Reisepreisminderung weil das Hotelzimmer trotz Katalogbeschreibung keinen Balkon hat... 2 Reisepreisminderung wegen defekter Klimaanlage...



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Transkript:

Reisepreisminderung weil das Hotelzimmer trotz Katalogbeschreibung keinen Balkon hat... 2 Reisepreisminderung wegen defekter Klimaanlage... 2 Reisepreisminderung wegen unerwarteter Abreise in der Nacht... 2 Ein WC ist besser als eine Toilette... 2 FÄr hoteleigenen GepÅckservice haftet nicht der Reiseveranstalter... 2 Wie vielfåltig muss die Verpflegung bei Halbpension in einem einfachen Hotel sein... 3 Vier Stunden auf ZimmerschlÄssel gewartet ist kein Reisemangel... 3 15 Prozent vom Preis zuräck, wenn das Hotel noch eine Baustelle ist... 3 Ein "strandnahes" Hotel darf hçchstens 300 m vom Strand liegen... 3 MindestgrÇÉe eines Doppelzimmers... 3 Reisemangel bei schnarchenden Mitreisenden... 3 Berechtigen alkoholisierte und pçbelnde HotelgÅste bei einer "All inklusive Reise" zur Preisminderung?... 4 Ein Hotel mit Äberwiegend pflegebedärftigen GÅsten ist kein minderungsrelevanter Reisemangel... 4 Darf der Zwergpudel in den Speisesaal eines Hotels... 4 Diebstahl aus Hotelsafe... 4 Urlaub in einem idyllischen Hotel mit Blick auf eine Tankstelle... 4 Schlafzimmer ohne Fenster... 5 IrrefÄhrende Hotelsterne... 5 Ferienwohnung im Lawinengebiet:... 5 Doppelzimmer statt Appartement, und im falschen Ort... 5 Hotelzimmer: Fotos im Katalog mässen stimmen... 5 Auf eigene Gefahr in die Badewanne... 5 Kurzfristige Bereitstellung einer Ersatz-Unterkunft... 5 Taschenkontrollen nach Verlassen des Speisesaals, in einem Hotel der Mittelklasse, berechtigen einen Schadenersatzanspruch... 6 Hotel Äberbucht und keine gleichwertige Ersatz-Unterkunft... 6 Ein Hotel an einer stark befahrenen Autobahn kann ein erheblicher Reisemangel sein... 6 Ferienhaus mit MÅngel... 6 Bei Stornierung eines Fluges mässen die im Ticketpreis enthaltenen Steuern und GebÄhren erstattet werden... 6 Keine EntschÅdigung fär verpassten Flug, wegen VerspÅtung der Deutschen Bahn... 7 EigenstÅndige Buchung eines RÄckfluges bei einer Pauschalreise, wird nicht erstattet... 7 Thrombose und Langstrecken-Flug:... 7 Flugreise mit veralteter Maschine:... 7 Angst kein Grund um RÄcktritt... 7 Busfahrt statt Flug kein Reisemangel... 7 Flugticket verloren - was nun?... 8 Flugreise mit einer auslåndischen Fluggesellschaft, anstatt mit der gebuchten inlåndischen... 8 Abflugzeiten bei einem Charterflug... 8 Falsche Informationen der Fluggesellschaft - der Reiseveranstalter haftet... 8 Ñnderung der RÄckflug-Reisestrecke... 8 Keinen Anspruch auf einen Babykorb bei einer Flugreise... 9 Ñnderung des Abflugortes berechtigt zur KÄndigung des Reisevertrages... 9 Die Angaben zu AirlinekÄrzel und Flugnummer auf der Anzeigetafel eines Flughafens mässen als Information reichen... 9 Schnarchende FluggÅste sind kein Reisemangel... 9 Keine Erstattung der Fahrtkosten bei einem verspåteten Charterflug... 9 Reisepreisminderung bei mehreren MÅngel... 9 HÇhe des Schadenersatzes... 10 Duldung kleiner Unannehmlichkeiten... 10 Im Reservierungssystem haftet Veranstalter fär Fehler, nicht ReisebÄro... 11 Pauschale StornogebÄhren in AGB unzulåssig... 11 ReisemÅngel: Der Mainzer Minderungsspiegel... 11 Bucht ein(e) MinderjÅhrige(r) eine Pauschalreise, ist der Vertrag ungältig... 11 Freie Arztwahl in LÅndern der EU... 12 KÅufe im Ausland - das deutsche Recht reist nicht mit... 12 Reiseversicherung:... 12 Bei Pleite umfassender Schutz des Reisenden... 12 ReisebÄro muss nicht auf Visumspflicht hinweisen... 12 Extra AusflÄge bei gebuchten Pauschalreisen... 13

Keine Reisepreiszahlung ohne Sicherungsschein... 13 Ñnderung der Reihenfolge einer Rundreise... 13 LÅstige ArmbÅndchen... 13 EntschÅdigung eines Reisemangels: Reisegutschein oder Geld?... 13 Fehlende Kinderbetreuung... 14 Reisepreisminderung bei FluglÅrm... 14 Statt Sandstrand nur Steine am Strand... 14 Wenn die Reiseleitung nicht Deutsch spricht... 14 Einbruchsdiebstahl ist kein Reisemangel sondern ein allgemeines Lebensrisiko... 14 Preisnachlass wenn der Koffer erst verspåtet zur VerfÄgung steht... 15 EntschÅdigung wenn der Koffer verloren geht... 15 Kamera aus der Jackentasche geklaut und die Reiseversicherung bezahlt nicht... 15 ReiserÄcktritts-Versicherung:... 15 Die ReiserÄcktrittsversicherung bezahlt nicht bei jeder Krankheit:... 16 ReiserÄcktrittsversicherung bei chronisch Kranken:... 16 Erstattung von nicht genutzten Leistungen bei Reiseabbruch durch die ReiserÄcktrittsversicherung... 16 Das ReisebÄro ist nicht verpflichtet auf eine Reiseabbruchversicherung hinzuweisen... 16 Diebstahl im Schlafwagen:... 16 Bei Konkurs eines Reiseveranstalter mässen gezahlte Leistungen voll erstattet werden... 16 Wissenswerte zu einem Sicherungsschein eines Reiseveranstalters... 17 Reisepreisminderung weil das Hotelzimmer trotz Katalogbeschreibung keinen Balkon hat Sichert ein Reiseveranstalter in seinem Katalog zu, dass jedes Zimmer eines Hotels Äber einen Balkon verfägt, das gebuchte Hotelzimmer vor Ort aber kein Balkon hat, so berechtigt dies zu einer Reisepreisminderung. Das Amtsgericht Duisburg (AZ: 33 C 6013/02) sprach einem Urlauber 10 Prozent Reisepreisminderung zu, weil das gebuchte Hotelzimmer, entgegen der Katalogbeschreibung, Äber keinen Balkon verfägte, in dem Urteil wurde auch beräcksichtigt, dass die Reise im Hochsommer durchgefährt wurde. (www.spiegel-online.de: Reise-> aktuell -> Reiserecht: "W enn das Balkonzimmer keinen Balkon hat"", 18.06.2004) Reisepreisminderung wegen defekter Klimaanlage Eine defekte Klimaanlage kann zu einer Reisepreisminderung berechtigen, wenn der Urlauber dadurch unertråglichen Temperaturen ausgesetzt ist. Das Landgericht DÄsseldorf (AZ: 22 S 257/02) sprach einem Pauschalreisenden 15 Prozent Preisnachlass auf den Gesamtreisepreis zu, weil im gesamten Verlauf des Hotelaufenthaltes, die Klimaanlage bei hochsommerlichen Temperaturen, im Hotelzimmer lag die Temperatur teilweise Äber 30Ö Celsius, nicht funktionierte. (www.spiegelonline.de: Reise-> aktuell -> Recht: "Defekte Klimaanlage mindert Reisepreis"", 18.06.2004) Reisepreisminderung wegen unerwarteter Abreise in der Nacht Obwohl die Reiseveranstalter in ihren AGB ausdräcklich darauf hinweisen, dass die Flugzeiten geåndert werden kçnnen, mässen sich die Pauschalreisenden nicht alles gefallen lassen. Nach einem Urteil des Amtsgericht Bad Homburg (AZ: 32 C 221/03, 72) wurde einem Urlauber 27,05 Euro zugesprochen, weil der Reiseveranstalter den auf 10 Uhr festgelegten Flug, auf 2.50 Uhr in der Nacht vorgezogen hat. FÄr den Urlauber bedeutete dies, dass er um 0.30 Uhr vom Hotel abgeholt wurde. In dem oben genannten Urteil wurde dies mit einer "massiven BeeintrÅchtigung der Reisenden" begrändet (Westdeutsche Zeitung: reise-magazin "Reiserecht: Nachtruhe" S.13, 15.05.2004) Ein WC ist besser als eine Toilette Wird in der Beschreibung eines Ferienhauses auf eine Toilette verwiesen, so kann dies nach einem Urteil des Landgericht Hamburg (AZ 313 S 78/02) ein einfaches Plumpsklo mit Chemikalienzusatz sein. Ein stilles Ürtchen, welches als WC bezeichnet wird, ist rechtlich gesehen ein besseres Klo mit WasserspÄlung. (Westdeutsche Zeitung: reise-magazin "Ferienhaus-Toilette darf auch ein Plumpsklo sein" S.17, 20.03.2004) FÄr hoteleigenen GepÅckservice haftet nicht der Reiseveranstalter Viele Hotels bieten ihren HotelgÅsten einen kostenlosen GepÅckservice an, d.h. die Koffer werden unaufgefordert von einem Hotelpagen in Empfang genommen und auf das Zimmer transportiert. Ver-

schwindet das ReisegepÅck im Zuge dieser Serviceleistung, ist der Reiseveranstalter fär den Koffer- Klau nicht haftbar, wenn es sich dabei um einen hoteleigenen GepÅckservice handelt. Der Reiseveranstalter kann fär gestohlene GepÅckstÄcke nur auf Schadensersatz verklagt werden, wenn dieser einen GepÅcktransport bis auf die Zimmer, im Rahmen der gebuchten Pauschalreise anbietet. Urteil vom Landgericht Frankfurt / Main AZ: 2/24 S 298/02 (W estdeutsche Zeitung: reise-magazin "Reiserecht: Der Koffer-Klau" S.12, 19.07.2003) Wie vielfåltig muss die Verpflegung bei Halbpension in einem einfachen Hotel sein Eine Urlauberin hat drei Wochen inklusive Halbpension in einem einfachen Ferienclub in Kalabrien gebucht. Von dem angebotenen FrÄhstÄcks- und AbendbÄffet war sie jedoch sehr enttåuscht und verlangte vor dem Amtsgericht MÄnchen vom Reiseveranstalter 20 Prozent des Reisepreises zuräck (Gz. 172 C 3946/01). So sah die Urlauberin das FrÄhstÄcksbÄfett (bestehend aus säéen HÇrnchen, Zwieback, Marmelade und Dosenobst) und der sehr einfachen Abendtafel, als einen Reisemangel an. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil bei einer gänstigen Pauschalreise unter einem BÄfett, weder Reichhaltigkeit noch besondere Vielfalt erwartet werden kann. (ADAC-motorwelt, News "Die Streitfrage: Wie Äppig muss das BÄfett sein"; S.42; Heft 6, 2002, 06.06.02) Vier Stunden auf ZimmerschlÄssel gewartet ist kein Reisemangel HotelgÅste, die eine Pauschalreise gebucht hatten, mussten nach Ankunft im Hotel ca. vier Stunden warten, bis der ZimmerschlÄssel ausgehåndigt wurde. Dies sahen die Urlauber, weil sie sich in dieser Zeit nicht entspannen konnten, als Reisemangel an und verklagten den Reiseveranstalter vor dem Amtsgericht Duisburg (AZ: 73 166/03). Die Richter wiesen diese Klage mit der BegrÄndung ab, dass der An- und Abreisetag bei Pauschalreisen rechtlich gesehen nicht zur Erholung dient und somit mässen Urlauber solche Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen. (SaarbrÄcker Zeitung: reise "Reisetage dienen nicht der Erholung" S.3, 30.08.2003) 15 Prozent vom Preis zuräck, wenn das Hotel noch eine Baustelle ist Die von der Deutschen Gesellschaft fär Reiserecht herausgegebene Fachzeitschrift "Reiserecht aktuell" berichtet in ihrer neusten Ausgabe, dass HotelgÅste die ein Hotel gebucht haben, in dem noch gebaut wird, eine Reisepreisminderung von 15 Prozent verlangen kçnnen. Das gelte auch, wenn die Arbeiten nicht unmittelbarer neben dem Hotelzimmer durchgefährt werden, dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (AZ.: 16 U 9/01). Eine weitere "erheblichen BeeintrÅchtigung" fär den Hotelgast ist beispielsweise eine nicht zuverlåssig funktionierende Wasserversorgung, in solch einem Fall sind auch 15 Prozent Preisnachlass gerechtfertigt. 25 Prozent Preisminderung kann ein Urlauber verlangen, wenn die in den Katalogen oder Prospekten zugesagten Freizeiteinrichtungen nicht vorhanden sind. (WZ: reise-magazin" vom 11.05.02, S.13: "Hotel war noch eine Baustelle", 14.05.2002) Ein "strandnahes" Hotel darf hçchstens 300 m vom Strand liegen Nach einem Urteil des Amtsgericht Bad Homburg (Az.: 2 C 1902/01-15), darf ein Reiseveranstalter ein Hotel das 300 m vom Strand liegt und zudem nur durch Äberqueren einer StraÉe zu erreichen ist, nicht als Hotel mit "Strandlage" bezeichnen. Urlauber, die solch ein Hotel gebucht haben, kçnnen vor Ort darauf bestehen auf Kosten des Reiseveranstalters in ein anderes, mindestens gleichwertiges und strandnahes Hotels umzuziehen. (www.spiegel-online.de: "300 Meter Entfernung sind keine "Strandlage"", 22.03.2002) MindestgrÇÉe eines Doppelzimmers 1. Ein Doppelzimmer, das nicht Äber eine MindestgrÇÉe von 12 qm (ohne Badezimmer) verfägt, ist bei einer Belegung mit zwei Personen als mangelhaft anzusehen. 2. Ein Reisemangel liegt auch dann vor, wenn ein Bett fär zwei Personen nur 1,20 m breit ist. 3. Der Umzug innerhalb eines Hotels ist als Urlaubstag in der Regel als zur HÅlfte verloren anzusehen. Liegen die oben beschriebenen MÅngel vor, so ist eine Minderung des Reisepreises mçglich. (AZ: AG Bad Homburg, Urt. v. 16.9.1994; 2 C 4549/93-21/4) (Quelle: ARD-Ratgeber-Recht) Reisemangel bei schnarchenden Mitreisenden Kommt ein Reisender, der Einzelzimmer gebucht hat, in ein Doppel- bzw. Dreibettzimmer und wird dort durch lautes Schnarchen der Mitreisenden gestçrt, so stellt dies ein Reisemangel dar, der den

Reisenden zu einer Minderung des Reisepreises berechtigt. (AZ:AG KÇnigstein i.t., Urt. v. 10.11.1995; 22 C 139/95;) Berechtigen alkoholisierte und pçbelnde HotelgÅste bei einer "All inklusive Reise" zur Preisminderung? Ein Reisender, der ein "All inklusive Urlaub" gebucht hatte, wurde nach eigenen Angaben wiederholt von betrunkenen und pçbelnden HotelgÅsten gestçrt, weswegen der Urlauber EntschÅdigung bei dem Reiseveranstalter wegen Reisemangel einklagen wollte. Das Landgericht Kleve (Urteil vom 23.11.2000, AZ 6 S 369/00) wies diese Klage ab. So habe ein Pauschalreisender "gewisse UnzulÅnglichkeiten und Unannehmlichkeiten" entschådigungslos hinzunehmen. Im speziellen Fall wurde das Urteil auch mit folgendem richterlichen Zitat begrändet. "Es liegt auf der Hand, dass bei "All inclusive-reisen der Alkoholkonsum der GÅste wesentlich hçher liegt als bei Reisen, bei denen der Reisegast jedes alkoholische GetrÅnk zu zahlen hat". ( WZ, reise-magazin, S.14, vom 07.04.01) Ein Hotel mit Äberwiegend pflegebedärftigen GÅsten ist kein minderungsrelevanter Reisemangel Ein junges Urlaubspaar buchte im spanischen Torremolinos ein Badeurlaub im Dreisterne-Hotel. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich in diesem Hotel 20 Äberwiegend pflegebedärftige Senioren, denen allmorgendlich von weiébekittelten Pflegern betreut wurde, wie beispielsweise Blutdruckmessen, StÄtzstrÄmpfe anlegen bzw. eine alte Dame wurde an ein AtemgerÅt angeschlossen. Weil sich dieses Urlaubspaar in dem Hotel vorkam wie im Altersheim verlangten sie vom Reiseveranstalter wegen Geld zuräck. Die Pflege Ålterer Urlauber in einem touristischen Hotelbetrieb begränden, nach einem Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg (Az: 2 C 4362/99 24), keinen minderungsrelevanten Reisemangel. Vielmehr mässe es dem Veranstalter unbenommen bleiben, junge und alte, gesunde und kranke Reisende verschiedener Religionen und NationalitÅten gemeinsam unterzubringen. Jede andere Beurteilung, so die Juristen, wärde zur Diskriminierung einzelner BevÇlkerungsgruppen fähren. ( SaarbrÄcker- Zeitung, reise, S.29; 14.04.01) Darf der Zwergpudel in den Speisesaal eines Hotels Ein Hotelurlauber hat fär seinen Zwergpudel einen Aufschlag von 12 DM pro Tag zahlen mässen und war deswegen der Meinung, dass er seinen Hund in den Speisesaal des Hotels mitbringen und diesen dort auch mitverpflegen darf. Weil dem Hotelgast verboten wurde, seinen Hund in den Speisesaal mitzunehmen, verlangte dieser nun vom Reiseveranstalter Geld wegen eines Reisemangels zuräck, schlieélich habe er doch 12 DM pro Tag fär seinen Hund zusåtzlich bezahlt. Die Richter des LG Frankfurt / Main (Az.: 2/25 S 59/99) sahen in dem Hund-Aufschlage nicht eine GebÄhr, die eine Verpflegung des Hundes beinhaltet, der Hunde-Aufschlag kann als Ausgleich fär die erhçhte Dienstleistung des Hotels verlangt werden. Des Weiteren meinten die Juristen, ein Hotelbetreiber kçnne, aus hygienischen GrÄnden und aus RÄcksicht bezäglich der anderen HotelgÅste, Äber ein Hundeverbot im Speisesaal verfägen. ( SaarbrÄcker-Zeitung, reise, S.27; 29.04.01) Diebstahl aus Hotelsafe Der Diebstahl von WertgegenstÅnden aus einem Hotelsafe kann nicht dem Reiseveranstalter angelastet und als Reisemangel angesehen werden. Der Reiseveranstalter haftet nicht wie ein Beherbergungswirt fär eingebrachte Sachen nach á 701 BGB. Auch verborgenen SicherheitsmÅngeln beim Hotelier muss er nicht nachspären. Er wärde der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht erst dann nicht genägen, wenn er Sicherheitsrisiken, die sich bei genauerem Hinsehen jedermann offenbaren, nicht fest- und abstellen wärde. (OLG MÄnchen, Urteil vom 26.04.1999, RRa 1999, 174) (Quelle: Rechtsanwalt Paul Degot,t, http://www.finanztip.de/recht/reiserecht/wam4.htm) Urlaub in einem idyllischen Hotel mit Blick auf eine Tankstelle Wer entgegen der Versprechungen des Reiseveranstalters in einem trostlosen Hotel mit Blick auf eine Tankstelle untergebracht wird, kann den Reisevertrag noch am Urlaubsort kändigen. Diese KÄndigung bleibt auch dann wirksam, wenn der Urlauber trotzdem in dem Hotel bleibt, da sich der Veranstalter weigert, ihn nach Hause zu transportieren. Auf dieses Urteil des Landgericht DÄsseldorf (AZ.: 22 S 516/98) macht die Deutsche Gesellschaft fär Reiserecht aufmerksam. In dem verhandelten Fall ging es um eine Ñgypten-Reise mit angeblicher Unterbringung in einem idyllisch gelegen Hotel. Das dann tatsåchlich vorgefundene Haus mit Blick auf eine Tankstelle, wurde von dem Gericht als "erhebliche Abweichung" vom Reisevertrag gewertet, die eine KÄndigung rechtfertige.

Da der Urlauber aber trotzdem blieb und auch Besichtigungen unternahm, bezifferte das Gericht die Reisepreisminderung nur auf 40 Prozent. (WZ-Reise Magazin, gms, S.14; 20.05.00). Schlafzimmer ohne Fenster Fehlt dem Schlafzimmer einer fär drei Wochen gemieteten Wohnung ein Fenster, ohne dass der Vermieter darauf hingewiesen hat, besteht ein fristloser KÄndigungsgrund fär den Mieter. (AZ: AG Flensburg, Urt. v. 30.1.1996; 62 C 657/95) (Quelle: ARD-Ratgeber-Recht) IrrefÄhrende Hotelsterne Eine Hotelwerbung mit vier Sternen wird von vielen Verbrauchern so verstanden, dass sie auf einer àoffiziellen Klassifizierungâ beruht, mit der das Hotel in eine bestimmte Komfort-Kategorie eingeordnet wurde. Ist dies nicht der Fall, ist die Werbung nach á 3 UWG irrefährend und unzulåssig (SchlHOLG, Urteil vom 18.5.1999, OLG Report 1999, 267). Praxishinweis: Nach á1 Absatz 1 lit. c) der Informationsverordnung muss der Reiseveranstalter in der Katalogbeschreibung auch Kategorie oder Komfort der ausgeschriebenen Hotels angeben. Hierbei ist in erster Linie die touristische Einstufung durch die zuståndige Stelle des jeweiligen Urlaubslandes maégeblich. Fehlt eine solche, kann der Veranstalter eine eigene Klassifizierung einfähren. Er muss deren Wertigkeit aber erklåren und definieren.(quelle: P.Degott und IWW-Institut) Ferienwohnung im Lawinengebiet: Ein Urlauber hat lange vor Ferienbeginn eine Ferienwohnung in einem Schnee-Gebiet gemietet. Bei Ferienbeginn herrscht in dieser Region jedoch plçtzlich voräbergehend extreme Lawinengefahr mit der hçchsten Lawinenwarnstufe vor. AuÉerdem besteht die Gefahr, dass die ZufahrtsstraÉen jederzeit gesperrt werden kçnnen. Der Urlauber mçchte seine Reise deshalb nicht antreten. Die extreme Wetterlage ist ein wichtiger Grund, um den Vertrag kändigen zu kçnnen. (AG Herne-Wanne, Urteil vom 08.07.1999; RRa 2000, 38). Doppelzimmer statt Appartement, und im falschen Ort Wenn ein Pauschalurlauber statt des gebuchten Zwei-Zimmer-Appartements nur ein Doppelzimmer erhålt, das zudem noch zehn Kilometer vom urspränglichen Ferienort entfernt ist, rechtfertigt dies eine Preisminderung von 95 Prozent. (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2432/96-19 03/9). Hotelzimmer: Fotos im Katalog mässen stimmen Auch Fotos sagen etwas Äber die geplante Reise aus, wenn im Text NICHT ausdräcklich darauf verwiesen wird, dass es auch anders aussehen kann. Die BeschrÅnkung im Katalog auf die Abbildung des schçnsten Hotelzimmers reicht nicht aus, wenn es in dem Hotel Zimmer mit anderer Ausstattung gibt. Sonst verletzt der Reiseveranstalter seine Informationspflicht gegenäber seinem Kunden. Ein KlÅger erhielt einen Minderungsanspruch in HÇhe von 15 Prozent des Reisepreises, weil sein Zimmer nicht der Abbildung im Katalog entsprochen hatte. Es war halb so groé, hatte keine Holzdecke, nur ein Fenster, die abgebildete MÇbel wie Couch oder drei Tischleuchten waren nicht vorhanden. Die Einrichtung bestand auéerdem nur aus Plastik. (AG DÄsseldorf, Az: 29 C 16301/97). Auf eigene Gefahr in die Badewanne Urlauber, die im Hotel in einer Badewanne ausrutschen, haben keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Die Veranstalter mässten zwar fär den Sicherheitsstandard eines Hotels sorgen, aber nicht fär die Ausstattung der Badewannen mit Rutschmatten und Haltegriffen. Anders als im Krankenhaus oder Altersheim gehe die "GefÅhrdungslage" beim Baden und Duschen nicht Äber das allgemeine Lebensrisiko hinaus, so urteilte das Amtsgericht Bad Homburg (AZ: 2C 594/99). (WZ: reise-magazin, S.12, 24.06.00) Kurzfristige Bereitstellung einer Ersatz-Unterkunft Wird ein Reisender in einer 80 Kilometer vom vereinbarten Urlaubsort gelegenen Ersatz-Unterkunft untergebracht, so stellt dies nach einem Urteil des Landesgericht Frankfurt ( LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.01.2000, RR 2000, 90) einen Reisemangel dar, der zur KÄndigung berechtigt. Fliegt der Reisende sofort wieder zuräck, erhålt er den Reisepreis wieder, sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Und zwar auch dann, wenn er seinen Urlaub nun zu Hause verbringt. ( SaarbrÄcker-Zeitung, reise-journal vom 22.07.00)

Taschenkontrollen nach Verlassen des Speisesaals, in einem Hotel der Mittelklasse, berechtigen einen Schadenersatzanspruch Eine TÄrkei-Urlauberin bekam von dem Amtsgericht Kleve (AZ.: 3 C 346/00) Schadensersatz zugesprochen, weil diese in einem Hotel der gehobenen Mittelklasse regelmåéig eine Taschenkontrolle Äber sich ergehen lassen musste. Das Reiseunternehmen begrändete diese MaÉnahme mit der Unterbindung der Mitnahme von GetrÅnke und Speisen auf die Hotelzimmer. Das Amtsgericht Kleve kam zu dem Entschluss, dass diese MaÉnahme in einem Hotel der gehobenen Mittelklasse unangemessen sei und somit einen Reisemangel begrändet. (rp-online, reise-kurznachrichten, vom 24.08.01) Hotel Äberbucht und keine gleichwertige Ersatz-Unterkunft Ein deutsches Ehepaar hat fär Malta eine einwçchige Pauschalreise gebucht, auf Malta angekommen mussten sie leider feststellen, dass das Hotel bereits ausgebucht war. Die Reiseleitung bot dem Ehepaar fär eine Nacht eine Ersatz-Unterkunft in einem Hotel geringerer Kategorie an, mit der Bemerkung man wolle am nåchsten Tag eine gleichwertige Unterkunft finden. Nach Informationen des Ehepaares war zu dieser Zeit aber Malta ausgebucht und somit die Versprechungen der Reiseleitung zu vage. Deswegen flogen sie umgehend nach Hause und haben somit die Pauschalreise gekändigt. Des Weiteren verlangten sie den vollen Reisepreis zuräck und verlangten Schadensersatz fär "nutzlos aufgewandte Urlaubszeit". Das Amtsgericht MÄnchen I gab dem Ehepaar auch in der Berufung Recht. So urteilten die Richter, dass Urlauber, die mit einer begrändeten Beschwerde an den Reisveranstalter herantreten, diesem die MÇglichkeit geben mässen den Reisemangel zu beseitigen. In diesem Fall sei aber das angebotene Ersatz-Hotel nicht gleichwertig gewesen und mit dem Hintergrund einer ausgebuchten Insel und einem nur einwçchigen Aufenthalt dort, mussten die Urlauber dem Reiseveranstalter keine weitere Frist setzen. Das Ehepaar bekam nach diesem Urteil den Reisepreis zuräck, ihre Ausgaben (Taxis und Flugkosten) musste der Reiseveranstalter ersetzen und zudem eine EntschÅdigung fär nutzlos aufgewandte Urlaubszeit an die Urlauber bezahlen. (AG MÄnchen, Az. 123 C 2325/00 und LG MÄnchen I, Az. 15 S 12104/00) (SaarbrÄcker-Zeitung, reise-journal: "Hotel Äberbucht", S.3 vom 10.11.01) Ein Hotel an einer stark befahrenen Autobahn kann ein erheblicher Reisemangel sein Das Landgericht DÄsseldorf (Az. 22 S 261/99) kam in einem Urteil zu dem Entschluss, dass ein Schlafzimmer einer Ferienunterkunft, welches in einer Entfernung von 150 m von einer stark befahrenen Autobahn liegt, einen erheblichen Reisemangel darstellt und somit zur KÄndigung des Reisevertrages berechtigt. Dabei spielt es auch keine Rolle, wenn der Reiseveranstalter in seinem Reisekatalog vor mçglicher LÅrmbelÅstigung warnt. (wz, reise-magazin, "Recht auf Reisen: Autobahn in 150 Metern NÅhe ist KÄndigungsgrund", S.10 vom 19.01.02) Ferienhaus mit MÅngel Ein Ferienhaus mit erheblichen MÅngel, in diesem Fall war das Ferienhaus anstatt der zugesicherten 85 qm nur 49 qm groé, statt 300 m waren es 1,5 km zum Strand und zudem war die Ferienwohnung nicht gereinigt, berechtigen, falls dem Anbieter vor Ort die MÇglichkeit gegeben wurde eine Ersatz- Unterkunft zu stellen, dieser dazu aber nicht bereit bzw. fåhig war, zur Annullierung des Reisevertrages. Der Anbieter dieser Ferienwohnung musste also, nach einem Urteil des Landgerichts Bad Homburg, die gezahlte Miete in vollen Umfang zuräckerstatten, auéerdem wurde der Vermieter zum Zahlen von Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verurteilt (saarbräcker-zeitung, reise-journal, "Ferienhaus mit MÅngel", S.12 vom 19.11.01) Bei Stornierung eines Fluges mässen die im Ticketpreis enthaltenen Steuern und GebÄhren erstattet werden Wird ein Flug storniert muss eine StornogebÄhr bezahlt werden, die je nach Fluggesellschaft und Zeitpunkt der Stornierung zwischen 20 bis 100 Prozent vom Ticketpreis betrågt, einige Fluggesellschaften erheben auch eine pauschale StornogebÄhr. Leider gibt es allerdings Fluggesellschaften, die vom Kunden bezahlten Kosten fär Steuern und GebÄhren, im Falle einer Stornierung, mit der StornogebÄhr verrechnen. Weil fär die Fluggesellschaft im Stornierungsfall fär die betreffende Person keine Kosten fär Steuern und GebÄhren entstehen, mässen diese im vollen Umfang zuräck erstattet werden. (www.zdf.de, Ratgeber > Reise & Freizeit > Reiseservice "Zu Unrecht abkassiert: Fluggesellschaften dräcken sich vor Zahlungen", 16.05.2006) Flugzeiten bei einem Charterflug räckbeståtigen lassen Viele Reiseveranstalter schreiben in ihren Reisebedingungen vor, dass sich der Urlauber vor Reiseantritt bzw. vor der RÄckreise, i.d.r zwei Tage vor dem jeweiligen Abflugtermin, die Flugzeiten des Char-

terfluges räckbeståtigen lassen mässen. Vor dem Amtsgericht Duisburg (AZ 45 C 1310/03) scheiterte ein Urlauber, der von dem Reiseveranstalter Geld zuräck forderte, weil der RÄckflug von Teneriffa nach Deutschland um vier Stunden vorverlegt wurde und deswegen der Flug verpasst wurde. Der Reiseveranstalter hatte allerdings in einem ReisebestÅtigungsschreiben ausdräcklich darauf hingewiesen, dass sich die Flugzeiten Åndern kçnnten und sich der Pauschalreisende die Flugzeiten beståtigen lassen mässte, daran hat sich leider der Urlauber nicht gehalten. (Westdeutsche Zeitung, reisemagazin, Reiserecht "Flugzeiten räckbeståtigen", S.11, 10.01.2004) Keine EntschÅdigung fär verpassten Flug, wegen VerspÅtung der Deutschen Bahn Nach einem Urteil des Landgerichtes Frankfurt (AZ: 2-1 S 131/03) ist die Deutsche Bahn AG nicht dafär haftbar zu machen, falls wegen verspåteter Zugverbindung der Flug verpasst wird. In solchen FÅllen kann sich die DB auf die aus dem Jahre 1938 stammende Eisenbahnverordnung berufen. (Westdeutsche Zeitung, "Bahn muss bei VerspÅtung nicht zahlen", S.19, 17.12.2003) Infos Äber die Rechte des Fahrgastes der Deutschen Bahne bitte hier klicken EigenstÅndige Buchung eines RÄckfluges bei einer Pauschalreise, wird nicht erstattet Ein Urlauber hatte eine Pauschalreise von DÄsseldorf nach Portugal gebucht, drei Tage vor dem RÄckflug teilte der Reiseveranstalter seinem Kunden einen geånderten RÄckflugverlauf mit. Der RÄckflug wurde einerseits vorverlegt, die Ankunftszeit in DÄsseldorf ist wegen eines Zwischenstopps in Dresden aber 80 Minuten spåter als geplant. Der Pauschaltourist wollte aber nicht so lange im Flugzeug sitzen, buchte deshalb auf eigene Faust einen RÄckflug und die Kosten hierfär sollte der Reiseveranstalter bezahlen. Das Amtsgericht Bad Homburg (AZ: 2 C 3570/02-10) wies diese Klage allerdings ab. So seien Ñnderungen der Flugzeiten und Flugrouten bei einem Charterflug lediglich als Unannehmlichkeit und nicht als Reisemangel anzusehen. Die Reiseveranstalter bzw. Fluggesellschaften weisen auch ausdräcklich, mit dem Hinweis auf den Flugscheinen "Ñnderungen vorbehalten", auf die MÇglichkeit von geånderten Flugzeiten bzw. Flugrouten hin. (spiegel.de/reise, Reise "Pauschalreise: RÄckflug auf eigene Faust wird nicht erstattet"; 13.10.2003). Thrombose und Langstrecken-Flug: 1.) Im Falle einer "Reise-Thrombose" nach einer Flugreise steht kein Schmerzensgeld zu Das Landgericht Frankfurt wies die Klage auf Schmerzensgeld eines Fluggastes gegen die Lufthansa ab, der die Fluggesellschaft verklagt hatte, weil sich bei ihm nach zwei LangstreckenflÄge die so genannte Reise-Thrombose (Blutgerinnsel) in den Beinen gebildet hatte. (Quelle: WZ, Aus aller Welt; "Thrombose: Kein Schmerzensgeld"; S.5; 31.11.01) 2.) Eine Fluggesellschaft muss nicht auf eine Thrombosegefahr hinweisen Laut eines Gerichtsurteils des Oberlandesgericht Frankfurt (AZ: 23 U 243/01), ist eine Fluggesellschaft nicht dazu verpflichtet auf die Gefahr eines Venenverschlusses (Thrombose), vor einem Langstreckenflug, hinzuweisen. (Quelle: spiegel-online -> Reise, "Warnung vor Thrombosegefahr nicht notwendig", 17.02.2003) Flugreise mit veralteter Maschine: Ein Veranstalter, der damit Werbung macht eine Flugreise nur von Gesellschaften mit einer jungen und modernen Flug-Flotte durchzufähren, hat dafär einzustehen, dass der Flug auch mit einem Flugzeug neueren Baujahres durchgefährt wird. Wird beispielsweise der Abflug einer dreitågigen Istanbul-Reise um einen halben Tag verzçgert und dann mit einer 24 Jahre alten Boeing statt des zugesicherten modernen Airbusses durchgefährt, ist der Reisende berechtigt, den Reisevertrag zu kändigen. (Urteil des AG Bielefeld vom 13.03.1998 41 C 888/97 NJW-RR 1998, 924) Angst kein Grund um RÄcktritt Eine gestartete Maschine musste bereits nach kurzer Zeit wieder zum Flughafen zuräckkehren, weil sie nicht auf die erforderliche FlughÇhe gekommen war. Die Reisenden lehnten es ab, die Maschine nach der erfolgten Reparatur wieder zu betreten - zu Unrecht. Reisende mässen es hinnehmen, wenn ein Flugzeug wegen eines technischen Defektes zwischenlandet, um repariert zu werden. Die Reise ist nicht in ihrer Gesamtheit beeintråchtigt gewesen (AG DÄsseldorf, Az: 32 C 12495/97). (Quelle: http://www.reise.de) Busfahrt statt Flug kein Reisemangel Bei einem kurzen Transfer mässen Reisende hinnehmen, dass sie - entgegen der urspränglichen Planung - mit dem Bus statt mit dem Flugzeug befçrdert werden. Im verhandelten Fall hatte ein Rei-

severanstalter fär einen dreiständigen Transfer statt eines Jets einen klimatisierten Reisebus eingesetzt. Dieser Wechsel des Verkehrsmittels ist lediglich "eine unbeachtliche Abweichung vom zugesicherten Reiseverlauf ", fär die der Veranstalter weder Preisminderung noch Schadenersatz zu leisten hat. (AG Bonn Az.: 18 C 140/96) (Quelle: http://www.reise.de) Flugticket verloren - was nun? Nach einem Gerichtsurteil des Landgerichts Hannover (AZ: 8 S 315/96), darf wer sein Flugticket verloren oder vergessen hat, in der Regel trotzdem seinen Flug antreten, vorausgesetzt der Name steht in der Passagierliste der jeweiligen Fluggesellschaft. Flugreise mit einer auslåndischen Fluggesellschaft, anstatt mit der gebuchten inlåndischen Wird dem Reisenden ausdräcklich zugesichert, der Flug finde mit einer deutschen Fluggesellschaft statt, kann der Reisevertrag gekändigt werden, wenn die Flugreise entgegen der Absprache mit einer auslåndischen Fluggesellschaft durchgefährt werden soll, auch wenn es sich um eine Tochtergesellschaft der deutschen Airline handelt. (LG KÇln, Urteil vom 30.11.1999, NJW-RR 200, 786) ( SaarbrÄcker-Zeitung, reise-journal vom 22.07.00) Abflugzeiten bei einem Charterflug Im Charterflugverkehr kçnnen kurzfristige Ñnderungen hinsichtlich der Flugzeiten und der Flugroute vorgenommen werden, etwa um die Flugzeuge besser auszulasten. Deshalb nennen die Reiseveranstalter in ihren Katalogen nur die Tage des Hin- und RÄckflugs, nicht jedoch die Uhrzeiten. Auch wenn die Flugscheine Abflugzeiten bzw. Ankunftszeiten enthalten, sind diese im Gegensatz zu LinienflÄge nicht verbindlich, wenn sich der Reiseveranstalter in einem Begleitschreiben ausdräcklich Ñnderungen vorbehålt (LG Frankfurt a.m, Urteil vom 11.11.1999, RRa 2000, 96) ( SaarbrÄcker-Zeitung, reisejournal, S.25 vom 26.08.00) In einem Fall vor dem Amtsgericht Hannover (AZ 560 C 4074/02) klagten Urlauber auf eine Reisepreisminderung, weil sie wegen der kurzfristigen Vorverlegung des RÄckfluges um einige Stunden, nicht an einen geplanten Ausflug teilnehmen konnten. Die Richter wiesen die Klage mit dem Hinweis ab, dass der Reiseveranstalter ausdräcklich in den AGB auf den "Ñnderungsvorbehalt" bezäglich des Reiseverlaufes hinweist. (Westdeutsche Zeitung, "Reiserecht: Flug vorverlegt"; reise-magazin, S.12; 04.01.2003) Falsche Informationen der Fluggesellschaft - der Reiseveranstalter haftet Wenn der Kunde wegen einer falschen Information der Fluggesellschaft den Abflug verpasst, muss der jeweilige Reiseveranstalter dafär haften. Laut einem Urteil des MÄnchner Amtsgerichts sei die Fluglinie lediglich "ErfÄllungsgehilfe" des Reiseunternehmens und somit muss dieser die Kosten der Tickets fär einen spåteren Flug tragen. Hintergrund dieses Urteils ist die Klage eines MÄnchener Ehepaars, die sich zwar eineinhalb Stunden vor dem Abflug in einer riesigen Menschenmenge am Check-In-Schalter anstellten. Nach einer Stunde Wartezeit bekamen sie die Auskunft, der Abflug wärde sich um 70 Minuten verzçgern, tatsåchlich startete die Maschine aber pänktlich. Die beiden Pauschalreisenden wurden nicht mehr abgefertigt und mussten 780 Mark fär einen spåteren Flug bezahlen. Laut Urteil des Amtsgerichts MÄnchen wåre die Fluggesellschaft verpflichtet gewesen, sich davon zu Äberzeugen, dass alle FluggÅste rechtzeitig abgefertigt wurden. DafÄr hafte aber letztlich der Reiseveranstalter, der fär Fehler der Transportleistung in gleicher Weise hafte wie fär MÅngel der Unterbringung in Vertragshotels. (focus-online, Traxxx Reisen-News, 29.10.00) Ñnderung der RÄckflug-Reisestrecke Weil der RÄckflug nicht wie gebucht von Antalya nach Hamburg stattfinden sollte, sondern per Bus nach Dalaman, dort mit dem Flugzeug nach Frankfurt a.m. und dann mit dem Bus nach Hamburg, buchte ein Urlauber auf eigene Verantwortung einen Flug von Antalya nach Frankfurt (ein Flug nach Hamburg gab es nicht), mietete sich dort ein PKW und fuhr umgehend nach Hamburg. Das Hamburger Amtsgericht musste in diesem Fall entscheiden, ob der Urlauber die Kosten fär den Flug und Mietwagen (insgesamt 491,92 DM) vom Reiseveranstalter zuräckverlangen kann. Die Richter urteilten, dass hier ein erheblicher Mangel vorlag, weil einerseits der RÄckflug statt in Hamburg in Frankfurt enden sollte und andererseits der Bustransfer in keinem vernänftigen VerhÅltnis zur mutmaélichen Flugzeit stand. Solch ein erheblicher MÅngel berechtigt den Urlauber zur KÄndigung des Reisevertrages und der Reiseveranstalter muss die fär den Urlauber anfallenden Mehrkosten (Flug +

Mietwagen) bezahlen. Einer ausdräcklichen schriftlichen KÄndigung beim Reiseveranstalter hat es in diesem Fall auch nicht bedurft. Der Urlauber habe mit der Nichtteilnahme am Bustransfer nach Dalaman schlässig seine KÄndigung erklårt, so das Amtsgericht Hamburg Altona (AZ: 318c C 36/00) (WZ-Reise-Magazin, S.12, 18.11.2000) Keinen Anspruch auf einen Babykorb bei einer Flugreise Einem Ehepaar wurde die Information erteilt, dass in Sitzreihe 9 eines Langstreckenfluges ein Babykorb installiert sei, deshalb buchten sie fär diese Sitzreihe 3 PlÅtze. TatsÅchlich befand sich der Babykorb aber in Sitzreihe 9 und ein kurzfristiges umbuchen war nicht mehr mçglich. So mussten die Eltern ihr Kind auf dem elfständigen Flug auf dem SchoÉ halten. Daraufhin reichte das Ehepaar beim Amtsgericht MÄnchen eine Schadensersatzklage ein. Das Amtsgericht MÄnchen sprach dem Ehepaar, aufgrund der Fehlinformation lediglich eine Reisepreisminderung von 5 % zu. Zum grçéten Teil wurde allerdings der Schadensersatzklage nicht stattgegeben, weil Kinder unter 2 Jahren kostenlos mitfliegen därfen, aber keinen Anspruch auf einen Sitzplatz håtten. Das Urteil ist rechtskråftig und das Ehepaar musste drei Viertel der Prozesskosten bezahlen. (rp-online, reisen, 16.05.01) Ñnderung des Abflugortes berechtigt zur KÄndigung des Reisevertrages Einer Familie mit drei Kindern wurde vor Beginn einer Reise mitgeteilt, dass sich der Abflugort geåndert habe, der Ankunftsort auf der RÄckreise allerdings der gleiche bleibe. Aus diesem Grund wurde der Reisevertrag mit dem Veranstalter gekändigte, der Reisepreis zuräckgefordert und SchadensersatzansprÄche gestellt. Das Landgericht Kleve stimmte dieser Klage uneingeschrånkt zu. So sei der Reiseveranstalter nicht berechtigt gewesen, den Reisevertrag einseitig auf diese Weise abzuåndern. Ferner sei es fär die Familie unzumutbar an zwei verschiedenen FlughÅfen abzufliegen und anzukommen, weil dadurch der Transfer mit dem PKW zum Flughafen sehr schwierig ist. Wegen "nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit" wurde dem KlÅger zusåtzlich noch ein Schadensersatz von 1.500 DM zugesprochen (www.wdr.de, Ratgeber-Recht, 01.07.01) Die Angaben zu AirlinekÄrzel und Flugnummer auf der Anzeigetafel eines Flughafens mässen als Information reichen. Nach einem Urteil des Amtsgericht Bad Homburg (Az.: 2 C 1001/01-17) kann ein Fluggast kein Schadensersatz verlangen, wenn er den Flug verpasst, weil auf den Anzeigetafeln des Frankfurter Flughafens nicht die Fluggesellschaft des betreffenden Fluges dargestellt wird, sondern nur Flugnummer und AirlinekÄrzel. In dem verhandelten Fall konnten zwei Urlauber das AirlinekÄrzel IZ (IZ steht fär die Fluggesellschaft Arkia), nicht zu ihrem Abflugtermin- bzw. Terminal zuordnen und verpassten deshalb den Flug. (www.spiegel-online.de, Reisen "AirlinekÄrzel und Flugnummer reichen""; 04.01.2002). Schnarchende FluggÅste sind kein Reisemangel Nach einem Urteil des Amtsgericht Frankfurt (Az.: 31 C 842/01-83), worauf die Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hinweist, sind schnarchende FluggÅste auf einem Langstreckenflug nur eine Unannehmlichkeit und kein Reisemangel. Dabei spielt es auch keine Rolle ob der Passagier in der Economy oder in der Business-Class schnarcht. (spiegel-online, Reiserecht. "Mitreisende därfen schnarchen", 10.04.2002) Keine Erstattung der Fahrtkosten bei einem verspåteten Charterflug Reisende, die wegen eines vorverlegten Charterflug fräher am Heimatflughafen landen und dadurch der vereinbarte Abholtermin von Bekannten nicht eingehalten werden kann, haben keinen Anspruch darauf, die dadurch entstandenen Kosten (z.b. Kosten fär einen Mietwagen oder Telefonkosten) vom Reiseveranstalter erstattet zu bekommen Das Amtsgericht Hamburg wies in einem Urteil (AZ: 18A C 393/00) darauf hin, dass gerade in der Hauptreisesaison mit VerÅnderungen im Flugplan von CharterflÄgen gerechnet werden muss. (SaarbrÄcker-Zeitung, reise, "Treffpunkt Ankunftshalle", S.3 vom 29.07.02) Reisepreisminderung bei mehreren MÅngel Ein Ehepaar hat fär 5600 Euro eine Kombireise mit einer Woche Kreuzfahrt und eine Woche Cluburlaub der gehobenen Kategorie gebucht, wegen verschiedener MÅngel der Reiseleistungen verlangten die Urlauber vom Reiseveranstalter Geld zuräck.

Das Amtsgericht MÄnchen (AZ.: 274 C 23427/00) urteilte Äber die Einzelposten der Reklamation folgendermaéen:? Das an vier Tagen, bei ruhiger See nicht gefällte Schwimmbecken auf dem Kreuzfahrtschiff, berechtigt zu einer anteiligen Reisepreisminderung von fänf Prozent fär die betroffenen Tagen.? Die nicht funktionierende Klimaanlage und lauwarmes Clubessen an sieben Tagen, brachte eine Reisepreisminderung von fänf Prozent? Eine anteilige Preisminderung von ebenfalls fänf Prozent erbrachte der Zustand, weil in zwei Restaurants der gehobenen Klasse in der Clubanlage der Tisch fär 20 Uhr schon um 17 Uhr reserviert werden mussten.? Weil der RÄckflug anstatt zwçlf ganze 33 Stunden dauerte gab es auch dafär Geld zuräck Die Summe des Betrages, der vom Reiseveranstalter zuräck bezahlt werden musste, belief sich in diesem Fall auf 765 Euro. (SaarbrÄcker Zeitung, reise vom 11.05.02, S.3, "Reisrecht: Die Summe der MÅngel", 15.05.02) HÇhe des Schadenersatzes Die HÇhe des zuräckerstatteten Reisepreises wird von den Gerichten i.d.r. in Prozent vom Ursprungsreisepreis errechnet, wobei nur die Dauer des Schadens geltend gemacht werden kann. Einen Anhaltspunkt fär die Bewertung des Schadens bietet die Frankfurter Tabelle, diese hat allerdings fär einen Richter keinen bindenden Charakter. FÄhrt ein Reisemangel nicht nur zur BeeintrÅchtigung, sondern fährt sogar zum Schaden (z.b. Lebensmittelvergiftung, Verlust des ReisegepÅcks etc.), so kçnnen auch diese SchÅden geltend gemacht werden, unabhångig vom Ursprungspreis der gebuchten Reise. Duldung kleiner Unannehmlichkeiten Der Reisende hat im Zeitalter des Massentourismus kleinere Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Als solche wurde vom Landgericht KÇln beispielsweise LÅrm durch Discotheken, BeeintrÅchtigungen durch Insektenstiche, unvorhergesehenen Zwischenlandungen - wenn der Veranstalter nicht gerade einen Non-Stop-Flug zugesagt hat - sowie VerspÅtungen beim Transfer vom Hotel zum Flughafen, eingestuft. (LG KÇln, Urt. v. 16.7.1996; 3 O 71/96) Beschweren - aber richtig I.) Was ist ein Mangel: Nicht jeder Mangel fährt zum Reiseabbruch, zu einer Reiseminderung oder Schadenersatzpflicht. Angst z.b. ist in den meisten FÅllen kein RÄcktrittsgrund. AuÉerdem steht dem Reiseveranstalter gesetzlich ein Nachbesserungsrecht zu. Deshalb als erstes: bei jedem Mangel ist es notwendig, dass am Ort etwas geschieht. Sie mässen daher ihre Beschwerde vortragen und zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Richten Sie die Abmahnung an die Vorort-Reiseleitung, falls nicht vorhanden oder willig an den Reiseveranstalter zu Hause, nicht jedoch an das Hotel, den Mietwagenverleiher oder die Fluggesellschaft (sofern nicht Veranstalter). Eine RÄge bei diesen vermag eventuell Abhilfe zu verschaffen (und damit den Fall zu erledigen), aber ist fär einen eventuellen Schadensersatz nicht ausreichend. Auch nach nutzlosem Ablauf der Nachbesserungsfrist därfen Sie erst (eventuell auf Kosten des Veranstalters) fär Abhilfe sorgen (etwa statt des versprochenen Swimmingpools das Çffentliche Freibad aufsuchen - und dem Veranstalter in Rechnung stellt). II.) MÅngel schriftlich mitgeteilten (entweder eingeschrieben, unter Zeugen oder gegen Empfangsquittung). Und wenn es spåter zum Prozess kommt, sollten Sie Ihre Angaben belegen kçnnen. Was dient als Beweis: Zeugen (Adressen notieren), Belege (z.b. Taxifahrt, weil Bus ausgefallen), Fotos vom Tatbestand. III.) Beschwerde-Zeit Sie haben 1 Monat Zeit fär Beschwerden nach dem Reiseende. Dabei gilt der urspränglich vorgesehene Endtermin, also auch wenn Sie spåter als geplant zuräckkehren. FÄr Ihre Beschwerde gilt das fräher Gesagte: konkrete MÅngelliste und Forderung von Preisminderung oder Schadenersatz ohne Nennung eines festen Betrages. Erst wenn der Reiseveranstalter Ihnen absagt oder nicht angemessen reagiert, kçnnen Sie klagen. Wenn Sie Erfolg haben wollen, muss dies innerhalb von 6 Monaten geschehen. Sie haben die MÇglichkeit des Mahnbescheides oder der direkten Klage.

Im Reservierungssystem haftet Veranstalter fär Fehler, nicht ReisebÄro Ein ReisebÄro haftet bei der Vermittlung eines Tickets nicht fär falsche Angaben des Veranstalters (hier Fluggesellschaft), die dieser in das Reservierungssystem START eingegeben hat. Das Reservierungssystem START ist nicht ErfÄllungsgehilfe des ReisebÄros, das sich dieses Systems zur DurchfÄhrung seiner VermittlungstÅtigkeit bedient (AG Ludwigsburg, Urteil vom 29.3.1999-5 C 2541/98). Pauschale StornogebÄhren in AGB unzulåssig Eine StornogebÄhren-Regelung in den Allgemeinen GeschÅftsbedingungen (AGB) ist bei einem Veranstalter unzulåssig, der unterschiedliche Arten von Reisen anbietet. Denn die StornogebÄhr hat sich grundsåtzlich an den Aufwand anzulehnen, der dem Veranstalter durch den ReiserÄcktritt entsteht. AuÉerdem ist eine Stornopauschale von 25 Prozent des Reisepreises bei einem RÄcktritt bis vier Wochen vor der Abreise zu hoch. Die Vertragsbedingungen einer Firma in Hamburg sahen je nach dem Zeitpunkt des RÄcktritts pauschale EntschÅdigungen zwischen 25 und 100 Prozent des Reisepreises vor, zu Unrecht.. Pauschalierte StornogebÄhren sind zwar grundsåtzlich zulåssig, das Gesetz schreibe aber eine Differenzierung nach der Reiseart vor. Ohne Differenzierung wärden z. B. Kunden benachteiligt, die von einer Reise zuräcktreten, bei der die Reiseleistung in den meisten FÅllen noch anderweitig verwendet werden kçnne. Trete der Kunde bereits mehrere Monate vor Reiseantritt zuräck, sei der Schaden des Reiseveranstalters in der Regel deutlich niedriger. (LG Hamburg, Az: 324 O 76/98). ReisemÅngel: Der Mainzer Minderungsspiegel Zu laut, zu schmutzig Geld zuräck? Ein neuer Minderungskatalog soll den Erfolg von Reisestreitigkeiten vor Gericht einschåtzbar machen. Bei sechs Kakerlaken im Hotel gibt es manchmal Geld zuräck, manchmal nicht: Wenn deutsche Amtsgerichte Äber Klagen gegen Reiseveranstalter entscheiden, gehen die Ansichten Äber Zumutbares auseinander. Das sei nicht weiter verwunderlich, denn bei Reisestreitigkeiten kçnne es keine einheitliche Rechtssprechung geben, sagt der Reiserechtler Paul Kaller. Besonders kurios ist ein von Kaller zitiertes Urteil des Landgericht Frankfurt: Danach mussten 40 Prozent des Reisepreises einer Kreuzfahrt wegen der Äberwiegenden Belegung des Schiffes mit Jodlern zuräckgezahlt werden. Ob nach einem Pauschalurlaub wegen LÅrms, Ungeziefers oder schlechter Verpflegung Aussicht auf eine erfolgreiche Klage besteht, will Kaller mit einem neuen "Mainzer Minderungsspiegel" zeigen. In dem Minderungsspiegel hat Kaller alle erdenklichen MÅngel stichwortartig aufgelistet und die dazu festgelegten MinderungssÅtze angegeben. So lasse sich von vornherein abschåtzen, wie das Gericht entscheiden därfte. Doch fållt die Prognose schwer. Das Amtsgericht Bonn etwa wies eine Klage wegen fänf bis sechs Kakerlaken in einem Bungalow auf Gran Canaria zuräck, das Landgericht Frankfurt befand aber, dass der Reiseveranstalter bei sechs bis zehn Kakerlaken auf Bali fänf Prozent des Reisepreises zuräckzahlen mässe. 48 Prozent der Hotelkosten erhielt ein Paar nach einem Urteil des gleichen Gerichts zuräck, weil in diesem Zimmer anstatt eines Doppelbettes zwei Einzelbetten standen. Das MÇnchengladbacher Amtsgericht entschied sich in einem Åhnlichen Fall gegen eine Preisminderung, da man die Betten zusammenstellen kçnne und deshalb keine Auswirkungen auf das Sexualleben gebe. (Thomas Struck, W Z; S.8, 03.04.2000) Bucht ein(e) MinderjÅhrige(r) eine Pauschalreise, ist der Vertrag ungältig Eine 17-jÅhriges MÅdchen hat in einem ReisebÄro, ohne das Wissen ihrer Mutter, eine BuchungsbestÅtigung unterschrieben und 102 Euro angezahlt, fär den Restbetrag von ca. 373 Euro fehlte ihr dann schlieélich das Geld. Weil die Jugendliche minderjåhrig war wollte der Reiseveranstalter von der allein erziehenden Mutter den vollen Reisebetrag. Die Mutter wollte nicht zahlen und klagte vor dem Amtsgericht Pinneberg (AZ: 62 C 202/02) gegen den Reiseveranstalter und weil keine Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters bei der Buchung der 17jÅhrigen vorlag, hat der Reiseveranstalter kein Recht von der Mutter den Restbetrag einzufordern (SaarbrÄcker Zeitung: reise "17jÅhrige buchte - Vertrag ungältig " S.2, 09.08.2003)

Freie Arztwahl in LÅndern der EU Nach einem Grundsatzurteil des EuropÅischen Gerichtshof (EuGH) kann ein Kassenpatient den Arzt seines Vertrauens in jedem Mitgliedsland der EuropÅischen Union konsultieren und sich behandeln lassen. Die zuståndige Krankenversicherung muss dabei nicht um Erlaubnis gefragt werden und die Versicherung ist gesetzlich verpflichtet den Betrag, den eine gleichwertige Behandlung in Deutschland kosten wärde zu erstatten. Weil Ñrzte im Ausland privatårztliche Rechnungen ausstellen, kçnnen fär einen "gesetzlich Versicherten" Kosten entstehen, die von der Krankenkasse nicht erstattet werden. Dies gilt auch fär Verwaltungskosten aufgrund eines Arztbesuches im Ausland, die von der Krankenversicherung dem Beitragszahler in Rechnung gestellt werden. AuÉerdem sollten die Patienten dafär sorgen, dass die Arztrechnung in deutscher Sprache verfasst ist. (zdf.de,geld & Verbraucher - >Verbraucherservice "Arztbesuch im Ausland-Krankenkassen mässen zahlen "; 19.05.2003). KÅufe im Ausland - das deutsche Recht reist nicht mit Nach einem Urteil des OLG DÄsseldorf vom 26.10.1999 (Az. 21 U 48/99) muss ein Verbraucher, der wåhrend seines Urlaubs in der TÄrkei bei einer Stadtrundfahrt drei Teppiche gekauft hatte, den Vertrag erfällen und den Kaufpreis von mehr als 13.000 DM bezahlen. Der Verbraucher wollte unter Berufung auf das deutsche HaustÄrwiderrufsgesetz vom Vertrag zuräcktreten. Das Gericht entschied jedoch gegen das Ansinnen: Ein Verbraucher kann nicht erwarten, dass ihm sein Heimatrecht ins Ausland folgt. FÄr KaufvertrÅge, die in einem GeschÅft im Ausland geschlossen werden, gilt nach diesem Urteil grundsåtzlich das Recht des Urlaubslandes. Auf deutsche Gesetze kçnnen sich in Deutschland lebende Verbraucher bei AuslandskÅufen nur dann berufen, wenn dies im Kaufvertrag ausdräcklich und schriftlich vereinbart wird oder wenn die Reise ins Ausland vom VerkÅufer veranstaltet wurde, um die Verbraucher zum VertragsabschluÉ zu veranlassen. Bei solchen so genannten "grenzäberschreitenden Kaffeefahrten" kçnnen sich Verbraucher auf deutsches Recht berufen, insbesondere auf das HaustÄrwiderrufsgesetz, das dem KÅufer ein RÄcktrittsrecht innerhalb von sieben Tagen einråumt, da der Vertrag in dieser Zeit nur schwebend wirksam ist. (Verbraucher-Zentrale, www.verbraucherzentrale.de) Reiseversicherung: Eine ReiserÄcktrittskosten-Versicherung bietet dann keinen umfassenden Versicherungsschutz, wenn die Reise nicht abgesagt, sondern nach Antritt abgebrochen wird. Die ReiserÄcktrittskosten- Versicherung muss den Teil des Reisepreises nicht ersetzen, fär den keine Leistung mehr in Anspruch genommen werden konnte. Es werden vielmehr nur zusåtzliche RÄckreisekosten erstattet, die durch eine gesonderte RÄckreise auéerhalb des urspränglichen geplanten und bezahlten Reiseverlaufs anfallen. (AG ; MÄnchen, Urteil vom 28.01.1999, NVersZ 1999, 427). Diese Versicherung sichert nur das Risiko des Reisenden ab, StornogebÄhren zahlen zu mässen. (á1 Nr.1 ABRV); (Quelle: Paul Degott, Hannover. SaarbrÄcker Zeitung: Reise-Journal, S.25; 13.05.2000) Bei Pleite umfassender Schutz des Reisenden Der Reiseveranstalter ist pleite (Konkurs, Insolvenz). Das ReisebÄro (hat als "InkassobevollmÅchtigter" den Preis vom Reisenden kassiert, aber nicht an den Reiseveranstalter Äberwiesen. Trotzdem hat der Reisende gegen den Versicherer des Pleite-Veranstalters Anspruch auf Erstattung des Reisepreises (nach á 651 k BGB). Allerdings muss der Reisende dem Versicherer seinen eventuellen Anspruch gegen das ReisebÄro abtreten (sonst kçnnte er ja doppelt kassieren). äbrigens kann der Reisende nicht die RÄckzahlung der im Preis enthaltenen VersicherungsprÅmie fordern. (LG Aachen, Urteil vom 20.11.1998-9 O 259/98) ReisebÄro muss nicht auf Visumspflicht hinweisen ReisebÄros sind "grundsåtzlich nicht verpflichtet, auf Einreisebestimmungen ungefragt hinzuweisen". Dies gilt zumindest dann, wenn das ReisebÄro nur als Reisevermittler, nicht aber als Reiseveranstalter, etwa einer Pauschalreise tåtig werde, so das Amtsgericht Berlin-Mitte. Zwei Kunden hatten ihre Australien-FlÄge im ReisebÄro gebucht. Erst am Abflugtag stellten sie fest, dass fär eine Einreise nach Australien Visa erforderlich seien. Sie besorgten die Visa, buchten neue FlÄge fär den nåchsten Tag - und verklagten das ReisebÄro auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Das Gericht sprach das ReisebÄro jedoch von jeder Haftung frei. Werde ein ReisebÄro nur vermittelnd tåtig, etwa indem es FlÄge buche, so bestehe grundsåtzlich keine AufklÅrungspflicht des ReisebÄros gegenäber seinen Kunden bezäglich der Einreisebestimmungen. (AZ:AG Berlin-Mitte; 14 C 690/95) (Quelle: ARD-Ratgeber-Recht)

Extra AusflÄge bei gebuchten Pauschalreisen Auf vielen Pauschalreisen kann ein Urlauber zusåtzliche AusflÄge wie zum Beispiel Insel- oder StÅdte- Rundfahrten nach Lust und Laune zusåtzlich buchen. Bucht er diese AusflÄge allerdings nicht gleich mit sondern erst vor Ort und erhålt dafär einen eigenen Gutschein des Çrtlichen Veranstalters, der deutlich auf die Vermittler-Stellung des Reiseveranstalters hingewiesen hat (Kleingedrucktes lesen!), ist der Reiseveranstalter fär eventuelle SchÅden nicht verantwortlich zu machen. Es handelt sich in diesem Fall um eine Fremdleistung, die vermittelt wurde. Und dafär ist ausschlieélich das Ausflugsunternehmen vor Ort verantwortlich. (AG Bad Homburg vdh, Urteil vom 21.05.1999, RRA 2000,21). Keine Reisepreiszahlung ohne Sicherungsschein Seit Januar 1997 därfen Reiseveranstalter bei Pauschalreisen nur noch dann eine Anzahlung auf den Reisepreis verlangen, wenn dem Kunden im Gegenzug ein Sicherungsschein, der ihn gegen ZahlungsunfÅhigkeit oder Konkurs des Reiseveranstalters absichert, ausgehåndigt wird. Diese theoretische Absicherung der Reisekunden hat allerdings in der Praxis erhebliche LÄcken. Noch immer existieren Anbieter von Pauschalreisen, die entgegen der gesetzlichen Regelung nicht gegen eine Pleite abgesichert sind, weil sie entweder die Kosten scheuen oder aber mangels BonitÅt von Versicherungsunternehmen abgelehnt wurden. Zudem sind in der Vergangenheit auch gefålschte oder ungältig gewordene Sicherungsscheine aufgetreten. Reisekunden sind also auf Selbstschutz angewiesen und sollten unbedingt den Sicherungsschein daraufhin ÄberprÄfen, ob die Angaben mit denen der Reisebuchung Äbereinstimmen. SelbstverstÅndlich muss der Sicherungsschein die betreffende Versicherungsgesellschaft ausweisen. Bei Zweifeln, ob der Sicherungsschein fär die gebuchte Reise gältig ist, sollte direkt bei der Versicherungsgesellschaft nachgefragt werden. Die Anzahlung sollte auch bei einer korrekten Absicherung des Veranstalters nicht mehr als zehn bis maximal fänfzehn Prozent des Reisepreises betragen. Der restliche Reisepreis sollte stets nur gegen AushÅndigung der Originalunterlagen wie Flugtickets und Hotelgutscheine bezahlt werden. Der Sicherungsschein schätzt nåmlich regelmåéig nur gegen ZahlungsunfÅhigkeit des Veranstalters selbst, nicht jedoch gegen eine Pleite des ReisebÄros. Hier ist der Kunde ungeschätzt, wenn das ReisebÄro die Zahlung noch nicht an den Veranstalter weitergeleitet hatte. (Verbaucher-Zentrale, www.verbraucherzentrale.de) Ñnderung der Reihenfolge einer Rundreise Ñndert der Reiseveranstalter den vereinbarten Reiseverlauf dahingehend ab, dass bei einer kombinierten Rund- und Badereise abredewidrig zunåchst der Badeurlaub und erst anschlieéend die Rundreise durchgefährt wird, so liegt darin nach einem Urteil des Amtsgerichts DÄsseldorf ein Reisemangel, der eine Reisepreisminderung von 30 % rechtfertigt. (Urteil des AG DÄsseldorf vom 14.05.1997) (Quelle: RechtsanwÅlte Benckelberg & Kollegen, http://www.finanztip.de/recht/reiserecht/ur27p98003.htm) LÅstige ArmbÅndchen Wer so genannte "All-incluse-ArmbÅndchen" ablehnt kann sich auf ein neues Urteil des Landgerichts Frankfurt (AZ: 2/24 S341/98) stätzen, das berichtet die von der Deutschen Gesellschaft fär Reiserecht herausgegebene Zeitschrift "Reiserecht aktuell". Demnach stehen den Reiseveranstaltern auch andere MÇglichkeiten zur VerfÄgung, den zur Inanspruchnahme der All-Inclusive-Leistungen berechtigen Personenkreis abzugrenzen - etwa ein Karte mit Lichtbild. Es gebe daher keinen Zwang des Reisenden zum Tragen der PlastikbÅndchen. Allein der Umstand, dass diese auch nicht zum Schlafen, Waschen und zum Sonnen abgenommen werden kçnnen, begränden einen Reisemangel. äberdies seien die TrÅger damit auch auéerhalb der Hotelanlage jederzeit als Tourist erkennbar. In dem verhandelnden Fall wurde dem KlÅger eine Minderung des Reisepreises von fänf Prozent zugesprochen. (WZ: reise-magazin, S.12, 24.06.00) EntschÅdigung eines Reisemangels: Reisegutschein oder Geld? Die EntschÅdigung eines Reisemangels muss auf ausdräcklichen Wunsch des KlÅgers vom Veranstalter in Geld ausgezahlt werden, d.h. der betroffene Urlauber muss keinen Gutschein zur Abgeltung der AnsprÄche akzeptieren. In EinzelfÅllen kann es aber durchaus sein, dass der KlÅger Vorteile hat, wenn er anstatt Geld das

Abfindungsangebot in Form eines Gutscheines annimmt, weil hierbei manche Reiseveranstalter recht groézägig sind. (WZ, Dienstags-Magazin, S.8; 15.08.2000) Fehlende Kinderbetreuung Fehlt entgegen den Angaben in einem Reiseprospekt im gebuchten Hotel ein Miniclub fär Kinder, so kann nach einem Urteil des Amtsgericht Hamburg (AG Hamburg, Urteil vom 03.08. 1999, RRa 2000, 143) der Reisepreis um 10 Prozent gemindert werden. Denn fär Reisende mit Kindern ist deren Betreuung im Hotel von erheblichem Wert, wodurch die Erwachsenen in ihrer Freizeitgestaltung im entsprechendem Umfang beweglicher sind. Dieser QualitÅts- Spielraum ist mit 10 Prozent des Reisepreises zu bewerten. ( SaarbrÄcker-Zeitung, reise-journal vom 22.07.00) Reisepreisminderung bei FluglÅrm Unter bestimmten UmstÅnden låsst sich auch dann eine Minderung des Reisepreises durchsetzen, wenn schon im Reisekatalog ausdräcklich auf mçglichen FluglÅrm hingewiesen wird. Das Amtsgericht Bad Homburg gab jetzt einer Urlauberin Recht, deren Hotel etwa zwei bis dreimal pro Stunde von einem Flugzeug Äberflogen wurde. Im Katalog hatte es geheiéen, dass FluglÅrm nur ãab und zuå zu erwarten sei. Das Gericht bezifferte die Minderungsquote auf zehn Prozent, wie die von der Deutschen Gesellschaft fär Reiserecht in Frankfurt herausgegebene Zeitschrift ãreiserecht aktuellå unter Berufung auf das Urteil berichtet (Frankfurt/Main (gms)az.: 2 C 861/99 (12)). Statt Sandstrand nur Steine am Strand FÄr Äber 7700 DM hat eine deutsche Familie ein 4 Sterne Hotel auf der mexikanischen Insel Cozumel gebucht. Im Reisekatalog hieé es zu dem Hotel, dass dieses direkt an einem "schçnen Sandstrand" liegen wärde. Vor Ort erwies sich der Strand allerdings als sehr steinig und felsig, von Sand war nur wenig zu sehen. Die verårgerten Urlauber verklagten den Reiseveranstalter daraufhin auf Schadensersatz. Die Richter sahen in der Beschreibung des Hotels im Reisekatalog eine klar TÅuschung und sprachen den klagenden Urlaubern eine Reisepreisminderung von zehn Prozent zu. (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 354/01 [23]) ( SaarbrÄcker-Zeitung, reise-jourmal, "Statt Sand nur Steine"; S.3; 17.11.01) Wenn die Reiseleitung nicht Deutsch spricht Vor einer Busrundreise durch den SÄden der USA wurde vom Reiseveranstalter versprochen, dass die Busreise von einer Deutschsprechenden Reiseleitung begleitet wird. WÅhrend der Rundreise stellte sich aber leider heraus, dass der Reiseleiter nur sehr schlecht deutsch sprach und zudem der Bus verschmutzt gewesen war. Auf Klagen der Reiseteilnehmer zahlte der Reiseveranstalter freiwillig 20 Prozent des Reisepreises an die Urlauber zuräck. Dies reichte den Teilnehmer der Busrundreise nicht und deswegen wollten sie vor dem Amtsgericht Hamburg mehr erstreiten (AG Hamburg, Az. 511 C 8509/01). Die Klage wurde allerdings mit folgender BegrÄndung abgewiesen: Bei einer Busrundreise sei der Reiseleiter Äberwiegend fär die Organisation der Reise verantwortlich und es kçnne nicht verlangt werden, dass der Reiseleiter Äber "wissenschaftliche Qualifikationen und besonderes Fachwissen Äber das Reiseziel" verfägen muss. Weil die Reise als Busrundreise und nicht als Studien- oder Bildungsreise angeboten wurde, lehnten die Richter weitere Forderungen ab. ( SaarbrÄcker-Zeitung, reise-journal, "Reiserecht: Ñrger mit der Reiseleitung"; S.4; 25.05.02) Einbruchsdiebstahl ist kein Reisemangel sondern ein allgemeines Lebensrisiko Ein Ehepaar hat auf Gran Canaria bei einem Reiseveranstalter einen Bungalow gemietet. UnglÄcklicherweise wurden die Urlauber Opfer eines Einbruchsdiebstahls, in diesem Fall wurden KleidungsstÄcke geklaut und der Tresor wurde aus der Wandverankerung gerissen und ebenfalls gestohlen. Daraufhin trat das Ehepaar unverzäglich die Heimreise an und verklagten den Reiseveranstalter auf EntschÅdigung, wegen dieses aus ihrer Sicht vorliegenden Reisemangels. Die Richter des Amtsgericht Duisburg-Hamborn wiesen allerdings die Klage mit der BegrÄndung, dass in diesem Fall der Einbruchsdiebstahl zum allgemeinen Lebensrisiko der Urlauber gehçre, ab. Nur eine "auéergewçhnliche hohe, durch besondere Tatsachen begrändete konkrete äberfallgefahr begrändet einen reisevertraglichen Mangel" und berechtigt zur Forderung von Schadensersatz. (AG Duisburg-Hamborn, Az. 8 C 262/00) ( SaarbrÄcker-Zeitung, reise-journal, "Allgemeines Lebensrisiko"; S.3; 13.10.01) Haftung bei Zubuchung von Zusatzleistungen vor Ort Zwei Paare (Paar A und Paar B) haben bei dem gleichen Reiseveranstalter eine Reise auf die Isla Margarita bei Venezuela gebucht. Vor Ort haben beide Paare aus der AusflugsbroschÄre des Veran-

stalters, eine gefährte Jeep-Tour im gleichen Jeep gebucht. Ein durch den Jeep-Fahrer verursachten Unfall fägte allen Reiseteilnehmern z.t. schwere Verletzungen zu. Deshalb klagte zunåchst Paar A vor dem Landgericht DÄsseldorf auf Schadensersatzzahlung von dem deutschen Reiseveranstalter. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, weil in der AusflugsbroschÄre darauf hingewiesen wird, dass die Verantwortung fär die angebotenen Zusatzleistungen (Jeep-Tour etc.) bei den Çrtlichen Veranstaltern liegt. Paar A gab sich mit diesem Urteil nicht zufrieden und ging in Revision vor das Oberlandesgericht DÄsseldorf. Der 18. Senat des Oberlandesgerichts kam dabei zu dem Urteil, dass der deutsche Reiseveranstalter den "zurechenbaren Anschein" gesetzt hat, Veranstalter der Jeep-Tour zu sein, also "der Jeepausflug (...) nachtråglich vor Ort in die Pauschalreise einbezogen worden" und somit SchadensersatzansprÄche gegenäber dem Reiseveranstalter berechtigt sind. GestÅrkt in der Annahme berechtigte Schadenersatzforderungen gegenäber dem Reiseveranstalter zu haben, zog das Paar B nun auch vor Gericht, mit dem zunåchst gleichen Ablauf, Ablehnung der Klage vor dem Landgericht DÄsseldorf und Revision vor dem Oberlandesgericht. Nun war aber nicht der 18. sondern der 12. Senat des Oberlandesgerichts DÄsseldorf fär eine Entscheidung in diesem Fall zuståndig. Diesmal urteilten die Richter. "Der Jeepausflug ist (...) nicht nachtråglich vor Ort in die Pauschalreise einbezogen worden" und der Reiseveranstalter habe "nicht den Rechtsschein gesetzt, selbst Veranstalter des Ausflugs zu sein" und somit sind keine SchadensersatzansprÄche gegenäber den hier ansåssigen Reiseveranstalter berechtigt. (www.wdr-markt.de, "Launische Justitia: Ein Fall, zwei Urteile", Link zum Artikel, Sendung vom 14.03.05) Preisnachlass wenn der Koffer erst verspåtet zur VerfÄgung steht Wem bei einer Reise aus organisatorischen GrÄnden die Koffer verloren geht, der hat nach einem Urteil des Amtsgericht Frankfurt/Main (Az: 32 C 3141/99-84) Anspruch auf Schadensersatz, der in dem verhandeltem Fall mit 25 Prozent der anteiligen Reisekosten fär jeden Tag, an dem das GepÅck nicht zur VerfÄgung stand, festgelegt wurde. (focus-online, 22.07.00) EntschÅdigung wenn der Koffer verloren geht Wurde fär eine gebuchte Flug / Pauschalreise keine extra ReisegepÅck-Versicherung abgeschlossen und der Koffer geht wåhrend des Fluges verloren so greifen juristisch gesehen internationale Rechtnormen. Demnach gelten Reiseveranstalter als LuftfrachtfÄhrer, was bedeutet, dass der Reiseveranstalter maximal z.z. (20.11.01) 53,50 DM pro Kilogramm GepÅck erstatten muss, falls der Koffer verloren geht. ( SaarbrÄcker-Zeitung, reise-journal, "Koffer verschwunden"; S.3; 20.10.01) Kamera aus der Jackentasche geklaut und die Reiseversicherung bezahlt nicht WÅhrend einer Reise nach Wien wurde einem Urlauber in einem Hotelrestaurant aus der Jackentasche eine Digitalkamera gestohlen. Wie so oft wollte eine Reiseversicherung nicht bezahlen und ein Amtsgericht musste entscheiden (AG MÄnchen, AZ: 172 C 16403/03). Die Richter wiesen die Klage des Urlaubers wegen "grober FahrlÅssigkeit" ab, weil in den AGB der ReisegepÅckversicherung ausdräcklich darauf hingewiesen wird, dass wertvolle GegenstÅnde "in persçnlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgefährt" werden mässen. In dem verhandeltem Fall befand sich der Urlauber in einem gut besuchten Hotelrestaurant, an einem Sechser-Tisch lag die Jacke zuerst in Sichtweite Äber einer Stuhllehne, spåter wurde der Stuhl bençtigt und die Jacke musste Äber die eigene Stuhllehne gehångt werden. Der GeschÅdigte verlies gegen halb Zwei in der Nacht das Hotelrestaurant und bemerkte erst am nåchsten Morgen den Verlust seiner Digitalkamera. Als die Jacke Äber der Stuhllehne hing, befand sich die Kamera nicht mehr im ståndigen KÇrper- oder Blickkontakt und ein Taschendieb wird es fahrlåssigerweise erleichtert, die Kamera aus der Seitentasche der Jacke zu stehlen, so urteilten die Richter. (Westdeutsche-Zeitung, reise-magazin: "Reiserecht: Kamera weg - kein Geld zuräck", S.12, 03.07.2004) ReiserÄcktritts-Versicherung: Eine ReiserÄcktrittskosten-Versicherung bietet dann keinen umfassenden Versicherungsschutz, wenn die Reise nicht abgesagt, sondern nach Antritt abgebrochen wird. Die ReiserÄcktrittskosten- Versicherung muss den Teil des Reisepreises nicht ersetzen, fär den keine Leistung mehr in Anspruch genommen werden konnte. Es werden vielmehr nur zusåtzliche RÄckreisekosten erstattet, die durch eine gesonderte RÄckreise auéerhalb des urspränglichen geplanten und bezahlten Reiseverlaufs anfallen. (AG ; MÄnchen, Urteil vom 28.01.1999, NVersZ 1999, 427). Diese Versicherung sichert nur das Risiko des Reisenden ab, StornogebÄhren zahlen zu mässen. (á1 Nr.1 ABRV); (Quelle: Paul Degott, Hannover. SaarbrÄcker Zeitung: Reise-Journal, S.25; 13.05.2000)

Die ReiserÄcktrittsversicherung bezahlt nicht bei jeder Krankheit: Ein von einem Arzt attestierter grippaler Infekt reicht grundsåtzlich nicht aus, um eine gebuchte Reise zu stornieren und die Stornokosten von der ReiserÄcktrittsversicherung erstattet zu bekommen. Das Amtsgericht Hamburg (AZ: 12 C 145/01) wies die Klage einer Urlauberin ab, die wegen eines grippalen Infektes ihre gebuchte Kuba-Reise nicht antreten wollte. Erst wenn eine Erkrankung mit besonders ausgeprågten Beschwerden vorliegt und diese von einem Arzt attestiert wurden, ist ein RÄcktritt von einer gebuchten Reise berechtigt. Das bedeutet nun nicht, dass ein grippaler Infekt nicht zu einem ReiserÄcktritt berechtigt, denn eine Grippe kann durchaus zu besonders ausgeprågten Beschwerden fähren, nur diese mässen von einem Arzt attestiert werden. (Westdeutsche Zeitung, Dienstags-Magazin: "Trotz Grippe verreisen"; S.9, 08.07.2003) ReiserÄcktrittsversicherung bei chronisch Kranken: Die ReiserÄcktrittskostenversicherung bietet nur Versicherungsschutz, wenn die versicherte Reise wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder einer unerwarteten Verschlechterung abgesagt werden muss. Die Stornokosten mässen nicht erstattet werden, wenn die Reise wåhrend der Dauer einer bereits bestehenden Krankheit gebucht worden war und nach schwankendem weiterem Krankheitsverlauf auf Årztlichen Rat zur FortfÄhrung der Therapie abgesagt wurde. (AG MÄnchen, Urteil vom 31.09.1999, NVersZ 1999, 427). Erstattung von nicht genutzten Leistungen bei Reiseabbruch durch die ReiserÄcktrittsversicherung Wer eine ReiserÄcktrittsversicherung abgeschlossen hat und den begonnen Urlaub unerwartet abbrechen muss (beispielsweise wegen Krankheit), besitzt keine AnsprÄche auf Erstattung von nicht genutzten Leistungen, z.b. gebuchte AusflÄge oder nicht genutzte Hotelleistungen u.a. (Oberlandesgericht SaarbrÄcken, 5 U 855/98-76) DafÄr muss eine zusåtzliche Reiseabbruch-Versicherung abgeschlossen werden. Diese Versicherung erstattet auch die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen und zahlt fär etwaige Mehrkosten (z.b. Linienflug statt Charterflug, Krankenhausaufenthalt), die durch den Reiseabbruch verursacht werden. (WZ, reise-magazin S.18; 17.02.2001) Das ReisebÄro ist nicht verpflichtet auf eine Reiseabbruchversicherung hinzuweisen Eine Frau hatte in einem ReisebÄro eine Wohnmobiltour (inklusive ReiserÄcktrittsversicherung) durch die USA gebucht. Auf dem Zubringerflug von DÄsseldorf nach MÄnchen erkrankte diese Frau und konnte die Reise in die USA nicht antreten. Weil in solchen FÅllen rechtlich ein Reiseabbruch vorliegt, wurden von der abgeschlossenen ReiserÄcktrittsversicherung die Stornokosten von 4000 Euro nicht bezahlt. Mit der BegrÄndung, dass ein ReisebÄro den Kunden Äber den Unterschied zwischen ReiserÄcktritt- und Reiseabbruchversicherung informieren muss, klagte die betroffene Frau von ihrem ReisebÄro die entstandenen Stornokosten ein. In einem Urteil von dem Bundesgerichtshof (Az. XZR 182/05) wollten die Richter einem ReisebÄro solche AufklÅrungspflicht nicht auferlegen, ein ReisebÄro muss also nicht auf die Unterschiede zwischen einer Reiseabbruch- und einer ReiserÄcktrittsversicherung hinweisen. (WZ, Recht & Service "Geplatzte ReisetrÅume", S.28; 12.12.2006) Diebstahl im Schlafwagen: Wer im Schlafwagen bestohlen, kann nicht die (selbstståndige) Schlafwagengesellschaft haftbar machen, sondern muss sich bei der Deutschen Bahn schadlos halten. Dies stellt das Landgericht Frankfurt (AZ 2-23 O 414/99) klar. FÄr die BefÇrderung des GepÅcks, so die UrteilsbegrÄndung, hafte ausschlieélich die Deutsche Bahn. Das LÇsen einer Bettkarte stelle nur eine Nebenvereinbarung zum eigentlichen BefÇrderungsvertrag dar. In dem Fall war einer Reisenden auf der Strecke Freiburg-Sylt eine Tasche mit Schmuck im Wert von 15 000 Mark gestohlen worden. (WZ: Reise-Magazin, S.16; 13.05.2000) Bei Konkurs eines Reiseveranstalter mässen gezahlte Leistungen voll erstattet werden Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs mässen Versicherungen, die vor dem Konkursrisiko des Reiseveranstalter schätzen, das Konkursrisiko voll abdecken. Im konkreten Fall erklårten die Richter vom BGH, die EinschrÅnkungen in den Versicherungsleistungen der Aachener-MÄnchener-Gruppe als Unrechtens. Die Aachener MÄnchener bot eine Versicherung an, in der die RÄckzahlung des Reisepreises auf 500 DM beschrånkt wurde, falls der Konkurs vor Reiseantritt eintrat. Zudem blieben die Versicherungsleistungen vollkommen ausgeschlossen, falls eine Anzahlung mehr als vier Wochen vor Reiseantritt geleistet wurden.

äbrigens mässen nach einer EU-Richtlinie alle Reiseveranstalter ihre Kunden vor EinbuÉen eines Konkurses des Unternehmens schätzen. (rp-online, Bundesgerichthof stårkt die Rechte der Reisenden, 03.05.01) Wissenswerte zu einem Sicherungsschein eines Reiseveranstalters Ein Sicherungsschein eines Reiseveranstalters beståtigt, dass eine Insolvenzversicherung abgeschlossen wurde und der Kunde im Falle einer ZahlungsunfÅhigkeit des Veranstalters, seine schon bezahlten Leistungen (Unterkunft, Mietwagen, Flug etc.) von der Versicherung erstattet bekommt. Dabei sollten folgende Punkte beachtet werden: 1.) Bevor kein gältiger Sicherungsschein vom Reiseveranstalter ausgehåndigt wurde, sollte der Urlaub (auch keine Anzahlung) nicht bezahlt werden. Die Reiseveranstalter därfen auch laut Gesetz nicht kassieren, bevor ein gältiger Sicherungsscheine ausgestellt wurde. UnseriÇsen Reiseveranstaltern (siehe Interflug) ist dieses Gesetz allerdings egal. 2.) Wichtig ist daher die GÄltigkeit des Sicherungsscheines zu präfen. So ist es in der Vergangenheit schon vorgekommen, dass dubiose Reiseunternehmen ungältige und sogar gefålschte Sicherungsscheine ausstellten. Deshalb sollten Sie genau präfen, ob der auf dem Sicherungsschein angegebene Reiseveranstalter identisch ist mit dem auf der ReisebestÅtigung und vor allem, ob die Insolvenzversicherung des Veranstalters auch noch wåhrend der gebuchten Reisezeit gilt. Besteht der Verdacht, dass der Sicherungsschein gefålscht ist, haben Sie die MÇglichkeit sich bei der angegebenen Insolvenzversicherung, telefonisch oder per Internet, Äber den Versicherungsstatus des Reiseveranstalters zu informieren.