Gebührenreglement. Kirchgemeinde. Rohrbach

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Transkript:

Gebührenreglement der Kirchgemeinde Rohrbach vom 1. Dezember 2013

Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... 3 GEGENSTAND... 3 BEMESSUNG... 3 GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER... 4 ERHEBUNG... 4 GEBÜHRENBEREICHE... 5 KASUALIEN, KIRCHLICHE HANDLUNGEN, KUW-UNTERRICHT, RAUMBENÜTZUNGEN... 5 DATENSCHUTZ... 5 VERSCHIEDENES... 6 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 6 AUFLAGEZEUGNIS... 7-2 -

Allgemeines Gegenstand Grundsatz Art. 1 1 Die Kirchgemeinde erhebt Gebühren für die im vorliegenden Reglement aufgeführten Dienstleistungen. 2 Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in Spezialreglementen und die direkt anwendbaren kantonalen Gebührenbestimmungen. Bemessung Kostendeckung Verhältnismässigkeit Art. 2 1 Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen werden, dass die Einnahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur decken (hundertfünfzig Prozent der Bruttolohnsumme von entsprechend qualifiziertem Personal). 2 Die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig sollen den Gesamtaufwand nicht übersteigen. 3 Die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Bemessungsarten Art. 3 1 Die Gebühren werden nach Aufwand oder pauschaliert bemessen. 2 Vorbehalten bleibt die sinngemässe Anwendung von eidgenössischen und kantonalen Rahmengebühren. Gebühren nach Aufwand Art. 4 1 Mit der Gebühr nach Aufwand wird der Personal- und Infrastrukturaufwand abgegolten. 2 Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten. 3 Gebühren nach Aufwand werden nur erhoben, wenn der Zeitaufwand insgesamt eine Viertelstunde übersteigt. 4 Der Kirchgemeinderat legt die Höhe der Gebühren nach Aufwand in einer Gebührenverordnung fest. Pauschalgebühren Art. 5 1 Mit der pauschaliert bemessenen Gebühr wird eine Dienstleistung, unabhängig vom verursachten Aufwand, abgegolten. 2 Der Kirchgemeinderat legt die Höhe der Pauschalgebühren in einer Gebührenverordnung fest. - 3 -

Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner Art. 6 Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. Erhebung Erlass der Gebühr Art. 7 Würde die Gebührenerhebung zu unverhältnismässiger Härte führen, kann der Kirchgemeinderat auf Gesuch hin im Einzelfall davon ganz oder teilweise absehen. Inkasso Art. 8 1 Die Kirchgemeinde stellt die fälligen Forderungen sofort und vollständig in Rechnung. 2 Die Kirchgemeinde kann die Schuldnerin oder den Schuldner mahnen. 3 Bezahlt die Schuldnerin oder der Schuldner nicht, entscheidet der Kirchgemeinderat, ob die geschuldeten Gebühren und Auslagen verfügt werden. 4 Ist eine Verfügung rechtskräftig, betreibt die Kirchgemeinde die Schuldnerin oder den Schuldner. 5 In besonderen Fällen entscheidet der Kirchgemeinderat abschliessend. Kostenvorschuss Art. 9 Die Kirchgemeinde kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, bevor die Dienstleistung erbracht wird. Benachrichtigung Art. 10 Verursacht eine Dienstleistung voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Aufwand, so ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen abzusprechen. Fälligkeit Art. 11 Die Gebühren sind auf den Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistung fällig. Zahlungsfrist Art. 12 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung. Verzugszins Art. 13 Nach Ablauf der Zahlungsfrist können ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren verrechnet werden. - 4 -

Verjährung Art. 14 1 Die Gebühren verjähren 5 Jahre nach ihrer Fälligkeit. 2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. 3 Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. 4 Die Verjährung steht still, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann. Gebührenbereiche Kasualien, Kirchliche Handlungen, KUW-Unterricht, Raumbenützungen Grundsatz Art. 15 1 Nach Massgabe dieses Reglementes beschliesst der Kirchgemeinderat in einer Gebühren- und Benützungsverordnung die Gebühren der Kirchgemeinde und die Benützungsvorschriften für die Räumlichkeiten der Kirchgemeinde. Pauschalgebühren 2 Gruppen der Evangelisch-reformierten Landeskirchen sowie gemeinnützige Vereine mit Sitz in der Kirchgemeinde Rohrbach. 3 Vereine, Schulen und Behörden aus der Kirchgemeinde Rohrbach sowie Hochzeiten von Brautpaaren, die oder deren Eltern in der Kirchgemeinde Rohrbach wohnhaft sind. Privatanlässe von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchgemeinde Rohrbach. 4 Auswärtige Vereine, auswärtige Hochzeiten, übrige Privatanlässe, Bestattungen von Mitgliedern anderer christlicher Konfessionen oder Konfessionsloser (Nicht- Mitglieder). Tarif a) Tarif b) Tarif c) Datenschutz Dateneinsicht Art. 16 Auskünfte und Einsicht in eigene Daten gemäss Datenschutzgesetz. Aufwandgebühr - 5 -

Verschiedenes Nachschlagen Art. 17 Nachschlagen im Kirchgemeindearchiv / Plänen / Registern, Erstellen von Abschriften. Aufwandgebühr Gebühreninkasso Art. 18 Verfügung. Aufwandgebühr Übergangs- und Schlussbestimmungen Gebührentarif Art. 19 1 Nach Massgabe dieses Reglementes beschliesst der Kirchgemeinderat in einer Gebührenverordnung die Aufwandgebühr pro Stunde und die Pauschalgebühren. 2 Der Kirchgemeinderat setzt in diesem Reglement nicht festgelegte Verwaltungsgebühren und kirchgemeindeeigene Spesenentschädigungen in der Gebührenverordnung fest. 3 Der Kirchgemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenverordnung. Übergangsbestimmung Art. 20 Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes eine Dienstleistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisherigem Recht. Inkrafttreten Art. 21 1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft. 2 Es hebt alle widersprechenden Bestimmungen sowie die Benützungsverordnung vom 29. Juni 1999 auf. Die Versammlung vom 1. Dezember 2013 nahm dieses Reglement an. Kirchgemeinde Rohrbach Der Präsident: Die Sekretärin: M. Scheidegger E. Minder - 6 -

Auflagezeugnis Das Kirchgemeindesekretariat hat dieses Reglement dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung in beiden Pfarrämtern öffentlich aufgelegt. Es gab die Auflage im amtlichen Anzeiger vom 31. Oktober 2013 bekannt. Rohrbach, 3. Januar 2014 Kirchgemeinde Rohrbach Die Sekretärin: E. Minder - 7 -