Bauleitplanung des Flecken Hagenburg Landkreis Schaumburg. Bebauungsplan Nr. 37 Dorfgebiet Altenhagen. -Vorentwurf- M. 1:5.

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Transkript:

Bauleitplanung des Flecken Hagenburg Landkreis Schaumburg Bebauungsplan Nr. 37 Dorfgebiet Altenhagen -Vorentwurf- M. 1:5.000 Stand 07/2018 Planungsbüro REINOLD Raumplanung und Städtebau (IfR) 31737 Rinteln - Seetorstr. 1a Telefon 05751-9646744 - Telefax 05751-9646745

I. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Art der baulichen Nutzung Dorfgebiet (MD) (gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 5 BauNVO) (1) Innerhalb der festgesetzten Dorfgebiete (MD-Gebiete) sind nachfolgend aufgeführte Nutzungen gem. 5 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig: 1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, 2. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, 3. sonstige Wohngebäude, 4. Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, 5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 6. sonstige Gewerbebetriebe, 7. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, 8. Gartenbaubetriebe, 9. Tankstellen (2) Innerhalb der festgesetzten Dorfgebiete (MD-Gebiete) sind Vergnügungsstätten im Sinne des 4 a Absatz 3 Nummer 2 BauNVO gem. 1 Abs. 6 BauNVO i.v.m. 5 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig. 2 Maßnahmen für den Artenschutz (gem. 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) (1) Die Baufeldfreiräumung und Baumfällungen oder Gehölzrückschnitte sind aus artenschutzrechtlichen Gründen nur in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar (außerhalb der Brutzeit) zulässig. Ein abweichender Baubeginn innerhalb der Brutzeit ist im Einzelfall bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreis Schaumburg zu beantragen und nur nach vorheriger Prüfung und Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde zulässig. (2) Im Baufeld sind ggf. vorhandene Höhlenbäume vor Fällung auf Fledermausbesatz zu kontrollieren und die Ergebnisse zu dokumentieren (Fachmann für Fledermäuse). Der Bericht ist vor Fällung der Höhlenbäume der Naturschutzbehörde des Landkreises Schaumburg zur Prüfung vorzulegen. Die Fällung eines durch Fledermäuse genutzten Höhlenbaumes ist im Einzelfall bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreis Schaumburg zu beantragen und nur nach vorheriger Prüfung und Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde zulässig. Vorläufige Festsetzung zum Immissionsschutz: 3 Lärmschutz innerhalb der festgesetzten MD Gebiete (gem. 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Innerhalb der festgesetzten MD Gebiete sind aufgrund der vorhandenen Verkehrslärmsituation (Altenhäger Straße) gegenüber der gemäß DIN 18.005 "Schallschutz im Städtebau" definierten Orientierungswerte erhöhte Lärmimmissionen möglich bzw. zu erwarten. Zum Schutz vor den von der Altenhäger Straße hervorgerufenen Lärmimmissionen werden gegen Außenlärm bauliche Schallschutzmaßnahmen festgesetzt (passiver Schallschutz). Bei der Bemessung sind die im B-Plan dargestellten Lärmpegelbereiche zu beachten. Diesbezüglich wird auf die aktuellen technischen Regelwerke der DIN 4109 (in der Fassung von November 1989), verwiesen. (Hinweis: Die Lärmpegelbereiche werden auf der Grundlage eines noch zu erstellenden schalltechnischen Gutachtens in die Planzeichnung übernommen.) 1

Festsetzung zum passiven Schallschutz 1. Innerhalb der im MD-Gebiet festgesetzten Lärmpegelbereiche II bis V sind die in der DIN 4109 (in der Fassung von November 1989), Tabelle 10 angegebenen Schalldämm- Maße R`w, R für Wände und Fenster jeweils einzeln einzuhalten. Das resultierende Schalldämm- Maß R`w, res ist in Abhängigkeit des Fensterflächenanteils zu bestimmen. Um das erforderliche R`w, R zu realisieren, müssen die Fenster (und Außenwände) einen Prüfwert von Rw,p > R`w,R +2 db aufweisen (vergl. DIN 4109 in der Fassung von November 1989, Tabelle 11, Fußnote 1). Für schutzbedürftige Räume sind im Falle von Neubauten oder baulichen Veränderungen bauliche Maßnahmen zum Schutz gegen Außenlärm nach DIN 4109 (in der Fassung von November 1989) gem. nachstehenden Tabellen vorzusehen (Festsetzung von konkreten Schalldämm-Maßen): Lärmpegelbereich (LPB) Maßgeblicher Außenlärmpegel in db(a) II 56 bis 60 III 61 bis 65 IV 66 bis 70 V 71 bis 75 *): resultierendes, bewertetes Bau-Schalldämm-Maß 2. Ab einer Schalleinwirkung von mehr als 45 db(a) nachts sind bei Schlafräumen und Kinderzimmern schallgedämmte Lüftungsöffnungen (mit einem dem Schalldämm-Maß der Fenster, die an der straßenzugewandten Seite (Altenhäger Straße) angeordnet werden, entsprechenden Einfügungs-Dämpfungsmaß) oder äquivalente Maßnahmen (z.b. Innenbelüftung) vorzusehen (vgl. DIN 1946). 3. Ab einer Schalleinwirkung von mehr als 60 db(a) tags sind schützenswerte Außenwohnbereiche (z.b. Terrassen, Loggien und Balkone) nur auf der von der Geräuschquelle (Straße) abgewandten Gebäudeseite im direkten Schallschatten des Hauses zulässig. Alternativ sind sie zulässig, sofern sie durch eine geeignete Abschirmmaßnahme (z.b. Wand oder Nebengebäude) oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen (z.b. Wintergärten, verglaste Loggien oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen) geschützt werden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Die relevante Linie der Schallausbreitung ist im B-Plan durch Planzeichen gekennzeichnet. 4. Unter Erbringung eines Einzelnachweises kann von den o.g. schalltechnischen Anforderungen im Einzelfall unter Berücksichtigung der tatsächlichen Bebauungsstruktur (Einzel- und Doppelhäuser, Hausgruppen) in Form einer Abschirmung durch vorgelagerte Baukörper oder die Eigenabschirmung einzelner Baukörper abgewichen werden. 4 Anpflanzen von Bäumen auf privaten Flächen- (gem. 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Je angefangene 400 qm Grundstücksfläche des festgesetzten MD-Gebietes ist auf den privaten Baugrundstücken mindestens ein heimischer Laubbaum oder typischer Obstbaum zu pflanzen. Die Artenauswahl richtet sich nach den Hinweisen Nr. 3 und 4. Die zu pflanzenden Laubbäume sind als Hochstamm mit einem Stammumfang von 12 cm in 1 m Höhe oder als wirksamer Heister mit einer Mindesthöhe von 2 m zu pflanzen. Die zu pflanzenden Obstbäume sind als Hochstamm mit einem Stammumfang von 7-8 cm in 1 m Höhe zu pflanzen. Die Bäume sind fachgerecht zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang durch gleichartige Bäume zu ersetzen. 2

Die genannten Pflanzmaßnahmen sind nach dem Beginn der privaten Baumaßnahmen auf den jeweiligen Baugrundstücken auszuführen, jedoch spätestens innerhalb einer Vegetationsperiode nach Baubeginn fertigzustellen. II. HINWEISE 1. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634). Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung PlanZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Mai 2017 (BGBI. I S. 1057). Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2018 (Nds. GVBl. S. 22). Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 338). 2. Archäologischer Denkmalschutz Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde wie etwa Keramikscherben, Steingeräte oder Schlacken sowie Holzkohleansammlungen, Bodenverfärbungen oder Steinkonzentrationen, gemacht werden, so sind diese gem. 14 Abs. 1 des NDSchG auch in geringer Menge meldepflichtig. Sie müssen der zuständigen Kommunalarchäologie (Tel.: 05722/9566-15 oder Email: Berthold@SchaumburgerLandschaft.de), der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Schaumburg sowie dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege unverzüglich gemeldet werden. Bodenfunde und Fundstellen sind nach 14 Abs. 2 NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. 3. Artenliste für standortheimische und -gerechte Gehölzpflanzungen (siehe textliche Festsetzungen 4) Großkronige Laubbäume Acer platanoides Acer pseudoplatanus Alnus glutinosa Betula pendula Fagus sylvatica Prunus avium Populus tremula Quercus petraea Quercus robur Tilia cordata Ulmus laevis Spitzahorn Bergahorn Schwarzerle Hängebirke Rotbuche Vogelkirsche Zitterpappel Traubeneiche Stieleiche Winterlinde Flatterulme 3

Mittel- bis kleinkronige Laubbäume Acer campestre Feldahorn Carpinus betulus Hainbuche Prunus padus Traubenkirsche Sorbus aucuparia Vogelbeere Sorbus torminalis Elsbeere Sträucher Viburnum opulus Euonymus europaea Cornus sanguinea Corylus avellana Rosa canina Ligustrum vulgare Prunus spinosa Sambucus nigra Crataegus monogyna Gemeiner Schneeball Pfaffenhütchen Hartriegel Haselnuss Hundsrose Liguster Schlehe Schwarzer Holunder Weißdorn 4. Sortenliste für typische und bewährte Obstgehölze (siehe textliche Festsetzungen 4) Äpfel Krügers Dickstiel Danziger Kantapfel Kaiser Wilhelm Baumanns Renette Goldparmäne Kasseler Renette Adersleber Calvill Finkenwerder Herbstprinz Halberstädter Jungfernapfel Schöner von Nordhausen Biesterfeld Renette Schwöbersche Renette Sulinger Grünling Bremer Doorapfel Birnen Bosc s Flaschenbirne Clapps Liebling Gellerts Butterbirne Gräfin v. Paris Gute Graue Gute Luise Köstliche von Charneux Pastorenbirne Rote Dechantsbirne Kirschen Dolleseppler Schneiders späte Knorpelkirsche Schattenmorelle Pflaumen, Renecloden, Mirabellen Frühzwetsche Hauszwetsche Nancy Mirabelle Ontariopflaume Qullins Reneclode Wangenheimer 4

Walnuss Diverse Sorten 5

Planzeichenerklärung ART DER BAULICHEN NUTZUNG 9 (1) Nr. 1 BauGB MD Dorfgebiet (siehe textl. Festsetzungen 1) 5 BauNVO VERKEHRSFLÄCHEN 9 (1) Nr. 11 BauGB öffentliche Verkehrsflächen Straßenbegrenzungslinie REGELUNGEN FÜR DIE STADTERHALTUNG UND FÜR DEN DENKMALSCHUTZ 9 (6) BauGB Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale), die dem Denkmalschutzunterliegen SONSTIGE PLANZEICHEN Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 9 (7) BauGB SONSTIGE DARSTELLUNGEN OHNE NORMCHARAKTER Gebäude 22 6 Flurstücksnummer Flurstücksgrenzen mit Grenzpunkten

Planungsbüro REINOLD Raumplanung und Städtebau (IfR) 31737 Rinteln - Seetorstraße 1a Telefon 05751-9646744 Telefax 05751-9646745 Maßstab 1 : 5.000 Bebauungsplan Nr. 37 "Dorfgebiet Altenhagen" Flecken Hagenburg