Wie und wann erhält man einen Sachkundenachweis?

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Transkript:

Waldschutz - Infomeldung Nr. 1 / 2019 vom 04.02.2019 Sachkunde im Pflanzenschutz In diesem Jahr stehen die Forstverwaltungen und die Waldbesitzenden vor großen Herausforderungen die in 2018 begonnene Borkenkäferkalamität zu bewältigen und Vermögensverluste zu minimieren. Das Studium unserer hierzu veröffentlichenten Informeldungen aus 2018 ist ratsam. Es ist abzusehen, dass auch in diesem Jahr nicht vollständig auf den Einsatz von Insektiziden im Rahmen des intergrierten Pflanzenschutzes verzichtet werden kann. Personen welche Pflanzenschutzmittel ausbringen, müssen sachkundig sein und über einen gültigen Sachkundenachweis (SKN) verfügen. Wie und wann erhält man einen Sachkundenachweis? Personen welche aufgrund ihrer Ausbildung sachkundig sind, können einen Antrag auf Ausstellen eines SKN (siehe rechts) bei Wald und Holz NRW stellen. Wurde dies versäumt, ergeben sich verschiedene Konsequenzen (siehe Anlage SKN Fallbeispiele ) Personen welche nicht sachkundig sind, können die Sachkunde durch Absolvieren eines Sachkundelehrganges bei den DEULA s erwerben und anschließend einen SKN beantragen (siehe Anlage Lehrgänge bei der DEULA ). Fortbildung zum Erhalt der Sachkunde Mit dem Fokus auf forstliche Themen besteht die Möglichkeit, die Verlängerung des Sachkundenachweises Pflanzenschutz auf einer e-learning-plattform zu erwerben. Die Anmeldung erfolgt über die Webseite der BEW www.bew.de/sachkundenachweis Für Personen, welche die Forbildung im Jahr 2018 nachholen müssen (siehe Fallbeispiele), steht diese e-learning-plattform ebenfalls zur Verfügung. Anlagen: - SKN Fallbeispiele - Lehrgänge bei der Deula - Rechtsgrundlagen - Fortbildung zum Erhalt der Sachkunde ( 7 PflSchG) Wald und Holz NRW, SPA Waldschutzmanagement Steinmüllerallee 13, 51643 Gummersbach Seite 1 von 1 Bearbeitung: Dr. M. Niesar, V. Lohrmann, J. Mesenzew, S. Glück, N. Geisthoff

Anlage zur Waldschutz - Infomeldung Nr. 1 / 2019 Sachkundenachweis (SKN) Fallbeispiele und Konsequenzen für eine fiktive Anfrage zum Stichtag 28.01.2019 Personenstatus Personen, welche nach dem 14.02.2012 die Sachkunde im Pflanzenschutz erworben haben, also in 2012, 2013, 2014 usw. und Altsachkundige Personen = die Sachkunde wurde vor dem 14.02.2012 im Zuge einer forstwirtschaft-, landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Ausbildung, oder eines Sachkundelehrganges Pflanzenschutz erworben. Dieses gilt auch für Personen, welche sich zum 14.02.2012 in einer entsprechenden Ausbildung befanden. SKN Status für eine Person welche in 2012 sachkundig wurde in 2012 kein SKN beantragt SKN in 2012 beantragt und erhalten Zeile 3-jährige Fortbildungsverpflichtung zum Erhalt der Sachkunde wurde ggf. im Jahr durchgeführt Grüne Markierung = erledigt Gelbe Markierung = nicht durchgeführt 1 2015 2018 2 2015 2018 3 2015 2018 4 2015 2018 Konsequenzen für sachkundige Personen SKN kann nachträglich beantragt werden - SKN kann nachträglich beantragt werden - Fortbildung (FB) 2018 muss nachgeholt werden Die Sachkunde muss in einem Sachkundelehrgang erneut erlangt werden 5 2015 2018 keine keine 6 2015 2018 7 2015 2018 Fortbildung 2018 muss nachgeholt werden Sachkundige Personen laufen Gefahr den SKN entzogen zu bekommen Konsequenzen für Behörde SKN wird für Anwendung, Anleitung und Beratung erteilt** 1. Gebührenpflichtige Fristsetzung* zum Nachholen der FB 2. wenn 1. erfüllt SKN wird erteilt** SKN wird nach Bestehen des SK- Lehrgangs, auf Antrag ausgestellt Gebührenpflichtige Fristsetzung* zum Nachholen der Fortbildung Führt Ermittlungsverfahren durch * = wenn diese Verfehlung bekannt wird. ** = SKN wird nur für die Attribute Nr. 1,2 und 3 des 9, Abs.1 PflSchG erteilt Ausschluss der Nr. 4 und 5 dieses Paragrafen Erläuterung : siehe Anlage Rechtsgrundlagen; Wald und Holz NRW, SPA Waldschutzmanagement, Pflanzenschutzdienst für Wald und Holz, Steinmüllerallee 13, 51643 Gummersbach Stand: 04.02.2019 Bearbeitung: Dr. M. Niesar, V. Lohrmann, J. Mesenzew, S. Glück, N. Geisthoff; J. Frubrich info@forstschutz.nrw.de www.waldschutz.nrw.de Seite 1 von 1

Anlage: Lehrgänge bei der DEULA zur Infomeldung Nr. 1 / 2019 vom 04.02.2019 Erwerb der Sachkunde zur Anwendung von Pflanzenschutzmittel ( 3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung) Nicht-Sachkundige Personen können in NRW bei der DEULA (Standorte: Warendorf und Kempen) einen Sachkundelehrgang belegen. In einem Seminar werden die erforderlichen theoretischen und praktischen Fertigkeiten entsprechend der Pflanzenschutzsachkundeverordnung unterrichtet. Die Inhalte sind auf die Anwendung von Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft und dem Gartenbau ausgerichtet. Mit der DEULA wurde besprochen, dass in einem Kurs mit überwiegend forstlich orientierten Personen in Kooperation mit der Schwerpunktaufgabe Waldschutzmanagement zusätzlich auf die Besonderheiten der Anwendung im Forst eingegangen wird. Der Kurs endet mit einer theroretischen und praktischen Prüfung zur Erlangung der Sachkunde durch die LWK NRW unter Beteiligung von Wald-und-Holz PrüferInnen. Links zum Sachkundelehrgang sowie Termine der DEULA: DEULA Westfalen-Lippe GmbH in Warendorf: www.deula.de/index.php?id=34&lcourseid=112 Termine: 08.04. - 12.04.2019 03.06. - 07.06.2019 DEULA Rheinland GmbH in Kempen: www.deula.de/index.php?id=12&lcourseid=263 Termine: 25.03.2019 bis 29.03.2019 13.05.2019 bis 17.05.2019 23.09.2019 bis 27.09.2019 21.10.2019 bis 25.10.2019 09.12.2019 bis 13.12.2019 Wald und Holz NRW, SPA Waldschutzmanagement Steinmüllerallee 13, 51643 Gummersbach Seite 1 von 1 Bearbeitung: Dr. M. Niesar, V. Lohrmann, J. Mesenzew, S. Glück, N. Geisthoff

Anlage: Rechtliche Grundlage zur Infomeldung Nr. 1 / 2019 vom 04.02.2019 9 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) - Persönliche Anforderungen - (1) Eine Person darf nur 1. Pflanzenschutzmittel (PSM) anwenden, 2. über den Pflanzenschutz im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2009/128/EG beraten, 3. Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden, anleiten oder beaufsichtigen, 4. Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder 5. Pflanzenschutzmittel über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen, wenn sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Sachkundenachweis (SKN) verfügt. (2) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag den Sachkundenachweis aus, wenn der Antragsteller die dafür erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und nachweist, dass er über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen praktischen Fertigkeiten verfügt, um Pflanzenschutzmittel bestimmungsgemäß und sachgerecht anzuwenden. Wer Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig oder im Internet auch außerhalb gewerblicher Tätigkeiten in Verkehr bringt, muss zusätzlich nachweisen, dass er über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt, um sowohl berufliche als auch nichtberufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verbundene Risiken, mögliche Risikominderungsmaßnahmen sowie die sachgerechte Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln und ihren Resten zu informieren. (4) Sachkundige Personen im Sinne des Abs. 1 sind verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen. Die Fort- oder Weiterbildung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Rechtliche Verknüpfung zu den Fallbeispielen In den Fallbeispielen der Zeilen 1 und 2 (siehe Anlage Fallbeispiele dieser Infomeldung) erhalten Personen auf Grundlage des 9 Abs.1 und 2 PflSchG i.d.r. nur einen SKN für die Anwendung von PSM, für die Beratung über den Einsatz von PSM und zur Anleitung oder Beaufsichtigung von Personen welche PSM ausbringen, wenn sie nachweisen können, dass Sie anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen absolvierten. Es wird also angenommen, dass sich diese Personen auf dem aktuellen Stand des Fachwissens befinden und durch das Ausstellen eines SKN s auch die formelle Voraussetzung zur Ausübung einer Pflanzenschutzsachkunde erfüllt wird. Wald und Holz NRW, SPA Waldschutzmanagement Steinmüllerallee 13, 51643 Gummersbach Seite 1 von 2 Bearbeitung: Dr. M. Niesar, V. Lohrmann, J. Mesenzew, S. Glück, N. Geisthoff, J. Frubrich

Da es für das gewerbsmäßige in Verkehrbringen nach 9 Abs. 2 S.2 PflSchG eines zusätzlichen Nachweises bedarf, muss dieser gesondert erbracht werden, damit diese Zusatzeintragung im SKN aktiviert werden darf. Fallbeispiele der Zeilen 3 und 4 Personen, welche nicht nur die Frist zur Beantragung des SKN bis zum 26. Mai 2015 verstreichen ließen ( 74, Abs.6 Nr.1, Satz 2 PflSchG), sondern auch ihrer Fortbildungsverpflichtung ( 9, Abs.4 PflSchG) nicht nachkamen, werden die erforderlichen fachlichen Kenntnisse ( 9 Abs.2, Satz 2 PflSchG) nicht nachweisen können. Solche Personen müssen sich einer erneuten Prüfung nach 3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung stellen, um nach dem Bestehen der Prüfung einen Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises bei der zuständigen Behörde erfolgversprechend stellen zu können. Sie können erst dann durch Erlangen der fachlichen Kenntnisse den Nachweis der Sachkunde für einen Antrag führen. Grundsätzliches zur Beantragung eines Sachkundennachweises und relevante Fristen Für alle Personen, die nach dem 14.02.2012 einen erfolgreichen Abschluss z.b. im Bereich Forstwirtschaft erlangten und nun einen Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises stellen möchten, können dies binnen 3 Jahren nach der Zeugnisausstellung nach 74 (6) PflSchG tun. Sollte diese Frist verstreichen, so kann der Antragssteller mit einer zusätzlichen Bescheinigung über die Teilnahme an einer anerkannten Fort- und Weiterbildungsmaßnahme nach 7 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung den Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Der Sachkundenachweis wird dann ausgestellt. Sollte der Antragssteller eine solche Bescheinigung nicht fristgemäß erbringen können, so muss der Antragssteller seine Sachkunde durch das Bestehen einer Prüfung gemäß 3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung nachweisen und erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises bei der zuständigen Behörde stellen. Wald und Holz NRW, SPA Waldschutzmanagement Steinmüllerallee 13, 51643 Gummersbach Seite 2 von 2 Bearbeitung: Dr. M. Niesar, V. Lohrmann, J. Mesenzew, S. Glück, N. Geisthoff, J. Frubrich