Kabelanschluss. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Preise für Kabel Sachsen/ Sachsen-Anhalt/Thüringen GmbH & Co. KG. Stand: 1.



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Kabelanschluss. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Preise für Kabel Sachsen/ Sachsen-Anhalt/Thüringen GmbH & Co. KG.

Inhalt Allgemeine Geschäftsbedingungen Kabelanschluss...3 Preisliste Kabelanschluss...5 2

Allgemeine Geschäftsbedingungen Kabelanschluss. Die Kabel Sachsen/Sachsen-Anhalt/ Thüringen GmbH & Co. KG (im folgenden Kabelgesellschaft genannt) überlässt Kabelanschlüsse nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung und den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung gilt auch, wenn in den nachstehenden Bedingungen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 1 Gegenstand der Bedingungen Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Überlassung von Kabelanschlüssen durch die Kabelgesellschaft. 2 Investitionskostenbeitrag Die Kabelgesellschaft ist berechtigt, den Vertragsabschluss von der Zahlung eines Investitionskostenbeitrages abhängig zu machen, wenn ein Gebiet noch nicht durch ein Breitbandverteilnetz versorgt ist oder nur aufgrund der Zahlung von Investitionskostenbeiträgen versorgt wurde. 3 Standardleistung Die Kabelgesellschaft überlässt dem Kunden im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten in einem von ihr durch ein Breitbandverteilnetz versorgten Gebiet einen Kabelanschluss. 3.1 Übergabepunkt Die Kabelgesellschaft installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich jeweils einen Übergabepunkt als Abschluss ihres Breitbandverteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Übergabepunktes liegt. Die Kabelgesellschaft bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück, an der der Übergabepunkt installiert wird. Die Kabelgesellschaft überlässt den Übergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Übergabepunktes die Leistungen der Kabelgesellschaft in Anspruch nehmen möchten. 3.2 Analoge Signalübermittlung Die Kabelgesellschaft übermittelt analoge Ton- und Fernsehsignale bis zum Übergabepunkt. Die zum Übergabepunkt übermittelten analogen Signale umfassen folgende Programme: a) Hörfunk- und Fernsehprogramme, die von terrestrischen Rundfunksendern ausgesendet werden und am Ort der zentralen Empfangseinrichtungen der Kabelgesellschaft mit herkömmlichem Antennenaufwand in technisch ausreichender Qualität empfangbar sind. b) Fernsehprogramme, die mit besonderem Aufwand herangeführt oder von Rundfunksatelliten ausgesendet werden, darunter mindestens zwei zusätzliche deutschsprachige Fernsehprogramme. c) Hörfunkprogramme, die mit besonderem Aufwand herangeführt oder von Rundfunksatelliten ausgesendet werden. In Einzelfällen umfasst das Programmangebot als Grundleistung nur die Programme nach Buchstabe a). Die Kabelgesellschaft übermittelt die Programme nur derart und solange, wie ihr dies die Bindung an Gesetze, internationale Vereinbarungen und Entscheidungen Dritter (z. B. Landesmedienanstalten und Programmanbieter/-veranstalter) ermöglichen. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieselben Programme auf dieselbe Art und Weise zum Übergabepunkt übermittelt werden. 4 Nutzung des Übergabepunktes durch andere Kunden Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Übergabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde den Übergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteilanlage angemessen auszugleichen sind. 5 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, a) die vereinbarten Preise entsprechend der veröffentlichten Preisliste fristgerecht zu zahlen. Für jeden nicht eingelösten Scheck oder jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde der Kabelgesellschaft die ihr entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat; b) der Kabelgesellschaft unverzüglich Änderungen in der Anzahl der an den Übergabepunkt angeschlossenen Wohneinheiten mitzuteilen, soweit er hiervon Kenntnis erhält; c) der Kabelgesellschaft gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, durch technische Maßnahmen in der Hausverteilanlage ihr Recht zu verwirklichen, den Kabelanschluss eines anderen zu sperren und die Sperre aufzuheben; d) nach Abgabe einer Störungsmeldung die der Kabelgesellschaft durch die Überprüfung ihrer technischen Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn keine Störung der technischen Einrichtungen der Kabelgesellschaft vorlag und der Kunde dies bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können; e) alle Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten am Breitbandverteilnetz der Kabelgesellschaft einschließlich des Übergabepunktes nur von der Kabelgesellschaft ausführen zu lassen. Hierzu gehört nicht die Anschaltung der Hausverteilanlage an den Übergabepunkt. 6 Zahlungsbedingungen 6.1 Monatliche Preise sind, beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Preise monatlich im Voraus zu zahlen. Ist der Preis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser taggenau berechnet. Ein voller monatlicher Preis wird berechnet, wenn der Kunde das Vertragsverhältnis vor Ablauf von 30 Kalendertagen kündigt, dies gilt nicht bei einer Kündigung aus wichtigem Grund. Nach besonderer Vereinbarung kann der Kunde den Preis auch jährlich im Voraus zahlen. 6.2 Sonstige Preise, insbesondere der einmalige Preis für die erstmalige Bereitstellung der Leistung, sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. Nach besonderer Vereinbarung kann der Kunde einmalige Preise auch in Raten zahlen. 6.3 Der Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen, und zwar muss er spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung gutgeschrieben sein oder bei der zuständigen Buchungsstelle muss ein Scheck in Höhe des Rechnungsbetrages eingegangen sein. 3

7 Änderung der Umsatzsteuer Bei einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes kann die Kabelgesellschaft ab diesem Zeitpunkt die Preise entsprechend ändern. 8 Verzug 8.1 Kommt der Kunde a) für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann die Kabelgesellschaft den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. 8.2 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt der Kabelgesellschaft vorbehalten. 8.3 Gerät die Kabelgesellschaft mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations- Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Kabelgesellschaft eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss. 9 Kündigung 9.1 Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner zum Schluss eines jeden Werktages kündbar. Die Kündigung muss der zuständigen Niederlassung der Kabelgesellschaft oder dem Kunden mindestens sechs Werktage vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich zugehen. Der Samstag gilt nicht als Werktag. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis vor Ablauf von 30 Kalendertagen nach der betriebsfähigen Bereitstellung, so hat er einen monatlichen Preis zu zahlen. 9.2 Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis, bevor der Kabelanschluss betriebsfähig bereitgestellt oder bevor vereinbarte Änderungsarbeiten ausgeführt worden sind, so hat er der Kabelgesellschaft die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten und für den infolge der Kündigung notwendigen Abbau bereits installierter Telekommunikationseinrichtungen zu ersetzen, jedoch nicht über den Betrag des für die Bereitstellung vereinbarten Preises hinaus. 10 Entstörung Die Kabelgesellschaft wird Störungen ihrer technischen Einrichtungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten innerhalb der Regelentstörungszeit beseitigen (montags bis freitags von 8.00 bis 18.30 Uhr und samstags von 8.00 bis 13.00 Uhr, soweit diese Tage keine gesetzlichen Feiertage sind). Außerhalb dieser Zeiten führt die Kabelgesellschaft die Entstörung jeweils nach Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt durch. 11 Absicherung eines zugesagten Bereitstellungstermins 11.1 Hält die Kabelgesellschaft einen mit der Auftragsbestätigung schriftlich zugesagten Termin für die Bereitstellung eines Kabelanschlusses nicht ein, wird dem Kunden folgender Betrag gutgeschrieben: 10 % des einmaligen Preises bei einer Verspätung von einem bis zu zehn Werktagen, 20 % des einmaligen Preises bei einer Verspätung von elf bis zu zwanzig Werktagen, 40 % des einmaligen Preises bei einer Verspätung von mehr als zwanzig Werktagen. Der Samstag gilt nicht als Werktag. Die Gutschrift erfolgt auch dann, wenn der Termin einvernehmlich auf Veranlassung der Kabelgesellschaft verschoben wird. Keine Gutschrift erfolgt, wenn der Kunde die verzögerte Bereitstellung zu vertreten hat. 11.2 Die Kabelgesellschaft verrechnet die Gutschrift mit den Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis. 11.3 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt. 12 Sonstige Bedingungen 12.1 Nutzt der Kunde die vertraglich vereinbarten Leistungen seinerseits als Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, so haftet die Kabelgesellschaft gegenüber diesem Anbieter nach den allgemeinen Gesetzen mit der Maßgabe, dass die Haftung für fahrlässig verursachte Vermögensschäden auf 12 782,30 EUR/25 000 DM je geschädigtem Endkunden des anderen Anbieters beschränkt ist. Die Höchstgrenze für die Summe aller Schadensersatzansprüche beträgt in diesem Fall gemäß 7 Abs. 2 Telekommunikations - Kundenschutzverordnung 10 225 838 EUR/ 20 Millionen DM je schadensverursachendes Ereignis. Übersteigt die Summe der Einzelschäden die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. 12.2 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kabelgesellschaft auf einen Dritten übertragen. 12.3 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 12.4 Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt deutsches Recht. 4

Preisliste Kabelanschluss. 1 Preisangabe/Umsatzsteuer Maßgeblich für die Abrechnung der in Anspruch genommenen Leistungen sind die angegebenen Preise mit USt. Die Preise mit USt werden für die Rechnungslegung zusammengefasst und sind Grundlage für die Berechnung des Umsatzsteuerbetrages. Die Preisangaben ohne USt sind auf volle Cent aufgerundete Beträge und errechnen sich aus den Preisangaben mit USt abzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Bei einer Änderung des Umsatzsteuersatzes werden die Preise mit USt entsprechend angepasst. 2 Standardleistung 2.1 Bereitstellung von Kabelanschlüssen Nr. Leistung Preis Artikel-/ Leistungs- Nr. ohne USt mit USt EUR EUR 1 Einzelnutzervertrag (ENV), einmaliger Preis zu Vertragsbeginn 1.1 Sockelbetrag 28,90 33,52 16599 Der Sockelbetrag wird nicht berechnet, wenn ein Kunde seinen ENV oder seinen vor dem 1. Juli 1991 abgeschlossenen Vertrag über eine Wohneinheit (WE) 1) kündigt und unmittelbar an einem anderen Ort einen neuen ENV abschließt. 1.2 zuzüglich Fahrt- und Arbeitsleistungen für Arbeiten beim nach Aufwand 16502 Kunden Dieser Preis wird nur berechnet, wenn die Installation eines Übergabepunktes (ÜP) noch erforderlich ist, obwohl das Gebiet bereits mit einem Breitbandverteilnetz versorgt ist. 2 Vertrag für mehrere Wohneinheiten 2.1 einmaliger Preis zu Vertragsbeginn für die erstmalige Bereitstellung der Leistung (Normaltarif) 2.1.1 Sockelbetrag, je WE 2.1.1.1 für die 1. WE 300,10 348,11 1650 2.1.1.2 für die 2. bis 4. WE 200,07 232,07 1651 2.1.1.3 für die 5. WE 177,84 206,29 1652 2.1.1.4 für die 6. bis 10. WE 155,60 180,49 1653 2.1.1.5 für die 11. bis 100. WE 11,11 12,88 1654 2.1.1.6 für jede weitere WE 4,44 5,14 1655 1) Zur Definition für eine WE siehe Punkt 5.1.1. 5

Nr. Leistung Preis Artikel-/ Leistungs- Nr. ohne USt mit USt EUR EUR 2.1.2 zuzüglich Fahrt- und Arbeitsleistungen für Arbeiten beim nach Aufwand 16502 Kunden Dieser Preis wird nur berechnet, wenn die Installation eines ÜP noch erforderlich ist, obwohl das Gebiet bereits mit einem Breitbandverteilnetz versorgt ist. 2.2 einmaliger Preis bei Vertragsbeginn, wenn die Beträge für 28,90 33,52 16599 die erstmalige Bereitstellung bei einem Vertrag für mehrere WE bereits gezahlt wurden 2.3 Pauschaltarif 1656 An Stelle des einmaligen Preises für jede angeschlossene WE kann der einmalige Preis auf der Grundlage aller im Versorgungsbereich eines Übergabepunktes vorhandenen WE berechnet werden. Der so berechnete einmalige Preis wird um 30 % gekürzt. Mindestens wird der ungekürzte einmalige Preis für die erste bis fünfte WE im Normaltarif berechnet. 2.4 Zahlung des einmaligen Preises in Raten 1) 2.4.1 Der einmalige Preis kann bei einem Vertrag für mehrere Wohneinheiten in 96 Monatsraten zu je 1/70 des Gesamtpreises gezahlt werden. 2.4.2 Wird der Kabelanschluss vor Ablauf der 96 Monate gekün- 16565 digt, wird für jeden noch nicht abgelaufenen Kalendermonat 1/96 des einmaligen Preises berechnet und der Gesamtpreis in einer Summe in Rechnung gestellt. 1) Artikel-/Leistungs-Nr. 1657 für die erstmalige Bereitstellung Artikel-/Leistungs-Nr. 16526 für den Zuschlag der Ratenzahlung 6

2.2 Nutzung von Kabelanschlüssen Nr. Leistung Preis Artikel-/ Leistungs- Nr. ohne USt mit USt EUR EUR 1 Regelleistung 1.1 Einzelnutzervertrag, monatlich 11,50 13,34 10600 Dieser Preis wird nur bei Verträgen berechnet, die ab dem 1. Juli 1991 geschlossen werden. Zuvor begründete Rechtsverhältnisse regeln sich nach der folgenden Nr. 1.2. 1.2 Vertrag über eine Wohneinheit, monatlich 8,66 10,04 10631 (Verträge, die vor dem 1. Juli 1991 geschlossen wurden) 1.3 Vertrag für mehrere WE Verringert sich die Anzahl der WE durch Abmeldung auf nur eine WE, so wird dieser Vertrag bezüglich des monatlichen Entgeltes wie ein Einzelnutzervertrag behandelt. 1.3.1 Normaltarif, je WE monatlich 1.3.1.1 für die 1. bis 10. WE 8,13 9,42 10601 1.3.1.2 für die 11. bis 20. WE 7,24 8,39 10602 1.3.1.3 für die 21. bis 40. WE 5,73 6,64 10603 1.3.1.4 für die 41. bis 100. WE 4,48 5,19 10604 1.3.1.5 für die 101. bis 200. WE 3,02 3,50 10605 1.3.1.6 für die 201. bis 500. WE 1,99 2,30 10606 1.3.1.7 für die 501. bis 1000. WE 1,42 1,64 10607 1.3.1.8 für die 1001. bis 2 500. WE 1,10 1,27 61208 1.3.1.9 für jede weitere WE 0,88 1,01 61209 1.3.2 Pauschaltarif, je WE monatlich 1) An Stelle des monatlichen Preises für jede angeschlossene WE kann der monatliche Preis auf der Grundlage aller im Versorgungsbereich eines Übergabepunktes vorhandenen WE berechnet werden. Der so berechnete monatliche Preis wird um 30 % gekürzt. Mindestens wird der ungekürzte monatliche Preis für die erste bis fünfte WE im Normaltarif berechnet. 1.4 Vorauszahlung des monatlichen Preises für zwölf Monate das Zwölffache des 2) Wird der Kabelanschluss für sämtliche oder einzelne WE monatlichen Preises vor Ablauf des Zeitraumes gekündigt, wird für den noch abzüglich 5 % nicht abgelaufenen Zeitraum der entsprechende Rest des Vorauszahlungsbetrages erstattet. 1), 2) Artikel-/Leistungs-Nr. für den Pauschaltarif und die Vorauszahlung siehe Seite 11 7

3 Zusätzliche Leistungen Nr. Leistung Preis Artikel-/ Leistungs- Nr. ohne USt mit USt EUR EUR 1 Übergabepunkt (ÜP) mit der besonderen Anschaltung A/B oder C Die Anschaltung des ÜP an einen A/B- oder C-Verstärker wird nur unter der Bedingung angeboten, dass der Kunde außerdem den einmaligen und den monatlichen Preis (Normaltarif) für mindestens 400 WE bei A/B-Verstärkern und mindestens 200 WE bei C-Verstärkern zahlt. 1.1 für die ersten 200 m der Anschlussleitung (Luftlinie) 6 669,03 7 736,07 1658 1.2 für den Teil über 200 m nach Aufwand 16500 Die einmaligen Preise nach Nr. 1.1 und Nr. 1.2 werden zusätzlich zu den einmaligen Preisen für die erstmalige Bereitstellung bei Verträgen mit mehreren Wohneinheiten berechnet. 2 Verlegung des ÜP nach Aufwand 16500 3 Wechsel vom Normaltarif zum Pauschaltarif 28,90 33,52 16530 und umgekehrt Dieser Preis wird nicht berechnet, wenn gleichzeitig ein Bereitstellungspreis zu bezahlen ist, weil die Anzahl der vom Vertrag erfassten WE erhöht wird oder eine Berechnung gemäß Punkt 2.1 Nr. 2.2 erfolgt. 4 Änderung des Beginnzeitpunktes einer Vorauszahlung 28,90 33,52 16530 8

4 Preise nach Aufwand Nr. Leistung Preis Artikel-/ Leistungs- Nr. ohne USt mit USt EUR EUR 1 Arbeitsleistungen Wegezeiten werden nicht als Arbeitszeiten gerechnet. 1.1 Grundpreis, je Arbeitskraft und je angefangene 15 Minuten Arbeitszeit 1.1.1 für die Leitung von Arbeiten, für die Planung und 17,90 20,76 1) Auskundung sowie für höherwertige praktische Arbeiten (z. B. Messarbeiten zur Protokollanalyse und bei Qualitätsmessungen) 1.1.2 für praktische Arbeiten 12,79 14,83 1) 1.1.3 für praktische Arbeiten eines Auszubildenden 3,85 4,46 1) 1.2 Zuschläge, je Arbeitskraft und je angefangene 15 Minuten Arbeitszeit Die Zuschläge werden berechnet, wenn die Arbeiten auf Wunsch des Kunden zu den nachfolgend genannten Zeiten durchgeführt werden. 1.2.1 montags bis freitags von 18.30 bis 22.00 Uhr und 3,20 3,71 1) samstags von 13.00 bis 22.00 Uhr, soweit diese Tage keine Feiertage sind 1.2.2 An Werktagen von 22.00 bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- 6,40 7,42 1) und Feiertagen 2 Fahrleistungen, je Fahrzeug und Arbeitstag 40,91 47,45 2) 3 Einsatz besonderer Messmittel zur Protokollanalyse 51,14 59,32 1662 und bei Qualitätsmessungen, je angefangene Stunde 4 Material nach Aufmaß 1663 1) Artikel-/Leistungs-Nr. 1659 für Installation und Verlegung Artikel-/Leistungs-Nr. 16023 für Entstörung 2) Artikel-/Leistungs-Nr. 1661 für Installation und Verlegung Artikel-/Leistungs-Nr. 18934 für Entstörung 9

5 Besondere Regelungen 5.1 Wohneinheiten in besonderen Fällen 5.1.1 Definition für eine Wohneinheit (WE) Eine WE ist die Zusammenfassung von einzelnen oder zusammenhängenden Räumen, die ausschließlich oder überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden können und die die selbstständige Führung eines Haushaltes ermöglichen. Eine WE muss daher eine Kochgelegenheit (in Küche, Kochnische oder Kochschrank) mit Wasserversorgung und Ausguss sowie Toilette und Waschgelegenheit aufweisen. 5.1.2 Ausnahmeregelungen Bei folgenden Räumen, die nicht der Definition einer WE entsprechen, werden je drei Räume mit Breitbandsteckdosen als eine WE gerechnet: Büroräume, gewerblich genutzte Räume und vergleichbare Räume, Räume in Beherbergungsbetrieben und vergleichbaren Betrieben, Räume von Programmanbietern oder -veranstaltern, denen auf dem Grundstück, auf dem sich diese Räume befinden, gleichzeitig eine Rundfunkleitung unbefristet bereitgestellt wurde. Bei folgenden Einrichtungen, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein Verband der freien Wohlfahrtspflege oder eine andere gemeinnützige juristische Person des privaten Rechts ist, werden je fünf Räume mit Breitbandsteckdosen als eine WE gerechnet: Schulen, Universitäten, Heime, Krankenhäuser, Sanatorien, vergleichbare Einrichtungen der vorgenannten Einrichtungen. Bei Ausstellungen, die nicht auf einem Messegelände stattfinden, Jahrmärkten und vergleichbaren Veranstaltungen werden je 20 Breitbandsteckdosen als eine WE gerechnet. Bei abgeschlossenen Messegeländen werden alle Ausstellungshallen und Ausstellungsräume als sechs WE gerechnet. Die nach den vorstehenden Definitionen ermittelten WE werden auf volle WE abgerundet und nur im Normaltarif abgerechnet. Es wird jedoch mindestens eine WE berücksichtigt. Bei Räumen von Programmanbietern und Programmveranstaltern werden höchstens sechs WE, bei allen anderen besonderen Fällen höchstens 30 WE (Normaltarif) berücksichtigt. 5.2 Kabelanschlüsse, die zu den zwischen dem 1. Juli 1983 und dem 30. Juni 1991 geltenden öffentlich-rechtlichen Benutzungsbedingungen überlassen wurden 5.2.1 Vorauszahlung Für Kabelanschlüsse, für die nach der bis zum 30. Juni 1989 geltenden Fassung der Telekommunikationsordnung eine zehnjährige Vorauszahlung geleistet wurde, werden zusätzlich für die betroffene Anzahl der WE bis zum Ablauf des jeweiligen Vorauszahlungszeitraumes der jeweils gültige monatliche Preis um 1/80 der Vorauszahlungssumme verringert. 5.2.2 Erstattung der Vorauszahlung Wird der Kabelanschluss für sämtliche oder einzelne WE vor Ablauf des Zeitraumes gekündigt, werden für jeden noch nicht abgelaufenen Kalendermonat bei einer Vorauszahlung für zehn Jahre 1/120 der Vorauszahlung erstattet. 5.2.3 Differenzbetrag für Preiserhöhungen vor dem 1. November 1997. Wird innerhalb des Vorauszahlungszeitraumes der monatliche Preis mit oder ohne Änderung des zuständigen Netzknotens erhöht, wird die sich zur Vorauszahlung ergebende Differenz monatlich berechnet. Eine Vorauszahlung des Differenzpreises ist nicht möglich. 10

6 Artikel-/Leistungs-Nrn. für Regelleistungen Nr. Leistung Preis Artikel-/ Leistungs- Nr. ohne USt mit USt EUR EUR 1) Betrag bei Anwendung des Pauschaltarifes, je WE monatlich bei 6 WE 6,77 7,85 10660 bei 7 WE 5,80 6,72 10610 ab 8 WE für die 1. bis 10. WE 5,69 6,59 10661 für die 11. bis 20. WE 5,07 5,87 10662 für die 21. bis 40. WE 4,00 4,64 10663 für die 41. bis 100. WE 3,13 3,63 10664 für die 101. bis 200. WE 2,11 2,44 10665 für die 201. bis 500. WE 1,39 1,61 10666 für die 501. bis 1000. WE 0,99 1,14 10667 für die 1001. bis 2 500. WE 0,76 0,88 61268 für jede weitere WE 0,61 0,70 61269 2) Vorauszahlung des monatlichen Preises für zwölf Monate, je WE bei einem Einzelnutzervertrag 131,07 152,04 10700 bei einem Vertrag für eine WE (Vertragsabschluss vor dem 1. Juli 1991) 98,59 114,36 10731 für die 1. bis 10. WE 92,49 107,28 10701 für die 11. bis 20. WE 82,45 95,64 10702 für die 21. bis 40. WE 65,18 75,60 10703 für die 41. bis 100. WE 51,00 59,16 10704 für die 101. bis 200. WE 34,35 39,84 10705 für die 201. bis 500. WE 22,56 26,16 10706 für die 501. bis 1000. WE 16,04 18,60 10707 für die 1001. bis 2 500. WE 12,42 14,40 61308 für jede weitere WE 9,83 11,40 61309 Vorauszahlung für zwölf Monate im Pauschaltarif, je WE bei 6 WE 77,07 89,40 10760 bei 7 WE 66,11 76,68 10710 ab 8 WE für die 1. bis 10. WE 64,76 75,12 10761 für die 11. bis 20. WE 57,63 66,84 10762 für die 21. bis 40. WE 45,63 52,92 10763 für die 41. bis 100. WE 35,69 41,40 10764 für die 101. bis 200. WE 24,00 27,84 10765 für die 201. bis 500. WE 15,73 18,24 10766 für die 501. bis 1000. WE 11,28 13,08 10767 für die 1001. bis 2 500. WE 8,69 10,08 61368 für jede weitere WE 6,94 8,04 61369 11

3000/R4 () Änderungen vorbehalten.