Das Erschleichen einer Beurteilung



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Transkript:

Das Erschleichen einer Beurteilung Beim Schummeln ertappt Was nun? Dr.jur. Jasmin Gründling-Riener Leiterin Studien- und Prüfungsabteilung

Schummeln - 74 UG 74 Abs. 2 und 3 Universitätsgesetz 2002 (UG) Die Beurteilung einer Prüfung/wissenschaftlichen Arbeit ist mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde. Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.

Auslegung des Wortes Erschleichen durch 69 AVG: Erschleichen ist ein vorsätzliches Verhalten, das entweder im Vorbringen objektiv falscher Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht oder dem Verschweigen wesentlicher Umstände besteht, um einen für sich günstigen Erfolg zu erlangen VwGH-Rsp.: Es sollte bzw. wurde auf unrechtmäßigem oder unmoralischem Weg ein Erfolg herbeigeführt (VwGH 27.7.2004, 2004/10/00121)

Schummeln insbesondere durch Verwendung unerlaubter Hilfsmittel Dh. ein verbotenes Hilfsmittel muss benutzt werden. Das bloße Mitführen oder der Versuch zu schwindeln, sind nicht erfasst Nicht nur Verwendung von Schummlern, Handy, Büchern, vom anderen Abschreiben, etc. auch Plagiieren.

Schummeln Gesetzlich geregelt ist nur der Fall, dass die Erschleichung nach der Beurteilung entdeckt wird. Vorgehen: bescheidmäßige Nichtigerklärung der Beurteilung (Nicht der Prüfung!) durch Studiendekan Ist auch dann nichtig zu erklären, wenn ohne Schummeln die Eigenleistung positiv, nur die Note eben schlechter wäre (VwGH 22.11.2000, 99/12/0324) Prüfungsantritt ist zu werten Gleiches gilt für wisschaftliche Arbeiten

Häufigerer Fall: die Erschleichungshandlung wird VOR der Beurteilung entdeckt, nämlich 1. direkt während der Prüfung, oder 2. bei der Korrektur der Prüfung. Vorgehensweisen sind unterschiedlich Grundsätzlich gilt aber: Maßnahmen zur Verhinderung von Schummeln bereits vor der Prüfung setzen! Zu beurteilen ist immer nur die eigenständig erbrachte Leistung.

Aufklärung, dass Schummeln verboten ist und studienrechtliche Konsequenzen hat Genaue Anweisungen, zb. dass Handys auszuschalten und in der Tasche zu verstauen sind; die Taschen im hinteren Bereich des Raumes abzulegen sind uä. Hinweis und Kontrolle, dass nur erlaubte Hilfsmittel am Platz sind Bestimmung einer Sitzordnung Unterbinden von Gesprächen etc.

Ertappen während der Prüfung. Was tun? Unerlaubtes Hilfsmittel ist abzunehmen (und nach der Prüfung zurückzugeben falls Bücher, oder Handy uä.) Vermerk im Prüfungsprotokoll!! Achtung: Kein Prüfungsabbruch durch PrüferIn! Die Prüfung ist fortzusetzen, außer Studierende bricht ab. Markierung in der Prüfung, dass bis hierher ein unerlaubtes Hilfsmittel benutzt wurde bzw. wenn möglich, das bisher Geschriebene abnehmen und neues Papier geben (Beweissicherungsmaßnahme). Die Prüfung ist zu beurteilen, wobei der erschummelte Teil negativ zu werten ist.

Entdeckung nach Prüfung, aber vor Beurteilung Zu beurteilen ist nur die Eigenleistung Wie viel erschwindelt wurde, ist durch PrüferIn in freier Beweiswürdigung festzustellen Steht fest, dass geschwindelt wurde, aber der Umfang ist unklar, hat die/der Ertappte die Korrektheit der Leistung zu beweisen. Kann diese/r nicht beweisen, dass nur so ein kleiner Teil der Prüfungsleistung erschwindelt wurde, dass eine negative Benotung nicht gerechtfertigt erscheint, ist die Prüfung negativ zu beurteilen.

Bisher bewährte Vorgehensweise: Ladung zum Gespräch mit PrüferIn und StudiendekanIn

Durchführung eines Feststellungsgespräches: Abtasten der Kenntnisse, um festzustellen, inwieweit geschummelt wurde und was Eigenleistung sein kann. Das ist keine Prüfung isd. UG, sondern eine Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren gemäß AVG. Nicht zu benoten und nicht anfechtbar durch Studierende. Genaue Dokumentation des Gespräches; Zeuge hinzuziehen.

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!