DIENSTGEBERHAFTUNG Eine Information der OAFA Ärzteflugambulanz zu den Haftungsrisiken des Arbeitgebers / Unternehmens bei Dienstreisen von Mitarbeitern. Ärzteflugambulanz
Die Märkte ändern sich das Reiseverhalten auch! Im Rahmen fortschreitender Internationalisierung unserer Märkte ist eine zunehmende Reisetätigkeit zu verzeichnen. Der lange geltende Grundsatz think global act local hat vor dem Hintergrund dieser Entwicklung wesentlich an Bedeutung verloren. Wer heute im Geschäftsleben nicht mehr bereit ist zu reisen, läuft Gefahr, den Anschluss an den Wettbewerb zu verlieren. Die stetig wachsende Anforderung an die Mobilität erhöht das Risiko für Unternehmen und Arbeitgeber. Jeder Mitarbeiter, der berufsbedingt, also im Auftrag seines Unternehmen reist, insbesondere in das A, stellt ein Risikopotential dar, dessen Haftungsrahmen grundsätzlich unbegrenzt ist. Speziell für kleinere Betriebe kann ein solcher Haftungsfall existenzgefährdend sein. Egal, welche Reiseart gewählt wird: Auto, Bahn, Flugzeug, Schiff etc... das Risiko für Unternehmen besteht! 02 Beratung 01/ 40456
Nehmen wir einmal an ein durchaus realistischer Fall! Der Mitarbeiter eines mittelständischen Planungsbüros reist im Auftrag seines Arbeitgebers in ein afrikanisches Land, um dort ein Großbauprojekt zu betreuen. Auf dem täglichen Weg von der Unterkunft zur Baustelle wird der Mitarbeiter schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt. Er erleidet schwerste Verletzungen und wird sofort in das nächstgelegene örtliche Krankenhaus gebracht. Eine erste Versorgung erfolgt, jedoch die dringend erforderliche operative Behandlung kann vor Ort nicht gewährleistet werden. Die Ärzte raten zu einer schnellstmöglichen Verlegung nach Österreich. Bei dem Unfall wird auch die private digitale Fotokamera des Mitarbeiters, die er beruflich einsetzt, völlig zerstört. Was glauben Sie, wer haftet? Auf den Kosten bleibt das Unternehmen voll sitzen Beratung 01/ 40456 03
Der Arbeitgeber haftet im Rahmen seiner Fürsorgepflicht. Durch die (meist weisungsgebundene) Einbringung der Arbeitskraft erfolgt eine Unterordnung des Arbeitnehmers in den Einflussbereich und in die Organisationsgewalt des Arbeitgebers. Aufgrund dieses persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses wird der Arbeitnehmer vom Gesetz her als besonders schutzwürdig angesehen. Daher ist der Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte gefährdete persönliche Interessen des Mitarbeiters zu wahren und zu schützen. Die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht wird auch als die Konkretisierung des Persönlichkeitsrechtes im Arbeitsverhältnis bezeichnet. Die Schutzwürdigkeit des Mitarbeiters steht im Vordergrung 04 Beratung 01/ 40456
Was spricht der Gesetzgeber? Eine gesetzliche Grundlage der gegenüber den Mitarbeitern bestehenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die dem arbeitsrechtlichen Schutzprinzip entspringt, findet sich beispielsweise im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ( 1157) oder im Angestelltengesetz ( 18). Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Leben und Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen. Dabei umfasst der Schutzbereich der Fürsorgepflicht die gesamten Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers, also neben dem Leben und der Gesundheit z.b. auch das Eigentum. Die spezifischen Risiken bei einer Asreise sind entgegen einer noch weit verbreiteten Fehlansicht nur zu einem geringen Teil durch die gesetzliche Sozialversicherung abgedeckt. Daher bestehen erhebliche Deckungslücken, die vom Unternehmen selbst abgesichert werden müssen. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers stellt für den Arbeitnehmer die Anspruchsgrundlage dar, um vollständigen Ersatz des ihm während einer Dienstreise entstandenen Schadens zu verlangen. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umfasst neben Leben und Gesundheit auch das Eigentum des Mitarbeiters. Beratung 01/ 40456 05
Das höchste Gut des Menschen Leben und Gesundheit! Aufgrund der in Österreich bestehenden gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung haben alle Erwerbstätigen Anspruch auf eine Krankenbehandlung im Inland. Im A besteht ein vergleichbarer Schutz nur innerhalb der EU, in der Schweiz sowie in wenigen weiteren Ländern mit bilateralem Sozialversicherungsabkommen (z.b. Türkei). In allen anderen Ländern besteht kein Krankenversicherungsschutz. Daher gewährt der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer einen direkten Anspruch gegen seinen Arbeitgeber ( 130 ASVG). Dieser ist verpflichtet, für die medizinische Versorgung seiner Mitarbeiter zu sorgen und die Kosten zu ersetzen. Dabei hat der Mitarbeiter nach herrschender Ansicht grundsätzlich Anspruch auf eine adäquate medizinische Versorgung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber im Zweifel auch die höheren Kosten einer privaten medizinischen Behandlung im A übernehmen muss. Nur eine, den österreichischen Verhälnissen, adäquate medizinische Versorgung zählt! 06 Beratung 01/ 40456
Der Krankenrücktransport Vergleichbares gilt für den Krankenrücktransport nach Österreich. Nach herrschender Rechtsauffassung umfasst die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch die Verpflichtung, einen Rücktransport an den Wohnort des Mitarbeiters sicherzustellen und die Kosten hierfür zu übernehmen, sofern an dem Aufenthaltsort im A oder in näherer Umgebung eine entsprechende - gemeint ist eine nach österreichischem Standard gleichwertige - medizinische Behandlung, wie auch pflegerische Betreuung nicht möglich ist. Zwar hat der Arbeitgeber gegenüber der Sozialversicherung einen Anspruch auf Kostenerstattung (nicht bei Krankenrücktransport), doch sind die Erstattungsbeträge bei weitem nicht kostendeckend, so dass der Arbeitgeber die Differenz selbst bezahlen muss. Beispiele für : durchschnittl. Kostenerstattung der Sozialversicherung - Krankenbehandlung ca. 6,00 / Tag - Pflegegebühren ca. 110,00 / Tag Krankenbehandlung - Intensivstation USA: rund 10.000 / Tag Krankenrücktransport - Interkontinentalflug mit Ambulanzjet: ca. 100.000 Der erhebliche Kostenaufwand für einen Ambulanzflug ist vom Arbeitgeber zu zahlen - oder BESSER: zu versichern Beratung 01/ 40456 07
Auch das Eigentum des Mitarbeiters ist geschützt. Nach herrschender Rechtsprechung haftet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auch für alle Schäden, die dieser an seinem Eigentum erleidet, wenn er dieses zur Durchführung seiner dienstlichen Tätigkeit eingebracht hat. Typische Beispiele sind der private Pkw (selbst bei Zahlung von Kilometergeld), die private Foto- oder Videokamera, das persönliche Reisegepäck, das eigene Handy oder das private Notebook. Hintergrund dieser Haftungsregelung ist die Überlegung, dass das Unternehmerrisiko, das sich in der Beschädigung oder dem Verlust von Arbeits- oder Betriebsmitteln verwirklicht, nicht dadurch auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden soll, indem der Arbeitgeber diese Arbeitsmittel nicht mehr selbst anschafft, sondern die Bereitstellung durch den Arbeitnehmer erfolgt. Privat zur Arbeit Eingebrachtes egal, ob Auto, Handy, Fotoapparat etc. - das Eigentum muss ersetzt werden! 08 Beratung 01/ 40456
Keine Enthaftung tung des Unternehmens durch privaten Schutz des Mitarbeiters. Privater Versicherungsschutz, den der Mitarbeiter für sich abgeschlossen hat, wie etwa eine eigene Reiseversicherung, führt nicht zu einer Enthaftung des Arbeitgebers. Aufgrund der in 67 VersVG festgelegten Legalzession ist der Versicherer nach Erbringung seiner Leistung an den Versicherungsnehmer (= Arbeitnehmer) berechtigt, die Forderungen seinerseits gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen, diesen also in Regress zu nehmen. Eine rechtlich und wirtschaftlich wirksame Enthaftung des Arbeitgebers / Unternehmens hinsichtlich der bei Asreisen auftretenden typischen Risiken wird nur mit einem Asreiseschutz, welcher zugunsten des Mitarbeiters abgeschlossen wird, erreicht. Wir empfehlen daher zur vollständigen Enthaftung unser, speziell für Unternehmen ausgearbeitetes und bestens bewährtes, Produkt: COMFORT LINE (siehe Seiten 10/11) Bevor Sie sich auf Kreditkarten, Autofahrerclubs oder inkludierte Versicherungen verlassen raten wir dringend zur Überprüfung des Leistungsumfanges wie auch der zugrunde gelegten Bedingungen. Generelle Vorsicht ist also geboten, da z.b. manuelle Tätigkeit oft ausgenommen ist. Die jahrzehnte lange Erfahrung im Bereich Patientenrückholung sowie das einmalige Leistungsspektrum für Unternehmen gibt es bei der Ärzteflugambulanz - und ist nirgendwo inkludiert! Beratung 01/ 40456 09
COMFORT LINE Alle Leistungen gelten für plötzlich und unerwartet eintretende Ereignisse während Reisen Assistenz rund d um die e Uhr Medizinische Einsatzzentrale - Notruf ~ 43-1- 40 144 Technische Einsatzzentrale - Notruf ~ 43-1- 40 166 Medizinischer er KostenK ostenersatz ersatz im AuslanA 220.000,00 max. Deckung aller nachstehenden medizinischen Leistungen gesamt: Bei Akutwerden von bestehenden oder chronischen Leiden kommt es zur Deckungseinschränkung auf 10.000,00 für alle medizinischen Leistungen gesamt. Arztkosten - für ambulante (Akut-) Behandlung - für schmerzstillende Zahnbehandlung - für höherwertige med. techn. Untersuchungsverfahren 350,00 1.000,00 Medikamentenkosten Krankenhauskosten 220.000,00 Kostengarantie gegenüber dem Krankenhaus 30.000,00 Primärtransport / Verlegung / Bergung 3.750,00 Empfohlene Rückreise 1.500,00 Heimholung g aus dem d AuslanA Medizinischer er KostenK ostenersatz ersatz in Österrei eich max. Deckung aller nachstehenden Leistungen gesamt max. Deckung bei Heimholung gesamt Bei Akutwerden von bestehenden oder chronischen Leiden kommt es zur Deckungseinschränkung auf 20.000,00 bei Heimholung. Facharztbetreuung Krankenwagen (in Europa bis ~ 750 km) LEISTUNGSÜBERSICHT ärztlich begleiteter Linienrücktransport / Überstellungsflug Ambulanzflug (inkl. Ambulanzjet bei med. Notwendigkeit) 7.500,00 1.850,00 Verlegungstransport mit Krankenwagen Primärtransport (inkl. Hubschrauber) Privathaftpfli flichtversicherung g im AuslanA max. Deckung gesamt Haftpflicht bei Schäden gegenüber Dritten Verkehrsmittelunfallversicherung g im AuslanA max. Deckung gesamt Invalidität Tod 750,00 1.100,00 145.000,00 145.000,00 170.000,00 170.000,00 35.000,00 10 Beratung 01/ 40456
LEISTUNGSÜBERSICHT Alle Leistungen gelten für plötzlich und unerwartet eintretende Ereignisse während Reisen Reisegepäckversi epäckversicherung g im AuslanA max. Deckung aller nachstehenden Leistungen gesamt Entschädigung für aufgegebenes Reisegepäck bei - Totalverlust - Abhandenkommen oder Totalbeschädigung im A für Ersatzkäufe zur Fortführung der Reise - verspäteter Gepäckauslieferung im A für Ersatzkäufe Kostenersatz für mitgeführtes Reisegepäck bei - strafbaren Handlungen Dritter (z.b. Raub oder Diebstahl) - Beschädigung nach Unfall des Transportmittels - Vernichtung durch Feuer oder Elementarereignisse - Kostenersatz für Reisedokumente Absich cherung g im AuslanA max. Deckung aller nachstehenden Leistungen gesamt Rechtshilfe Ersatz von Dolmetscherkosten COMFORT LINE 3.750,00 2.500,00 500,00 250,00 3.750,00 3.750,00 2.000,00 150,00 3.500,00 2.500,00 1.000,00 Reisedien enst im AuslanA max. Deckung aller nachstehenden Leistungen gesamt Extrarückreisekostenersatz (Ersatz der zusätzlichen Rückreisekosten) Evakuierungskosten bei Unruhen oder Naturkatastrophen Heimreise für mitversicherte Angehörige Kinderrückholung (Betreuungsperson für Minderjährige) Nächtigungskosten für eine Reisebegleitung Ersatzmitarbeiter - Reisekostenersatz Überstellungs- (Transport-)kosten nach Ableben Transportvorbereitungspauschale für Überstellung Besondere Aufwendungen / Spesenersatz PKW - MobilitätsschM obilitätsschutz im AuslanA max. Deckung aller nachstehenden Leistungen gesamt Technische Einsatzzentrale - Notruf ~ 43-1- 40 166 Pannenhilfe und Abschleppen Fahrzeugrückholung nach Österreich Insassenrückreise bei Fahrzeugrückholung Hotelübernachtung - p.p. 50,00 u. max. 2 Nächtigungen Pkw Rückholung mit Chauffeur Beratung 01/ 40456 10.000,00 750,00 750,00 3.700,00 375,00 3.750,00 7.500,00 750,00 400,00 2.000,00 350,00 100,00 11
Kundenberatung und Verwaltung OAFA Ärzteflugambulanz GmbH 1080 Wien, Albertgasse 1a Bürozeiten: Mo-Do 8.00-16.45 Fr 8.00-13.30 Telefon: 01/ 40 456 Fax: 01/ 403 28 22 email: office@oafa.at www.oafa.at