Ermittlung des Ausfallrisikos Das Ausfallrisiko, dessen Ermittlung maßgeblich von der Datenqualität der Vorsysteme abhängt, nimmt in der Berechnung der Eigenmittelanforderung einen relativ geringen Stellenwert ein. Bei einem Schaden-/Unfallversicherer liegt der Beitrag zum SCR bei durchschnittlich 3%. Angesichts dieser Tatsache ist die enorm hohe Komplexität zur Berechnung der Kapitalanforderung des Ausfallrisikos unverhältnismäßig. Das Ausfallrisiko Das Ausfallrisiko bezeichnet das Risiko von Verlusten aufgrund unerwarteter Ausfälle oder Verschlechterungen der Bonität von Gegenparteien und Schuldnern während der nächsten 12 Monate. Nach dem Level 2 Draft von EIOPA wird grundsätzlich zwischen 2 Exposure- Typen unterschieden. Folgende Forderungsarten fließen in den Exposure-Typ 1 ein (wobei n die Anzahl der Gegenparteien sei): Rückversicherungsverträge, finanzielle Absicherungsinstrumente wie z.b. Verbriefungen und Finanzderivate, Bankguthaben, Einlagen bei Zedenten (falls n 15), Grundkapital, Vorzugsaktien, Gründungsstocks, Garantien, Schadenzahlungs-Nachschüsse oder andere Verpflichtungen Dritter zugunsten des Versicherungsunternehmens (VU), die abgerufen, aber noch nicht eingezahlt sind (falls n 15) und Garantien, Bürgschaften, Patronatserklärung oder andere Verpflichtungen, die das VU eingegangen ist und die von der Kreditwürdigkeit oder dem Ausfall einer Gegenpartei abhängen. Dem Exposure-Typ 2 sind folgende Forderungsarten zu zuordnen (wobei n die Anzahl der Gegenparteien sei): Außenstände von Vermittlern, Hypothekendarlehen, Forderungen an Versicherungsnehmern (Policendarlehen) Einlagen bei Zedenten (falls n > 15) und Grundkapital, Vorzugsaktien, Gründungsstocks, Garantien, Schadenzahlungs-Nachschüsse oder andere Verpflichtungen Dritter zugunsten des VU, die abgerufen, aber noch nicht eingezahlt sind (falls n > 15).
Zu beachten ist, dass es einige Risiken gibt, die nicht vom Ausfallrisiko abgedeckt sind. Hierzu gehören: Zugrunde liegendes Kreditrisiko von Kreditderivaten, Kreditrisiko aus der Emission von Schuldtiteln durch Zweckgesellschaften, Versicherungstechnisches Risiko aus Kredit und Kaution der Geschäftsbereiche 9 (Kredit- und Kautionsversicherung) und 16 (nichtproportionale RV - Sachversicherung) und Kreditrisiko aus Hypotheken, die nicht unter L2-Artikel 174ter fallen. Diese Hypotheken fallen unter das Spreadrisiko. Im Standardverfahren sind für die Berechnung der Kapitalanforderung des Ausfallrisikos für jede der Gegenparteien die folgenden Informationen notwendig: die Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of default, PD) sowie der erwartete Verlust bei Ausfall (Loss Given Default, LGD). Während sich die Ausfallwahrscheinlichkeit auf Basis der Bonitätsstufe, die sich wiederum aus dem Rating ergibt, ermitteln lässt, ist die Berechnung des erwarteten Verlusts bei Ausfall (LGD) wesentlich komplexer. Für die Berechnung des LGD bzgl. des Ausfalls von Rückversicherern oder Derivaten ist sowohl die hypothetische Kapitalanforderung ohne die Risikominderung durch die Gegenpartei (SCR hyp ) sowie die Kapitalanforderung unter Berücksichtigung der Risikominderung sämtlicher Gegenparteien ((Netto-)SCR) für das Marktrisiko und in Abhängigkeit von den unternehmensspezifischen Versicherungssparten für das versicherungstechnische Risiko Nicht- Leben, Leben bzw. Kranken/Unfall zu ermitteln. Der geschätzte Verlust bei Ausfall von Forderungen bei Hypothekendarlehen und allen anderen Forderungen vom Exposure-Typ 1 sowie allen Forderungen des Exposure-Typs 2 werden anhand der Marktwerte und ggf. der risikoadjustierten Werte von Sicherheiten bestimmt. Beispielsweise muss bei einer Rückversicherung (RV) als Gegenpartei im Schaden-/Unfall-Segment die Differenz zwischen dem SCR hyp und dem (Netto-)SCR berechnet werden. Dies entspricht dem risikomindernden Effekt (RM re ) auf das versicherungstechnische Risiko durch die Rückversicherung. Der SCR hyp bei Ausfall des Rückversicherers berechnet sich, indem der Anteil der Rückversicherung bei den Prämien, Schäden und dem Katastrophenrisiko nicht berücksichtigt, sondern den Nettowerten zugeschlagen wird. In Abbildung 1 wird dies exemplarisch für die Schadenzahlungen dargestellt.
Schadenzahlungen Abbildung 1: RM re -Berechnung vor und nach RV-Ausfall Die Berechnung des LGD je Rückversicherer bzw. je Derivat ergibt sich dann durch Multiplikation der Summe aus den ausstehenden Forderungen gegenüber dem Rückversicherer bzw. dem Marktwert des Derivats und dem risikomindernden Effekt durch die Rückversicherung bzw. durch das Derivat mit einem fest vorgegebenen Faktor. Abschließend wird ein risikoadjustierter Wert von zusätzlichen Sicherheiten in Bezug auf die Rückversicherungsvereinbarung bzw. in Bezug auf das Derivat abgezogen. Die Ermittlung der Kapitalanforderung für den Ausfall der Rückversicherung bzw. des Derivats basiert schließlich auf der Standardabweichung der Verlustverteilung. Hier fließen die komplizierten Abhängigkeiten der einzelnen LGDs bzgl. Rückversicherung, Derivate und sämtlicher anderer Exposures vom Typ 1 sowie die Ausfallwahrscheinlichkeiten des jeweiligen Rückversicherers bzw. Derivats ein. Diese sind dabei dem jeweiligen Ratingergebnis zugeordnet. Die Berechnungen sind für jede Gegenpartei einzeln und genau hier liegt die Herausforderung vorzunehmen: Das bedeutet z. B. bei Rückversicherung, dass für jeden Geschäftspartner pro Area, für jede Line of Business (LoB) und das jeweilige Geschäftsjahr die Prämien- und Schadenzahlungen sowie die Katastrophenrisikodaten bekannt sein müssen. Hieraus ist ersichtlich, dass ein enormer Datenbedarf für die Berechnung der Kapitalanforderung des Ausfallrisikos entsteht. Bei Lebensversicherungsunternehmen wird diese Komplexität der Berechnung um einiges höher, denn hier müssen die Auswirkungen des Ausfalls eines jeden Geschäftspartners auf die zukünftigen Zahlungsströme projiziert werden.
Vereinfachtes Verfahren zur Berechnung der Kapitalanforderung des Ausfallrisikos Aufgrund der oben erwähnten Komplexität kann neben dem Standardverfahren zur Berechnung der Kapitalanforderung des Ausfallrisikos ein vereinfachtes Verfahren herangezogen werden, welches im Level 2 Draft (S.188 ff.) von EIOPA vorgeschlagen wird. Die Vereinfachung besteht darin, dass alle gleichartig kategorisierten Gegenparteien zu einer gemeinsamen Gegenpartei zusammengefasst werden, wobei die Gegenpartei mit der höchsten Ausfallwahrscheinlichkeit die Ausfallwahrscheinlichkeit der Gruppe bestimmt. Schadenzahlungen Beispielsweise können als gleichartig kategorisierte Gegenparteien Rückversicherer mit gleicher Ausfallwahrscheinlichkeit gelten, die dadurch zu einem fiktiven Rückversicherer zusammengefasst werden. Somit werden für die Berechnung nur Informationen über das Rückversicherungsunternehmen bezüglich des Ratings, der ausstehenden Forderungen und der zusätzlichen Sicherheiten benötigt. Der risikomindernde Effekt kann bei dem vereinfachten Verfahren für Rückversicherungen durch die Gewichtung mittels des Anteils der ausstehenden Forderungen des Geschäftspartners an den gesamten ausstehenden Forderungen ermittelt werden. Durch den so geschaffenen fiktiven Rückversicherer wird der Datenbedarf enorm reduziert, denn bei Ausfall des fiktiven Rückversicherers fallen die Netto-Zahlungsströme gerade so aus, dass sie mit den Brutto- Zahlungsströmen identisch sind (Abbildung 2). Abbildung 2: RMre-Berechnung bei fiktivem RV
Ausblick auf Solvency II Level II Im Unterschied zu QIS 5 wurden im Level 2 Draft die Berechnung der Varianz der Verlustverteilung von Exposure Typ 1, das vereinfachte Verfahren bzgl. des risikomindernden Effekts bei Rückversicherungen sowie die Konkretisierung der Berechnung des LGD bei Hypothekendarlehen angepasst. Weiter haben auch die Berechnungsmethoden in sich Änderungen erfahren und innerhalb der Methoden werden neue, unterschiedliche Varianten und Faktoren herangezogen. Abschließend kann festgehalten werden, dass die Berechnung der Kapitalanforderung des Ausfallrisikos nach dem Standardverfahren wegen der Ermittlung des LGD pro Rückversicherung oder pro Derivat aufgrund des enormen Aufwands bzgl. der Datenaufbereitung nur mit großem Aufwand von einem Versicherungsunternehmen durchführbar ist. Daher bleibt abzuwarten, ob es seitens EIOPA weitere Vereinfachungsmöglichkeiten, die von Versicherungsgesellschaften praktikabel umzusetzen sind, geben wird. Standardansatz vs. Vereinfachter Ansatz Die Entscheidung, wann ein Versicherungsunternehmen das Standardverfahren oder das vereinfachte Verfahren zur Berechnung des Ausfallrisikos benutzen sollte, hängt von verschiedenen Faktoren ab: 1. Anteil der Geschäftspartner am Versicherungsgeschäft, 2. Anzahl der Geschäftspartner, 3. Streuung des Ratings der Geschäftspartner, 4. Art des Geschäfts des Versicherungsunternehmens.