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Transkript:

Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem Mandantenrundschreiben I/2003 erhalten Sie einige ausgewählte Themen in übersichtlicher Form aufbereitet. Mit dem nächsten Rundschreiben werden wir die neuen steuerlichen Bestimmungen erläutern, die es nach den Wahlen in Hessen und Niedersachsen geben wird. Für Anfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Wünsche Steuerberater Termine Februar 2003 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag² Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung Scheck/bar 10.02.2003 17.02.2003 17.02.2003³ 10.02.2003 17.02.2003 keine Schonfrist Umsatzsteuer 4 10.02.2003 17.02.2003 17.02.2003³ Umsatzsteuer- Sondervorauszahlung 5 10.02.2003 17.02.2003 17.02.2003³ Gewerbesteuer 17.02.2003 24.02.2003 keine Schonfrist Umsatzsteuer 17.02.2003 24.02.2003 keine Schonfrist 1 Um die Frist zu wahren, sollte die Überweisung einige Tage vorher in die Wege geleitet werden. 2 Für den abgelaufenen Monat. 3 Wenn gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung gezahlt wird. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr. 5 Vgl. ggf. Information Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Immobilienkäufe/ -verkäufe Der Gesetzentwurf des Steuervergünstigungsabbaugesetzes sieht vor, dass Gewinne auch der Veräußerung privater Wirtschaftsgüter und damit auch Immobilien, ohne eine Veräußerungsfrist, der Besteuerung mit einem Pauschalsteuersatz von 15 % unterliegen. Die neue Steuerpflicht soll für Veräußerungen ab dem Tag des Gesetzesbeschlusses (letzte Lesung im Bundestag, voraussichtlich am 21. Februar 2003) gelten. Übergangsreglungen sind geplant. Bitte setzen sie sich deshalb bei aktuell geplanten Immobilienkäufen/ -verkäufen unverzüglich mit uns in Verbindung. Beitragstabellen entfallen ab 1.1.2003 Ab dem 1.1.2003 entfallen die Beitragstabellen. Die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung erfolgt ausschließlich auf der Basis des centgenauen Arbeitsentgelts. Dabei ist der errechnete Beitrag auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. Die zweite Stelle erhöht sich um eins, wenn die dritte Dezimalstelle zwischen fünf und neun liegt.

Lohnsteuerbescheinigung 2002 für geringfügig Beschäftigte Wird dem Arbeitgeber eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, so hat er im Lohnkonto dieses Arbeitnehmers das Datum der Bescheinigung, die Steuernummer, das ausstellende Finanzamt sowie das steuerfrei ausgezahlte Arbeitsentgelt einzutragen. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder am Ende des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber auf der Freistellungsbescheinigung die Lohnsteuerbescheinigung zu erteilen, also z. B. das steuerfreie Arbeitsentgelt und die Dauer der Beschäftigung einzutragen. Die Bescheinigung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Es wird empfohlen, eine Fotokopie zu den Lohnakten zu nehmen. Das amtliche Antragsmuster ist auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar unter http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Fachabteilungen/Infos - Besitz- und Verkehrsteuern -, Stichwort Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur Steuerfreistellung des Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (325 Euro-Arbeitsverhältnis). Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung tritt Verzug und damit Zinszahlungspflicht ein, wenn nicht der Gläubiger schon zuvor den Schuldner über eine Mahnung in Verzug gesetzt hat. Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung bzw. gegebenenfalls den Zugang der Mahnung beweisen. Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, sogar acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze: Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz 1.5. bis 31.08.2000 3,42 v. H. 8,42 v. H. 1.9. bis 31.12.2000 4,26 v. H. 9,26 v. H. 1.1. bis 30.04.2001 4,26 v. H. 9,26 v. H. 1.5. bis 31.08.2001 4,26 v. H. 9,26 v. H. 1.9. bis 31.12.2001 3,62 v. H. 8,62 v. H. 1.1. bis 30.06.2002 2,57 v. H. 7,57 v. H. 10,57 v. H. 1.7. bis 31.12.2002 2,47 v. H. 7,47 v. H. 10,47 v. H. Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung Auflösung einer Ansparrücklage bei Betriebsveräußerung Die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts berechtigt bereits zu einer Ansparabschreibung, die in Form einer Rücklage zu bilden ist. Ab dem Zeitpunkt, zu dem frühestens Abschreibungen auf das betreffende Wirtschaftsgut vorgenommen werden dürfen, erfolgt die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage. Ist eine Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch

vorhanden, muss sie zu diesem Zeitpunkt aufgelöst werden. In diesem Fall muss im Wirtschaftsjahr der Auflösung der Gewinn für jedes Wirtschaftsjahr, während dessen die Rücklage bestanden hat, um 6 v. H. des Rücklagenbetrags erhöht werden (Zwangsauflösung). In den Fällen einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe sind die gebildeten Rücklagen ebenfalls gewinnerhöhend aufzulösen. Das Finanzgericht Münster entschied, dass bei einer veräußerungsbedingten Auflösung der laufende Gewinn und nicht der Veräußerungsgewinn zu erhöhen ist. Das Finanzgericht entschied ferner, dass auch bei einem Rumpfwirtschaftsjahr (z. B. Veräußerung am 30.9.) der Gewinnzuschlag mit 6 v. H. pro Jahr zu ermitteln ist. Eine zeitanteilige Hinzurechnung des Zuschlags komme nicht in Frage. Der Bundesfinanzhof muss nun die endgültige Entscheidung treffen. Dauer der Probezeit bei Erteilung einer Pensionszusage Die steuerliche Rechtsprechung geht davon aus, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft (GmbH) dem Geschäftsführer erst dann eine Pensionszusage erteilen wird, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft und die Leistungsfähigkeit des Geschäftsführers zuverlässig abzuschätzen ist. Daraus ergibt sich steuerlich die Notwendigkeit, erst nach einer angemessenen Probezeit eine Pensionszusage zu erteilen. Eine Probezeit hält die steuerliche Rechtsprechung bei solchen Unternehmen für verzichtbar, die aus eigener Erfahrung Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsführers haben und die ihre Ertragserwartung hinreichend deutlich abschätzen können. Das ist z. B. denkbar, wenn lediglich die Rechtsform eines Unternehmen geändert wird und in Fällen des Management-buy-out (leitende Mitarbeiter übernehmen ein Unternehmen). Der Bundesfinanzhof hat diese Überlegungen jetzt in einem Fall angewendet, in dem leitende Angestellte ein Unternehmen verlassen haben und ein Konkurrenzunternehmen gründeten. Das neue Unternehmen zog in kurzer Zeit alle Kunden und Aufträge des Altunternehmens an sich, was sodann zur Aufgabe des Altunternehmens führte. In einem solchen Fall kann es steuerlich ausreichen, dass bereits nach einem Jahr eine Pensionszusage an den Geschäftsführer erteilt wird. Urlaubsgeld auch bei Mutterschutz Es ist mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren, wenn Tarifvertragsparteien werdende Mütter von der Inanspruchnahme des Urlaubsgelds ausnehmen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und damit einer werdenden Mutter Anspruch auf Urlaubsgeld eingeräumt, obwohl sie nach dem Wortlaut des Tarifvertrags keinen Anspruch hierauf gehabt hätte. Nach dem Tarifvertrag bestand der Anspruch auf Urlaubsgeld u. a. dann, wenn die Arbeitnehmerin im ersten Kalenderhalbjahr für drei volle Kalendermonate Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte. Diese Voraussetzung erfüllte die Arbeitnehmerin nicht. Als Schwangere unterlag sie von Mitte März bis Ende April der vorgeburtlichen Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz. Während dieser Zeit ist die Beschäftigung der werdenden Mutter verboten, es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit. Dies war bei der Arbeitnehmerin nicht der Fall. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die genannte Regelung gegen das Grundgesetz verstößt. Sie sei geeignet, Druck auf die Frau auszuüben, während der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz zu arbeiten, um sich Anspruch auf Urlaubsgeld zu erhalten. Dies sei mit dem Gedanken des Schutzes werdender Mütter nicht vereinbar. Auch Tarifvertragsparteien könnten sich hierüber nicht hinweg setzen. Schuldzinsenabzug für betriebliche Verbindlichkeiten auch nach dem Übergang zur Liebhaberei möglich

Gibt ein Unternehmen die Absicht zur Erzielung positiver Einkünfte auf, wird steuerlich eine so genannte Liebhaberei unterstellt. Die Ergebnisse aus einem solchen Unternehmen sind steuerlich unbeachtlich. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs jedoch nicht für Schuldzinsen, die das Unternehmen noch für Verbindlichkeiten entrichten muss, die vor dem Beginn der Liebhaberei im Unternehmen entstanden sind. Damit erfolgt eine Gleichbehandlung mit einer Betriebsveräußerung oder einer Betriebsaufgabe. Voraussetzung für den Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten ist die Unmöglichkeit, die betrieblich begründeten Verbindlichkeiten durch Verwertung des vorhandenen Aktivvermögens des Unternehmens zu tilgen. Die Verbindlichkeiten des Unternehmens müssen also im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei das noch vorhandene Aktivvermögen übersteigen. Behandlung einer Versicherungsleistung nach Diebstahl eines auch betrieblich genutzten PKW Ob bei einer Versicherungsleistung im Schadensfall (z. B. Diebstahl) eine Betriebseinnahme oder eine Privateinnahme vorliegt, richtet sich danach, ob das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Schadenseintritts betrieblich oder privat genutzt worden und ob das Schadensereignis selbst betrieblich oder privat veranlasst ist. Der Bundesfinanzhof qualifiziert Einnahmen und Ausgaben auch im Zusammenhang mit PKW-Unfällen unter Rückgriff auf den Veranlassungszusammenhang als betrieblich oder privat. Er stellt als objektives Abgrenzungsmerkmal auf die jeweilige Nutzung des PKW ab. Dieser Auffassung folgt das Finanzgericht Hamburg: Die Versicherungserstattung für einen gestohlenen PKW ist entsprechend der anteiligen betrieblichen Nutzung als Betriebseinnahme zu behandeln. Der auf die private Nutzung entfallende Anteil ist nicht steuerpflichtig. Im Urteilsfall wurde der PKW zu 97 v. H. betrieblich genutzt. Als Betriebseinnahme erfasste das Finanzgericht demnach ebenfalls 97 v. H. der Versicherungserstattung. Der Bundesfinanzhof muss nun die abschließende Entscheidung treffen. Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch eindeutige Zuordnung bestimmbar Bei einem Gebäude, das teilweise vermietet wird und im Übrigen eigenen Wohnzwecken dient, stellen die unterschiedlich genutzten Gebäudeteile jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter dar. Wird der Anschaffungspreis mit Darlehen finanziert, können Darlehenszinsen, die auf den vermieteten Gebäudeteil entfallen, nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs als Werbungskosten abgezogen werden. Voraussetzung für diese Möglichkeit ist, dass die Darlehen eindeutig zur Anschaffung des der Vermietung dienenden Gebäudeteils verwendet wurden. Der Nachweis kann im Kaufvertrag durch Zuordnung der Anschaffungskosten auf die unterschiedlich genutzten Gebäudeteile geführt werden. Dieser Zuordnung hat das Steuerrecht zu folgen. Ist die Besteuerung von Spekulationsgewinnen verfassungswidrig? Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Besteuerung von Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren verfassungswidrig ist. Nach der vom Bundesfinanzhof vertretenen Auffassung wird die Durchsetzung des Steueranspruchs in diesem Punkt weitgehend vereitelt. Hierin wird ein Verstoß gegen die grundgesetzlich vorgesehene gleichmäßige Besteuerung aller Bürger gesehen. Zur Überwachung der Einkünfte wäre eine umfassende Prüfungsbefugnis der Finanzbehörden erforderlich. Diese scheitert bisher an den geltenden Erhebungsvorschriften. Danach ist eine Sachverhaltsaufklärung regelmäßig nicht möglich, weil der Steuerpflichtige weder verpflichtet ist, sachdienliche Unterlagen seiner Steuererklärung beizufügen, noch

solche Unterlagen aufzubewahren. Deshalb kann selbst im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung die Vorlage von Unterlagen nicht verlangt werden. Nach den Plänen der Bundesregierung soll zukünftig das so genannte Bankgeheimnis aufgehoben werden, so dass solche Geschäfte auf Grund der Meldepflicht überwacht und erfasst würden. Umsatzsteuer bei Kantinenmahlzeiten Gibt ein Unternehmer an seine Arbeitnehmer Mahlzeiten ab, liegen umsatzsteuerpflichtige Leistungen vor. Bezüglich der Bemessungsgrundlage, also des Wertes, auf den sich die Umsatzsteuer berechnet, ist zu unterscheiden, ob die Kantine selbst oder von einem Dritten (Caterer) betrieben wird. Bei einer selbst betriebenen Kantine besteht für den Unternehmer (Arbeitgeber) die Möglichkeit, die Bemessungsgrundlage unter Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung, die auch für die Lohnsteuer und Sozialversicherung maßgeblich sind, zu ermitteln. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs besteht kein Anspruch auf Anwendung dieser Bemessungsgrundlage im Falle der Bewirtschaftung einer Kantine durch einen Caterer. Vielmehr gehört zur Bemessungsgrundlage neben den tatsächlichen Zahlungen der Arbeitnehmer auch die vom Unternehmer (Arbeitgeber) an den Caterer für die Abgabe der Mahlzeiten zusätzlich geleisteten Zahlungen. Vorzeitiger Zugewinnausgleich als Schenkung? Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes (Gütertrennung, Gütergemeinschaft) vereinbart haben. Hat sich das Vermögen der Eheleute während der Dauer der Ehe unterschiedlich entwickelt, steht dem schlechter gestellten Ehegatten bei Beendigung der Ehe ein Ausgleichsanspruch zu. Das während der Ehezeit erworbene Vermögen - ohne Schenkungen und Erbschaften - wird als Zugewinn im Wert gleichmäßig geteilt. Dies nennt man Zugewinnausgleich. Zivilrechtlich erfolgt dieser Ausgleich beim Tod eines Ehegatten dadurch, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel des Nachlasses erhöht. Anstelle dieser so genannten erbrechtlichen Lösung des Zugewinnausgleichs kann der überlebende Ehegatte aber auch den genau berechneten Zugewinnausgleich fordern. Steuerrechtlich kann diese einfache Regelung nicht übernommen werden. Vielmehr ist die steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung nach den zivilrechtlichen Vorschriften des BGB genau zu berechnen. Zur Berechnung werden Angaben zum Anfangs- und Endvermögen benötigt. Die Berechnung des steuerfreien Zugewinns ist kompliziert. Grundsätzlich ist Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Ist der Zugewinn eines Ehegatten größer als der Zugewinn des anderen Ehegatten, so steht diesem die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu. In zwei Fällen hatte sich das Finanzgericht Köln mit diesen Problemen zu beschäftigen. Im ersten Fall begründeten Eheleute einen vorzeitigen Zugewinnausgleichsanspruch (so genannter fliegender Zugewinnausgleich ). Im Ehevertrag wurde jedoch ausdrücklich der Fortbestand des Güterstands der Zugewinngemeinschaft erklärt. Das Finanzgericht entschied, dass keine nicht steuerbare Ausgleichsforderung vorliege. Es handele sich um eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung. Im zweiten Fall hatten die Eheleute den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft formgerecht beendet und damit den Zugewinnausgleich herbeigeführt. Hier behandelte das Finanzgericht die Ausgleichsforderung als nicht steuerbare Ausgleichsforderung. Es nahm keine steuerpflichtige freigebige Zuwendung an, obwohl die Eheleute sofort nach Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft diesen Güterstand erneut vereinbarten. Es bleibt nun die spannende Frage, wie der Bundesfinanzhof diese beiden Fälle entscheidet. Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr!