Verwaltungsordnung des Hospitals zum heiligen Geist Stiftung des öffentlichen Rechts



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Transkript:

Verwaltungsordnung des Hospitals zum heiligen Geist Stiftung des öffentlichen Rechts (Mitteilungen 1979, S. 489) Aufgrund des 2 Abs. 2 der Ortssatzung für die Verwaltung der öffentlich milden Stiftungen in Frankfurt a. M. (Allgemeine Stiftungsordnung) vom 21.5.1948 wird folgende Verwaltungsordnung erlassen: 1 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist, erkrankten, erholungsbedürftigen Personen sowie werdenden Müttern und Kindern in den Krankenhäusern, den Pflege- oder Altersheimen und den sonstigen Anstalten der Stiftung Aufnahme, ärztliche Hilfe, Pflege und Verpflegung gegen Bezahlung oder unentgeltlich zu gewähren. (2) Zu den Aufgaben der Stiftung gehören auch alle sonstigen Maßnahmen, die zur Förderung der Volksgesundheit erforderlich sind, auch wenn sie nicht mit einer Aufnahme in eine Anstalt verbunden ist. (3) Die Reinerträge der Stiftung sollen zur Gewährung von Freistellen oder teilweisen Ermäßigung der Kosten für solche Bedürftige verwendet werden, die ihren Wohnsitz in Frankfurt a. M. haben oder doch zu Frankfurt a.m. in näherer Verbindung gestanden haben. Derartige Vergünstigungen sollen nur gewährt werden, wenn die Empfänger von keiner anderen Seite Ersatz für die Krankenhaus- und Pflegekosten beanspruchen können. 2 Vorstand der Stiftung (1) Das Pflegamt des Hospitals zum heiligen Geist ist Vorstand der Stiftung und besteht aus dem Senior, dem stellvertretenden Senior und fünf Pflegern, die nach den 3 und 4 a der Ortssatzung für die öffentlichen milden Stiftungen zu berufen sind. (2) Unter den Mitgliedern des Pflgeamts sollen jederzeit Angehörige der verschiedenen christlichen Konfessionen sein; unter den Pflegern soll nach Möglichkeit sein: eine Frau, ein Landwirt sowie ein Arzt, sofern der Senior selbst oder sein Vertreter nicht Arzt ist. (3) Zu der Beratung von Angelegenheiten der Krankenpflege kann der Senior nach Bedarf die leitenden Ärzte des Hospitals einladen, wenn ihre Anhörung notwendig oder zweckmäßig erscheint. Auch andere sachverständige Persönlichkeiten können zu bestimmten Fragen von dem Senior zu den Sitzungen des Pflegamts hinzugezogen werden, um ihre Ansicht zu hören.

Seite 2 3 Zuständigkeit des Pflegamts Unbeschadet der in der Allgemeinen Stiftungsordnung festgelegten Kompetenzen der Pfleger beschließt das Pflegamt in Krankenhausangelegenheiten, und zwar über (1) Zielsetzung und Leistungsstandard a) die ärztlich-pflegerische Zielsetzung b) Art und Umfang der Fachbereiche, Fachgebiete c) Status der ärztlichen Versorgung (Anstaltskrankenhaus, Belegkrankenhaus) d) Art und Umfang des Leistungsangebotes e) Ausmaß und Grenze von Rehabilitation und Versorgungsuntersuchungen f) Art und Umfang der Pflege g) Standard der Unterbringung h) Art und Umfang der Wahlleistungen bzw. der allgemeinen Betreuung i) Art und Umfang der sozialen Betreuung j) Art und Umfang der Aus- und Weiterbildungseinrichtungen k) Lehre und Forschung im Krankenhaus (2) Organisation a) die Betriebsordnung b) eine Geschäftsordnung für Krankhausleitung c) Betriebsorganisation (Aufbauorganisation) d) Dienstanweisung in besonderen Fällen e) Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Planung und Durchführung f) Öffentlichkeitsarbeit in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung (3) Personalwesen a) mittel- und langfristige Personalplanung b) anzuwendende Arbeits- oder tarifrechtliche Bestimmungen c) Einstellung/Berufung und Entlassung/Abberufung der Mitglieder der Krankenhausleitung und ihrer Stellvertreter d) Einstellung und Entlassung von leitenden Ärzten und Festlegung der Grundsätze zu den Anstellungsverträgen e) disziplinarische Maßnahmen gegenüber den Mitgliedern der Krankenhausleitung und ihren Stellvertretern f) Zulassung von Belegärzten und Zustimmung zum Abschluß und zur Auflösung der Belegarztverträge g) Grundsätze der Fort- und Weiterbildung der Krankenhausmitarbeiter (4) Finanz- und Rechnungswesen a) mittel- und langfristige Finanzplanung b) Grundsätze für die Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung des Krankenhauses

Seite 3 c) Festlegung und Änderung des Wirtschafts(Haushalts-)planes (Erfolgs-, Finanz-, Investitions-, Stellenplan) einschl. Zustimmung zu Mehrausgaben, soweit sie für die Einhaltung des Wirtschaftsplanes von erheblicher Bedeutung sind d) Jahresrechnung und die Zwischenrechnungen e) Entlastung der Stiftungs- und Krankenhausleitung (5) Rechtsgeschäfte von grundsätzlicher und erheblicher Bedeutung a) allgemeine Vertragsbedingungen und Leistungsentgelte b) Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken sowie Bestellung, Veräußerung und Aufnahme von Rechten an Grundstücken c) Übernahme von Bürgschaften und Garantieverpflichtungen d) Führung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung (6) Kontrollaufgaben a) Kontrolle der Krankenhausleitung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Entscheidungen des Krankenhausträgers b) Bestellen von Prüfern 4 Gebührensätze Die Gebührensätze für die Aufnahme von Pfleglingen in die Anstalten der Stiftung und für die Behandlung in den der Anstalt gehörigen Behandlungsräumen werden vom Pflegamt festgesetzt. In gleicher Weise werden auch die Vorschriften für die Pfleglinge oder in den Anstaltsräumen zu versorgenden Personen erlassen. 5 Hospitalmeister (1) Gemäß 13 der Ortssatzung wird für die Leitung der Stiftungs- und Anstaltsverwaltungen ein Hospitalmeister berufen. (2) Unter seine Gesamtverantwortung werden die laufenden Geschäfte der Krankenhausbetriebe durch kollegiale Betriebleitungen geführt. Der Betriebsleitung eines Krankenhauses gehören an der Ärztliche Leiter der Pflegedienstleiter und der Verwaltungsleiter. Der Hospitalmeister kann an den Sitzungen der örtlichen Betriebsleitungen teilnehmen, sie einberufen oder die Betriebsleitungen zu gemeinsamen Sitzungen einladen.

Seite 4 (3) Beschlüsse der Betriebsleitung eines Krankenhauses werden einstimmig gefaßt. Wird keine Einstimmigkeit erzielt, so entscheidet der Hospitalmeister im Benehmen mit dem Senior. (4) Die Geschäftsführung und Betriebsleitung wird durch eine besondere Geschäftsanweisung geregelt. 6 Dienstvorgesetzter Dienstvorgesetzter des Hospitalmeisters und der leitenden Ärzte ist der Senior des Pflegamts. 7 Stellenbesetzung Vor Besetzung aller Stellen, die nach 13 der Ortssatzung der Genehmigung des Magistrats bedürfen, ist das Pflegamt zu hören. 8 Erbrecht der Stiftung am Nachlaß Das dem Hospital zum heiligen Geist auf Grund des Gesetzes über die Rechte der Stiftungen an dem Nachlaß ihrer Pfleglinge vom 3.12.1833 (Gesetz- und Statutensammlung der Freien Stadt Frankfurt a. M. S. 162 ff.) zustehende gesetzliche Erbrecht an dem Nachlaß verstorbener Pfleglinge bleibt gemäß Artikel 138 und 139 des Einführungsgesetzes zum BGB aufrechterhalten. Die aus der Geltendmachung des Erbrechts sich ergebenden Beträge sind für gemeinnützige Zwecke der Stiftung, insbesondere aber für die mildtätigen Zwecke der Stiftung zugunsten hilfebedürftiger Personen, zu verwenden. 9 Inkrafttreten Diese Verwaltungsordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Die Verwaltungsordnung vom 12.12.49 tritt mit gleichem Zeitpunkt außer Kraft. Frankfurt a.m., den 13. Juli 1979 DER MAGISTRAT

Seite 5 Bescheid Gemäß 9 Hessishes Stiftungsgesetz vom 4.4.1966 (GVBl. 1, S. 77) in der Fassung vom 1.4.1978 (GVBl. I, S. 109) genehmige ich hiermit auf Antrag die am 4. Mai 1979 vom Pflegamt (Vorstand) der Stiftung Hospital zum heiligen Geist, Sitz Frankfurt am Main beschlossene vorstehende Neufassung der Verwaltungsordnung. Darmstadt, den 13. August 1979 III 6 25 d 04/11 (15) 91 Der Regierungspräsident in Darmstadt Im Auftrage Schmidt