MERKBLATT. über die Sonderabgabepflicht von asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen sowie schutzbedürftigen Personen



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Januar 2015 MERKBLATT über die Sonderabgabepflicht von asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen sowie schutzbedürftigen Personen Dieses Merkblatt soll eine Übersicht über den Vollzug der Sonderabgabe geben. Was ist zu tun? Die pflichtigen Personen Der Sonderabgabepflicht unterliegen folgende Personen: asylsuchende Personen (Ausweis N) vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F) Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Ausweis S) Lohnabzug Jeder Arbeitgeber ist von Gesetzes wegen verpflichtet, vom Bruttolohn des bei ihm beschäftigten, pflichtigen Arbeitnehmers einen Abzug zu machen und diesen dem (SEM) zu überweisen (Artikel 85 bis 87 AsylG). 3.000.012.d.07 Seite 1

Bei der Erteilung oder Erneuerung der Arbeitsbewilligung weist die zuständige kantonale Behörde auf die entsprechende Auflage hin. Die Auflage besteht für den Arbeitgeber unabhängig vom Zeitpunkt der Information durch die kantonale Behörde ab Beginn des Arbeitsverhältnisses. Der Lohnabzug ist unabhängig von der Höhe des Lohnes vorzunehmen. Bei erwerbstätigen Jugendlichen beginnt die Sonderabgabepflicht analog der AHV-Beitragspflicht, das heisst, am 1. Januar des der Vollendung des 17. Altersjahres folgenden Jahres (Artikel 10 AsylV2). Ausgenommen sind Ersatzeinkommen, welche weniger als 100% des massgebenden Lohnes nach Artikel 5 AHVG der bisherigen Erwerbstätigkeit betragen, insbesondere Arbeitslosenentschädigungen, Renten der Invalidenversicherung, sowie Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung. Ebenfalls von der Sonderabgabepflicht ausgenommen sind Entschädigungen aus Beschäftigungsprogrammen und Entschädigungen für Arbeitseinsätze, für welche keine individuelle Arbeitsbewilligung vorliegt (mit einer maximalen Entschädigung von derzeit CHF 400.00 brutto pro Monat). Genugtuungssummen oder andere Entschädigungen, welche zum Ausgleich von immateriellem Schaden ausgerichtet werden, unterliegen ebenfalls nicht der Sonderabgabepflicht. Höhe des Lohnabzuges Der Abzug beträgt 10 Prozent. Dieser Abzug ist auf dem massgebenden Bruttolohn gemäss AHV-Gesetzgebung vorzunehmen (Berechnungsbasis: Artikel 5 AHVG). Dauer des Lohnabzuges Der Abzug ist bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses während der Dauer des Asylverfahrens, der vorläufigen Aufnahme oder der Schutzbedürftigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung vorzunehmen. Die Sonderabgabepflicht endet bei Eintreten folgender Gegebenheiten: Maximalbetrag im Umfang von Fr. 15'000.-- pro Person ist erreicht bei Asylsuchenden, wenn die maximale Dauer von 10 Jahren nach der ersten Erwerbsaufnahme erreicht ist (Ausweis N) Seite 2

bei vorläufig aufgenommenen Personen 3 Jahre nach der vorläufigen Aufnahme respektive spätestens 7 Jahre nach der Einreise (Ausweis F) Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Anspruch auf Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) endgültige Ausreise bei Schutzbedürftigen, sobald diese einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) haben Die Sonderabgabepflicht endet am Ende des Monates, in welchem eines der oben genannten Ereignisse eingetroffen ist (bei Heirat mit einem Schweizer Bürger bzw. einer Schweizer Bürgerin gilt der Monat der Eheschliessung). Die Sonderabgabepflicht beginnt mit jedem Asylverfahren hinsichtlich des Betrages und der zeitlichen Dauer neu zu laufen. (Das gleiche gilt für die ausländerrechtliche vorläufige Aufnahme, die ohne ein vorgängig durchlaufenes Asylverfahren erteilt wird.) Das informiert die Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die betroffenen Kantone über das Ende der Sonderabgabepflicht. Zeitpunkt des Abzuges und Art der Überweisung Der Lohnabzug ist monatlich vorzunehmen und quartalsweise dem SEM zu überweisen. Die Zahlungsfrist endet 10 Tage nach Ablauf des Quartals, das heisst jeweils am 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar. Das kann die monatliche Überweisung der Lohnabzüge anordnen, wenn der Arbeitgeber die Zahlungsfristen nicht einhält (Artikel 15 Bst. a AsylV2). Ausserdem kann eine Meldung an die zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörden zwecks Einleitung von Massnahmen im Sinne von Artikel 122 des AuG erfolgen. Zur Überweisung sind nur die speziellen, vom SEM zugestellten Einzahlungsscheine zu verwenden. Die Überweisungen müssen für jede Person einzeln und separat vorgenommen werden. Nur so kann eine korrekte elektronische Verbuchung erfolgen. Seite 3

Die Verantwortung für die korrekte Überweisung liegt beim Arbeitgeber. Widerhandlungen gegen die Überweisungspflicht können mit Geldstrafe oder Busse bestraft werden (Artikel 115 bis 118 AsylG). Erfolgt die Überweisung der Sonderabgabe nicht fristgerecht, kann das SEM dem Arbeitgeber einen Verzugszins von 0,5% pro Monat berechnen, wenn die nicht überwiesenen Beträge Fr. 3'000.00 übersteigen. Nachdem der Stellenantritt von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt und erfasst wurde, werden bei einem neuen Arbeitsverhältnis die oben erwähnten Einzahlungsscheine vom SEM zugestellt. Für Nachbestellungen sind die Bestellscheine zu verwenden, welche das SEM zusammen mit den Einzahlungsscheinen versendet. Auskunft über die Sonderabgabe Kontoinformationen erteilt das SEM an pflichtige Personen und an entsprechend bevollmächtigte Vertreter mittels Zustellen von Kontoauszügen (vgl. Seite 5 dieses Merkblattes). Arbeitsende Zur Verhinderung von ungerechtfertigten Mahnungen müssen die Arbeitgeber jeden Nichtantritt einer Arbeitsstelle und jede Auflösung eines Arbeitsverhältnisses unverzüglich den entsprechenden kantonalen Behörden mitzuteilen. Allgemeine Erläuterungen Wozu dient die Sonderabgabe? Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich rückerstattungspflichtig. Gemäss Art. 86 AsylG dient die Sonderabgabe der Deckung der Gesamtkosten (Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie Kosten der Rechtsmittelverfahren des Bundes), welche alle erwerbstätigen Personen des Asylbereichs inklusive ihre Angehörigen verursacht haben. Seite 4

Erwerbstätige Personen, die der Sonderabgabepflicht unterliegen, sind unabhängig der selber verursachten Kosten verpflichtet, einen Beitrag an die Rückerstattung dieser Kosten zu leisten. Vermögenswertabnahmen Abgenommene Vermögenswerte nach Artikel 87 AsylG werden in vollem Umfang an die Sonderabgabe angerechnet. Gemäss Artikel 18 AsylV2 können abgenommene Vermögenswerte auf Gesuch hin zurückgezahlt werden, wenn die selbständige Ausreise innerhalb von 7 Monaten nach dem Asylgesuch resp. der vorläufigen Aufnahme (wenn vorher kein Asylgesuch gestellt worden ist) erfolgt. Fehlüberweisungen Nach dem Ende der Sonderabgabepflicht einbezahlte Beträge werden der überweisenden Stelle zurückgeschickt. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigen Person zukommen zu lassen. In einzelnen Fällen kann das die Überweisungen an die berechtigten Personen selber vornehmen. Zustellung eines Kontoauszuges - Inkassorisiko Die erwerbstätigen Sonderabgabepflichtigen Personen erhalten jährlich vom Staatssekretariat für Migration einen Kontoauszug mit der Aufforderung zu überprüfen, ob alle auf den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Abzüge durch die Arbeitgeber vollständig einbezahlt worden sind. Fristgerecht gemeldete (30 Tage nach Erhalt des jährlichen Kontoauszugs), nachweislich fehlende Beiträge werden dem Kontoinhaber gutgeschrieben. Erfolgt keine entsprechende Mitteilung durch die sonderabgabepflichtige Person, werden nur diejenigen Beträge gutgeschrieben, welche effektiv überwiesen wurden. (siehe auch Artikel 14 AsylV2) Seite 5

Wesentliche gesetzliche Grundlagen Asylgesetz (AsylG) Artikel 85 bis 87 und 115 bis 118 Asylverordnung 2 (AsylV2) Artikel 8 bis 18 Bundesgesetz über die Ausländerinnen Artikel 88, 122 und Ausländer (AuG) Strafbestimmungen zu Artikel 86 AsylG Im Bereich Sonderabgabe (AsylG) bestehen folgende Strafbestimmungen: Artikel 115 Vergehen Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, wer: a. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise aufgrund dieses Gesetzes für sich oder einen anderen einen geldwerten Vorteil erwirkt, der ihm nicht zukommt; b. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Pflicht zur Leistung der Sonderabgabe nach Artikel 86 ganz oder teilweise entzieht; c. als Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer Sonderabgabe vom Lohn abzieht und sie nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet. Artikel 116 Übertretungen Mit Busse wird bestraft, sofern nicht ein Tatbestand nach Artikel 115 vorliegt, wer: a. die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Angaben macht oder eine Auskunft verweigert; b. sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese in anderer Weise verunmöglich. Artikel 116a Ordnungsbusse 1 Wer Zahlungsvorschriften nach Artikel 86 Absatz 4 verletzt, kann nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegt werden. Im Wiederholungsfall innert zwei Jahren kann eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken ausgesprochen werden. 2 Zuständig für die Aussprechung der Ordnungsbusse ist das Artikel 117 Vergehen und Übertretungen im Geschäftsbetrieb Seite 6

Wird das Vergehen oder die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft, einer Einzelfirma oder im Betrieb einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes. Bei Zweifeln über das Bestehen der Sonderabgabepflicht und für weitere Auskünfte betreffend Sonderabgabe erhalten Sie Auskunft unter der Nummer 058/463 36 39 (Montag-Freitag 10.00 Uhr - 12.00 Uhr) Quellenweg 6 3003 Bern-Wabern Seite 7