5. Novelle der Verpackungsverordnung. Erfahrungen mit der Vollständigkeitserklärung in der chemischen Industrie



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Transkript:

VERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE e.v. Informationsveranstaltung des Verbandes der Chemischen Industrie e.v. (VCI) am 9. November 2009 5. Novelle der Verpackungsverordnung Erfahrungen mit der Vollständigkeitserklärung,

5. Novelle der Verpackungsverordnung Ausgangslage: Sinkende Lizenzmengen dualer Systeme bei gleichbleibenden Erfassungsmengen Gefährdung der haushaltsnahen Erfassung von Verpackungsabfällen Ziele: Einheitliche Systembeteiligungspflicht für alle beim privaten Endverbraucher anfallenden Verkaufsverpackungen Verstärkte Selbstkontrolle der Wirtschaft und Erleichterung des behördlichen Vollzugs Stabilisierung der Lizenzmenge durch Heranziehen von Trittbrettfahrern und Unterbindung nicht verordnungskonformer Selbstentsorgerlösungen Seite 2

5. Novelle der Verpackungsverordnung Verordnung für den Erhalt Dualer Systeme Erste Erfahrungen der Wirtschaft: Rechtspflichten wurden definiert; z.t. sind Formulierungen und Festlegungen jedoch unverständlich Eindeutige Kriterien für die Definition der Beteiligungspflicht an dualen Systemen fehlen (d.h. für eine Zuordnung zu 4, 6 bzw. 7) Erhebliche Belastung der Vollzugsbehörden mit Einzelfragen Einige duale Systeme beklagen bereits Trittbrettfahrer beim Clearingprozess in den eigenen Reihen Startschwierigkeiten der Wirtschaftsprüfer-Organisationen zur Erlangung der Testatfähigkeit (qualifizierte elektron. Signatur) für die Vollständigkeitserklärung Positive Erfahrungen bei der Begleitung und Unterstützung durch den DIHK und die regionalen IHK-Ansprechpartner Seite 3

Notwendigkeit für Interpretationshilfen Mitteilung M 37 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zu Anforderungen an Mengenstromnachweise und deren Prüfung durch Sachverständige (derzeit in Überarbeitung) Eckpunktepapier der LAGA zur Konkretisierung der Anforderungen an branchenbezogene Selbstentsorgermodelle Studie der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbh (GVM) zur Anfallstellenstruktur branchenfähiger Verkaufsverpackungen im Auftrag verschiedener dualer Systeme (nicht allgemein veröffentlicht) Internetplattform www.verpackv-konkret.de, eine Datenbank mit über 250 Abgrenzungsfällen als Beispielsammlung von Einzelfallbewertungen; Ergebnis einer Arbeitsgemeinschaft zwischen der Sachverständigen-Organisation cyclos GmbH und der GVM Internetplattform des DIHK zur Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung mit Dokumenten und Frage/Antwort Hilfen Seite 4

Erfahrungen der chemischen Industrie mit den Auswirkungen der Vollständigkeitserklärung grundsätzlich nicht negativ aber: Zusätzlicher Arbeitsaufwand, der zusätzliche Kosten verursacht Arbeitsaufwand (Kosten), um zu klären, ob eine Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung besteht oder nicht Wenn eine Pflicht besteht, Arbeitsaufwand für Datenanalyse zur Erstellung der Vollständigkeitserklärung Kosten für die Testierung der Vollständigkeitserklärung durch einen unabhängigen Dritten Seite 5

Unternehmens-Merkmale : International agierend; z.t. rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften in vielen Ländern Ggf. direkte Verkäufe von ausländischen Tochtergesellschaften an Kunden in Deutschland Breites Produktportfolio - von Vorprodukten für Industrie und Großgewerbe bis zu Produkten, die über den Handel an private Endverbraucher verkauft werden Vielzahl zu klärender Fragen zur Anwendung der Vollständigkeitserklärung Seite 6

Klärungsbedarf zu folgenden Fragen: Welche Gesellschaften liefern auf den deutschen Markt Für welche Sektoren (gewerbliche/private Endverbraucher) sind die denn: Produkte typischerweise bestimmt Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung besteht für eine bestimmte Gesellschaft prinzipiell nur, wenn diese (auch) an private Endverbraucher verkauft Definierte Verpackungs-Mengenschwellen überschritten werden Keine Pflicht, wenn ausschließlich an Industrie und Großgewerbe verkauft wird Seite 7

Ungereimtheiten der Verpackungsverordnung: Wer ist Erstinverkehrbringer" bei Verkäufen aus dem Ausland nach Deutschland? Erstinverkehrbringer ist Eigentümer der Ware bei Grenzübergang; jedoch abhängig von INCOTERMS Wer sind private Endverbraucher? Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen Vergleichbare Anfallstellen sind auch landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe Knackpunkt: Wie soll ein Hersteller/Vertreiber, dessen Produkte über den Handel weiterverteilt werden, wissen, wer seine Endverbraucher sind und ob sie unter dieses Kriterium fallen? Seite 8

Nutzen der Vollständigkeitserklärung zweifelhaft Für den Ersteller unverhältnismäßig hoher Aufwand zur Beschaffung der notwendigen Informationen Für die Vollzugsbehörden und den Verordnungsgeber begrenzte Aussagekraft Für die Wirtschaft aufgrund fehlender Transparenz keine Möglichkeit für eine wirksame Selbstkontrolle Unverhältnismäßig hoher bürokratischer Aufwand Keine klaren Aussagen, Raum für Fehlinterpretationen Seite 9