MED Netzwerk für Ärzte in Hamburg Flyer ausgelegt!!! - seit 1981 in unterschiedlicher Besetzung - vorwiegend Hamburg und Umgebung www.medhamburg.de ich seit 1998 im 17. Jahr Praxisübergänge und -optimierung, insbesondere Budgetkontrolle M E D Vöge Verwaltung & Beratung UG (haftungsbeschränkt) Dorfring 38 A 22889 Tangstedt Telefon: 0 41 09/ 269 016 Mobil: 0 172/ 40 221 04 Email: jv@medhamburg.de www.medhamburg.de Dipl. Kfm., kein RA oder StB -> pragmatischer Beratungsansatz - Spezialisten im Netzwerk (Fach RA und StB etc.) Harburg 24.04.2014 Formen der Praxisübergabe und Kooperation Kooperationsformen gängige Praxisübergabemodelle aktuelle Beispiele und Diskussion I. Ärzte-Kooperationen seit 2007 gilt der alte Werbespruch von Toyota: Nichts ist unmöglich! Ärzte müssen aufpassen, dass von diesen vielfältigen Möglichkeiten nicht am Ziel vorbei Gebrauch gemacht wird. Geplant wird immer von den beteiligten Personen her und nicht konzeptionell. Ein Konzept mit den richtigen Personen zu beleben, ist vielfach unmöglich. 1. Gute alte Gemeinschaftspraxis oder seit 2012 BAG standortübergreifend = übag fachübergreifend möglich Wichtigstes Merkmal ist Einnahmengemeinschaft in einer gemeinsamen Praxis Engste Form der Kooperation unter Ärzten BAG-Vertrag = 2. Ehevertrag Je paritätischer die Gesellschafterstellung, desto nachhaltiger ist die BAG selbst bei heterogener Gesellschafterstruktur. Wenn Ärzte etwas zusammen unternehmen wollen, ist die BAG die geeigneste Organisationsform.
2. Praxisgemeinschaft Kostengemeinschaft mehrerer Praxen ebenfalls standort- und fachübergreifend möglich sogar über KV-Grenzen hinweg Lockerste Form der ärztlichen Kooperation, bereitet selten Probleme beim Auseinanderbrechen 3. Anstellung standort- und fachübergreifend möglich bis zu 3 angestellte Ärzte (mit Budget) zusätzlich pro Partner (=4 Budgets!) Seit 2013 sind Huckepacksitze in volle Partnersitze wandelbar. Geeignet für langfristig vorbereitete Praxisübergaben 4. MVZ zwingend fachübergreifend optional standortübergreifend (in einem KV-Bezirk) alle Ärzte sind angestellt meistens in Rechtsform GmbH = haftungsbeschränkt Einrichtung von MVZs ist immer gut für Berater Hauptfunktion ist, arztfremdes Geld in der ambulanten Versorgung zu investieren Aus unserer Sicht für den Arzt als Unternehmer ungeeignet mit einer Ausnahme: Eine spezielle Form der Praxisübergabe.
5. Konsiliarverträge, Laborgemeinschaften, Kosten GmbHs usw. Randerscheinungen, die für Hausärzte selten in Betracht kommen. Wichtiger sind die Kombination der 4 genannten Kooperationsformen!!! doppel- und dreistöckige parallele/horizontale z.b. MVZ GmbH + BAG in Praxisgemeinschaft Alles ist möglich!!! II. Formen der Praxisübergabe Im Kern geht es nicht um die Übergabe einer Praxis, sondern um die Übernahme von wirtschaftlichem Risiko mit entsprechendem Ertragspotential (=Chance) Problem: - weniger Ärzte - weniger mit Wunsch der Selbständigkeit (Feminisierung, Angestelltenmentalität Klinik usw.) Deshalb wird langfristige Vorbereitung der Nachfolge wichtiger und sollte eine passende Person auch zu Unzeiten über den Weg laufen: Festhalten und einbinden!!! Das Konzept kann an der Person ausgerichtet werden und nicht umgekehrt. Neben der klassischen Ausschreibung, die wegen vielen Imponderabilien eher nicht anzuraten ist:
1. BAG-Modell Wenn keine BAG besteht auch übergangsweise Bildung einer BAG, denn der verbleibende Gesellschafter entscheidet über Nachfolge in der Gesellschaft. 2. Angestelltenmodell Ohne Ausschreibung kürzere Fristen Verzicht zugunsten einer Anstellung Nachbestzung des angestellten Sitzes mit Nachfolger/in Umwandlung Angestellten- in Partnersitz zum Teil alles in einer logischen Sekunde bzw. in einer Zulassungssitzung zeitgleich entschieden als Ultima Ratio z.b. für Verkauf des Sitzes/des Budgets ohne echte Nachfolge gängig 3. Sukzessivmodell Sitzteilung und schrittweise Übertragung beginnend mit Ausschreibung eines ½ Sitzes möglichst in BAG dauert am längsten bis zur kompletten Übertragung
III. Fallbeispiele 1. Fachinternistische Einzelpraxis über Sukzessivmodell zu Doppel-BAG Ein Fachinternist betreibt seit mehr als 10 Jahren Einzelpraxis und trifft inzwischen klinikmüden Ex-Kollegen wieder. Beide teilen sich den fachinternistischen Sitz und kaufen einen hausärztlichen dazu. Sowohl die fachinternistische Praxis mit zwei halben Sitzen wie die hausärztliche werden in BAG am selben Standort in Praxisgemeinschaft geführt. 2. KVHH versagt Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens in BAG Seit 2013 sind diese Anträge vor Ausschreibung zu stellen und bis auf diesen einen Fall in HH auch noch nicht abgelehnt worden. Gleichzeitig hat die KV aber schriftlich den Bauplan für die Umsetzung des Sukzessivmodells in Kombination mit dem Angestelltenmodell geliefert. In 7 formalen Schritten wird aus der Doppel-BAG eine ½ + ½ + 1 BAG. Die Anträge ziehen sich über zwei Sitzungen unter Einhaltung aller Fristen über ca. 6 Monate hin. Anstellung und Umwandlung in vollen Sitz werden aber in der selben Sitzung genehmigt. 3. MVZ GmbH als Nachfolgemodell Ein/e geeignete/r Nachfolger/in ist gefunden und eingearbeitet aber will partout kein wirtschaftliches Risiko übernehmen. Als Ausnahme von der Regel bietet sich hier doch die MVZ GmbH als Lösung für den Unternehmer als Arzt an. Der Praxisinhaber bleibt indirekt über die Gesellschaftsanteile Eigentümer der Praxis, ohne selbst weiter dort tätig zu sein. Er erhält sich sogar wenn es gut läuft die bisherige Einkommensquelle abzüglich der Angestelltengehälter als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Funktioniert nicht bei Einzelpraxen und natürlich nur interdisziplinär!