Informationsblatt zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung in Heidelberg

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Transkript:

Informationsblatt zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung in Heidelberg Sehr geehrte Damen und Herren, am 01.01.2003 trat die Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Ziel dieser bundesweiten Verordnung ist in erster Linie, eine optimale Verwertung der gewerblichen und industriellen Abfälle zu gewährleisten. Damit dies erreicht wird, legt der Gesetzgeber den Schwerpunkt auf die Getrennthaltung der Abfälle am Entstehungsort selbst. Wir möchten Sie mit diesem Informationsblatt über die Regelungen und deren Auswirkungen für Ihren Betrieb informieren und Sie bei der Umsetzung in die Praxis unterstützen. Dabei spielt, neben dem Umweltaspekt, der Kostenfaktor sicherlich eine wesentliche Rolle. Grundsätzlich ist es sinnvoll, ein auf Ihren Betrieb zugeschnittenes, individuelles Modell der Abfalltrennung zu entwickeln. Der Grundsatz: die getrennte Erfassung von Abfällen Mit der Verordnung sind die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen verpflichtet Papier, Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle, biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle und Garten- und Park-, sowie Marktabfälle getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen ( 3 Abs. 1). Eine weitergehende Trennung innerhalb dieser Fraktionen ist möglich. Ausnahmen: die gemeinsame Erfassung verschiedener Abfälle Eine Abfalltrennung in dem geforderten Umfang ist in der betrieblichen Praxis jedoch nicht immer umsetzbar, beziehungsweise technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar. Der Gesetzgeber sieht für diese Fälle verschiedene Alternativen vor. Wertstoffgemische bestehend aus Papier, Pappe, Glas, Kunststoffe und Metalle (keine Bioabfälle, kein Restmüll) können gemeinsam erfasst werden, wenn sie einer Vorbehandlungsanlage gemäß 4 der Verordnung zugeführt werden, gewährleistet ist, dass sie dort in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert und einer stofflichen oder energetischen Verwertung zugeführt werden ( 3 Abs. 2), für nicht mehr als drei Jahre einer Versuchsanlage zugeführt werden, die Getrennthaltung oder nachträgliche Sortierung der Abfallfraktionen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, insbesondere aufgrund der geringen Menge oder eines hohen Verschmutzungsgrades (o.g. Umstände müssen der zuständigen Behörde auf Verlangen dargelegt werden)....

- 2 - Ein Abfallgemisch, bestehend aus gut brennbaren Materialien (Papier, Plastik, Holz mit einem Heizwert von über 11.000 kj /kg) - unter Ausschluss von Glas, Metall, mineralischen Abfällen, Restmüll, biologisch abbaubaren Küchen- oder Grünabfällen - darf ohne vorherige Vorbehandlung einer energetischen Verwertung zugeführt werden. Ist eine Verwertung der Gewerbeabfälle wegen der geringen Menge wirtschaftlich nicht zumutbar, dürfen diese auch mit den Abfällen aus privaten Haushaltungen gemeinsam erfasst und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zugeführt werden. Abfälle, die nicht verwertet werden können Die Erfahrung in der Praxis zeigt, dass bei jedem Gewerbebetrieb auch immer Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden können. Diese Abfälle müssen getrennt gehalten und dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zur Beseitigung überlassen werden. Die Stadt Heidelberg stellt Ihnen dafür Restmülltonnen in angemessenen Umfang zur Verfügung. Das zur Verfügung stehende Restmüllvolumen sollte den alltäglichen Anforderungen in der betrieblichen Praxis entsprechen. Denn ein zu geringes Restmüllvolumen führt erfahrungsgemäß zu Fehlwürfen und zu Verunreinigungen der Verwertungsabfälle, die dann insgesamt als Beseitigungsabfälle entsorgt werden müssten. Dies zu vermeiden ist ebenfalls Intention der Verordnung und sollte, auch aus Kostengründen, in Ihrem Interesse sein. Die Größe der Tonne Laut dem Gesetzgeber legt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Größe der Restmülltonne fest. Viele Stadt- und Landkreise haben deshalb Regelungen der Gewerbeabfallverordnung in ihre Abfallsatzungen übernommen. In Heidelberg geht die Stadt zusammen mit der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar und der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald einen eigenen Weg. Wir möchten die Größe des Behälters mit Ihnen gemeinsam festlegen. Je besser das Stoffstrommanagement und die sortenreine Abfallerfassung funktioniert, desto kleiner kann für Ihren Betrieb die Restmülltonne ausfallen. Dafür benötigen wir Informationen über die Größe und Mitarbeiterzahl Ihres Betriebes und die bei Ihnen praktizierte Abfalltrennung. Wir bitten Sie deshalb, uns diese Informationen mit dem beiliegenden Fragebogen zuzusenden. Nach der Auswertung Ihrer Angaben erhalten sie von uns einen Vorschlag für das optimale Restmüllvolumen für Ihren Betrieb. Ihr innerbetriebliches Abfallkonzept wird bei unserer Berechnung berücksichtigt. Die korrekte Entsorgung der Abfälle liegt in der Eigenverantwortung der Betriebe. Damit Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind, beraten wir Sie gerne. Für Fragen stehen Ihnen auch die Abfallberater/innen beim Amt für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung (Tel. 0 6221 / 58 29999) und Ihre Ansprechpartner/innen bei der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar (Tel. 0 6221 / 9017-93) und der Handwerkskammer Mannheim/ Rhein-Neckar-Odenwald (Tel. 0621 / 1 8002-161) zur Verfügung....

Hinweise zum Erhebungsbogen - 3 - Was müssen Sie tun? Füllen Sie bitte den beigefügten Erhebungsbogen vollständig aus und senden ihn innerhalb der nächsten 14 Tage an uns zurück. Wenn in Ihrem Hause mehrere Branchen vorhanden sind (z.b. ein Restaurant / Cafeteria in einem Hotelbetrieb) ist es sinnvoll, dass jeder Betriebsbereich einen eigenen Bogen ausfüllt. Auch bei mehreren Filialen bitten wir Sie um einen eigenen Fragebogen pro Filiale / Standort. Berechnung des Behältervolumens Als Orientierungswert für die Berechnung wird der sogenannte Einwohnergleichwert zugrunde gelegt. Das ist ein statistischer Durchschnittswert, der an die Heidelberger Besonderheiten angepasst wurde. Ein Einwohnergleichwert entspricht einem Mindestvolumen von 15 l Restmüll pro Woche. Für die Berechnung des angemessenen Behältervolumens wird die Anzahl Ihrer Beschäftigten bzw. Plätze, Betten oder Zimmer mit dem für Ihre Branche (Kategorie) zutreffenden Faktor und dem Einwohnergleichwert von 15 l pro Woche multipliziert. Die Summe wird auf den vollen Wert aufgerundet. Auf dieser Basis schlagen wir Ihnen dann das Restmüllvolumen vor. Beispiel A: Handwerksbetrieb (Kategorie 13) 16 Beschäftigte. 16 Beschäftigte x Faktor 0,5 x Einwohnergleichwert 15 l = 112,5 l. Festgesetzt wird ein 120 l Restmüllbehälter mit wöchentlicher Leerung. Beispiel B: Industriebetrieb (Kategorie 13) mit 150 Beschäftigten. 150 Beschäftigte x Faktor 0,5 x Einwohnergleichwert 15 l = 1125 l. Festgesetzt wird ein 1.100 l Restmüllbehälter mit wöchentlicher Leerung. Unser Tipp: Je besser die getrennte Abfallsammlung und -verwertung in Ihrem Betrieb funktioniert, desto weniger Restmüll fällt am Ende an. Ihre Bemühungen um eine korrekte Abfalltrennung werden bei der Festsetzung des benötigten Behälters von uns berücksichtigt. Bitte denken Sie in Ihrem eigenen Interesse daran, im Anschluss an die Ersterhebung, die Zahl Ihrer Beschäftigten bzw. Plätze, Betten oder Zimmer (je nach Gewerbekategorie) jeweils zum 01.01. eines jeden Jahres erneut mitzuteilen. Vielen Dank! Orientierungswerte für die Ermittlung des Behältervolumens: Kategorie Art des Gewerbebetriebs/ der Einrichtung Je Beschäftigtem*/ Platz/Bett/Zimmer Faktor EWG** 1 Altenheime, Kinderheime, Wohnheime, Krankenhäuser u. ä. Je Platz oder Bett 1 Einrichtungen 2 Schulen und Kindergärten Je Person 0,1 3 Öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Je 3 Beschäftigten 1 Versicherungen u. a. 4 Selbstständig Tätige der freien Berufe Je Beschäftigtem 0,5 5 Selbstständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter Je Beschäftigtem 0,5 6 Schank- und Speisewirtschaften, Eisdielen Je Beschäftigtem 4 7 Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert Je Beschäftigtem 2 sind 8 Beherbergungsbetriebe Je Zimmer 0,5 9 Imbisswagen und stuben Je Beschäftigtem 8 10 Lebensmitteleinzel- und Großhandel Je Beschäftigtem 2 11 Sonstiger Einzel- und Großhandel Je Beschäftigtem 0,5 12 Nahrungsmittelerzeugungsbetriebe (z.b. Bäckereien, Metzgereien) Je Beschäftigtem 2 13 Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe Je Beschäftigtem 0,5 *)Teilzeitbeschäftigte mit weniger als der Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit werden zu einem Viertel berücksichtigt. **) Ein Einwohnergleichwert (EWG) entspricht 15 l Restmüll pro Woche

Erhebungsbogen zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung in Heidelberg Firmenname: Firmenanschrift: Firmeninhaber/in: An das Amt für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung Hardtstraße 2 69124 Heidelberg per Fax: 06221 58-29900 Nach der Gewerbeabfallverordnung muss jeder Gewerbebetrieb einen Restmüllbehälter für Abfälle zur Beseitigung benutzen. Die Größe und Anzahl der Behälter soll auf der Grundlage dieses Erhebungsbogens im Einvernehmen zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorger (Stadt Heidelberg) und dem Unternehmen festgelegt werden. 1.) Branche (bitte zutreffendes ankreuzen): Altenheime, Kinderheime, Wohnheime, Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen Schulen und Kindergärten Öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen u. a. Selbständig Tätige der freien Berufe Selbstständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter Schank- und Speisewirtschaften, Eisdielen Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind Beherbergungsbetriebe Imbisswagen, -stuben Lebensmitteleinzel- und -großhandel Sonstige Einzel- und Großhandel Nahrungsmittelerzeugungsbetriebe (z.b. Bäckereien, Metzgereien) Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe Sonstige (bitte nähere Angaben) 2.) Anzahl der Beschäftigten (incl. Betriebsinhaber/in) zum a) Vollbeschäftigte Mitarbeiter/innen b) Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter/innen (weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit)

- 2-3.) Falls es sich bei der Branche um Krankenhäuser, Kliniken, Pflegeeinrichtungen, Altenheime, ähnliche Einrichtungen oder Beherbergungsbetriebe (Hotel, Campingplatz) handelt, bitte die Anzahl der Betten /Plätze bzw. Zimmer angeben: Betten /Plätze Zimmer (Beherbergungsbetrieb) 4.) Gemeinsam genutzte Restmülltonne mit Haushalt mit anderem Gewerbe 5.) Folgende Abfallfraktionen und -mengen werden in unserem Betrieb / unserer Einrichtung getrennt gesammelt und entsorgt (freiwillige aber hilfreiche Angaben): Abfälle als Einzelfraktion: [Liter/Woche] und/oder [m³/jahr] Papier und Pappe Glas Kunststoffe Metalle Bioabfälle Speisereste Bauschutt Abfälle gemischt zur Verwertung: Gelbe Tonne (grüner Punkt) Verwertung mit Vorbehandlung Verwertung energetische Sortierung und Trennung der verschiedenen Wertstoffe werden wir bei der Festlegung des Restmüll-Behältervolumens entsprechend berücksichtigen. 6.) Eigene Anmerkungen: Ich/wir versichern, dass die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind. Ort, Datum Unterschrift, Firmenstempel