im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... geb. am... wohnhaft in...... (im folgenden Schüler) wird folgender Vertrag geschlossen: Gegenstand des Vertrags, Ausbildungszeit 1 (1) Die praktische Ausbildung zum Altenpfleger/zur Altenpflegerin umfasst 2.500 Stunden. Gegenstand dieses Vertrags sind die Rechtsbeziehungen, die sich aus der Ableistung der praktischen Ausbildung ergeben ( 4 Abs.1 Altenpflegegesetz). (2) Die Ausbildung dauert insgesamt drei Jahre. Es beginnt am... und endet am... Probezeit 2 Die Probezeit beträgt sechs Monate. Wird die Ausbildung während der Probezeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.
Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis 3 Grundlage für die Ausbildung in der Altenpflege ist das Altenpflegegesetz vom 17. November 2000 und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (AltPflAPrV) des Ministeriums für Kultus und Sport des Landes Baden- Württemberg vom 14. Mai 2003. Im Falle einer Neufassung gilt die aktuelle Verwaltungsvorschrift. Stätte der praktischen Ausbildung (1) Die praktische Ausbildung wird in folgender Einrichtung durchgeführt: 4 Der Träger der praktischen Ausbildung behält sich nach Absprache mit der Schule eine Versetzung an andere Ausbildungsplätze und -orte vor, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist. (2) Folgende Praktika werden außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt: 4 Wochen ambulanter Pflegedienst 6 Wochen Krankenhaus oder geriatrische Klinik 6 Wochen Gerontopsychiatrie 5 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung Der Träger der praktischen Ausbildung verpflichtet sich, mit der Albert-Schweitzer-Schule Villingen-Schwenningen auf der Grundlage der gültigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfachschule für Altenpflege zusammenzuarbeiten, dafür zu sorgen, dass dem Schüler die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungsziels nach dem Ausbildungsplan der Schule erforderlich sind, geeignete Ausbilder mit der Durchführung der praktischen Ausbildung zu beauftragen, dem Schüler vor Beginn der Ausbildung den Ausbildungsplan zur Verfügung zu stellen, den Schüler zum Besuch der Schule anzuhalten und freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn ein Teil der praktischen Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte ( 4 Abs. 2) stattfindet, dem Schüler nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen, am Ende eines Ausbildungsjahres zu einem festgelegten Termin der Schule eine Bescheinigung vorzulegen über die Ableistung der praktischen Ausbildung, sowie über die Tätigkeitsgebiete, die Fähigkeiten, Leistungen und berufliche Eignung des Schülers.
6 Pflichten der Schülerin/des Schülers Der Schüler hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit zu erreichen. Er verpflichtet sich insbesondere die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen, an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Schule sowie an sonstigen Ausbildungsmaßnahmen und Prüfungen teilzunehmen, den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Ausbildung erteilt werden, Ausbildungsmittel und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln, über Vorgänge, die ihm im Rahmen der Ausbildung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren, bei Fernbleiben von der Ausbildung oder von sonstigen Veranstaltungen unter Angabe von Gründen unverzüglich dem Träger der praktischen Ausbildung Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tage eine ärztliche Bescheinigung zuzusenden, versäumte Ausbildungszeit nachzuholen, wenn diese eine Gesamtdauer von 12 Wochen, bei verkürzter Ausbildung eine Gesamtdauer von 4 Wochen pro Ausbildungsjahr übersteigt. Vergütung und sonstige Leistungen Die Vergütung des Schülers erfolgt nach Tarif BAT/AVR und beträgt derzeit 7 im 1. Ausbildungsjahr... im 2. Ausbildungsjahr... im 3. Ausbildungsjahr... Die Vergütung wird spätestens am... gezahlt. Zusätzlich erhält der Schüler Weihnachts- und Urlaubsgeld und auf Antrag vermögenswirksame Leistungen. Wird eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie vom Träger der praktischen Ausbildung zur Verfügung gestellt. Dem Schüler wird die Vergütung auch gezahlt für Tätigkeiten, die gem. 4 Abs. 2 durchgeführt werden für die Zeit der Freistellung für den Schulbesuch bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er sich für die Ausbildung bereithält, diese aber ausfällt,
wenn er infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Ausbildung teilnehmen kann, wenn er aus einem sonstigen in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, die Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis zu erfüllen. 8 Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt... Stunden. Eine über die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten. Dauer des Erholungsurlaubes 9 Der Schüler hat Anspruch auf Urlaub in Höhe von Wahlweise: Der Schüler hat Anspruch auf Urlaub nach den Bestimmungen, die in der Stätte der Praxis gelten bzw. nach den tariflichen Regelungen der Krankenpflege. Im Rahmen des Ausbildungszweckes darf der Schüler auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden. Die dafür anfallenden Zuschläge richten sich nach den Bestimmungen, die in der Praxisstätte gelten. Kündigung 10 (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden: 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, 2. wenn der Schüler von der schulischen Ausbildung ausgeschlossen worden ist, (3) vom Schüler mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende, wenn er die Ausbildung aufgeben oder er sich für eine andere Tätigkeit ausbilden lassen will. Die Kündigung muss schriftlich, im Falle von 10 Abs. 2, Ziffer 1, unter Angabe von Gründen erfolgen. Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen den zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
11 Zeugnis Der Träger der praktischen Ausbildung stellt dem Schüler bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel praktischen Ausbildung sowie über die erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen des Schülers, auf Verlangen des Schülers auch Angaben über Führung und Leistung. Ausschlussfrist 12 Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Sonstiges Nebenabreden bedürfen der Schriftform. 13 Vorstehender Vertrag ist in drei gleichlautenden Ausfertigungen ausgestellt und von den Vertragsschließenden eigenhändig unterschrieben. Träger der praktischen Ausbildung: Schüler:.... Altenpflegeschule Zustimmung nach 13Abs.6 AltPflG erteilt:...