Bebauungsplan Nr. 7 Südlich der Wohlenbütteler Straße einschl. örtlicher Bauvorschriften über Gestaltung
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- Daniela Neumann
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1 Bauleitplanung der Gemeinde Soderstorf Landkreis Lüneburg Bebauungsplan Nr. 7 Südlich der Wohlenbütteler Straße Vorentwurf M. 1:1.000 Stand 02/2019 Planungsbüro REINOLD Raumplanung und Städtebau (IfR) 177 Rinteln Seetorstr. 1a Telefon Telefax
2 I. Textliche Festsetzungen 1 Art der baulichen Nutzung Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Ländliches Wohnen (SO) (gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 11 (2) BauNVO) (1) Innerhalb der festgesetzten Sondergebiete "Ländliches Wohnen" sind nachfolgend aufgeführte Nutzungen und Einrichtungen zulässig: Wohnen, in Kombination mit Anlagen zur Hobbytierhaltung (Großtiere), hiervon ausgenommen sind Nutzungen gem. 5 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BauNVO. (2) Innerhalb des festgesetzten SOGebietes können zusätzlich zu den v.g. Nutzungen Beherbergungsbetriebe, nicht störende Handwerksbetriebe sowie sonstige nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sich diese hinsichtlich der Hauptnutzung Wohnen des betreffenden Grundstückes als untergeordnet darstellt. () Die in Abs. 1 genannte Wohnnutzung sowie die in Abs. 2 aufgeführten nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind nur in Kombination mit einer auf dem jeweiligen Baugrundstück ausgeübten Hobbytierhaltung zulässig. 2 Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) (gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 4 BauNVO) (1) Innerhalb der festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete (WA) sind nachfolgend aufgeführte Nutzungen gem. 1 Abs. 5 und 6 i.v.m. 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig: Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Betriebe des Beherbergungsgewerbes. (2) Innerhalb der festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete (WA) sind nachfolgend aufgeführte Nutzungen gem. 1 Abs. 6 i.v.m. 4 Abs. BauNVO ausnahmsweise zulässig: sonstige nicht störende Gewerbebetriebe. () Innerhalb der festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete (WA) werden nachfolgend aufgeführte Nutzungen gem. 1 Abs. 6 i.v.m. 4 Abs. BauNVO ausgeschlossen: Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen. Nicht überbaubare Grundstücksflächen (gem. 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) (1) Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen des in 1 festgesetzten Sondergebietes sind nur bauliche Anlagen im Sinne von Nebenanlagen gem. 14 BauNVO, die der in 1 genannten Hobbytierhaltung dienen sowie Garagen und Carports gem. 12 BauNVO zulässig. Andere Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. (2) Die Grundfläche der im festgesetzten SOGebiet zulässigen baulichen Anlagen für die Hobbytierhaltung wird auf maximal 75 m² je Grundstück begrenzt. 4 Mindestgrundstücksgrößen (gem. 9 (1) Nr. BauGB) Innerhalb des festgesetzten SOGebietes wird die Grundstücksfläche auf mindestens qm je Baugrundstück festgesetzt. 1
3 5 Begrenzung der Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden (gem. 9 (1) Nr. 6 BauGB) Innerhalb der festgesetzten SO und WAGebiete sind je Wohngebäude max. 2 Wohneinheiten zulässig. 6 Durchgrünung des Plangebietes Anpflanzung von Bäumen (gem. 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) (1) Je angefangene 400 qm Grundstücksfläche der festgesetzten SO und WA Gebiete ist auf den privaten Baugrundstücken mindestens ein heimischer Laubbaum oder typischer Obstbaum nach Beginn der Baumaßnahmen, spätestens jedoch innerhalb von einer Vegetationsperiode nach Baubeginn zu pflanzen. Die Artenauswahl richtet sich nach den Anlagen 1 und 2 der Begründung. (2) Die zu pflanzenden Laubbäume sind als Hochstamm mit einem Stammumfang von 12 cm in 1 m Höhe oder als wirksamer Stammbusch mit einer Mindesthöhe von 2 m zu pflanzen. Die zu pflanzenden Obstbäume sind als Hochstamm mit einem Stammumfang von 12 cm in 1 m Höhe zu pflanzen. Die Bäume sind fachgerecht zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang durch gleichartige Bäume zu ersetzen. () Die in Abs. 1 und 2 genannten Pflanzmaßnahmen sind nach dem Beginn der privaten Baumaßnahmen auf den jeweiligen Baugrundstücken auszuführen. Die genannte Pflanzmaßnahme ist jedoch spätestens innerhalb einer Vegetationsperiode nach Baubeginn fertig zu stellen. 7 Private Grünfläche/Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (gem. 9 Abs. 1 Nr. 15 und 20 BauGB) (1) Innerhalb der privaten Grünfläche (P) mit Zweckbestimmung extensives Grünland /Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist eine extensive Grünfläche zu entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten. Für die Entwicklung des Grünlandes ist die Fläche herzurichten und mit einer artenreichen, standortgerechten Wildkräuterbrache mit geringem Gräseranteil einzusäen. Die Mahd der Fläche ist 1 bis 2mal im Jahr in den Monaten Juli und Oktober zulässig. Eine Ackerzwischennutzung, Umbruch, Fräsen, Schlitzeinsaat und ähnliche Ansaatmaßnahmen, sind auf der Fläche unzulässig. Ferner ist ein Walzen und Schleppen der Fläche nur in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises zulässig. Die Beweidung ist zulässig. (2) Innerhalb der festgesetzten privaten Grünfläche (P) mit Zweckbestimmung extensives Grünland /Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist nur eine Nebenanlage zum Zwecke der Hobbytierhaltung mit einer maximalen Grundfläche von 0 m²zulässig. 8 Zeitpunkt der Realisierung der grünordnerischen Maßnahmen Die in 7 und 8 genannten Pflanzmaßnahmen sind spätestens innerhalb einer Vegetationsperiode nach Beginn der Baumaßnahmen auf den Grundstücksflächen durchzuführen. 9 Ableitung des Oberflächenwassers (gem. 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) Das in den SO und WA Gebieten anfallende abflusswirksame Oberflächenwasser ist auf den Grundstücksflächen durch geeignete bauliche oder sonstige Maßnahmen zurückzuhalten und zur Versickerung zu bringen. 2
4 II. Örtliche Bauvorschriften (gem. 84 NBauO) 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften erstreckt sich auf die im Bebauungsplan festgesetzten SO und WAGebiete. 2 Dächer (1) Auf den innerhalb der festgesetzten SO und WAGebiete errichteten Hauptgebäuden sind nur geneigte Dächer mit Dachneigungen von Grad zulässig. Pultdächer sind nur als beidseits versetztes Pultdach im Sinne eines Satteldaches mit einem gegeneinander versetzten First mit gleichen Dachneigungen zulässig. Einfache Pultdächer sind nicht zulässig. Bei Grasdächern ist eine geringere Dachneigung zulässig. Hiervon ausgenommen sind untergeordnete Gebäudeteile, Erker, sonstige Dachaufbauten und Wintergärten bis zu einer Grundfläche von 25 qm. (2) Als Farben für die Dachdeckung sind die Farbtöne von "rotrotbraun", braun dunkelbraun und schwarzanthrazit in Anlehnung an die in genannten RALTöne zulässig. Für Solarelemente, Dachfenster und untergeordnete Dachaufbauten sind auch andere, materialbedingte Farben zulässig. Reetdächer und Gründächer sind hiervon ausgenommen. () Zur flächenhaften Dachdeckung sind gebrannte Tonziegel sowie Betondachsteine zulässig. Metallbleche, Faserzement und Kunststoffeindeckungen sind nicht zulässig. Reetdächer und Gründächer sind hiervon ausgenommen Ausnahmen können für gewerblich genutzte Gebäude zugelassen werden, wenn diese ausschließlich gewerblich genutzt werden. Dies gilt auch für selbständige Anbauten. Farbtöne Für die in 2 Abs. 2 festgesetzten Farbtöne sind die genannten Farben zu verwenden. Diese Farben sind aus den nachstehend aufgeführten Farbmuster nach Farbregister RAL 840 HR ableitbar. (1) Für den Farbton "rot rotbraun" im Rahmen der RAL: 2001 rotorange 005 weinrot 2002 blutorange 009 oxydrot 000 feuerrot 011 braunrot 002 karminrot 01 tomatenrot 00 rubinrot 016 korallenrot 004 purpurrot (2) Für den Farbton "braundunkelbraun" im Rahmen der RAL: 8001 ockerbraun 8014 sepiabraun 800 lehmbraun 8015 kastanienbraun 8004 kupferbraun 8016 mahagonibraun 8007 rehbraun 8017 schokoladenbraun 8008 olivbraun 802 orangebraun 8011 nussbraun 8024 beigebraun 8012 rotbraun 8025 blassbraun () Für den Farbton schwarz anthrazit im Rahmen der RAL: 7016 anthrazitgrau 9004 signalschwarz 7021 schwarzgrau 9011 graphitschwarz 7024 graphitgrau
5 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt gem. 91 Abs. NBauO, wer als Bauherr, Entwurfsverfasser oder Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig eine Baumaßnahme durchführen lässt oder durchführt, die nicht den Anforderungen dieser örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung entspricht. Ein Zuwiderhandeln kann mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von z.zt geahndet werden. III. Hinweise a. Rechtsgrundlagen und Verordnungen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 0. November 2017 (BGBl. I S. 64). Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 786). Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung PlanZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1990 (BGBI I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom 04. Mai 2017 (BGBI. I S. 1057). Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 11). Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (Nds. GVBl. S. 190) b. Archäologischer Denkmalschutz Sollten bei den geplanten Bau und Erdarbeiten ur oder frühgeschichtliche Bodenfunde wie etwa Keramikscherben, Steingeräte oder Schlacken sowie Holzkohleansammlungen, Bodenverfärbungen oder Steinkonzentrationen, gemacht werden, so sind diese gem. 14 Abs. 1 des NDSchG auch in geringer Menge meldepflichtig. Sie müssen der zuständigen Kommunalarchäologie, der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Lüneburg sowie dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege unverzüglich gemeldet werden. Bodenfunde und Fundstellen sind nach 14 Abs. 2 NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. c. Externe Kompensationsmaßnahmen Eintragung erfolgt erst, wenn die Kompensation ermittelt wurde. 4
6 d. Artenliste für standortheimische und gerechte Gehölzpflanzungen Sträucher Nährstoffversorgung Feucht (F), Trocken (T) (x) giftig (x) Ausläufer Bäume Boden Anpassung an Klimawandel Gering Mittel gut Trocken F T F T F T heits resistent Faulbaum (Frangula alnus) Grauweide (Salix cinerea) Hasel (Corylus avellana) Heckenrose, Hundsrose X (Rosa canina) Ohrweide (Salix aurita) Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus) Salweide (Salix caprea) X Schlehe (Prunus spinosa) X Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) Schneeball (Viburnum opulus) Zweigriffliger Weißdorn (Crataegus laevigata) Eingriffliger Weißdorn (C. monogyna) Nährstoffversorgung Feucht (F), Trocken (T) (x) Bergahorn (Acer pseudoplatanus) X Boden Gering Mittel gut F T F T F T Rotbuche (Fagus sylvatica) Espe, Zitterpappel (Populus X tremula) (x) Feldahorn (Acer campestre) X Hainbuche (Carpinus X betulus) Moorbirke (Betula pubescens) Sandbirke (Betula pendula) X (x) Sommerlinde (Tilia platyphyllos) (x) Spitzahorn (Acer X platanoides) Stieleiche (Quercus robur) Traubeneiche (Quercus X petraea) Vogelbeere, Eberesche (Sorbus aucuparia) (x) Vogelkirsche (Prunus avium) Wildapfel (Malus sylvestris) Wildbirne (Pyrus pyraster) X (x) Winterlinde (Tilia cordata) X Schwarzerle (Alnus 5
7 glutinosa) = gut geeignet = bedingt geeignet (x) = nur in geringem Umfang einzusetzende Arten X = Trockenheitsresistent = problematisch oder sehr eingeschränkte Trockenheitsresistenz e. Sortenliste für typische und bewährte Obstgehölze Äpfel Krügers Dickstiel Danziger Kantapfel Kaiser Wilhelm Baumanns Renette Goldparmäne Kasseler Renette Adersleber Calvill Finkenwerder Herbstprinz Halberstädter Jungfernapfel Schöner von Nordhausen Biesterfeld Renette Schwöbersche Renette Sulinger Grünling Bremer Doorapfel Birnen Bosc s Flaschenbirne Clapps Liebling Gellerts Butterbirne Gräfin v. Paris Gute Graue Gute Luise Köstliche von Charneux Pastorenbirne Rote Dechantsbirne Kirschen Dolleseppler Schneiders späte Knorpelkirsche Schattenmorelle Pflaumen, Renecloden, Mirabellen Frühzwetsche Hauszwetsche Nancy Mirabelle Ontariopflaume Qullins Reneclode Wangenheimer Walnuss Diverse Sorten 6
8 Planzeichenerklärung ART DER BAULICHEN NUTZUNG 9 (1) Nr. 1 BauGB WA Allgemeines Wohngebiet (siehe 2 der textlichen Festsetzungen) 4 BauNVO SO "Ländl. Wohnen" Sondergebiet "Ländliches Wohnen" (siehe 1 der textlichen Festsetzungen) 11 (2) BauNVO MAß DER BAULICHEN NUTZUNG 9 (1) Nr. 1 BauGB 0,2 Grundflächenzahl 16 (2) Nr. 1 BauNVO I Zahl der Vollgeschosse 16 (2) Nr. BauNVO BAUWEISE; BAUGRENZE 9 (1) Nr. 2 BauGB o offene Bauweise 22 BauNVO offene Bauweise nur Einzelhäuser zulässig 22 BauNVO Baugrenze 2 BauNVO FLÄCHEN FÜR VERSORGUNGSANLAGEN 9 (1) Nr. 12 BauGB Pumpstation GRÜNFLÄCHEN 9 (1) Nr. 15 BauGB P private Grünfläche Zweckbestimmung: "extensives Grünland" (siehe 7 der textlichen Festsetzungen) FLÄCHEN FÜR MAßNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (siehe 7 der textlichen Festsetzungen) 9 (1) Nr. 20 BauGB 9 (1) Nr. 20 BauGB SONSTIGE PLANZEICHEN mit Geh, Fahr und Leitungsrechten zu Gunsten der Anlieger und Ver und Entsorgungsberechtigten zu belastende Flächen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 9 (1) Nr. 21 BauGB 9 (7) BauGB Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen
9 NACHRICHTLICHE DARSTELLUNGEN (außerhalb des Plangebietes) UMGRENZUNG VON SCHUTZGEBIETEN UND SCHUTZOBJEKTEN IM SINNE DES NATURSCHUTZRECHTS 9 (6) BauBG Grenze des FFHGebietes 212 "Gewässersystem der Luhe und unteren Neetze" SONSTIGE DARSTELLUNGEN OHNE NORMCHARAKTER 6 Gebäude 21/8 Flurstücksnummer Flurstücksgrenzen mit Grenzpunkten 4 Bemaßung
10 4 5 SO ländl. Wohnen I , WA I P 4 0, 20 o SO ländl. Wohnen 0, I Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs und Katasterverwaltung, 201 Planungsbüro REINOLD Raumplanung und Städtebau (IfR) 177 Rinteln Seetorstraße 1a Telefon Telefax Maßstab 1 : Bebauungsplan Nr. 7 "Südlich der Wohlenbütteler Straße" einschl. örtlicher Bauvorschriften Gemeinde Soderstorf
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