Weisung vom Regelungen zur bundesweiten Rekrutierung von Ärztinnen und Ärzten für den Ärztlichen Dienst der BA

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Transkript:

Weisung 201901003 vom 21.01.2019 Regelungen zur bundesweiten Rekrutierung von Ärztinnen und Ärzten für den Ärztlichen Dienst der BA Laufende Nummer: 201901003 Geschäftszeichen: POE 2/AM 6 ÄD 2632/2696/1909.1/2221/2214/2224/2211/1937 Gültig ab: 21.01.2019 Gültig bis: unbegrenzt SGB II: SGB III: Familienkasse: nicht betroffen Weisung nicht betroffen Aufhebung von Regelungen: HEGA 03/13-13- Bundesweite Rekrutierung und Bindung von Ärztinnen und Ärzten für den Ärztlichen Dienst der BA Um die Gewinnung von Ärztinnen und Ärzten für den Ärztlichen Dienst (ÄD) der BA zu verbessern, soll der Prozess zur Rekrutierung von Ärztinnen und Ärzten verschlankt und damit auch beschleunigt werden. Ferner soll die Bekanntheit des ÄD als attraktiver Einsatzbereich gesteigert werden. Die Regelungen zur Einstellung von Ärztinnen und Ärzten ab AT-Ebene sind davon ausgenommen. Die fachliche Gesamtverantwortung für die Rekrutierung und Bindung von Ärztinnen und Ärzten verbleibt im ÄD der Zentrale. 1. Ausgangssituation Die Gewinnung von erfahrenen Ärztinnen und Ärzten für den ÄD der BA bereitet zunehmend Schwierigkeiten. Die bereits jetzt bestehende Anzahl an Vakanzen wird sich voraussichtlich im Zuge der altersbedingten Fluktuation weiter erhöhen. Die BA steht auf dem Arbeitsmarkt für Ärztinnen und Ärzten in Konkurrenz zu anderen Arbeitgebern und ist deshalb gehalten, ihre Attraktivität im Hinblick auf die Höhe der Einstiegsgehälter im Wettbewerb mit anderen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu steigern. Die bisherigen Regelungen zur bundesweiten Rekrutierung von Ärztinnen und Ärzten für den ÄD der BA wurden evaluiert und werden nun mit Blick auf die erkannten und zukünftigen Bedarfe mit dieser Weisung angepasst.

2. Auftrag und Ziel Die bewerberorientierte Rekrutierung und Bindung von Ärztinnen und Ärzten sowie die Zuordnung von neueingestellten Ärztinnen und Ärzten zu Entwicklungsstufen soll bundesweit einheitlich geregelt werden. Ferner soll durch geeignete Maßnahmen der ÄD bei den relevanten Zielgruppen bekannt gemacht und attraktiv positioniert werden. 2.1 Zuständigkeiten bei der Rekrutierung von Ärztinnen und Ärzten Die Rekrutierung von Ärztinnen und Ärzten macht ein eng abgestimmtes Vorgehen der unterschiedlichen Beteiligten erforderlich. Die regionalen Akteure im Rekrutierungsprozess übernehmen folgende Aufgaben (Darstellung des Verfahrens in Anlage 1): Bedarfsfeststellung und Ersatzplanung: Die Personalbereiche der Regionaldirektionen bzw. der IS Personal des BA-Service-Hauses oder die zuständigen Führungskräfte des ÄD stellen den Bedarf für die Ausschreibung einer ärztlichen Stelle im jeweiligen Zuständigkeitsbereich fest, wenn sich innerhalb der nächsten 12 Monate eine ärztliche Vakanz abzeichnet, sowie bei fortlaufenden Vakanzen. Die Personalbereiche der Regionaldirektionen bzw. des BA-SH stoßen nach Abstimmung mit dem ÄD interne und externe Stellenausschreibungen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich an. Bewerbungsadministration: Bewerbungen von Ärztinnen und Ärzten gehen direkt über das E-Recruiting in den Personalbereichen der Regionaldirektionen (bei Stellenbesetzungsverfahren in den Agenturen für Arbeit oder Regionaldirektionen) bzw. des BA-Service-Hauses (bei Stellenbesetzungsverfahrens im ÄD der Zentrale) ein. Bewerbungen per Mail oder Papier gehen direkt an die Personalbereiche der zuständigen Regionaldirektionen bzw. des BA-SH. Personalauswahl: Die Personalauswahl erfolgt nach den fachlichen Weisungen zur Rekrutierung in der BA. Bei der Besetzung des Dienstpostens Ärztin oder Arzt in einer Agentur für Arbeit sind die standardisierten Auswahlverfahren zu nutzen. Der ÄD der Zentrale veranlasst zukünftig zentrale Marketingmaßnahmen zur Erhöhung der Bekanntheit des Ärztlichen Dienstes als attraktiver Einsatzbereich wie z.b. Imagekampagnen oder bundesweite Stellenausschreibungen in externen Medien selbst.

2.2. Übertarifliche Regelung zur Zuordnung zu Entwicklungsstufen von Ärztinnen und Ärzten im Ärztlichen Dienst der BA Ärztinnen und Ärzte, denen bei Einstellung eine Tätigkeit übertragen wird, die dem TuK Ärztin/Arzt mit strategisch-konzeptionellen Aufgaben oder Ärztin/Arzt mit operativen Aufgaben zugeordnet ist, werden bei Nachweis einer mindestens 6-jährigen Tätigkeit als approbierte Ärztin/approbierter Arzt unabhängig davon, ob es sich um eine einschlägige Berufserfahrung i. S. d. 18 TV-BA handelt oder nicht der Entwicklungsstufe 4 zugeordnet. Hiervon abweichende Zuordnungen zu einer Entwicklungsstufe kommen nach Maßgabe des 18 Abs. 6 TV-BA nur in Betracht, sofern eine entsprechende einschlägige Berufserfahrung im Sinne des 18 Abs. 5 TV-BA nachgewiesen wird. Insofern kann bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung i. S. d. 18 TV-BA u. U. auch eine Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe erfolgen. Eine Addition von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung mit anderen Zeiten, die im Rahmen dieser übertariflichen Regelung Berücksichtigung finden, kommt nicht in Betracht. Bei Ärztinnen/Ärzten, denen bei Einstellung eine Tätigkeit übertragen wird, die dem TuK Ärztin/Arzt der Führungsebene I zugeordnet ist, erfolgt die Berücksichtigung von Zeiten einer nachgewiesenen ärztlichen Führungstätigkeit entsprechend der vorstehenden Ausführungen. Die vorstehenden übertariflichen Regelungen gelten für Einstellungen ab ihrem Inkrafttreten. Bereits vor Inkrafttreten dieser übertariflichen Regelungen eingestellte Ärztinnen/Ärzte, denen aktuell eine der o. g. Tätigkeiten übertragen ist und die noch nicht der Entwicklungsstufe 4 zugeordnet sind, können auf Basis dieser übertariflichen Regelung die vorgenommene Zuordnung zu einer Entwicklungsstufe auf schriftlichen Antrag bei ihrem zuständigen IS-Personal überprüfen lassen. Hiernach ggf. erforderliche Korrekturen der Entwicklungsstufenzuordnung und damit verbundene etwaige erhöhte Gehaltsansprüche werden im Rahmen der tarifvertraglichen Ausschlussfrist des 39 TV-BA erfüllt, rückwirkend jedoch frühestens ab dem Ersten des Monats des Inkrafttretens dieser Regelung. Damit ist in diesen Fällen eine rückwirkende Zuordnung zur Entwicklungsstufe 4 für Zeiten vor dem Inkrafttreten dieser übertariflichen Regelung ausgeschlossen. 2.3. Besondere Gehaltskomponenten zur Rekrutierung bzw. Bindung von Ärztinnen und Ärzten im ÄD Die bisherigen Regelungen zu den besonderen Gehaltskomponenten bleiben unverändert. Grundlage für die Gewährung von zusätzlichen Gehaltskomponenten ist 16 Abs. 3 TV-BA (vgl. z. B. Abschnitt 11 - Fußnote 3 zur Anlage 1 zum TV-BA). Diese Regelung kommt

demnach bei (extern rekrutierten) Neueinstellungen ( individuelle ärztliche Spezialistenkomponente = Rekrutierungskomponente) und im Zusammenhang mit dem Verbleib bzw. der Bindung von Ärztinnen und Ärzten an die BA ( individuelle ärztliche Retentionskomponente = Gehaltskomponente zur Bindung von Ärztinnen und Ärzten) in Betracht. Es handelt sich dabei um jederzeit widerrufliche Gehaltsbestandteile ( 16 Abs. 3 TV-BA), die für die Dauer der Wahrnehmung der jeweiligen Tätigkeit gezahlt werden. Zur fachlichen Entscheidung über die Gewährung einer Rekrutierungskomponente bzw. einer Retentionskomponente müssen Nachweise in prüffähiger Form vorliegen. Die durch den ÄD der Zentrale getroffene, einzelfallbezogene Entscheidung wird - als Teil des Gesamtvorgangs - in der Personalakte vollständig dokumentiert. Die Regelungen unter 2.3. sind bereits in Kraft getreten. Alle weiteren Bestandteile dieser Weisung treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 3. Einzelaufträge Die Regionaldirektionen sowie das BA-Service-Haus initiieren frühzeitig erforderliche Stellenbesetzungsvorgänge und führen die Ärzterekrutierung mittels E-Recruiting für den eigenen Zuständigkeitsbereich durch. berücksichtigen die geänderte Vorgehensweise im Einstellungsprozess und stellen durch geeignete Maßnahmen die entsprechende Administration durch den jeweils zuständigen Internen Service Personal sicher. bitten den Ärztlichen Dienst der Zentrale um Entscheidung bei der Gewährung von besonderen Gehaltskomponenten. legen vor Übernahme einer verbeamteten Ärztin oder eines verbeamteten Arztes in Absprache mit der zuständigen Leitenden Ärztin oder dem zuständigen Leitenden Arzt der regionalen Steuerungseinheit einen begründeten Antrag zur Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn unter Berücksichtigung der Besetzungsdringlichkeit über den ÄD der Zentrale dem Bereich POE 5 in der Zentrale zur Prüfung und Entscheidung vor. 4. Info entfällt 5. Koordinierung entfällt

6. Haushalt Die vom IS Köln für 2019 beantragten Mittel für Rekrutierungsmaßnahmen in externen Medien werden dem ÄD der Zentrale zugeteilt. 7. Beteiligung Der Hauptpersonalrat wurde beteiligt. gez. Unterschrift