Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten 700-Anlage 2.2.3



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Transkript:

Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten 700-Anlage 2.2.3 Anlage 2.2.3 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung über die Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikanten und -praktikantinnen (Orientierungspraktikumsordnung) 1 Geltungsbereich Praktikanten bzw. Praktikantinnen im Sinne dieser Arbeitsrechtsregelung sind Personen, die zum Zwecke der Berufsorientierung oder Berufsfindung in einer Dienststelle oder Einrichtung kirchlicher Anstellungsträger im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg, in denen die Kirchliche Anstellungsordnung Anwendung findet, tätig sind. Im Mittelpunkt ihres Praktikantenverhältnisses steht die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten oder Erfahrungen in dem entsprechenden Tätigkeitsfeld. Die Anleitung während des Praktikums erfolgt durch geeignete Personen der Dienststelle. Die Regelung gilt nicht für Personen, die bereits eine für den Tätigkeitsbereich der Dienststelle oder Einrichtung erforderliche abgeschlossene Berufs- oder Schulausbildung besitzen. 2 Rechtsgrundlage Auf das Praktikum findet 26 Berufsbildungsgesetz - BBiG in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. 3 Dauer des Praktikums Das Praktikum wird für die Dauer von höchstens 3 Monaten abgeschlossen. 4 Vergütung (1) Der Praktikant/die Praktikantin erhält eine monatliche Vergütung in Höhe von mindestens 150 Euro und höchstens 400 Euro. (2) Besitzt der Praktikant/die Praktikantin eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Fachschul- oder Hochschulstudium, beträgt die monatliche Vergütung mindestens 250 Euro und höchstens 500 Euro. 05.11.2015 EKWue 1

700-Anlage 2.2.3 Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten (3) Die Höhe der Vergütung nach Absatz 1 oder 2 ist gemäß 40 Buchstabe p) MVG.Württemberg 1 zwischen der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung zu vereinbaren. Die Vereinbarung zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung ist schriftlich zu dokumentieren. 5 Arbeitszeit, Auszahlung der Vergütung, Arbeitsbefreiung, Erholungs- und Sonderurlaub, zusätzliche Altersversorgung Die Arbeitszeit, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die Auszahlung des Entgelts, Arbeitsbefreiung sowie die Gewährung von Erholungs- und Sonderurlaub richten sich nach den Bestimmungen für die vergleichbaren privatrechtlich angestellten Beschäftigten. Versicherungspflicht in der betrieblichen Altersversorgung (Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes) besteht nicht. 6 Praktikumsvertrag Der Vertrag ist nach dem dieser Arbeitsrechtsregelung als Anhang beigefügten Muster abzuschließen. 1 Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 u. 421 dieser Sammlung. 2 05.11.2015 EKWue

Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten 700-Anlage 2.2.3 Anhang zur Anlage 2.2.3 zur KAO Vertrag für Orientierungspraktikanten und -praktikantinnen Zwischen Adresse vertreten durch nachstehend Praktikumsstelle genannt, und Frau/Herr 1 geboren am Adresse nachstehend Praktikant/Praktikantin genannt, wird folgender Vertrag geschlossen: Frau/Herr 1 1 Art, Dauer und Ziel des Orientierungspraktikums, wird ab zum Zwecke der Berufsorientierung bzw. Berufsfindung als Orientierungspraktikantin/ Orientierungspraktikant 1 eingestellt. Das Orientierungspraktikum endet mit Ablauf des. Das Orientierungspraktikum dient der Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten oder Erfahrungen in dem entsprechenden Tätigkeitsfeld im Blick auf eine evtl. Berufsausbildung oder ein Fachstudium. Es werden folgende Lern- und Ausbildungsziele verfolgt:. Die Anleitung erfolgt durch Frau/Herrn. Das Rechtsverhältnis ist weder ein Ausbildungsverhältnis noch ein Arbeitsverhältnis. 1 Nichtzutreffendes bitte streichen. 05.11.2015 EKWue 3

700-Anlage 2.2.3 Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten 2 Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis Auf das Praktikum findet die Arbeitsrechtliche Regelung über die Rechtsverhältnisse der Orientierungspraktikanten und -praktikantinnen (Orientierungspraktikumsordnung) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 3 Probezeit Die ersten vier Wochen des Orientierungspraktikums gelten als Probezeit. 4 Dauer der regelmäßigen täglichen und durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit des Orientierungspraktikanten/der Orientierungspraktikantin 1 richtet sich nach den Bestimmungen der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Bei Jugendlichen sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. 5 Praktikumsvergütung Der Orientierungspraktikant/die Orientierungspraktikantin 1 erhält eine monatliche Praktikumsvergütung entsprechend 4 der Orientierungspraktikumsordnung in Höhe von Euro. 6 Gewährung von Erholungs-, Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung (1) Der Orientierungspraktikant/die Orientierungspraktikantin erhält Erholungsurlaub nach den jeweiligen beim Anstellungsträger für Auszubildende geltenden Bestimmungen. (2) Die Gewährung von Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung richtet sich nach den Bestimmungen der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO). 7 Beendigung des Orientierungspraktikums (1) Während der Probezeit kann das Praktikum jederzeit von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Praktikum nur gekündigt werden 1 Nichtzutreffendes bitte streichen. 4 05.11.2015 EKWue

Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten 700-Anlage 2.2.3 a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist b) von dem Orientierungspraktikanten bzw. der Orientierungspraktikantin mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen. 8 Verschwiegenheitspflicht Der Orientierungspraktikant/die Orientierungspraktikantin 1 unterliegt bezüglich der Schweigepflicht denselben Bestimmungen wie die beim Träger des Praktikums nach der KAO Beschäftigten. 9 Fernbleiben von der Arbeit infolge Krankheit Für das Fernbleiben von der Arbeit infolge Krankheit gelten die Bestimmungen der KAO in sinngemäßer Anwendung. 10 Sozialversicherung Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung richtet sich nach den jeweils geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. 11 Nebenabreden Nebenabreden zum Praktikumsvertrag sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: 12 Ausfertigungen Der Praktikumsvertrag wird fach ausgefertigt. Je eine Ausfertigung erhalten die Einrichtung, die das Orientierungspraktikum durchführt, und der Orientierungspraktikant/ die Orientierungspraktikantin 1 sowie 1 Nichtzutreffendes bitte streichen. 05.11.2015 EKWue 5

700-Anlage 2.2.3 Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten Praktikumsstelle Praktikantin/Praktikant Bei Minderjährigen (gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin) 6 05.11.2015 EKWue