I. Grundlagen und Ziel der Vereinbarung



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Transkript:

Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen der ARGE Leipzig und dem Allgemeinen Sozialdienstes(ASD)/ der Jugendsozialarbeit der Stadt Leipzig im Rahmen des SGB II I. Grundlagen und Ziel der Vereinbarung Das SGB li unterliegt dem Grundsatz des Förderns. Die Leistungen nach dem SGB II umfassen aus diesem Grund neben der Grundsicherung und den Leistungen nach dem SGB II zur Eingliederung in Arbeit auch weitere Leistungen nach 16 Abs. 2 SGB II. Hiernach können weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung in Arbeit erforderlich sind. Dazu zählt auch die psychosoziale Betreuung. II. Zusammenarbeit 1, Einschaltung des ASD durch die ARGE zur psychosozialen Betreuung ( 16, Abs. 2 SGB II) Sofern psychosoziale Betreuung für die Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich ist und vom ASD übernommen werden soll, schaltet die ARGE den ASD mit einer Problembeschreibung, die die Erforderlichkeit der psychosozialen Betreuung im Hinblick auf die Eingliederung in das Erwerbsleben begründet und der Zielbeschreibung, die Voraussetzung für die Eingliederung in das Erwerbsleben ist, ein. Dies erfolgt unter Verwendung des Vordruckes psychosoziale Betreuung" (Anlage 1). Als erforderliche Arbeitsgrundlage wird die mit dem Hilfeempfänger geschlossene Eingliederungsvereinbarung ebenfalls mitgereicht, damit der ASD in seiner gemeinsam mit dem Hilfeempfänger die für die psychosoziale Betreuung erforderliche Hilfeplanung auf bereits vereinbarte und ggf. eingesetzte sonstige Leistungen berücksichtigen kann. Erforderlich ist dies auch, um evtl. Doppelhilfen zu vermeiden, da ggf. bereits Schuldnerberatung, Drogenberatung oder andere Dienste und Angebote einbezogen wurden. Die Weitergabe der Eingliederungsvereinbarung wird mit dem Hilfeempfänger in der Vereinbarung verbindlich geregelt. Leben mehrere erwerbsfähige Hilfeempfänger in einer Bedarfsgemeinschaft wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass auch bei evtl. differenzierten Probiemlagen die psychosoziale Betreuung entsprechend der Arbeitsgrundsätze des ASD hinsichtlich einer ganzheitlichen, systemisch orientierten Betreuung und Beratung auch die anderen Hilfeempfänger umfasst. -11Q_

2. Einbeziehung des ASD durch die ARGE in bereits vom ASD betreuten Fäden Stellt sich beim Fallmanagerln der ARGE heraus, dass der ASD bereits bei einem Hilfeempfänger bzw. in einer Bedarfsgemeinschaft tätig ist, erfolgt eine Einbeziehung des ASD. Dies kann telefonisch oder auch schriftlich (auch per Fax) erfolgen. Fallmanagerin und ASD-Sozialarbeiterln stimmen sich ab, ob und wenn ja wie im Interesse des Hilfebedürftigen eine Zusammenarbeit erfolgt. Hierbei kann es sich in Abhängigkeit vom Einzelfall um eine telefonische Abstimmung bis hin zu einer gemeinsamer Fallbesprechung ggf. auch mit dem Hilfeempfänger und den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft handeln. 3. Zusammenarbeit zwischen ARGE und Jugendhilfe 3.1 Zur Absicherung (Gewährleistung) einer zielgerichteten und angemessenen Unterstützung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit, arbeiten die Mitarbeiterinnen der ARGE in den Fällen, wo durch das Jugendamt Hilfe zur Erziehung oder sozialpädagogische Einzelhilfe gewährt wird, kooperativ und mit den jeweils zuständigen Sozialarbeitern des ASD, der Jugendgerichtshilfe sowie den nach 13 SGB Vill tätigen Jugendsozialarbeitern zusammen. Verbindliche Regeln der Zusammenarbeit sollen sowohl die Eingliederung in Arbeit, insbesondere der unter 25-Jährigen ohne Berufsabschluss, unterstützen als auch entsprechend SGB VIII dazu beitragen, junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung, insbesondere in ihrer beruflichen Ausbildung und der Eingliederung in die Arbeitswelt, zu unterstützen. 3.2 Stellt die Mitarbeiterin der ARGE innerhalb ihrer Gespräche zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung fest, dass die betroffene Hilfebedürftige aktuell eine der o.g. Leistungen der Jugendhilfe erhält, so wird die jeweils dafür zuständige Sozialarbeiterin der Jugendhilfe über die vorgesehenen Eingliederungsmaßnahmen informiert und alle weiteren Maßnahmen der ARGE unter Berücksichtigung der auf diesen Hilfefall bezogenen Erfahrungen und Hinweise aus dem Bereich der Jugendhilfe festgelegt. Dies bezieht sowohl die Sozialarbeiterinnen des ASD, der Jugendgerichtshilfe, der Streetworker des Jugendamtes und der freien Träger sowie die Beratungsstellen gem. 13 SGB VIII ein. Die jeweils fallzuständige Sozialarbeiterin der Jugendhilfe wird über die Einzelheiten der abgeschlossenen Eingiiederungsvereinbarung in Kenntnis gesetzt. 3.3 Werden Jugendliche zum Erhalt von Aktivierungshilfen nach 16 (1) SGB II i.v. m. 241 (3a) SGB III von der ARGE an die Beratungsstellen nach 13 SGB Vill verwiesen, so ist dies in der abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung enthalten. Diese ist dem Leistungsträger durch den Jugendlichen vorzulegen. Ziel/Inhalt und voraussichtliche Dauer der Maßnahme sind durch den Träger mit der ARGE abzusprechen. Nach Abschluss der Maßnahme ist unverzüglich der Nachweis über die Aktivitäten an die ARGE per Formblatt (Anlage 4) zu übermitteln. Ggf. ist die weitere Vorgehensweise direkt mit dem persönlichen Ansprechpartner/Fallmanager abzusprechen. 3.4 Wird im Zusammenhang mit einer sozialpädagogischen Einzelfallhilfe des Jugendamtes -bezogen auf einen Jugendlichen oder eine Familie- die zusätzliche Möglichkeit des Bedarfs an einer Eingliederungsunterstützung durch die ARGE gesehen, so wird davon ausgegangen, dass die zuständige Fallmanagerin der -120-

ARGE davon in Kenntnis gesetzt wird und unter Berücksichtigung der auf diesen Hilfefall bezogenen Erfahrungen und Hinweise aus dem Bereich der Jugendhilfe eine angemessene Entscheidung trifft. Hierfür findet die Anlage 3 Verwendung. Die fallzuständige Sozialarbeiterin wird über die Einzelheiten der Entscheidung in Kenntnis gesetzt. 3.5Die Entscheidung über zu treffende Entscheidungen zur Eingliederung sowie über dabei im einzelnen zu vereinbarende Maßnahmen und Leistungen obliegt der ARGE. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit von Hilfen und Maßnahmen nach dem SGB VIII obliegt dem Jugendamt. Die Einbeziehung und Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen Erfahrungen und Bedarfe der Jugendhilfe, finden durch beidseitig initiierbare partnerschaftliche Fallbesprechungen statt. 4. Prüfung der Zumutbarkeit von Arbeit Kann durch die ARGE bei der Prüfung der Zumutbarkeit von Arbeit ( 10 SGB II) auch nach Einschaltung anderer Fachdienste kein abschließendes Bild über die Zumutbarkeit von Arbeit bzw. einer bestimmten Arbeit gewonnen werden, kann der ASD mit Fragestellung im Hinblick auf 10 Abs. 1, Nr. 3 und 4 sowie Nr. 5, sofern es sich bei den Gründen um soziale Fragestellungen handelt, einbezogen werden. Hierzu findet ein gesonderter Vordruck Verwendung (Anlage 2). 5. Einschaltung der ARGE durch den ASD Ergibt sich für den ASD im Rahmen seiner Beratungs- und Betreuungsarbeit (psychosoziale Betreuung) die Vermittlung eines Hilfeempfängers oder der erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in Arbeit, eine Beschäftigungs- oder Qualifizierungsmaßnahme als erforderliche Hilfe, schaltet der ASD die ARGE ein. Dies erfolgt für Personen mittels der Anlage 3. Die ARGE prüft in diesen Fällen die Vermittlung in Arbeit oder die Vermittlung in Maßnahmen nach dem SGB III. Der ASD erhält hierzu eine Rückinformation. Weitere Abstimmungen erfolgen zu -> Einbeziehung der Schuldnerberatung bei überschuldeten Klientel des ASD, welches im Bezug von ALG II steht, -> Verfahrensabiäufe bei Miet- und Energieschulden, -> Verfahrensabläufe bei Mittellosigkeit XL Dr. Andreas Zehr Geschäftsführer der ARGE Leiozic Burkhard uig Beigeordneterfur rfur Jugend, Sozis les, Gesundheit und Schule

ARGE Leipzig Falimanager: Telefon An die Stadt Leipzig 51.5 Allgemeiner Sozialdienst Naumburgerstr. 26 Leipzig < 1(01 es/ A) B) C) D) E) erwerbsfähigen Hilfeempfängers Stammnummer: weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (ggf. Beiblätter anfügen) Geb. -Datum Geb. -Datum Geb. -Datum Geb.-Datum O berufstätig tj berufstätig Lj berufstätig u berufstätig ö Schule ö Schule ö Schule D Schule i siefon D Kita D Kite OKita ö Kita bedarf nach gemeinsamer Abtimmung im Rahmen der getroffenen Eingiiederungsvereinbarung der psychosozialen Betreuung. Zur Person Zieibeschreibung (bitte durchnummerieren) Stellung, d.h. bis... I 1-123-

Urschriftlich zurück an die ARGE Leipzig Rücklauf zu umseitig benanntem Hilfeempfänger/Bedarfsgemeinschaft Stadt Leipzig Allgemeiner Sozialdienst (ASD), Sozialbezirk: Sozialarbeiterin: Telefon: Zur 'orson Angaben der ARGE r. Ihrer Zielbeschreibung d.h. Terminstellung, bis... Rückmeldung des ASD Vereinbarte Ziele, Arbeitsschritte und Termine Ergebnis Unterschrift Datum

ARGE Leipzig Fallmanager: Org.-Ziffer An die Stadt Leipzig 51.5 Allgemeiner Sozialdienst Naumburgerstr. 26 Leipzig Name i elefon A) B) C) D) E) Geb.-Datum Strafte/Hausnummer erwerbsfähigen Htlfeempfängers Stammnummer: weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (ggf. Beiblätter anfügen) Geb.-Datum Geb.-Daium Geb.-Daturn Geb.-Datum D erwerbfsfähig D erwerbfsfähig O berufstätig O berufstätig O berufstätig Q berufstätig D Schule ö Schule D Schule D Schule Telefon ö Kita EU Kita D Kita ö Kita besteht ein Prüfungsbedarf hinsichtlich der Zurnutbarkeit von Arbeit ( 10 SGB il). Es wird um Stellungnahme gebeten: Es ist zu prüfen, ob a a a 10 Abs. 1 Nr. 3: die Ausübung der Arbeit die Erziehung des/der o.g. Kinder gefährdet wird bzw. bei Kindern unter 3 Jahren die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder Tagespflege die Erziehung sichergestellt ist. 10 Abs. 1 Nr. 4: die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar ist und die Pflege nicht auf andere Weise sicher gestellt werden kann. 10 Abs.. 1 Nr. 5: der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegen steht und zwar: Vorgesehene Tätigkeit als: ö 5-Tagewoche mit...wochenstunden ö 6-Tagewoche mit...wochenstunden H 7-Tagewoche mit...wochenstunden Arbeitszeiten (von... bis Uhr): D kein Schichtbetrieb ö Zweischichtbetrieb ö Dreischichtbetrieb Wegezeiten (von... bis Uhr): Ais Problem hinsichtlich der Aufnahme der vorstehend beschriebenen Arbeit wird benannt: Es wird um Mitteilung gebeten, ob aus sozialpädagogischer Sicht die vorgesehene Arbeit als nicht zumutbar eingeschätzt wird, bzw. welche Rahmenbedingungen/Voraussetzungen für Zurnutbarkeit qeschaffen v/erden müssten.

Stadt Leipzig Allgemeiner Sozialdienst (ASD), Sozialbezirk: Sozialarbeiterin: Telefon: S> 4k)/ Urschriftlich zurück an die ARGE Leipzig Stellungnahme zu umseitig benannten Hilfeempfänger/Bedarfsgemeinschaft zu 10 Abs. 1 Nr. 3: die Ausübung der Arbeit die Erziehung des/der o.g. Kinder gefährdet wird bzw. D bei Kindern unter 3 Jahren die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder Tagespfiege die Erziehung sichergestellt ist. a D 10 Abs. 1 Nr. 4: die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar ist und die Pflege nicht auf andere Weise sicher gestellt werden kann. 10 Abs. 1 Nr. 5: der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegen steht und zwar: ö Die Arbeit ist zumutbar, aus sozialpädagogischer Sicht bestehen keine Bedenken Die Versorung und Betreuung des Kindes/der Kinder ist gewährleistet Die Pflege und Versorgung des Angehörigen ist gewährleistet (Hier sind die Bedingungen auszuführen, die eine Zumutbarkeit der Arbeit herstellen würden) Die Arbeit ist nur bedingt zumutbar, weil ö Die Arbeit ist nicht zumutbar, weil Unterschrift -126-

Stadt Leipzig Org.-Ziffer: ~ AZ: Sozialbezirk: Sozialarbeiter/in: Telefon:. l Bezeichnung des Trägers bzw./und Ansprechpartners: Sozialarbeiter/in: Telefon: Datum: An die ARGE Leipzig Postfach 04086 Leipzig Hufe zur Arbeit Vermittlung in Beschaffungs-/ Qualifizierungsmaßnahmen von: Name Vorname Geb.-datum Straße / Hausnummer PLZ Telefon Vorgenannte/r erhält / befindet (sich) durch den ASD D D D persönliche Hilfen formlose, erzieherische Betreuung Hilfen zur Erziehung und benötigt aus Sicht des ASD zur persönlichen/familiären/sozialen Stabilisierung der Vermittlung in Arbeit/Arbeitsgelegenheit/Feststeilungsmaßnahme/Qualifizierungsmaßnahme. Ergänzende, vermittlungsrelevante Angaben befinden sich, soweit bekannt, auf der Rückseite. bitte -127-

G schulpflichtig bis... derzeit keine Perspektive auf Ausbildung/Artx D schulpflichtig, aber Schulbummelei seit... D kein Schulbesuch/keine Fördermaßname/keine Arbeit seit... D derzeit noch bis... in D Schulpflicht D Arbeit D Fördermaßnahme D krank / Rhea / Kur O Vermittlung möglichst ö sofort / D zum... Schullaufbahn Bezeichnung der Schulart Abgang/Abschluss in Klasse Bezeichnung der.schulart Abgang/Abschluss in Klasse Bezeichnung der Schulart Abgang/Abschluss in Klasse Berufliche Ausbildung einschl. beruflicher Fördermaßnahme Abschluss Bezeichnung der Schulart Abschluss Bezeichnung der Schulart Bisheriae Arbeitstäfiqkeiten Abschluss als {Bezeichnung] als fbezeichnunaj -128-

<%mivlc^ l ~ iviaiinanmer j jfsjr isiinshmsr/-lnr JS-G Bf! Kunde (X) i$-g2s[j! Kunde,'X1 zur Durchführung von A^ivlenmasMjlen nach 241 Abs. 3a so«* r 11 ^Wesentliche_Zie stehunq und Hufen: öatum jyjtäfen des Trägers zur Erfülfung von Punkt 1: motivierende Aktivitäten Ergebnisse und Verbleib des Jeilnehrriers;