Der Präsident Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Scharnhorststraße 34-37 10115 Berlin 26. August 2004 Az.: 20-02-08/04 R 10 Go/Pe Verordnung über die Einrichtung von anerkannten Hochschulausbildungsgängen und zur Anrechnung von Studienleistungen nach 8a und 13b der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüferausbildungsverordnung Az.: VIII A 4 12 94 30/6 Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für die Übersendung des Referentenentwurfs einer Verordnung über die Einrichtung von anerkannten Hochschulausbildungsgängen und zur Anrechnung von Studienleistungen nach 8 a und 13 b der Wirtschaftsprüferordnung und möchten hierzu wie folgt Stellung nehmen: Wie bereits in unserer Eingabe R 3/03 vom 27. Februar 2003 zu der 5. WPO-Novelle erklärt, begrüßen wir die Möglichkeit der Einrichtung von beschleunigten und spezialisierten Studiengängen. Gerade im Hinblick auf das relativ hohe Durchschnittsalter deutscher Hochschulabsolventen im internationalen Vergleich erscheint es unumgänglich, Änderungen an dem bestehenden System herbeizuführen bzw. dieses zu ergänzen. Dies deckt sich mit dem Inhalt der von den EU-Mitgliedstaaten gefassten sog. Deklaration von Bologna, die auf einen europaweiten, in Struktur und Qualität vergleichbaren Studienabschluss abzielt. Littenstr. 10 10179 Berlin Telefon (030) 278 76-2 Telefax (030) 278 76-799
Da sich in dem in Deutschland derzeit bestehenden System bei der Ausbildung der Angehörigen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe Schwächen gezeigt haben, hat die Fachhochschule Calw, an der wir mitwirken, insofern bereits vor einiger Zeit einen innovativen Ausbildungsansatz entwickelt (vgl. www.fh-calw.de). Wir hatten Ihnen darüber berichtet. Der Deutsche Steuerberaterverband unterstützt die Fachhochschule Calw aus diesem Grunde bereits seit mehreren Jahren und ist mit der Thematik gut vertraut. Ebenso wie die Steuerberatung hat sich auch die Wirtschaftsprüfung in den letzten Jahren stark verändert, was zu der Notwendigkeit führt, die bestehenden Studienmöglichkeiten fortzuentwickeln und zu modernisieren. Die diesbezüglichen Anforderungen gleichen sich international immer mehr an. Weltweit werden Fachleute für die Berufsausübung in der Wirtschaftsprüfung nur zugelassen, wenn sie eine klar definierte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine für die Ausübung des Berufes genügende praktische Ausbildung erhalten haben. Nun zu den vorgeschlagenen Vorschriften im Einzelnen: A. Anerkannte Hochschulausbildungsgänge ( 8a WPO) Zu 1 WiPrAusbV Aufbau der Hochschulausbildungsgänge und Abschlussbezeichnung Vorrangiges Ziel einer Reformierung der Ausbildung zum Wirtschaftsprüfer muss es sein, dass die Qualität des Wirtschaftsprüferberufes erhalten bzw. gefördert wird. Dies findet sich dergestalt in 1 der Wirtschaftsprüferausbildungsverordnung wieder, dass Hochschulen nur solche Bachelor- und Masterstudiengänge anerkennen lassen können, die für den Beruf des Wirtschaftsprüfers besonders geeignet sind. Dieser Bedingung soll dadurch Rechnung getragen werden, dass im Rahmen des der Anerkennung vorgeschalteten Akkreditierungsverfahrens festgestellt wird, ob der eingerichtete Studiengang die erforderlichen Kriterien hinsichtlich Inhalt, Studienumfang und Prüfungsanforderung unter Berücksichtigung des gesamten Studiengangs einschließlich der Praxiszeit sowie der Zugangsprüfung erfüllt. Wegen der nach dem Hochschulrahmengesetz ohnehin erforderlichen Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen soll nach 1 WiPrAusbV nicht eine weitere Akkreditierung 2
erfolgen, sondern es sollen im Rahmen der allgemeinen Akkreditierung zusätzliche, d.h. berufsstandsspezifische Akkreditierungskriterien für den Bereich der Wirtschaftsprüfer festgelegt und festgestellt werden. Dies begrüßt der Deutsche Steuerberaterverband, weil damit das Verfahren deutlich vereinfacht wird. Zu 2 WiPrAusbV Anforderungsprofil und Referenzrahmen In 2 Abs. 1 und 2 der WiPrAusbV wird definiert, welche berufsspezifischen Kenntnisse von einem Wirtschaftsprüfer zu erwarten sind. Als wesentliche Inhalte werden in diesem Zusammenhang gemäß 4 WPO das wirtschaftliche Prüfungswesen, die Unternehmensbewertung und das Berufsrecht, die Angewandte Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre, das Wirtschaftsrecht sowie das Steuerrecht genannt. Hierbei handelt es sich um die besonders stark auf die eigentliche Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer bezogenen Tätigkeiten. Allerdings bedeuten diese Tätigkeiten noch keine Spezialisierung, vielmehr handelt es sich hier zunächst (nur) um eine Ausbildung in die Rolle des Generalisten. Dies wird in 2 Abs. 1 WiPrAusbV explizit gefordert und von uns unterstützt. 2 Abs. 2 WiPrAusbV beschreibt sodann, welche dieses Wissen betreffenden Fähigkeiten erlangt werden müssen. Auch dies findet unsere Zustimmung. 2 Abs. 3 WiPrAusbV legt fest, dass das Bachelorstudium wirtschaftswissenschaftlich ausgerichtet sein muss und dass durch dessen erfolgreichen Abschluss bereits der erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss erlangt wird, der auch einen direkten Einstieg in die berufliche Tätigkeit außerhalb der Hochschule ermöglicht (nach entsprechender berufspraktischer Tätigkeit und nach der Ablegung der Prüfung zum Wirtschaftsprüfer). Dies entspricht der im Hochschulrahmengesetz angelegten Betonung des Bachelorstudienganges, seiner zukünftigen zentralen Stellung im Sinne auch des Bologna-Prozesses, und findet unsere Zustimmung. Die Konzentration des Bachelorstudiums auf drei Jahre wird es - manche mögen sagen leider - nicht mehr zulassen, in viele verschiedene Bereiche während des Studiums quasi hineinzuschnuppern. Ob dies unter dem Aspekt des erforderlichen Ausbildungsniveaus im Interesse des einzelnen und der Allgemeinheit jedoch immer sinnvoll und erfolgreich war, möchten wir dahingestellt lassen. Eine Konzentration auf praxisrelevante Inhalte bei gleichzeitiger Vermittlung wissenschaftlichen Methodenwissens (vgl. 2 Abs. 2 WiPrAusbV) dürfte der bessere Weg 3
sein, zumal nach wie vor individuelle Schwerpunkte gesetzt werden können. Allzu oft war von praktizierenden Berufsangehörigen, die Plätze für die Ableistung der berufspraktischen Tätigkeiten anbieten sollten, die mangelnde Praxiseignung von Kandidaten nach Abschluss des Diplomstudiums beklagt worden. Die Konzentration auf gut konzipierte Bachelor- und Masterstudiengänge wird auch für die Absolventen von Vorteil sein, indem ihnen der vielfach festgestellte Praxisschock erspart bleibt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass der Bachelorabschluss durch die Ausgestaltung des Akkreditierungsverfahrens auch von der Praxis als vollwertiger, erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss anerkannt werden kann. Fünf Jahre nach Einführung von Bachelor- und Masterabschlüssen scheint es so, als würden Masterabsolventen eher gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt, Bachelorabsolventen eher weniger gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben. Es widerspräche aber dem Sinn der Reform der Examenswege zum Wirtschaftsprüfer, wenn sich das an das Bachelorstudium anschließende Masterstudium als ein Muss für jeden angehenden Wirtschaftsprüfer darstellen würde. Es darf nicht so sein, dass erst mit dem Abschluss des Masterstudiums Arbeitsmarktchancen für den Absolventen entstehen. Diese müssen auch für Bachelorabsolventen vorhanden sein. Sie werden auch vorhanden sein, wenn die jeweils relevanten Studieninhalte zutreffend, d.h. der Praxis entsprechend gewählt und sorgfältig vermittelt werden, z.b. auch in Praxissemestern während des Bachelorstudiums. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass aller Wahrscheinlichkeit nach nicht so viele Studienplätze für Masterstudenten wie für Bachelorstudenten angeboten werden können. Der Bachelorabschluss muss daher besonders sorgfältig konstruiert und seine Vorzüge in Bezug auf Praxisorientierung und Internationalisierung müssen der Öffentlichkeit und den praktizierenden Berufsträgern, die das neue System vielfach noch nicht kennen, stärker bekannt gemacht werden. Der Blick ins Ausland zeigt, dass dort die meisten Nachwuchskräfte in der Wirtschaftsprüfung mit einem Bachelorabschluss in die Praxis einsteigen, um dann berufsbegleitend die notwendigen Zusatzkenntnisse zu erlangen. Zu begrüßen ist der Umstand, dass ein Bachelor vor der Zugangsprüfung zum Masterstudium ein Jahr praktische Ausbildung zu absolvieren hat. Hierdurch wird die Möglichkeit eröffnet, dass der angehende Masterstudent praktische Kenntnisse erlangt, um das Masterstudium in vier 4
Semestern erfolgreich zu absolvieren. Soweit in den Bachelorstudiengängen bereits Praxissemester integriert sind, sollte dies berücksichtigt werden. Die Möglichkeit, die praktische Ausbildungszeit über das vorgeschriebene eine Jahr zu verlängern, besteht auch im Rahmen der Wirtschaftsprüferausbildungsverordnung. Die praktische Ausbildungszeit zählt nicht zu der Gesamtregelstudienzeit von fünf Jahren. Gerade die Kombination von Ausbildung und Praxis erleichtert es dem angehenden Wirtschaftsprüfer, einen breiten Erfahrungswert aus beiden Bereichen in seine zukünftige Tätigkeit einzubringen. In 2 Abs. 4 WiPrAusbV wird festgelegt, dass sich die einzelnen Studien- und Prüfungsziele des Masterstudiums aus dem Referenzrahmen und den darauf basierenden Curricula ergeben. Dabei werden der Referenzrahmen und die Curricula von je einem Vertreter der Wirtschaftsprüferkammer, des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v., des Verbandes der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e.v., des Fachhochschullehrer-Arbeitskreises Steuern und Wirtschaftsprüfung und der Aufgabenkommission nach 8 WPO erarbeitet und beschlossen. Hierdurch trägt auch der Berufsstand einen Teil der Verantwortung für die Ausbildung des Berufsnachwuchses, was von uns begrüßt wird. Zu 3 WiPrAusbV Akkreditierung des Studiengangs Im Rahmen des 3 Abs. 2 WiPrAusbV wird geregelt, dass bereits im Akkreditierungsverfahren festgestellt werden soll, ob der erfolgreiche Masterabschluss in einem Studiengang auf Teile des Wirtschaftsprüfungsexamens angerechnet werden kann. Hierbei sollen jeweils ein Vertreter oder Beauftragter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und der Wirtschaftsprüferkammer mitwirken und ein (einheitliches) Votum abgeben. Anschließend soll in den Akkreditierungsbescheid der Zusatz aufgenommen werden: Der Masterabschluss findet Anrechnung im Wirtschaftsprüfungsexamen. Diesbezüglich möchten wir Bedenken in zweierlei Hinsicht anmelden: Zum einen stellen wir in Frage, ob eine Mitwirkung von nur zwei Vertretern der Berufspraxis (je ein Beauftragter des BMWA und der WPK) für die Entscheidung der Anrechenbarkeit von Stu- 5
dieninhalten auf das Wirtschaftsprüfungsexamen ausreicht. Aus Gründen einer fundierten, transparenten und objektivierten Entscheidungsfindung sollte diesbezüglich ein fachkundiges Gremium tätig werden. Die Zahl der zu einer mehrheitlichen Entscheidung befugten Personen sollte erhöht und es sollte sichergestellt werden, dass auch das IDW, welches an der Entwicklung der Akkreditierungsstandards mitgewirkt hat (vgl. 2 Abs. 4 WiPrAusbV), in diesem Gremium vertreten ist. Zum anderen liegt es unseres Erachtens im Interesse sowohl des Berufsstands als auch der Universitäten und Fachhochschulen sowie insbesondere auch der Absolventen, wenn der Zusatz, dass der Masterabschluss im Wirtschaftsprüfungsexamen Anrechnung findet, dahingehend klarstellend erweitert wird, um welche Bereiche es sich handelt, die Anrechnung finden werden. Zu 5 WiPrAusbV - Anrechnungsverfahren 5 WiPrAusbV regelt, dass mit Ausnahme des Kurzvortrags sowie der Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht alle sonstigen Prüfungen nach 4 WPO mit dem Masterabschluss eines Studiengangs, der in dem Wirtschaftsprüfungsexamen Anrechnung findet, entfallen. Dies bedeutet, dass das Wirtschaftsprüfungsexamen dann im schriftlichen Bereich nur noch aus zwei statt sieben Aufsichtsarbeiten bestehen wird. Allerdings kann eine Anrechnung der im Studium erbrachten Leistungen nur innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Masterstudiums erfolgen. Bewertung: Der Deutsche Steuerberaterverband spricht sich für die Möglichkeit einer Anrechnung von bereits erbrachten Studienleistungen zum Zwecke einer Straffung der Ausbildung aus. Es ist im Sinne der Verkürzung der Ausbildungszeiten, wenn gelerntes Wissen nicht doppelt geprüft wird. Es entlastet den Staat, wenn er die Durchführung der Prüfungen den Hochschulen überlassen und sich diesbezüglich auf eine Vorab-Kontrolle der entsprechenden Prüfungsanforderungen beschränken kann. Dies lässt sich aber nur dadurch realisieren, dass bei der Akkreditierung eines Studienganges ein besonderes Augenmerk auf die tatsächliche Geeignetheit eines Studiengangs für den Beruf des Wirtschaftsprüfers gerichtet wird. 6
B. Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen ( 13b WPO) Zu 6 und 7 WiPrAusbG Voraussetzung für die Feststellung der Gleichwertigkeit sowie Bestätigung der Gleichwertigkeit Nach 6 WiPrAusbV können noch weitere Prüfungen auf das Wirtschaftsprüfungsexamen angerechnet werden. Hierbei handelt es sich um in- oder ausländische Hochschulstudiengänge (z.b. Bachelorstudium, Diplomstudium, Masterstudium), deren Inhalte in den Prüfungsgebieten Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsrecht als gleichwertig mit den in 4 Buchstabe A und/ oder Buchstabe C Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung festgestellt wurden. Unseres Erachtens erscheint es angebracht, auch das unter 4 Buchstabe D der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung aufgeführte Prüfungsgebiet Steuerrecht in 6 WiPrAusbV aufzunehmen. Ferner möchten wir anmerken, dass wir es für sinnvoller erachten, wenn die Prüfungsstelle ( 5 WPO), die über die Gleichwertigkeit der Prüfungen zu entscheiden hat, nicht nur Vertreter oder Beauftragte der in 2 Abs. 4 Satz 2 WiPrAusbV genannten Einrichtungen hinzuziehen kann, sondern dies tun muss. Bei den in 6 WiPrAusbV in Frage stehenden Studiengängen handelt es sich nicht um akkreditierte Studiengänge, für welche die o.g. Vertreter oder Beauftragten den Referenzrahmen und die Curricula erarbeiten. Bei den akkreditierten Studiengängen erfolgt die Akkreditierung zusätzlich über Akkreditierungsagenturen. Unseres Erachtens ergibt sich hieraus auch die Notwendigkeit, dass über die Anrechnung von Prüfungen in nicht-akkreditierten Studiengängen weitere Personen außer der Prüfungsstelle entscheiden. Darüber hinaus besteht bei der Frage der Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen keine wirkliche Planungssicherheit für den Absolventen. Zwar ist die Gleichwertigkeitsbestätigung gegenüber der Hochschule verbindlich. Allerdings erfolgt nach 7 WiPrAusbV die formale Feststellung der Anrechnung erst im Zulassungsverfahren zum Wirtschaftsprüferexamen durch pflichtgemäßes Ermessen der Prüfungsstelle. Bereits in unserer Stellungnahme R 3/03 vom 27. 7
Februar 2003 hatten wir darauf hingewiesen, dass der Deutsche Steuerberaterverband die Verschlankung der Ausbildung durch die Anerkennung von spezifischen, bereits im Rahmen der Hochschulausbildung erlangten Kenntnissen ausdrücklich begrüßt. Jedoch hatten wir bereits in dieser Stellungnahme zum Ausdruck gebracht, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Anerkennung und damit Verkürzung der Prüfung genau bestimmt werden müssen. C. Studiendauer Abschließend möchten wir noch auf Folgendes hinweisen: Die in dem Entwurf der Verordnung gemachten Vorschläge bedeuten aus unserer Sicht eine Spezialisierung und Intensivierung der Ausbildung, nicht aber eine Verkürzung: Nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003 soll die Einführung einer gestuften Studienstruktur mit Bachelor- und Masterstudiengängen u.a. zu kürzeren Studienzeiten beitragen. Bei Diplomstudiengängen in den wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen lag die Regelstudienzeit bislang bei 8 Semestern. Dies bedeutet, dass nach regelmäßig vier Jahren Studium noch im Sinne des 9 WPO eine praktische Prüfungstätigkeit für die Dauer von mindestens drei Jahren erfolgt sein muss, um zum Wirtschaftsprüfungsexamen zugelassen zu werden. Mithin dauerte es bislang sieben Jahre, um über einen Diplomstudiengang das Wirtschaftsprüfungsexamen ablegen zu können. Die Ableistung eines dreijährigen Bachelorstudiums setzt für die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer zudem eine praktische Prüfungstätigkeit für die Dauer von vier Jahren voraus. Die Ausbildungszeit beläuft sich dann schlussendlich auch wiederum auf sieben Jahre. Nach der im Rahmen der Wirtschaftsprüfungsausbildungsverordnung vorgesehenen Regelung über Masterstudiengänge soll das zu Grunde liegende Bachelorstudium drei Jahre dauern, anschließend muss (mindestens) ein Jahr praktische Tätigkeitserfahrung gesammelt, dann in zwei Jahren das Masterstudium absolviert werden und daran anschließend noch (mindestens) zwei Jahre praktische Prüfungstätigkeit erfolgen, um (nach erfolgreicher Prüfung) die Bestellung 8
zum Wirtschaftsprüfer zu erhalten. Dies sind insgesamt ein Minimum von acht Jahren Ausbildung. Fazit aus unserer Sicht: Die Ausbildung wird inhaltlich besser, kann aber je nach eingeschlagenem Weg auch länger dauern als bisher. In diesem Zusammenhang regen wir an, darüber nachzudenken, ob nicht auch eine Verkürzung des Bachelorstudiums von vier auf drei Semester bei herausragenden Leistungen möglich wäre. D. Schlussbetrachtung Insgesamt halten wir die gemachten Vorschläge für richtig und zukunftsweisend. Mögen unsere Bemerkungen und Anregungen dazu beitragen, den einen oder anderen Teilaspekt noch zu verbessern. Für evtl. Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen gez. StB/vBP Jürgen Pinne 9