden. J: Haftung des Mieters 1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. 2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn 2.1 er die Schadenanzeige entgegen seiner Verpflichtung, vgl. Absatz G Ziff. 2 nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig an den Vermieter übergibt., 2.2 er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben. 2.3 er oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen haben, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig. 2.4 er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Buchstabe G bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichteten, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig. 2.5 er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Buchstabe G den Schaden nicht des Vermieters angezeigt oder bei der Erfüllung der Verpflichtung nach Buchstabe G falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum. 3. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen 3

begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bei/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.b. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts, Abstellen des Fahrzeugs in Parkverbotszonen oder Ähnliches. Der Mieter stellt dem Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, erhält der Vermieter vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von 25,00 EUR inkl. MwSt., es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. 4. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind. 5. Der Mieter hat für die Benutzung der Bundesautobahn für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Autobahnmaut zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen, Gebühren einschl. Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenforderungen Kosten-, Buß- und Verwarngeldern frei, die Behörden und/oder Dritte wegen der nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Entrichtung der Maut dem Vermieter auferlegt bzw. gegen den Vermieter geltend macht. K: Rückgabe des Fahrzeugs 1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung des Vermieters drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt. 2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort und, sofern nicht anders vereinbart, während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen des Vermieters durch Aushang bekannt gemacht werden, zurückzugeben. 3. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei Überschreitung gilt für den gesamten Zeitraum der Normaltarif. 4. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Bis zum Rückgabetag werden die jeweils gültigen Mietpreise berechnet. 5. Gibt der Mieter das Fahrzeug - auch unverschuldet - nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. L: Datenschutz Der Mieter als auch deren berechtigte Fahrer ist/sind damit einverstanden, dass seine/ihre persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vermietverhältnis zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den 4

Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Für den Fall, dass bei der Anmietung gemachte Angaben falsch sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb 24 Stunden nach Ablauf der ggf. verlängerten Mietzeit zurück gegeben wird oder vom Mieter ausgestellte Scheck nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden, ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten gemäß den Bestimmungen des BDSG an Dritte weiterzuleiten ( 27ff. BDSG ). M: Schriftform, Gerichtsstand 1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform. 2. Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Berlin. 5