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Transkript:

DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt) 1. Entwurfsfassung, 7.6.2016 Hilfe-/Leistungsplanung Sozialraum Diese Synopse weicht von der sonstigen Synopsendarstellung ab. Sie finden in der rechten Spalte die neue Fassung der 36 ff SGB VIII-E in chronologischer Reihenfolge. In der linken Spalte (ab 36a ff SGB VIII-E) sind der bisherige 36 SGB VIII sowie zt 37 SGB VIII nach inhaltlichen Parallelen zugeordnet. Wo sich einzelne Gedanken in mehreren Paragrafen des Entwurfs wiederfinden, werden diese wiederholt dargestellt. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) 36 Mitwirkung, Hilfeplan (1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans nach Absatz 2 geboten ist. (2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraus- 36 Hilfeplanung (1) Gegenstände der Hilfeplanung sind 1. die Klärung der Lebens-, Entwicklungsund Erziehungssituation des Kindes oder Jugendlichen oder die Lebens- und Entwicklungssituation des jungen Volljährigen unter Einbeziehung seines sozialen Umfelds, 2. die daraus resultierende Feststellung des individuellen Bedarfs des Kindes, des Jugendlichen oder des jungen Volljährigen ( 36b), 3. die daraus abzuleitende Auswahl der geeigneten und notwendigen Leistungen hinsichtlich Ziel, Art und Umfang ( 36a), (2) Die Hilfeplanung umfasst insbesondere 1. die Durchführung einer Hilfeplankonferenz ( 36c Absatz 2 Satz 2), 2. die Dokumentation des Verlaufs und der Ergebnisse der Hilfeplanung im Hilfeplan ( 38) sowie 3. die regelmäßige Überprüfung des Hilfeplans ( 36d Absatz 3). (3) Der Leistungsberechtigte nach 27 und das Kind oder der Jugendliche, der Leistungsberechtigte nach 35a und sein Erziehungsberechtigter oder der Leistungsberech-

2 S. 1 af S. 2 Hs. 1 af sichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die für die Eingliederung zuständigen Stellen beteiligt werden. (3) Erscheinen Hilfen nach 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden. (4) Vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, soll zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in 35a Absatz 1a Satz 1 genannten Person eingeholt werden. Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; tigte nach 41 werden nach 36c Absatz 1 und 2 an der Hilfeplanung bei allen das Verfahren betreffenden Verfahrenshandlungen beteiligt. Die Beteiligung erfolgt in einer für die zu beteiligenden Personen wahrnehmbaren Form. (4) Zur Qualifizierung der Hilfeplanung wirken mehrere Fachkräfte des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach 36c Absatz 3 zusammen. Die Einbeziehung Dritter erfolgt nach Maßgabe von 36c Absatz 4. (5) Die Prinzipien der 1. Partizipation, Transparenz und Individualität, 2. trägerübergreifenden Kooperation und Koordination, 3. Fachlichkeit und Interdisziplinarität, 4. Lebensweltbezogenheit und Sozialraumorientierung sowie 5. Zielorientierung finden Beachtung. 36a Hilfeauswahl (1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe entscheidet über die Auswahl der im Einzelfall geeigneten und notwendigen Hilfe nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage des Hilfeplans nach 36d einschließlich Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung. Eignung und Notwendigkeit der Hilfe bestimmen sich nach dem Bedarf des Kindes, des Jugendlichen oder jungen Volljährigen im Einzelfall unter Berücksichtigung seines engeren sozialen Umfelds. (2) Sofern infrastrukturelle Angebote oder Regelangebote insbesondere nach 16 bis 18, 22 bis 25 oder 13 im Hinblick auf den Bedarf des Kindes oder des Jugendlichen im Einzelfall geeigneter oder gleichermaßen geeignet sind, werden diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe als geeignete und notwendige Hilfe gewährt. Dem Leistungsbe-

3 rechtigten nach 41 werden vorrangig geeignete Angebote nach 13 gewährt. (3) Insbesondere Hilfen nach 31 oder 35a Absatz 2 Nummer 1, die nach Maßgabe von 112 des Neunten Buches geleistet werden, werden als Gruppenangebote mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam gewährt, sofern diese gleichermaßen geeignet sind. (4) Nach Maßgabe von Absatz 1 bis 3 kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterschiedliche Hilfearten, Leistungen und Erbringungsformen zu einer Gesamtleistung zusammenstellen. (5) 5 bleibt unberührt. Neu: 36b Bedarfsermittlung Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermittelt den individuellen Bedarf des Kindes, des Jugendlichen oder des jungen Volljährigen. Grundlage der Bedarfsermittlung ist eine umfassende Klärung der Lebens-, Entwicklungsund Erziehungssituation des Kindes oder des Jugendlichen oder der Lebens- und Entwicklungssituation des jungen Volljährigen unter Einbeziehung seines sozialen Umfelds. Dabei kommen systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) zur Anwendung, die den Grundsätzen und Maßstäben nach 79a Absatz 1 entsprechen. Bisherige Fassung Entwurfsfassung für 2023 (2) Im Hinblick auf junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten jungen Menschen nach 2 Absatz 1 des Neunten Buches erfolgt die Ermittlung des individuellen Bedarfs des Kindes, des Jugendlichen oder des jungen Volljährigen durch ein Instrument, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientiert. Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den Lebensbereichen 1. Lernen und Wissensanwendung, 2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, 3. Kommunikation, 4. Mobilität,

4 Bisherige Fassung Entwurfsfassung für 2023 5. Selbstversorgung, 6. Häusliches Leben, 7. Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, 8. Bedeutende Lebensbereiche und 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben vorzusehen. Hält der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hierzu ein Gutachten für erforderlich, beauftragt er unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen; die Begutachtung richtet sich nach 17 des Neunten Buches. 36 Abs. 1 S. 1 af Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Neu: 36c Beteiligung, Kooperation und Koordination (1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat den Leistungsberechtigten nach 27 und das Kind oder den Jugendlichen, den Leistungsberechtigten nach 35a und seinen Erziehungsberechtigten oder den Leistungsberechtigten nach 41 vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Hilfen nach diesem Abschnitt und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der gewährten Hilfe zu beraten. Die Beratung betrifft insbesondere die Lebens-, Entwicklungs- und Erziehungssituation des Kindes, des Jugendlichen oder die Lebens- und Entwicklungssituation des jungen Volljährigen unter Einbeziehung seines sozialen Umfelds, Leistungen nach diesem Buch, Leistungen anderer Leistungsträger sowie Verwaltungsabläufe. Dabei ist auf die möglichen Folgen einer Hilfegewährung für die Entwicklung des Kindes, des Jugendlichen oder des jungen Volljährigen sowie für seine familiale Lebenssituation hinzuweisen. Die Beratung erfolgt in einer für die zu beteiligenden Personen wahrnehmbaren Form. (2) Hinsichtlich sämtlicher Gegenstände der Hilfeplanung nach 36 Absatz 1 beteiligt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Leistungsberechtigten nach 27 und das Kind oder den Jugendlichen, den Leistungsberechtigten nach 35a und seinen Erziehungsberechtigten oder den Leistungsberechtigten nach 41. Hierzu führt er insbesondere mit diesen eine Konferenz zur Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans (Hil-

5 S. 1 af S. 3 af 36 Abs. 3 af S. 4 af Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Erscheinen Hilfen nach 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die für die Eingliederung zuständigen Stellen beteiligt werden. feplankonferenz) durch. Der Wahl und den Wünschen der Leistungsberechtigten ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. (3) Die Gegenstände der Hilfeplanung nach 36 Absatz 1 werden im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beraten. (4) Soweit dies zur Feststellung des individuellen Bedarfs des Kindes, des Jugendlichen oder des jungen Volljährigen oder zur Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, werden insbesondere 1. andere Personen, Dienste oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung tätig werden, 2. die Person, die eine Stellungnahme nach 35a Absatz 1a abgegeben hat, 3. andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder öffentliche Stellen, 4. die Schule sowie 5. das Familiengericht, Jugendgericht oder die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes oder Jugendlichen und seiner Erziehungsberechtigten oder des junge Volljährigen in einzelne oder alle Verfahrensschritte der Hilfeplanung einbezogen. Über Art und Umfang der Einbeziehung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte. Neu: 36d Hilfeplan (1) Unverzüglich nach Abschluss der Hilfeplankonferenz erstellt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Dokumentation des Verlaufs und der Ergebnisse der Hilfeplanung (Hilfeplan). Der Hilfeplan ist eine Nebenbestimmung zur Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Hilfegewährung und bedarf der Schriftform. Er dient der Steuerung und Wirkungskontrolle des Hilfeprozesses.

6 S. 2 Hs. 2 af sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. (2) Der Hilfeplan enthält mindestens 1. die Beschreibung der Lebens-, Entwicklungs- und Erziehungssituation des Kindes oder des Jugendlichen oder die Beschreibung der Lebens- und Entwicklungssituation des jungen Volljährigen, 2. die dadurch begründete Feststellung des individuellen Bedarfs des Kindes, des Jugendlichen oder des jungen Volljährigen, 3. die daraus abgeleitete Auswahl der geeigneten und notwendigen Hilfearten und Leistungen hinsichtlich Ziel, Art und Umfang, 4. das Gesamtziel der Hilfe, 5. Beginn und voraussichtliche Dauer der Hilfe, 6. die zur Bedarfsermittlung nach 36b eingesetzten Instrumente, 7. die an der Hilfeplanung Beteiligten und die Form ihrer Einbeziehung, 8. die Ergebnisse der Hilfeplankonferenz, 9. die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach 5 und 10. die Erkenntnisse aus der Stellungnahme nach 35a Absatz 1a, aus der Stellungnahme nach 38 Absatz 2 Nummer 1, aus dem Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte nach 36c Absatz 3, aus der Einbeziehung Dritter nach 36c Absatz 4. (3) Der Hilfeplan soll regelmäßig, mindestens jährlich, überprüft und fortgeschrieben werden. Neu: 36e Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei stationären Leistungen (1) Gegenstand der Hilfeplanung bei stationären Leistungen ist in Ergänzung der Planungsgegenstände nach 36 Absatz 1 die Klärung, ob die Leistung 1. zeitlich befristet sein soll oder 2. eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten soll. (2) Maßgeblich bei der Perspektivklärung nach Absatz 1 ist, ob durch Leistungen nach diesem Abschnitt die Entwicklungs-, Teilhabeoder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen, betreuen und fördern

7 36 Abs. 1 S. 2 af 36 Abs. 1 S. 3 bis 5 af 37 Abs. 2a S. 1 + 2 af Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans nach Absatz 2 geboten ist. Die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die damit im Einzelfall verbundenen Ziele sind im Hilfeplan zu dokumentieren. Bei Hilfen nach den 33, 35a Absatz 2 Nummer 3 und 41 zählen dazu auch der vereinbarte Umfang der Beratung der Pflegeperson sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen. kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden. In diesem Fall ist vor und während der Gewährung einer stationären Hilfe insbesondere zu prüfen, ob die Anrufung des Familiengerichts notwendig ist oder die Annahme als Kind in Betracht kommt. (3) Der Leistungsberechtigte nach 27 und das Kind oder der Jugendliche, der Leistungsberechtigte nach 35a und sein Erziehungsberechtigter oder der Leistungsberechtigten nach 41 sind bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen der Leistungsberechtigten ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans geboten ist. (4) Im Hilfeplan sind neben den Inhalten nach 36d Absatz 2 1. die Perspektivklärung nach Absatz 1, 2. die Feststellung einer auf Dauer angelegten Lebensform im Falle des Absatzes 2 Satz 2, 3. das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 2 Satz 3, 4. die Art und Weise der Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Förderung des Kindes oder Jugendlichen verantwortlichen Personen und der Eltern nach 37a Absatz 2 sowie die damit im Einzelfall verbundenen Ziele, 5. der vereinbarte Umfang der Beratung und Unterstützung der Eltern nach 37a Absatz 1 und 6. bei Vollzeitpflege nach 33 oder 35a Absatz 2 Nummer 3 der vereinbarte Umfang der Beratung und Unterstützung der Pflegeperson nach 37 Absatz 1 sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Un-

8 terhalt des Kindes oder Jugendlichen nach 39 37 Abs. 2a S. 3 af Eine Abweichung von den dort getroffenen Feststellungen ist nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs und entsprechender Änderung des Hilfeplans zulässig. zu dokumentieren. (5) Die Pflegeperson oder die der in der Einrichtung für die Förderung des Kindes oder Jugendlichen verantwortlichen Personen sollen an der Hilfeplankonferenz beteiligt werden. (6) Die regelmäßige Überprüfung des Hilfeplans nach 36d Absatz 3 ist an einem im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraum auszurichten. Eine Abweichung von den im Hilfeplan getroffenen Feststellungen ist nur bei einer Änderung des individuellen Bedarfs des Kindes oder Jugendlichen und entsprechender Änderung des Hilfeplans auch bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zulässig. Neu: 36f Übergangsmanagement (1) Spätestens ab Vollendung des 17. Lebensjahres ist Gegenstand der Hilfeplanung die Klärung, ob Hilfen nach diesem Abschnitt geeignet und notwendig sind, um das Ziel der Verselbständigung nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu erreichen. (2) Sind Hilfen nicht nach der Maßgabe des Absatzes 1 geeignet und notwendig, sind andere Sozialleistungs- oder Rehabilitationsträger in die Hilfeplanung insbesondere durch Beteiligung an der Hilfeplankonferenz einzubeziehen, die nach fachlicher Einschätzung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ab diesem Zeitpunkt für die Hilfe zuständig werden. (3) Im Rahmen des Hilfeplans sind Regelungen zur Durchführung des Zuständigkeitsübergangs zu treffen. Eine Abweichung von den dort getroffenen Feststellungen ist nur bei einer Änderung des Bedarfs des jungen Volljährigen zulässig. (4) Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend, wenn Hilfen nach diesem Abschnitt auf der Grundlage des Hilfeplans nach 36d beendet werden sollen und nach fachlicher Einschätzung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe andere Sozialleistungs- oder Rehabilitationsträger ab dem Zeitpunkt der Beendigung zuständig werden.