TEXTLICHE FESTSETZUNGEN. Bebauungsplan Nr. 166_1. Änderung, Gebiet: Gesundheitshaus - Hastener Straße
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1 DER OBERBÜRGERMEISTER Fachdienst Stadtentwicklung, Wirtschaft u. Liegenschaften TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Bebauungsplan Nr. 166_1. Änderung, Gebiet: Gesundheitshaus - Hastener Straße Verfahrensstand: Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. 3 (1) BauGB und frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. 4 (1) BauGB 1. Festsetzungen gem. Baugesetzbuch (BauGB) i.v.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1.1 Ausschluss der in einem Mischgebiet allgemein zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstiger Gewerbebetriebe aus dem Bebauungsplan (gem. 9 (1) Nr.1 BauGB i.v.m. 1 (5) u. 6 (2) Nr.3 u. Nr.4 BauNVO und 13 a BauNVO) Sofern es sich bei den allgemein zulässigen Betrieben des Beherbergungsgewerbes um Räume im Sinne von 13 a BauNVO und bei den sonstigen Gewerbebetrieben um Räume oder Gebäude im Sinne von 13 a Satz 1 BauNVO (Ferienhäuser bzw. Ferienwohnungen) handelt, ist ihre Zulässigkeit ausgeschlossen. 1.2 Ausschluss der in einem Mischgebiet allgemein zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen aus dem Bebauungsplan (gem. 9 (1) Nr.1 BauGB i.v.m. 1 (5) u. 6 (2) Nr. 6 u. 7 BauNVO) Die Errichtung von Gartenbaubetrieben und Tankstellen ist nicht zulässig. 1.3 Allgemeine Zulässigkeit der in einem Mischgebiet ausnahmsweise zulässigen, nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten außerhalb der in 6 (2) Nr. 8 BauNVO bezeichneten Gebiete (gem. 9 (1) Nr.1 BauGB i.v.m. 1 (6) Nr. 2 u. 6 (2) Nr. 8 u. (3) BauNVO) Die in den außerhalb von 6 (2) Nr. 8 BauNVO genannten Teilen des Plangebiets nur ausnahmsweise zulässigen, nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (Vergnügungsstätten im Sinne von 4 a (3) Nr. 2 BauNVO) sind innerhalb der gesamten, als Mischgeiet festgesetzten Flächen allgemein zulässig.
2 1.4 Begrenzung der in einem Mischgebiet allgemein zulässigen Anlagen und Nutzungen (gem. 9 (1) Nr.1 BauGB i.v.m. 15 (1) Satz 1 u. 6 (2) BauNVO) Die Zulässigkeit der in einem Mischgebiet allgemein zulässigen Anlagen und Nutzungen ( 6 (2) BauNVO), mit Ausnahme von Betrieben des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen die allgemeine Zulässigkeit dieser Nutzungen und Anlagen ist entsprechend der textlichen Festsetzungen Nr. 1.1 und 1.2 ausgeschlossen -, ist einzuschränken, wenn durch die Genehmigung einer weiteren Anlage oder Nutzung der gebietstypische Durchmischungscharakter des Mischgebiets von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben beeinträchtigt ist. 1.5 Ausschluss der in einem Mischgebiet allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften und der nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten bei Überschreitung eines mischgebietsverträglichen Störgrades der Wohnnutzung (gem. 9 (1) Nr.1 BauGB i.v.m. 15 (1) Satz 2 u. 6 (2) Nr. 3 u. 8 BauNVO) Die Zulässigkeit der in einem Mischgebiet allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften und der nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten wird ausgeschlossen, wenn die von ihnen ausgehenden Lärmemissionen den Störgrad der, im einem Mischgebiet zulässigen Wohnnutzung überschreitet. 1.6 Garagen auf den überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen (gem. 9 (1) Nr.4 BauGB i.v.m. 12 u. 23 BauNVO) Die Errichtung von Garagen im Mischgebiet ist nur innerhalb der überbaubaren Flächen und innerhalb der als Flächen für Stellplätze und Garagen gekennzeichneten Bereiche zulässig. 1.7 Ausschluss einer Überschreitung der zulässigen Grundfläche (gem. 9 (1) Nr.1 BauGB i.v.m. 19 (4) BauNVO) Die gem. 19 (4) Satz 2 BauNVO zulässige Überschreitung der festgesetzten Grundfläche eines Baugrundstücks durch die Errichtung und Hinzurechnung der Grundflächen von Garagen und Stellplätzen und ihren Zufahrten, von Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO und baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück bedingt unterbaut wird, ist ausgeschlossen. 1.8 Ermittlung der Geschossfläche (gem. 9 (1) Nr. 1 BauGB i.v.m. 20 (3) BauNVO) Innerhalb der als Mischgebiet festgesetzten Fläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände, zur Ermittlung der Geschossfläche ganz mitzurechnen. 1.9 Ausschluss von Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen (gem. 9 (1) Nr.4 BauGB i.v.m. 14 BauNVO) Nebenanlagen, sofern es sich nicht um Anlagen mit Erschließungsfunktionen auf den privaten Grundstücken, Terrassen, Zäune, Anlagen zur Geländemodulation, um die in 14 (2) BauNVO definierten Nebenanlagen und um Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, handelt, sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.
3 1.10 Nachweis notwendiger Stellplätze (gem. 1 (6) Nr. 9 und 9 (1) Nr.4 BauGB) Zwei Stellplätze je Wohneinheit sind innerhalb der hauseigenen, privaten Grundstücksflächen nachzuweisen Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern ( gem. 9 (1) Nr. 25 a und b BauGB) Für die im Plangebiet dargestellten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern ist der schützenswerte Baum- und Gehölzbestand zu erhalten. Neuanpflanzungen sind entsprechend der beigefügten Pflanzliste durchzuführen Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen (gem. 9 (1) Nr. 24 BauGB) Auf Grund der Überschreitung der in der DIN Schallschutz im Städtebau genannten Orientierungswerte für Verkehrsgeräusche im Mischgebiet von 60 db(a) tags und 50 db(a) nachts durch den Verkehrslärm der Hastener Straße, der Stichstr. der Hastener Straße und der Königstr. sind im gesamten Plangebiet für alle schutzbedürftigen Räume nach DIN 4109 Maßnahmen zum passiven Schallschutz vorzusehen. Die Lärmpegelbereiche IV VI nach DIN 4109 werden für die bebaubaren Bereiche festgesetzt. A. Die maßgeblichen Außenlärmpegel gem. DIN 4109 Schallschutz im Hochbau wurden zur Festlegung der Lärmpegelbereiche und der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm für das Plangebiet ermittelt. Unter Beachtung der für das Plangebiet festgesetzten Lärmpegelbereiche, ist im nachgelagerten Genehmigungsverfahren der Nachweis zur Einhaltung der Anforderungen an den baulichen Schallschutz gem. DIN 4109 zu erbringen. B. Ab einem Beurteilungspegel von 45 db(a) also für alle Lärmpegelbereiche und damit für das gesamte Plangebiet - ist für Schlafräume bzw. für Räume die überwiegend zum Schlafen genutzt werden können, der Einbau entsprechend ausgelegter, schallgedämmter oder fensterunabhängiger Lüftungsanlagen zwingend vorgeschrieben. C. Unter Beachtung der Orientierungswerte der DIN für Mischgebiete und der Vorbelastung durch die Hastener Str. werden die Grenzwerte der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) für die Außenwohnbereiche herangezogen. sind Für Mischgebiete sind danach Werte von 64 db(a) tags und 54 db(a) nachts einzuhalten. Innerhalb der Lärmpegelbereiche V VII sind gebäudegebundene Außenwohnbereiche (z.b. Balkone) ausgeschlossen. Nicht gebäudegebundene Außenwohnbereiche sind innerhalb der Lärmpegelbereiche III, IV, V und VI auf der von der Hastener Str. abgewandten Gebäudeseite zu errichten. Ausnahmen von dieser Festsetzung sind zulässig, wenn im Einzelfall der Nachweis erbracht wird, dass - z.b. durch die vorgelagerte Errichtung eines Baukörpers oder die Baukörperstellung auch an der Gebäudeseite, die der Hastener Str. zugewandt ist, Lärmpegelminderungen erreicht werden, durch die die Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden.
4 Die Lärmkarten stellen die Lärmpegelbereiche, getrennt nach Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und Dachgeschoss, für den maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 für das Plangebiet dar. Lärmkarte 4.1.LBP_Erdgeschoss Lärmkarte 4.2.LPB_Erstes Obergeschoss
5 Lärmkarte 4.3.LPB_Zweites Obergeschoss bzw. Dachgeschoss Darstellung der maßgeblichen Außenlärmpegel mit Einstufung in Lärmpegelbereiche gem. DIN 4109 (Auszug Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 166, 1. Änderung, S. 23):
6 2. Festsetzungen gem. Baugesetzbuch i.v.m. der Bauordnung für das Land NRW (Landesbauordnung BauO NRW) 2.1 Zulässigkeit von Gartenhäusern (gem. 9 (4) BauGB i.v.m. 63 (1) u. 65 (1) Nr. 1 BauO NRW) Mit Ausnahme von genehmigungsfreien Gartenhäusern ist die Errichtung sonstiger Gartenhäuser außerhalb der überbaubaren Flächen grundsätzlich ausgeschlossen. ANHANG ZU DEN TEXTLICHEN FESTSETZUNGEN Anhang Pflanzliste Anpflanzungen von Gehölzen gemäß 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB Einzelbäume: Kegelförmiger Spitzahorn (Acer platanoides Cleveland ): m hoch, 7-9 m breit, ovale, im Alter breit eiförmige, regelmäßige Krone, Austrieb leuchtend rot, Bienenweide. Spitzahorn (Acer platanoides Olmsted ): m hoch, 2-3 m breit, schmal, säulenförmig, Bienenweide Chinesischer Waldahorn (Acer truncatum Pacific Sunset ): 5-8 m hoch, schöne Herbstfärbung, rundlicher Kronenaufbau mit dichter Verzweigung Wollapfel Hopfenbuche Traubenkirsche (Malus tschonoskii): 8-12 m hoch, 2-4 m breit, schmal kegelförmige Krone, Bienenweide (Ostrya carpinifolia): m hoch, 8-12 m breit, trockenheitsverträglich, gesund, problemlos, rundliche Krone, dekorative hopfenähnliche Früchte (Prunus padus Schloss Tiefurt ): 9-12 m hoch, 6-8 m breit, kegelförmige Krone Kleinkronige Winterlinde (Tilia cordata Rancho ): 8-12 m hoch, 4-6 m breit, kegelförmige, dichte regelmäßige Krone, Bienenweide Sträucher: Hainbuche Traubenkirsche Weißdorn Carpinus betulus Prunus padus Crataegus monogyna Flächige Bepflanzung Richtwert Sträucher: Richtwert Bäume: Reihenabstand 1,50 m, Pflanzabstand in der Reihe 1,50 m (oder je 1,5 m x1,5 m ist ein Strauch zu pflanzen) je 50 m² Fläche oder je 7 m x 7 m ist ein Baum zu pflanzen
7 HINWEISE zum Bebauungsplan Nr. 166_1. Änderung Gebiet: Gesundheitshaus - Hastener Straße Hinweise gem. Baugesetzbuch (BauGB) i.v.m. dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Hinweise gem. 9 (6) BauGB i.v.m. 39 BNatSchG und den 44 ff. BNatSchG Zur Vermeidung möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte wird im Rahmen der Artenschutzprüfung I für den BP 166_1. Änderung Nachfolgendes vorgeschlagen: - Die Baufeldräumung (Rodung der Gehölze) wird zur Vermeidung baubedingter Tötungen von Brutvögeln außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten europäischer Brutvögel, also nicht im Zeitraum vom 01. März bis 30. September, durchgeführt. - Fledermausquartiere sind nicht anzunehmen. Um dies 100 %ig ausschließen zu können, ist ggf. eine Begutachtung des Gebäudeinneren vor dem Abriss sinnvoll (Auszug Artenschutzprüfung I für den BP 166_1. Änderung).
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