Senatsverwaltung für Finanzen

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Transkript:

Anlage zu Rundschreiben II Nr. 102/2013 Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstr. 59, 10179 Berlin innen und vom 28. November 2013 Rundschreiben II Nr. 102/2013

Inhaltsverzeichnis Seite I. Geltungsbereich 3 II. arbeitsvertragliche Bedingungen 3 1. Arbeitsvertrag 3 2. Probezeit 3 3. Allgemeine Arbeitsbedingungen 3 4. Arbeitszeit 4 4.1 durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 4 4.2 Rufbereitschaftsdienst 4 4.3 Bereitschaftsdienst 4 4.4 Mehrarbeit 5 5. Entgelt 5 5.1 Stundenentgelt 5 5.2 Ausgleich für Rufbereitschaft 5 5.3 Ausgleich für Bereitschaftsdienst 5 5.4 Berechnung und Auszahlung des Entgelts 5 6. Entgeltzahlung an Feiertagen 6 7. Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit 6 8. Urlaub 6 9. Fahrkostenerstattung 6 10. Besondere Regelungen bei Verhinderung der/des zu begleitenden Schülerin/Schülerinnen / des/der zu begleitenden Schülers/Schüler 6 11. Ruhen der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis 7 12. Ausschlussfrist 7 13. Kündigung des Arbeitsverhältnisses 7 Anlage: 1 - Arbeitsvertragsmuster Beschäftigte unbefristet 2 - Arbeitsvertragsmuster Beschäftigte befristet 3 - Niederschrift nach dem Nachweisgesetz Stand: Rundschreiben II Nr. 102/2013 Seite 2 von 7

I. Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Beschäftigte genannt), die nach 1 Absatz 2 Buchstabe p des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) von dessen Geltungsbereich ausgeschlossen sind. Dies sind Beschäftigte, die zur Begleitung von solchen Kindern und Jugendlichen beschäftigt werden, die wegen körperlicher und/oder geistiger Behinderung die Berliner Schule nicht in der sonst üblichen Weise zu besuchen vermögen. II. arbeitsvertragliche Bedingungen 1. Arbeitsvertrag Arbeitsverträge sind unter Verwendung der als Anlage zu dieser Richtlinie beigefügten Vertragsmuster bzw. der im Formular-Center vorgehaltenen Formulare schriftlich zu schließen. Der/Dem Beschäftigten ist eine Niederschrift nach dem Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (Nachweisgesetz NachwG) nach dem dieser Richtlinie beigefügten Muster auszuhändigen. Dieser ist eine Ausfertigung dieser Richtlinie beizufügen. 2. Probezeit Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 3. Allgemeine Arbeitsbedingungen Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Stand: Rundschreiben II Nr. 102/2013 Seite 3 von 7

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Beschäftigten zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. Die Beschäftigten müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen. Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die für die Beamten des Landes Berlin gelten, entsprechende Anwendung. 4. Arbeitszeit 4.1 durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der/des jeweiligen Beschäftigten ist anhand der zu erwartenden Dauer der Begleitung der jeweiligen Schülerin/Schülerinnen / des jeweiligen Schülers/der jeweiligen Schüler zu ermitteln. Die regelmäßige Arbeitszeit beginnt auf dem Hinweg zum jeweiligen Bestimmungsort an der Wohnung der Schülerin/des Schülers bzw. an einem im Arbeitsvertrag bezeichneten Sammelplatz und auf dem Rückweg am jeweiligen Bestimmungsort. Sie endet auf dem Hinweg am jeweiligen Bestimmungsort und auf dem Rückweg an der Wohnung der Schülerin/des Schülers bzw. an einem im Arbeitsvertrag bezeichneten Sammelplatz. Angeordnete Dienstbesprechungen sind Arbeitszeit. 4.2 Rufbereitschaftsdienst Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. Die zwischen der Ankunft am Bestimmungsort und dem Beginn der Begleitung auf dem Rückweg zur Wohnung liegende Zeit wird regelmäßig als Rufbereitschaft gewertet. 4.3 Bereitschaftsdienst Bereitschaftsdienst leisten die Beschäftigen, wenn sie sich auf Anordnung des Arbeitsgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Die Dauer des Bereitschaftsdienstes darf zehn Stunden nicht überschreiten, weil der Bereitschaftsdienst Arbeitszeit im Sinne des 3 Arbeitszeitgesetz ist. Stand: Rundschreiben II Nr. 102/2013 Seite 4 von 7

4.4 Mehrarbeit Mehrarbeit im Sinne dieser Richtlinie sind die Arbeitsstunden, die die Beschäftigten über die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus bis zu regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten des Landes Berlin, deren Arbeitsverhältnisse tarifvertraglich nach dem TV-L geregelt sind, leisten. 5. Entgelt 5.1 Stundenentgelt Die Beschäftigten erhalten für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde ein Stundenentgelt. Das Stundenentgelt beträgt vom 1. April 2013 an bis zum 31. Dezember 2013 9,57 Euro und vom 1. Januar 2014 an 9,90 Euro. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird bei allgemeinen Entgeltanpassungen, die im Geltungsbereich des TV-L im Land Berlin wirksam werden, im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft eine Anpassung des Stundenentgeltes prüfen. 5.2 Ausgleich für Rufbereitschaft Für Rufbereitschaften werden für jede volle Stunde 25 v.h. des Stundenentgelts gezahlt. Soweit sich dabei Bruchteile von einer Stunde von mindestens 0,5 ergeben, sind diese auf eine volle Stunde aufzurunden, Bruchteile von weniger als 0,5 sind abzurunden. 5.3 Ausgleich für Bereitschaftsdienst Für Bereitschaftsdienst werden für jede volle Stunde 50 v.h. des Stundenentgelts gezahlt. Soweit sich dabei Bruchteile von einer Stunde von mindestens 0,5 ergeben, sind diese auf eine volle Stunde aufzurunden, Bruchteile von weniger als 0,5 sind abzurunden. 5.4 Berechnung und Auszahlung des Entgelts Bemessungszeitraum für das monatlich zustehende Entgelt ist der Kalendermonat. Es ist in der Form zu ermitteln, dass die tatsächlich geleistete Arbeitszeit für einen Kalendermonat zusammengerechnet wird. Soweit sich dabei Bruchteile von einer Stunde von mindestens 0,5 ergeben, sind diese auf eine volle Stunde aufzurunden, Bruchteile von weniger als 0,5 sind abzurunden. Die Sätze 1 und 3 gelten für die in den Teilziffern 5.2 und 5.3 genannten sonstigen Entgeltbestandteile entsprechend. Hinsichtlich der Entgeltzahlung an Feiertagen und der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und Urlaub wird auf die nachfolgenden Teilziffern 6 bis 8 verwiesen. Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union. Die Entgeltbestandteile sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt Stand: Rundschreiben II Nr. 102/2013 Seite 5 von 7

der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. 6. Entgeltzahlung an Feiertagen Die Entgeltzahlung an Feiertagen bemisst sich nach dem Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) vom 26. Mai 1994 in der jeweils geltenden Fassung. 7. Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit Die Dauer der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit bzw. infolge der Spende von Organen oder Gewebe und die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts bemessen sich ausschließlich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. 8. Urlaub Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) vom 8. Januar 1963 in der jeweiligen Fassung. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt zurzeit 24 Werktage. Beschäftigte, die als schwerbehindert im Sinne des 2 des neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) anerkannt sind, haben Anspruch auf einen Zusatzurlaub nach den Regelungen des 125 SGB IX. Dieser beträgt bei einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage zurzeit fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr. Die Höhe des Entgelts für den Erholungsurlaub und den ggf. zu gewährenden Zusatzurlaub bemisst sich nach 11 BUrlG. Der Urlaubsanspruch ist regelmäßig in den Schulferien zu erfüllen. Dabei ist Zeitpunkt des Urlaubsbeginns und des Urlaubsendes genau zu bezeichnen. 9. Fahrkostenerstattung Der/Dem Beschäftigten werden die entstanden und nachgewiesen notwendigen Fahrkosten erstattet, sofern bei der Begleitung der jeweiligen Schülerin/Schülerinnen / des jeweiligen Schülers/der jeweiligen Schüler ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt werden musste. 10. Besondere Regelungen bei Verhinderung der/des zu begleitenden Schülerin/Schülerinnen / des/der zu begleitenden Schülers/Schüler Sofern aufgrund persönlicher Verhinderung der jeweiligen Schülerin/Schülerinnen / des jeweiligen Schülers/der jeweiligen Schüler auf die Begleitung verzichtet wird, so besteht kein Entgeltanspruch, sofern die/der Beschäftigte hierüber rechtzeitig informiert wurde. 1 1 Eine rechtzeitige Information im Sinne des Satzes 1 liegt dann vor, wenn die/der Beschäftigte am Abend vor dem Tag, an dem auf die Begleitung verzichtet wird, hierüber informiert wird. Stand: Rundschreiben II Nr. 102/2013 Seite 6 von 7

Ist in diesem Fall eine rechtzeitige Unterrichtung nicht möglich, so wird das Entgelt für die ausgefallene Arbeitszeit und für den Rufbereitschaftsdienst für diesen Kalendertag fortgezahlt. 11. Ruhen der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis Für die die Dauer des Urlaubs übersteigende Zeit der Schulferien ruhen ebenso, wie für die übrigen schulfreien Tage die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, d.h., es besteht weder die Pflicht zur Arbeitsleistung, noch ein Anspruch auf Entgeltzahlung. 12. Ausschlussfrist Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 13. Kündigung des Arbeitsverhältnisses Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis gem. 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers mit einer Kündigungsfrist gem. 622 Abs. 2 BGB gekündigt werden. Stand: Rundschreiben II Nr. 102/2013 Seite 7 von 7