Gebührenvereinbarung nach 2. Es können Gebührensätze fest vereinbart werden, auch solche unter 3,5. Anzahl und Zähne können benannt werden, müssen aber nicht. Das vereinbarte Honorar wird nach der Behandlung fällig, auch wenn sich keine besonderen Schwierigkeiten o.a. Begründungen ergeben haben, aber auch der Zahnarzt kann den Satz nicht mehr verändern! Nur für Gebühren, also nicht für Material- Labor- und andere Kosten. Heil- und Kostenplan für alle bei der Behandlung entstehenden Kosten. Die Gebührensätze sind nicht verbindlich vereinbart, dafür ist zusätzlich obiges Formular nötig, durch besondere Kennzeichnung 2) wird auf die gesondert vereinbarten Leistungen verwiesen. Ebenso sind Verlangensleistungen zu kennzeichnen mit 1). Durch den Vereinbarungscharakter hat dieser HKP eine höhere Verbindlichkeit als ein normaler HKP, insbesondere erkennt der Patient die notwendigen Leistungen auch als notwendig an, weil diese eben nicht als Verlangensleistungen gekennzeichnet sind. Es ist empfehlenswert, beide Formulare unterschreiben zu lassen.
Man kann für alle Leistungen aus dem HKP auch nach 2 die Gebührenhöhe vereinbaren, oder aber nur für die Kernleistungen, oder nur für bestimmte Gebührennummern ohne Angabe von Anzahl und zu behandelnden Zähnen Vereinbarung der Gebührenhöhe nach 2 vereinbaren. Diese Vereinbarung nach 2 und unser HKP (Vereinbarung von Leistungen und Übersicht zu den voraussichtlichen Kosten) zusammen sind die beste und transparenteste Art einen Behandlungsvertrag zu schließen! 10 Vorteile von Vereinbarungen nach 2 auf einen Blick: 1. sicheres und wirtschaftlich kalkulierbares Honorar in allen Leistungsbereichen Die Vorgaben der GOZ haben mit der Kostenstruktur in Ihrer Praxis nichts zu tun. Ebenso wenig mit der speziellen Ausführung der Arbeit und nur sehr ungefähr und oft von den Erstattern bestritten mit dem Schwierigkeitsgrad. Und vor allem nicht mit Ihrem Qualitätsanspruch! Mit der Vereinbarung legen Sie selbst den Preis Ihrer Leistung fest, der wirklich angemessen und nötig ist. 2. Rechnung unangreifbar Versicherer verlieren sehr schnell das Interesse an Auseinandersetzungen um eine Rechnung wenn sie sehen, dass diese auf 2 fußt. Es besteht ein fest geschlossener Vertrag. Die Begründungen sind nicht angreifbar, weil, wenn überhaupt vorhanden, nur für die Erstattung von Bedeutung. Die Notwendigkeit der Behandlung ist auch durch Unterschrift von dem Patienten anerkannt. Das erschwert zumindest die Unterstellung, es habe sich um Verlangensleistungen gehandelt. Der Patient hat unterschrieben, das eine Erstattung nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Er weiß also, dass ein Eigenanteil auf ihn zukommt. 3. kein Schreibkram zur Rechtfertigung der Rechnung mehr Wo nichts anzugreifen ist, gibt es auch keinen Briefwechsel. Wie viele Stunden haben wir verloren mit der Beantwortung von Beihilfeschreiben, die ein sich dumm stellender Sachbearbeiter aus Dutzenden von Textbausteinen zusammengeschustert hatte! Das geht uns jetzt alles nichts mehr an. 4. Begründungspflicht nur noch zu Erstattungszwecken, nicht mehr Grundlage der Rechnung Begründungen müssen wir immer noch liefern, aber: Sie begründen nicht mehr den Faktor und die Rechnungshöhe. Sie stellen nur noch eine Hilfe für die Berechnung der Erstattung dar.
Und wenn keine besondere Schwierigkeit vorlag, müssen wir natürlich auch keine angeben. 5. Pflicht zur Erläuterung entfällt...nur teilweise, aber immerhin. Wo keine Begründung nötig ist, muss auch keine erläutert werden. Zumal das Interesse an diesen Erläuterungen auch deutlich nachlässt, wenn damit nicht die Erwartung verbunden ist, dass die Rechnung evtl. nicht voll gültig sein könnte, wenn der Zahnarzt nicht in der Lage ist, den Sachbearbeiter der Beihilfe/PKV zu überzeugen. Der Zahnarzt ist endlich heraus aus der Rolle des Interessenvertreters des Patienten gegenüber seiner Krankenkasse. 6. Die PKV ist bei Verweigerung der Erstattung einfach ein schlechter Dienstleister und kann nicht mehr dem Zahnarzt die Schuld zuschieben. Dieses Argument spricht für sich: Wir sind - in den Augen unseres Patienten - nicht mehr schuld, dass die Versicherung ihr Versprechen einer Rundum-Vollkasko-Absicherung nicht hält. Jetzt heißt es: Die Versicherung erstattet schlecht. Nicht mehr: Der Zahnarzt rechnet falsch ab. 7. Eigenanteil ist präzise ermittelbar Der Patient kann dank einer genauen Kostenvorhersage auch von seiner PKV eine genaue Erstattungsvorhersage verlangen. Dazu ist diese verpflichtet. Folglich ist der Patient auch über seinen Eigenanteil genau unterrichtet. Leider sind die Beihilfen im Gegensatz zur PKV (noch) nicht verpflichtet, anhand des Kostenvoranschlages die Erstattung genau zu berechnen, aber daran werden wir arbeiten. 8. Rechnung überschreitet nicht den KV Der Patient wird in der Rechnung nicht überrascht von Steigerungssätzen, die höher sind als im Kostenvoranschlag. KV und Rechnung sind weitgehend identisch. Und wer sich seine Patienten gewogen halten will, kann den KV so steuern, dass die Rechnungssumme hinterher etwas darunter liegt. Denn der Patient muss auch nach dem Bezahlen der Rechnung noch zufrieden sein! 9. 12 wird unterlaufen Es soll lt. 12 in ein paar Jahren geprüft werden, ob die Zahnärzte tatsächlich im Durchschnitt 2,3fache Sätze berechnen. Da sich der 12 auf den 5 bezieht (Bemessen nach Schwierigkeit etc.), läuft er ins Leere, wenn die erhöhten Faktoren vereinbart sind.
Dank des maschinenlesbaren Rechnungsformulars werden die PKVen wahrscheinlich in der Lage sein, Statistiken über das Abrechnungsverhalten einzelner Zahnärzte zu erstellen. Und dann können sie kontrollieren, ob dieser Zahnarzt tatsächlich im Schnitt 2,3fach abrechnet. Wenn die Rechnungen nach 5 geschrieben wurden, gehen dem Kollegen früher oder später die Argumente aus. Das maschinenlesbare Formular ist ab Mitte des Jahres vorgeschrieben. 10. Zeitsparend: Kalkulieren und Vereinbaren kosten viel weniger Zeit als Begründen und Reklamationen bearbeiten Seit 5 Jahren ist jeder Kostenvoranschlag, der meine Praxis verlässt, eine Freie Vereinbarung. Egal, ob für Privat oder Kasse, ob für Sätze über oder unter 3,5. Rechnungen schreiben geht bei mir sehr schnell, denn es sind i.d.r. im Wesentlichen die Kopien der Kostenvoranschläge. Die genaue Planung entstresst auch den Behandlungsablauf, weil weniger improvisiert werden muss und die nötigen Zeiten auch tatsächlich reserviert sind. Und es hat mich viel mehr Zeit gekostet, als ich mir früher Argumente und Begründungen aus den Fingern saugen musste, oft erst wenn die Behandlung selbst schon lange vorbei war. Dr. Daniel von Lennep, Zahnarzt in eigener Praxis und Vorstand der ZA - Zahnärztliche Abrechnungsgenossenschaft eg Düsseldorf ZA eg www.za-eg.de Stand: Februar 2012 Die ZA eg übernimmt für diese Informationen ungeachtet größter Sorgfalt keine Haftung / Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit, für die Aktualität und Genauigkeit der Informationen. Nutzung in der Praxis gestattet, weitere Verwendung nur mit schriftlicher Genehmigung.
Vereinbarung der Gebührenhöhe nach 2 Abs. 1 und 2 GOZ zwischen Frau/ Herrn Patient(in)/ Zahlungspflichtiger und Frau/ Herr ggf. Zahn ggf. Anzahl Zahnärztin/Zahnarzt Der/die o.g. Zahlungspflichtige und die o.g. Zahnärztin/der o.g. Zahnarzt vereinbaren nach 2 Absatz 1 und 2 GOZ die Höhe der Gebühren für die nachfolgend aufgeführten Leistungen aus dem Leistungsverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wie folgt: GOZ-Nr. GOÄ-Nr. Leistungstext Faktor Euro-Betrag Feststellung: Ort: Vereinbartes Honorar: Eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen ist möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet. Datum: Unterschrift Zahnärztin/Zahnarzt Datum: Unterschrift Patient(in)/Zahlungspflichtiger 2 Abs. 2 Satz 4 GOZ: Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
Vereinbarung von Leistungen und Übersicht zu den voraussichtlichen Kosten zwischen Frau/ Herrn Patient(in)/ Zahlungspflichtiger und Frau/ Herr Zahnärztin/Zahnarzt Ziffer Zahn Anzahl Leistungstext Faktor Euro-Betrag 1) 2) Ort Datum voraussichtliches zahnärztliches Honorar: voraussichtliche Kosten für zahntechnische Leistungen: voraussichtliche Kosten für Materialien: 1) Leistung auf Verlangen gemäß 1 (2) 2 GOZ, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung hinausgeht und deren Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. 2) Die ausgewiesene Gebührenhöhe (Faktor) für die Leistung wird mit separater Vereinbarung nach 2 (2) GOZ festgelegt. Bei nicht mit 1) und/oder 2) gekennzeichneter Leistung bleibt Faktoränderung gemäß 5 (2) GOZ vorbehalten, so sich die Notwendigkeit dazu aus der Behandlung ergibt. Weitere begleitende Leistungen können erforderlich werden, die in dieser Vereinbarung nicht enthalten sind. Sie werden je nach Notwendigkeit zusätzlich in Rechnung gestellt. Unterschrift Zahnärztin/Zahnarzt Unterschrift Patient(in)/Zahlungspflichtiger