Gleichbehandlung außerhalb des Beschäftigungsbereichs: der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

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URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 5. Oktober 1988 *

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION

Transkript:

Gleichbehandlung außerhalb des Beschäftigungsbereichs: der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen 28.03.2019 Kristina Koldinská Počet stránek

? Gleichstellung der Geschlechter in der Praxis?

28.03.2019 Jméno přednášejícího 3

EG-Primärrecht Artikel 2 Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.

EG-Primärrecht Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes. Sie fördert den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten. Artikel 6: Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig. Artikel 19: Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge kann der Rat im Rahmen der durch die Verträge auf die Union übertragenen Zuständigkeiten gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union Artikel 21 Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten. Artikel 23 Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen. Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen. Titel III auch Rechte des Kindes, Rechte älterer Menschen, Integration von Menschen mit Behinderung

Gleichbehandlung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen Besteht später für Frauen und Männer als für Rasse oder ethnische Herkunft. Ursprünglich wurde vorgeschlagen, Bildung und Werbung in den materiellen Bereich einzubeziehen - nicht umgesetzt. RICHTLINIE 2004/113/EG DES RATES vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

Gleichbehandlung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen - praktische Aspekte Unterschiedliche Preise Versicherungsprodukte Dienstleistungen (Friseur) Verschiedene Zugriffe Dienstleistungen (Vereine, Sauna, Schwimmen, Transport, Freizeit - Schwangere) Ausbildung Werbung 28.03.2019 Jméno přednášejícího 8

Anwendungsbereich Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen, die Güter und Dienstleistungen bereitstellen, die der Öffentlichkeit ohne Ansehen der Person zur Verfügung stehen, und zwar in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, und die außerhalb des Bereichs des Privat- und Familienlebens und der in diesem Kontext stattfindenden Transaktionen angeboten werden. Diese Richtlinie berührt nicht die freie Wahl des Vertragspartners durch eine Person, solange diese ihre Wahl nicht vom Geschlecht des Vertragspartners abhängig macht. Diese Richtlinie gilt weder für den Inhalt von Medien und Werbung noch im Bereich der Bildung. Diese Richtlinie gilt nicht im Bereich Beschäftigung und Beruf. Diese Richtlinie gilt nicht für selbstständige Tätigkeiten, soweit diese von anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erfasst werden. 28.03.2019 Jméno přednášejícího 9

Gleichbehandlung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen Richtlinie 2004/113/EC Die Anwendung geschlechtsspezifischer versicherungsmathematischer Faktoren ist im Bereich des Versicherungswesens und anderer verwandter Finanzdienstleistungen weit verbreitet. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen sollte die Berücksichtigung geschlechtsspezifischer versicherungsmathematischer Faktoren nicht zu Unterschieden bei den Prämien und Leistungen führen. Eine Schlechterstellung von Frauen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sollte als eine Form der direkten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts angesehen und daher im Bereich der Versicherungsdienstleistungen und der damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen unzulässig sein. Mit den Risiken der Schwangerschaft und der Mutterschaft verbundene Kosten sollten daher nicht den Angehörigen eines einzigen Geschlechts zugeordnet werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass spätestens bei den nach dem 21. Dezember 2007 neu abgeschlossenen Verträgen die Berücksichtigung des Faktors Geschlecht bei der Berechnung von Prämien und Leistungen im Bereich des Versicherungswesens und verwandter Finanzdienstleistungen nicht zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen führt Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten vor dem 21. Dezember 2007 beschließen, proportionale Unterschiede bei den Prämien und Leistungen dann zuzulassen, wenn die Berücksichtigung des Geschlechts bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Stellen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen und trifft die erforderlichen Vorkehrungen. Diese Stellen können Teil von Einrichtungen sein, die auf nationaler Ebene die Aufgabe haben, für den Schutz der Menschenrechte, für die Wahrung der Rechte des Einzelnen oder für die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung einzutreten.

C-227/04 P Lindorfer Sachverhalt Frau Lindorfer, die Rechtsmittelführerin in der vorliegenden Rechtssache, ist eine österreichische Staatsangehörige, die im September 1996 als Beamtin auf Probe beim Rat eingestellt und im Juni 1997 in der Besoldungsgruppe A 5 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt wurde. Vor ihrem Eintritt in den Dienst des Rates hatte sie 13 Jahre und drei Monate in Österreich gearbeitet und Beiträge zu einem Versorgungssystem entrichtet. In den Jahren 1999 und 2000 unternahm sie die erforderlichen Schritte, um ihre österreichischen Ruhegehaltsansprüche auf das gemeinschaftliche System übertragen zu lassen. Am 7. November 2000 erhielt sie eine Note (die angefochtene Entscheidung), in der ihr mitgeteilt wurde, wie viele ruhegehaltsfähige Jahre ihr angerechnet würden. Dabei wurden die oben erwähnten versicherungsmathematischen Werte angewandt und der Währungsumrechnung die Variante ii zugrunde gelegt, was im Ergebnis zu fünf Jahren, fünf Monaten und acht Tagen führte. Die Rechtsmittelführerin legte die gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und trug vor, dass Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts und die Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Durchführungsbestimmungen rechtswidrig seien, da sie gegen Rechte und Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstießen und daher nicht anzuwenden seien. Die Beschwerde wurde am 31. Mai 2001 zurückgewiesen und die Rechtsmittelführerin erhob Klage beim Gericht erster Instanz. 28.03.2019 Jméno přednášejícího 11

Urteil: das Urteil in der Rechtssache T-204/01 insoweit aufheben, als es die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, es liege keine verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor und hebt die Entscheidung in dem Teil auf, der die Anzahl der Jahre der pensionsfähigen Tätigkeit berechnet. 28.03.2019 Jméno přednášejícího 12

C-326/09 Test-Achats Sachverhalt Die Kläger des Ausgangsverfahrens erhoben bei der Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof) eine Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 21. Dezember 2007, mit dem die Richtlinie 2004/113 in belgisches Recht umgesetzt wurde. Ihrer Ansicht nach verstößt das Gesetz vom 21. Dezember 2007, mit dem von der Ausnahmemöglichkeit des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113 Gebrauch gemacht wird, gegen den Grundsatz der Gleichheit von Männern und Frauen. Die Cour constitutionnelle, da ihrer Meinung nach die bei ihr anhängige Klage eine Frage nach der Gültigkeit einer Bestimmung einer Richtlinie der Union aufwirft, hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Fragen zur Vorabentscheidung : 1. Ist Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG vereinbar mit Art. 6 Abs. 2 EU und insbesondere mit dem durch diese Bestimmung gewährleisteten Gleichheits- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz? 2. Falls die erste Frage verneinend beantwortet wird: Ist derselbe Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie ebenfalls unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 EU, wenn seine Anwendung auf Lebensversicherungsverträge beschränkt wird? 28.03.2019 Jméno přednášejícího 14

Urteil: Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ist mit Wirkung vom 21. Dezember 2012 ungültig. 28.03.2019 Jméno přednášejícího 15

C-318/13 X Sachverhalt X, der 1953 geboren wurde, wurde am 27. August 1991 bei einem Arbeitsunfall verletzt. Das Vakuutusoikeus (Sozialgericht) stellte mit Entscheidung vom 18. Oktober 2005 fest, dass er Anspruch auf Invalidengeld nach dem Unfallversicherungsgesetz hat. Infolge dieser Entscheidung setzte der zuständige Versicherungsträger mit Entscheidungen vom 16. Dezember 2005 das an X zu gewährende Invalidengeld auf einen Pauschalbetrag von 4 197,98 Euro inklusive aller Aufschläge fest. X legte einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung ein und berief sich darauf, dass das als Einmalbetrag gewährte Invalidengeld nach denselben Kriterien berechnet werden müsse, wie wenn es an eine Frau gezahlt würde. Der Rechtsbehelf wurde vom Beschwerdeausschuss für Arbeitsunfälle am 31. August 2006 zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom Vakuutusoikeus am 27. Mai 2008 bestätigt. X trug in einem Schreiben an das Ministerium vom 13. Oktober 2008 vor, dass der ihm als Invalidengeld gezahlte Pauschalbetrag unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern festgesetzt worden sei. X forderte daher 278,89 Euro nebst Verzugszinsen. Dieser Betrag entspricht dem Unterschied zwischen der von X erhaltenen Entschädigung und der Entschädigung, die an eine gleichaltrige Frau in einer vergleichbaren Situation zu zahlen gewesen wäre. Das Ministerium lehnte die Zahlung des geforderten Betrags am 27. Mai 2009 ab. 28.03.2019 Jméno přednášejícího 16

Fragen zur Vorabentscheidung : 1. Ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift entgegensteht, aufgrund deren die unterschiedliche Lebenserwartung für Männer und Frauen als versicherungsmathematisches Kriterium für die Berechnung der infolge eines Arbeitsunfalls zu zahlenden gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen der sozialen Sicherheit herangezogen wird, wenn bei Verwendung dieses Kriteriums die an einen Mann zu zahlende einmalige Entschädigungsleistung niedriger ausfällt als die Entschädigung, die eine gleichaltrige Frau erhalten würde, die sich im Übrigen in einer vergleichbaren Situation befindet? 2. Wenn dies bejaht wird: Liegt in dieser Rechtssache als Voraussetzung für die Haftung des Mitgliedstaats ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vor, wenn insbesondere berücksichtigt wird, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen hat, ob bei der Bemessung von Leistungen der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 fallen, geschlechtsspezifische versicherungsmathematische Faktoren berücksichtigt werden dürfen, der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-236/09, Association belge des Consommateurs Test-Achats u. a. (C-236/09, EU:C:2011:100), Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373, S. 37), der die Berücksichtigung solcher Faktoren zulässt, für ungültig erklärt hat, aber eine Übergangszeit bis zum Eintritt der Ungültigkeit angeordnet hat, und der Unionsgesetzgeber in den Richtlinien 2004/113 und 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204, S. 23) die Berücksichtigung solcher Faktoren bei der Berechnung der Leistungen im Sinne dieser Richtlinien unter bestimmten Bedingungen zugelassen und der nationale Gesetzgeber auf dieser Grundlage angenommen hat, dass die fraglichen Faktoren auch im Bereich der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne der vorliegenden Rechtssache berücksichtigt werden dürfen? 28.03.2019 Jméno přednášejícího 17

Urteil 1. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift entgegensteht, aufgrund deren die unterschiedliche Lebenserwartung für Männer und Frauen als versicherungsmathematisches Kriterium für die Berechnung der infolge eines Arbeitsunfalls zu zahlenden gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen der sozialen Sicherheit herangezogen wird, wenn bei Verwendung dieses Kriteriums die an einen Mann zu zahlende einmalige Entschädigungsleistung niedriger ausfällt als die Entschädigung, die eine gleichaltrige Frau erhalten würde, die sich im Übrigen in einer vergleichbaren Situation befindet. 2. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Haftung des Mitgliedstaats erfüllt sind. Im Hinblick auf die Frage, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Bestimmung einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, wird dieses Gericht u. a. zu berücksichtigen haben, dass sich der Gerichtshof noch nicht dazu geäußert hat, ob bei der Bemessung einer Leistung, die nach dem gesetzlichen Sozialversicherungssystem gezahlt wird und in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 fällt, ein auf die durchschnittliche Lebenserwartung je nach dem Geschlecht gestützter Faktor berücksichtigt werden darf. Das vorlegende Gericht wird ebenso der den Mitgliedstaaten vom Unionsgesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, die in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sowie in Art. 9 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen Ausdruck gefunden hat, Rechnung zu tragen haben. Im Übrigen wird es zu berücksichtigen haben, dass der Gerichtshof am 1. März 2011 (C-236/09, EU:C:2011:100) entschieden hat, dass die erste dieser Bestimmungen ungültig ist, da sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen verstößt. 28.03.2019 Jméno přednášejícího 18

Schlussfolgerung Gleichbehandlung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen- mehr Inhalte, als es auf den ersten Blick scheint. Es geht um: Geld Menschenwürde Auswahl Das EU-Recht fördert die Gleichstellung in diesem Bereich, hätte dies aber in größerem Umfang tun können. 28.03.2019 Jméno přednášejícího 19

Děkuji za pozornost koldinsk@prf.cuni.cz 28.03.2019 Kristina Koldinská 20