Sammlung von Entscheidungen aus dem Sozialrecht



Ähnliche Dokumente
Sammlung von Entscheidungen aus dem Sozialrecht

Sammlung von Entscheidungen aus dem Sozialrecht

Sammlung von Entscheidungen aus dem Sozialrecht

Sammlung von Entscheidungen aus dem Sozialrecht

Sammlung von Entscheidungen aus dem Sozialrecht

Sammlung von Entscheidungen aus dem Sozialrecht

SOZIALGERICHT HANNOVER

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Föderale Zuordnung der Sozialversicherungsträger:

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom , gültig ab

- 1 - Wahltarife Krankentagegeld. I. Teilnahme

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Nachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom

Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung

Sammlung von Entscheidungen aus dem Sozialrecht

DA Seite Gesetzestext

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli in dem Insolvenzverfahren

Gerichtsverfahren alt -> neu

Sozialgericht Berlin Urteil vom

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

Sammlung von Entscheidungen aus dem Sozialrecht

Gerichtsverfahren neu -> alt

83. Nachtrag zur Satzung der SECURVITA BKK

4 Ta 53/09 Chemnitz, (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Sozialrechtliche Handlungsfähigkeit

A. I. Besetzung der Kammern mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern und Verteilung der Geschäfte

Angehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder.

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb.

HVBG. HVBG-Info 06/2001 vom , S , DOK 432.3

Die Musterklagen zur Beitragsgerechtigkeit für Familien

Sozialversicherung 2016

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

6. Sozialversicherungsansprüche

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Berechnung des. gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V. gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am Dr. Thomas Vollmoeller

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke

30 Fragen zur Sozialversicherung

Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung. wissen wie`s geht. Stand: November

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

33 - Leistungsvoraussetzungen

Bekanntmachung von Satzungsänderungen

5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Unternehmensbeschreibung Bitte innerhalb von zwei Wochen ausfüllen und absenden an:

Bundessozialgericht Urt. v , Az.: B 12 RA 2/04 R

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

Die UV-Jahresmeldung ist jeweils bis zum des Folgejahres zusätzlich zu den Entgeltmeldungen

RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT UND BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN ANGESTELLTER ARCHITEKTEN

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Rechtsstreit

Bei den beitragspflichtigen Einnahmen von Rentnern ist zu unterscheiden, ob der Rentner

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb

Vom 21. Dezember 2006

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

Urteil des Bundessozialgerichts vom B 2 U 11/03 R -

Bereicherungsrecht Fall 2

Für die Nutzung derart geförderter Altersvorsorgeverträge hat sich in der Medienöffentlichkeit bereits das Verb riestern etabliert.

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III

18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar

Ulrich Krumme. Stand // kvw-beamtenversorgung // KINDERGELD. Rechtslage ab

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Dezember in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Die wichtigsten Rahmenbedingungen

Sozialversicherungsfreibetrag 23c SGB IV

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Der Maßnahmenkatalog des 106 SGB V

IVU Traffic Technologies AG

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

Inhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte. Normen 240 SGB V. Kurzinfo

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V

1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich

BERUFSAKADEMIE SACHSEN

Lohnpfändungen Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Rechtsstreit

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II

Transkript:

Breith. 2013, Heft 2 Sammlung von Entscheidungen aus dem Sozialrecht 2/2013 Begründet 1912 von Geh. Regierungsrat 102. Jahrgang Hermann Breithaupt, weiland ständiges FEBRUAR 2013 Mitglied des Reichsversicherungsamtes Schriftleitung: Hans Peter Spiegl, Vorsitzender Richter am Bayerischen Landessozialgericht; Verlag: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG, Stuttgart München Hannover Berlin Weimar Dresden INHALTSVERZEICHNIS Heft 2/2013 Entscheidungen (Leitsätze) (geordnet nach Rechtsvorschriften) Sozialgesetzbuch III Arbeitsförderung 198 Satz 4, 121 Abs. 3 Satz 3, 144 SGB III; 138 BGB; 155 SGG; Art. 3 Abs. 1 GG Die Sperrzeit richtet sich nach dem Recht, das im Zeitpunkt des sie begründenden Ereignisses gegolten hat; unerheblich ist, wenn die Verwaltung erst unter Geltung des neuen Rechts entschieden hat oder dass die Sperrzeit zum Teil in diesen Zeitraum fällt (Fortführung von BSG, Urt. v. 6. 5. 2009 B 11 AL 10/ 08 R SozR 4-4300 144 Nr. 19). BSG, Urt. v. 2. 5. 2012 B11AL18/11 R Breith. 2013, 160 Sozialgesetzbuch IV Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung 7, 14, 23a SGB IV s. 96a SGB VI Breith. 2013, 131 15 SGB IV s. 2, 3, 39, 40 KVLG Breith. 2013, 110 22 SGB IV s. 2 Abs. 1 Nr. 10, 165 Abs. 1 SGB VI Breith. 2013, 136

II Inhaltsverzeichnis Breith. 2013, Heft 2 Sozialgesetzbuch V Gesetzliche Krankenversicherung 44, 46, 49, 92 SGB V 1. Streiten Versicherter und Krankenkasse über Krankengeld für mehrere Zeitabschnitte, treffen den Versicherten zur Begründung seines Anspruchs alle Obliegenheiten, die sich daraus ergeben, dass die Erfüllung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen für jeden Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen sind. 2. Eine einzige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann einen Anspruch auf Krankengeld für mehrere Zeitabschnitte begründen und weitere Meldungen der Arbeitsunfähigkeit erübrigen. BSG, Urt. v. 10. 5. 2012 B1KR20/11 R Breith. 2013, 89 223, 226, 240 SGB V s. 2, 3, 39, 40 KVLG Breith. 2013, 110 226, 229, 232a SGB V Wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls in einem Einmalbetrag ausgezahlte Abfindungen einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung sind als kapitalisierte Versorgungsleistungen in der Krankenversicherung beitragspflichtig. BSG, Urt. v. 25. 4. 2012 B12KR26/10 R Breith. 2013, 94 226, 229, 237 SGB V 1. Für die Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten die Versorgung begründet wurde, während des Anspruchserwerbs gesetzlich krankenversichert war (Bestätigung von BSG, Urt. v. 30. 3. 2011 B 12 KR 16/10 R = BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 229 Nr. 12, RdNr. 15). 2. Der Versorgungszweck einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zugesagten Leistung ist in Bezug auf die überlebende versicherte Ehefrau des Arbeitnehmers auch dann zu bejahen, wenn die Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers für seinen Erlebens- und Todesfall vereinbart wurde, im Falle seines Todes aber die Leistungen primär der überlebenden Ehefrau und erst dann anderen Personen auszuzahlen sind. BSG, Urt. v. 25. 4. 2012 B12KR19/10 R Breith. 2013, 104 Sozialgesetzbuch VI Gesetzliche Rentenversicherung 2 Abs. 1 Nr. 10, 165 Abs. 1 SGB VI; 22 SGB IV; 33, 37 Abs. 2, 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X Bei nach 2 SGB VI selbstständig Tätigen ist eine kraft Gesetzes bestehende Versicherungspflicht durch deklaratorischen Bescheid festzustellen. Gegenüber dem selbstständig Tätigen bedarf es aus Gründen der Rechtssicherheit der Indi-

Breith. 2013, Heft 2 Inhaltsverzeichnis III vidualisierung und Konkretisierung durch einen Verwaltungsakt seitens des Versicherungsträgers, der die Grundlage für nachfolgende Beitragsforderungen bildet. LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15. 3. 2012 L1R192/09 Breith. 2013, 136 96a SGB VI; 7, 14, 23a SGB IV; 48Abs.1Satz2Nr.3SGBX Die Auszahlung eines Wertguthabens aus einem gestörten Altersteilzeitvertrag ist dann kein Hinzuverdienst i.s.v. 96a SGB VI, wenn zum Auszahlungszeitpunkt keine Beschäftigung nach 7 SGB IV mehr gegeben war. Die Anwendung von 96a SGB VI setzt ein Arbeitsentgelt aus einer tatsächlichen Arbeitsleistung während des Rentenbezugszeitraums voraus. LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 14. 6. 2012 L1R344/11 Breith. 2013, 131 Sozialgesetzbuch VII Gesetzliche Unfallversicherung 162 SGB VII 1. Der Weg einer Reinigungskraft von einem Gebäudeteil einer Schule zu einem anderen Gebäudeteil, um auch dort zu reinigen, über den Schulhof ist ein Betriebsweg innerhalb der Betriebsstätte. 2. Betriebsstätten eines Reinigungsunternehmens sind die Büros zur Verwaltung des Betriebes und die jeweiligen Einsatzorte, wo die Reinigungskräfte Reinigungsarbeiten durchführen. LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 8. 8. 2012 L8U14/11 Breith. 2013, 120 Sozialgesetzbuch X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz 33, 37 Abs. 2, 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X s. 2 Abs. 1 Nr. 10, 165 Abs. 1 SGB VI Breith. 2013, 136 44 SGB X s. 55, 141 SGG Breith. 2013, 124 48Abs.1Satz2Nr.3SGBXs. 96a SGB VI Breith. 2013, 131 Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte 2, 3, 39, 40 KVLG; 15 SGB IV; 223, 226, 240 SGB V; 2, 13, 13a, 15, 20 EStG; 162 SGG 1. Zur Beitragsbemessung krankenversicherungspflichtiger Landwirte ist nur Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft heranzuziehen, das aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit erzielt wird. 2. Die Landwirtschaftlichen Krankenkassen sind nicht berechtigt, über die gesetzlich festgelegten Bemessungsgrundlagen hinaus durch Satzung weitere Einnahmen zur Beitragsbemessung heranzuziehen. BSG, Urt. v. 29. 2. 2012 B12KR7/10 R Breith. 2013, 110

IV Inhaltsverzeichnis Breith. 2013, Heft 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag 6 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8 RGebStV Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Merkzeichen RF) erhält der Schwerbehinderte, der aus medizinischen Gründen praktisch an das Haus gebunden ist. Dies ist der Fall, wenn er zum Beispiel auf die Hilfe von zwei Begleitpersonen und einen Multifunktionsstuhl angewiesen ist und während des Veranstaltungsbesuchs häufig umgelagert werden muss. BayLSG, Urt. v. 25. 9. 2012 L3SB15/12 Breith. 2013, 141 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 1, 2 BEEG; Art. 3 Abs. 1 GG Auch wenn das Erwerbseinkommen des Elterngeldberechtigten vor der Geburt des Kindes ganz überwiegend aus nichtselbstständiger Arbeit stammt, ist das Arbeitsentgelt neben einem Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit i.s. des 2 Abs. 9 Satz 3 BEEG zusätzlich erzielt worden. BSG, Urt. v. 5. 4. 2012 B10EG4/11 R Breith. 2013, 152 Sozialgerichtsgesetz 55, 141 SGG; 44 SGB X Weist das Sozialgericht eine Klage auf gerichtliche Feststellung einer bestimmten Berufskrankheit ( 55 SGG) ab, steht mit Rechtskraft dieses Urteils ( 141 SGG) das Gegenteil der begehrten Feststellung fest, nämlich dass diese Berufskrankheit beim Versicherten nicht vorliegt. Diese Rechtskraftwirkung ist anders als bei Anfechtungs- und Verpflichtungs- bzw. Leistungsklagen nicht durch 44 SGB X eingeschränkt. Dies bedeutet zugleich, dass der zuvor ergangene, diese Berufskrankheit ebenfalls ablehnende Bescheid nicht rechtswidrig war und somit nicht nach 44 SGB X zurückzunehmen ist. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16. 2. 2012 L 10 U 3886/10 Breith. 2013, 124 103, 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG Die Einholung eines sog. Glaubhaftigkeitsgutachtens, also einer aussagepsychologischen Begutachtung über den Wahrheitsgehalt auf ein bestimmtes Geschehen bezogener Angaben, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. BSG, Beschl. v. 24. 5. 2012 B9V4/12 B Breith. 2013, 145

Breith. 2013, Heft 2 Inhaltsverzeichnis V 118 SGG; 41, 42, 406 ZPO 1. Ob eine Besorgnis der Befangenheit im Sinn von 42 Abs. 2 ZPO besteht, ist nach einem gemischt subjektiv-objektiven Maßstab zu beurteilen. 2. In Impfschadenprozessen gilt kein davon abweichender Maßstab; die Anschauung der ruhig und vernünftig denkenden Partei gibt den Ausschlag. 3. Die bloße Erwartung eines ungünstigen Gutachtensergebnisses berechtigt nicht zur Ablehnung eines Sachverständigen; relevant sind vielmehr nur begründete Befürchtungen, die Begutachtung könnte den Boden der Sachlichkeit, Neutralität und Unvoreingenommenheit verlassen. 4. Ob hinsichtlich eines bereits im Verwaltungsverfahren beteiligten Sachverständigen die Besorgnis der Befangenheit besteht, ist anhand der individuellen Verhältnisse des Falls zu beurteilen. Bay. LSG, Beschl. v. 9. 10. 2012 L15VJ2/08 Breith. 2013, 168 155 SGG s. 198 Satz 4, 121 Abs. 3 Satz 3, 144 SGB III Breith. 2013, 160 162 SGG s. 2, 3, 39, 40 KVLG Breith. 2013, 110 178 Satz 1, 197 Abs. 3 SGG s. 2 Abs. 1 Satz 1, 66 Abs. 2 Satz 1 GKG Breith. 2013, 172 Bürgerliches Gesetzbuch 138 BGB s. 198 Satz 4, 121 Abs. 3 Satz 3, 144 SGB III Breith. 2013, 160 Zivilprozessordnung 41, 42, 406 ZPO s. 118 SGG Breith. 2013, 168 Einkommensteuergesetz 2, 13, 13a, 15, 20 EStG s. 2, 3, 39, 40 KVLG Breith. 2013, 110 Gerichtskostengesetz 2 Abs. 1 Satz 1, 66 Abs. 2 Satz 1 GKG; 178 Satz 1, 197 Abs. 3 SGG Gegen den auf die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ergangenen richterlichen Beschluss des Sozialgerichts ist die Beschwerde an das Landessozialgericht nicht statthaft. In einem Erstattungsstreit sind Länder auch dann kostenprivilegiert, wenn sie selbst als örtlicher Träger der Sozialhilfe (z.b. Land Berlin) am Verfahren beteiligt sind. LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 3. 9. 2012 L 5 SF 18/12 B KO Breith. 2013, 172

VI Inhaltsverzeichnis Breith. 2013, Heft 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art. 3 Abs. 1 GG s. 1, 2 BEEG Breith. 2013, 152 Art. 3 Abs. 1 GG s. 198 Satz 4, 121 Abs. 3 Satz 3, 144 SGB III Breith. 2013, 160 Entscheidungen (nach Gericht und Verkündungsdatum) Bundessozialgericht 29. 2. 2012 B 12 KR 7/10 R...110 5. 4. 2012 B 10 EG 4/11 R...152 25. 4. 2012 B 12 KR 19/10 R...104 25. 4. 2012 B 12 KR 26/10 R... 94 2. 5. 2012 B 11 AL 18/11 R...160 10. 5. 2012 B 1 KR 20/11 R... 89 24. 5. 2012 B 9 V 4/12 B...145 Landessozialgerichte Bay. LSG 25. 9. 2012 L 3 SB 15/12... 141 9. 10. 2012 L 15 VJ 2/08...168 LSG Baden-Württemberg 16. 2. 2012 L 10 U 3886/10...124 LSG Sachsen-Anhalt 15. 3. 2012 L 1 R 192/09... 136 14. 6. 2012 L 1 R 344/11... 131 LSG Schleswig-Holstein 8. 8. 2012 L 8 U 14/11... 120 3. 9. 2012 L 5 SF 18/12 B KO...172

Breith. 2013, Heft 2 Inhaltsverzeichnis VII Sammlung von Entscheidungen aus dem Sozialrecht (Breith.) Schriftleitung: Hans Peter Spiegl, Vorsitzender Richter am BayLSG, München Die Zeitschrift erscheint am 25. jeden Monats; Bezugspreis EUR 202,80 jährlich einschließlich Versandspesen, Einzelheft EUR 19,50 zuzüglich Versandspesen. Die Berechnung des Abonnements erfolgt jährlich im Voraus. Eine Abbestellung wird, wenn sie spätestens 6 Wochen vor Jahresschluss dem Verlag vorliegt, zum Ende des Jahrgangs wirksam. Alle Urheber- und Verlagsrechte, ausdrücklich auch die Auswertung für Datenträger, die Vervielfältigung jeder Art oder der Nachdruck bleiben vorbehalten. Mit der Annahme zur Veröffentlichung erwirbt der Verlag alle ausschließlichen Verlagsrechte für die Zeit des Bestehens des Urheberrechts. Diese umfassen insbesondere auch das Recht zur Herstellung elektronischer Versionen und die Befugnis zur Einspeicherung in eine Datenbank, verbunden mit dem Recht zu deren Vervielfältigung und Verbreitung (online oder offline) zu gewerblichen Zwecken ohne zusätzliche Vergütung. Das ausschließliche Recht an einer elektronischen Version erwirbt der Verlag ohne zeitliche Begrenzung. Satz: Fotosatz Mann, Beyharting; Druck und Verarbeitung: Liskow Druck und Verlagsgesellschaft mbh, Oldenburger Allee 23, 30659 Hannover. Anschrift für Bestellungen sowie für alle Zuschriften an Schriftleitung und Verlag: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG, Levelingstraße 6a, 81673 München; Telefon (0 89) 43 60 00-20; Telefax (0 89) 4 36 15 64; Internet: www.boorberg.de; E-Mail: mail@boorberg.de Anzeigenpreisliste Nr. 6 vom 1. 1. 2009 ist zurzeit gültig, verantwortlich für den Anzeigenteil: Roland Schulz, Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG, Scharrstraße 2, 70563 Stuttgart; Telefon (07 11) 73 85-0, Telefax (07 11) 7 38 51 00, E-Mail: anzeigen@boorberg.de. ISSN 0342-2003