7. Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (Vom 0. Januar 975) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 50 Abs. der Gerichtsordnung vom 0. Mai 974, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Verwaltung des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden und für die Rechtspflege, soweit nicht durch Bundesrecht, Staatsverträge oder besondere Erlasse des Kantons und, im Rahmen ihrer Autonomie, der Bezirke und der Gemeinden eine abweichende Regelung gilt. Der Regierungsrat erlässt einen Gebühren-Tarif. 4 Benützungs-, Verwaltungs- und Gerichtsgebühren dürfen nur erhoben werden, soweit sie in dieser Verordnung oder in einem andern gesetzlichen Erlass oder im Gebühren-Tarif vorgesehen sind. Für Amtshandlungen, für welche in den nachstehenden Bestimmungen und in andern Erlassen keine besonderen Gebühren bezeichnet sind, kann eine Gebühr von 0.- bis 5000.- erhoben werden. 5 Die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen sind unter Vorbehalt von Abs. gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen. Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen. Dabei darf für die Berechnung des Zeitaufwandes ein Ansatz von 80.-- für die Stunde nicht überschritten werden. Der Höchstansatz darf ausnahmsweise um bis zu 50 Prozent überschritten werden, wenn eine Amtshandlung einen so grossen Aufwand erfordert, dass der Höchstansatz dazu in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. 4 Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden. 4 6 Barauslagen und Entschädigungen sind zu den Gebühren hinzuzurechnen, ausgenommen Kanzleigebühren, die in der Gebühr enthalten sein können. SRSZ..0
7. 5 7 Die Gebühr trägt, wer die öffentliche Sache oder Anstalt beansprucht oder eine Amtshandlung veranlasst hat. Gebühren für verfahrensleitende Verfügungen können mit der Verfügung selbst oder mit dem Entscheid auferlegt werden. Haben mehrere Personen für eine Gebühr aufzukommen, so haften sie mangels anderer Vorschriften solidarisch. 6 Benützungsgebühren fallen in die Staats-, Bezirks- oder Gemeindekasse. Verwaltungsgebühren kantonaler Behörden und Amtsstellen fallen in die Staatskasse. Verwaltungsgebühren von Behörden und Amtsstellen der Bezirke und Gemeinden fallen in die Bezirks- oder Gemeindekasse, sofern die Bezirke und Gemeinden keine andere Regelung getroffen haben. 4 Gerichtsgebühren fallen in die Gerichtskasse; Abs. ist sinngemäss anwendbar. 5 Die Gebühren können, sofern sie 000.- nicht übersteigen, durch Nachnahme erhoben werden. 7 8 Die Gebühren, Entschädigungen und Barauslagen sind auf den Ausfertigungen vorzumerken, sofern nicht gesondert Rechnung gestellt wird. Der Gebührenpflichtige kann innert 0 Tagen seit Zustellung der Rechnung eine anfechtbare Kostenverfügung mit detaillierter Abrechnung verlangen. Die zuständige Behörde oder Amtsstelle erlässt von Amtes wegen eine anfechtbare Kostenverfügung, wenn die Rechnung nicht beglichen wird und noch kein Vollstreckungstitel vorliegt. 8 9 Die Kostenrechnung ist grundsätzlich mit der Hauptsache anfechtbar. Gegen Kostenverfügungen sind die Rechtsmittel nach Massgabe der Schweizerischen Prozessordnungen und des kantonalen Verfahrensrechts zulässig. 9 Unrichtige oder unangemessene Kostenbemessungen, welche die Aufsichtsbehörde bei Ausübung ihrer Tätigkeit feststellt, sind von Amtes wegen zu rügen und zu berichtigen.
7. II. Allgemeine Gerichts- und Verwaltungsgebühren sowie Entschädigungen 0 0 Kanzleigebühren Es werden folgende Kanzleigebühren erhoben: a) Ausfertigung von Verfügungen oder Entscheiden je angefangene Seite 5.- b) für das erstmalige Kopieren des Originals, je Seite.- für die weiteren Kopien, je Seite --.0 c) für Vorladungen, Anzeigen und Schreiben 0.- bis 40.- d) Zustellgebühr inklusive Porti, Zustellung von Beschlüssen, Urteilen, Verfügungen 0.- bis 50.- e) Zustellgebühr für die kostenpflichtige Zustellung von Beglaubigungen, Nachdrucken von Gesetzerlassen.- bis 0.- Für Bescheinigungen beträgt die Gebühr 5.- bis 00.-. Ausfertigungen, die von Amtes wegen einer Behörde oder einer Amtsstelle zuzustellen sind, sind gebührenfrei. Beglaubigungen Für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens beträgt die Gebühr 0.-. Sind mehrere Unterschriften auf dem gleichen Aktenstück zu beglaubigen, so beträgt die Gebühr für jede Unterschrift 0.-. Für die Beglaubigung der Richtigkeit eines Auszuges, einer Abschrift, einer Fotokopie und dergleichen beträgt die Gebühr 0.- je Seite. Dienstleistungen, Auskünfte Für Dienstleistungen und Auskünfte, die vorwiegend im privaten Interesse erbracht werden und einen erheblichen Zeitaufwand verursachen, kann nach dem Stundenansatz gemäss Abs. eine Gebühr erhoben werden. Für Dienstleistungen und Auskünfte an Behörden und Amtsstellen werden in der Regel keine Gebühren erhoben. Im Bereich der Strassenverwaltung kann für Dienstleistungen und Auskünfte (wie Beratungen, Augenscheine und Stellungnahmen), die im Aufwand über eine Kurzberatung hinausgehen (mehr als eine Stunde Aufwand), nach dem Stundenansatz gemäss Abs. bzw. gemäss Gebührentarif (Tiefbauamt, Dienstleistungen Strassenverwaltung) eine Gebühr erhoben werden. a Gesuche nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz Die Bearbeitung von Gesuchen, welche die eigenen Personendaten betreffen, ist gebührenfrei. Die Bearbeitung von andern Gesuchen nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz ist gebührenfrei, wenn die nach 0 und berechnete Gebühr den Betrag von 40.-- nicht erreicht. SRSZ..0
7. 4 Entschädigungen an Zeugen und Auskunftspersonen Zeugen, die einen Verdienstausfall nachweisen oder glaubhaft machen, erhalten eine Entschädigung von 40.- bis 00.- pro Stunde. Für andere Zeugen beträgt das Zeugengeld je nach Zeitaufwand 0.- bis 00.-. Die Zeit für die Hin- und Rückfahrt vom Wohn- und Arbeitsort ist in Anrechnung zu bringen. Für Auskünfte von Drittpersonen können die gleichen Entschädigungen wie für Zeugen ausgerichtet werden. 4 Entschädigung an Sachverständige und Übersetzer Die Entschädigung des Sachverständigen und des Übersetzers wird von der Behörde, welche die Begutachtung veranlasst oder den Übersetzer beigezogen hat, nach Ermessen festgesetzt. 8 ist sinngemäss anwendbar. 5 5 Reise-, Verpflegungs- und Nachtquartierentschädigungen Für Einzelbehörden, Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige und Übersetzer darf eine Reise-, Verpflegungs- und Nachtquartierentschädigung gemäss den Bestimmungen über die Personal- und Besoldungsverordnung belastet werden. III. Gebühren für die Verwaltungsrechtspflege und die allgemeine Staats- und Gemeindeverwaltung 6 6 Gemeindekanzlei Abfassung und Beurkundung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung oder eines Vorsorgeauftrages 60.- bis 800.- 6a 7 Einwohnerkontrolle a Ausstellung eines Niederlassungsausweises 0.- b Ausstellung oder Erneuerung eines Aufenthaltsausweises 0.- c Entgegennahme der Meldung einer Geschäftseröffnung 0.- d Erteilung von Auskünften an Private (unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen) Adressen 5.- volle Personalien 0.- e Wohnsitzbescheinigung 0.- f Lebensbescheinigung 5.- g Bestätigung für Verkehrsamt 0.- 4
7. Einwohneramt h Hinterlegung und Änderung der Registrierung einer letztwilligen Verfügung sowie Nachsendung derselben 40.- In diesen Gebühren sind allfällige Spesen (Portoauslagen, Telefonspesen, Kosten von Publikationen usw.) nicht inbegriffen. 7 8 Gemeindepräsidium Amtliche Verfügungen 0.- bis 500.- Amtliche Leitung von öffentlichen Versteigerungen, von Gründungsversammlungen und ähnlichen Veranstaltungen 0.- bis 600.- 8 9 Gemeinderat 4 Konzessionen für die Beanspruchung von Gemeindegut: Die einmalige und jährliche Gebühr richtet sich nach der Bedeutung der Anlage. 5 Erlass von Verfügungen 60.- bis 0 000.- 6 Behandlung anderer Geschäfte 60.- bis 4 000.- 9 0 Betreibungsamt 7 Für die Aufnahme und Ausfertigung von Wechselprotesten sind die Ansätze der Pfändung im Betreibungsverfahren sinngemäss anzuwenden. 0 Erbschaftsamt 8 Erbenermittlung und Erlass von Verfügungen 60.- bis 000.- 9 Sicherungsmassregeln nach Art. 55 ZGB: je angebrochene halbe Stunde 40.- 0 Mitwirkung bei Erbteilung, Losbildung oder Versteigerung: je angebrochene halbe Stunde 40.- Bezirksbehörden Die Gebührenansätze der Gemeinden sind sinngemäss für die Amtshandlungen der Bezirksbehörden anzuwenden. Steuerkommission Behandlung und Entscheid im Einspracheverfahren 50.- bis 000.- SRSZ..0 5
7. 4 Departemente des Regierungsrates und kantonale Amtsstellen Erlass von Verfügungen 50.- bis 0 000.- 4 Behandlung anderer Geschäfte 50.- bis 0 000.- a 5 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden 5 Bestellung eines Beistandes und andere Verfügungen 50.- bis 000.- 5a Abnahme des Eingangsinventars über das Vermögen des Schutzbefohlenen bis 500.- Die gleiche Gebühr wird erhoben beim endgültigen Rückzug des Vermögens. 5b Prüfung und Vormerkung des Berichtes des überlebenden Ehegatten über das Kindsvermögen: ½ Promille des reinen Vermögens, jedoch höchstens 00.- 6 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte 40.- bis 000.- 7 Prüfung des Vorsorgeauftrages und Auftragseinweisung 50.- bis 000.- 7a Einschreiten bei Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung oder anderen Vertretungsrechten 50.- bis 000.- 8 Einvernahmen: je angebrochene halbe Stunde 40.- 9 Abnahme und Prüfung der Verwaltungsrechnung und des Berichtes des Beistandes 50.- bis 5 000.- 9a Entschädigung des Mandatsträgers für ordentliche Berichtsperiode bis 0 000.- 0 Behandlung anderer Geschäfte 50.- bis 5 000.- 4 6 Regierungsrat Konzessionen für die Beanspruchung von Staatsgut: Die einmalige und jährliche Gebühr ist nach der Bedeutung der Anlage festzulegen. 4 Erlass von Verfügungen 50.- bis 0 000.- 5 Behandlung anderer Geschäfte 50.- bis 0 000.- 6 Für die Verwaltungsrechtssprechung gelten die Ansätze des Verwaltungsgerichtes. 5 7 Verwaltungsgericht 7 Behandlung und Entscheid einer Vor- oder Zwischenfrage, wenn sie nicht mit der Hauptsache entschieden wird 60.- bis 700.- 8 Einzelrichterentscheide 60.- bis 000.- 9 Behandlung und Entscheid einer Beschwerde oder einer Revision 00.- bis 0 000.- 6
7. 0 Behandlung und Entscheid einer Klage 00.- bis 0 000.- Erläuterung eines Entscheides 40.- bis 500.- Wird ein Verfahren abgeschrieben, so kann die Gebühr erlassen oder unter den Mindestansatz herabgesetzt werden. 5a 8 Zwangsmassnahmengericht Anordnung und Verlängerung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 60.- bis 000.- 4 Behandlung und Entscheid einer Beschwerde gegen Polizeigewahrsam aufgrund von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 60.- bis 000.- IV. Gebühren für die Strafrechtspflege 6 9 Verfahren bei Verbrechen und Vergehen A. Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Amtshandlungen der gerichtlichen Polizei (Tatbestandesaufnahmen, Einvernahmen, Ermittlungen, Hausdurchsuchungen, Blut- und Urinproben, Spurenauswertungen, Aktenauswertungen, erkennungsdienstliche Behandlungen, Beizug von polizeilichen Spezialisten, Erstellen von Akten, Anzeigeerstattungen, usw.) je angebrochene halbe Stunde 40.- Erlass von Verfügungen im Vorverfahren 0.- bis 600.- Durchführung des Vorverfahrens (Beweiserhebungen, Einvernahmen, Aktenstudium usw.) 60.- bis 00 000.- B. Einstellung / Vergleich / Strafbefehl / Anklage 4 Einstellungsverfügung; andere Verfügungen 50.- bis 000.- Vergleichsverhandlungen 5 Strafbefehl 00.- bis 500.- 6 Anklageerhebung inklusive Vorbereitung und Teilnahme an Verhandlung; Anklagevertretung vor. Instanz; Beschwerden; Vernehmlassungen zu Beschwerden 00.- bis 0 000.- SRSZ..0 7
7. C. Einzelrichter / Gericht 7 Verhandlung vor Einzelrichter und Entscheid inklusive Vorbereitung und Beweisaufnahmen 00.- bis 000.- 8 Richterliche Verfügungen 0.- bis 600.- 9 Behandlung und Entscheid einer selbständigen Vor- oder Zwischenfrage 0.- bis 800.- 0 Verhandlung vor Gericht und Entscheid inklusive Vorbereitung und Beweisaufnahmen 00.- bis 50 000.- Behandlung und Entscheid einer Revision 90.- bis 4 000.- Redaktion eines Entscheides 00.- bis 6 000.- Erläuterung eines Entscheides 00.- bis 900.- 4 Entscheid über Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft; Anordnung oder Genehmigung von Zwangsmassnahmen; Behandlung von Beschwerden gegen Zwangsmassnahmen 60.- bis 900.- 7 0 Verfahren bei Übertretungen 5 Strafbefehl 0.- bis 00.- 6 Einstellungsverfügung; andere Verfügungen 0.- bis 00.- 7 Einsprache und Anklage an Einzelrichter 60.- bis 000.- 8 Im Übrigen gelten die Gebührenansätze nach 6. 8 Verfahren gegen Jugendliche 9 In Verfahren gegen Jugendliche können die Gebühren zur Hälfte erlassen werden. 9 Begnadigung Behandlung und Beurteilung eines Begnadigungsgesuches 00.- bis 000.- 0 Gerichtspolizeiliche Tätigkeiten Die Bezirke entschädigen dem Kanton anteilsmässig die Aufwendungen für die gerichtspolizeilichen Tätigkeiten in Form einer Pauschale. Die Pauschalentschädigung beträgt 70% des Gesamtaufwandes für die kostenpflichtigen gerichtspolizeilichen Amtshandlungen und Auslagen nach dieser Verordnung. Der Regierungsrat legt die Pauschale aufgrund der gerichtspolizeilichen Aufwendungen des Vorjahres im zweiten Quartal des laufenden Kalenderjahres für das Folgejahr fest. 8
7. 4 Die Bezirke entrichten die Pauschale per Jahresende. 5 Die Kantonspolizei weist die kostenpflichtigen gerichtspolizeilichen Amtshandlungen und Auslagen in einer fallbezogenen Leistungsaufstellung periodisch zuhanden der zuständigen Strafverfolgungsbehörde aus. V. Gebühren für die Zivilrechtspflege 4 Schlichtungsbehörden Schlichtungsverhandlung 00.- bis 500.- Damit sind Gebühren und Auslagen des Schlichtungsverfahrens pauschal abgegolten. Vorbehalten bleiben Art. 7- der Schweizerischen Zivilprozessordnung. 5 Für die Tätigkeit als erste Entscheidinstanz gelten die Ansätze von. 6 Gerichtskanzleien Anlage des Aktenheftes, Protokoll- und Buchführung 40.- bis 400.- Redaktion eines Entscheides 00.- bis 6 000.- 7 Einzelrichter und Bezirksgericht 4 Behandlung durch den Einzelrichter und Entscheid des Einzelrichters 00.- bis 50 000.- 4a in nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheiten nach Interessewert und Zeitaufwand des Gerichtes 00.- bis 5 000.- 5 Prüfung und Unterzeichnung von Gülten und Schuldbriefen: bis zum Wert von 00 000.- 0.- von 00 00.- bis 000 000.-, pro 0 000.-.- über 000 000.- 00.- 6 Behandlung durch das Bezirksgericht und Entscheid des Bezirksgerichtes 00.- bis 00 000.- 4 8 Kantonsgericht 7 Behandlung und Entscheid einer Berufung, einer Beschwerde oder einer Revision 500.- bis 00 000.- 8 Verfügungen des Präsidenten 00.- bis 0 000.- Ist das Kantonsgericht erste Instanz, so gelten die Ansätze des Bezirksgerichtes. SRSZ..0 9
7. 5 9 Gemeinsame Bestimmungen für Einzelrichter, Bezirksgericht und Kantonsgericht 9 Erläuterung eines Entscheides 00.- bis 900.- 0 Beweismassnahmen ausserhalb eines Verfahrens des betreffenden Gerichtes 60.- bis 500.- Wird ein Verfahren abgeschrieben, so kann die Gebühr unter den Mindestansatz herabgesetzt werden. Für Hinterlegungen gilt der Tarif für Notare und Grundbuchverwalter. VI. Schlussbestimmung 5a 40 Übergangsbestimmung zu 0 Die Pauschale wird erstmals im Jahr 0 aufgrund der Aufwendungen des Vorjahres für das Jahr 0 festgesetzt. Die Bezirke entrichten die Vergütungen für das Jahr 0 letztmals nach dem bisherigen Abrechnungsverfahren. Ab dem Jahr 0 anfallende Gebührenerträge, die sich auf gerichtspolizeiliche Aufwendungen nach dem bisherigen Abrechnungsverfahren beziehen, fallen den Bezirken zu. 6 4 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. Sie tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. 4 GS 6-68 mit Änderungen vom 0. August 979 (GS 7-57), vom. Dezember 984 (GS 7-58), vom 8. Dezember 990 (GS 8-75), vom. Dezember 99 (GS 8-88), vom 9. November 994 (GS 8-57), vom 7. Dezember 996 (GS 9-7), vom 4. Dezember 999 (GS 9-478), vom 0. Dezember 00 (GS 0-47), vom. Dezember 00 (GS 0-468), vom 7. Dezember 004 (GS 0-6), vom 9. Dezember 006 (GS -07), vom 8. Oktober 008 (V zum Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz, GS -6a), vom 7. Dezember 00 (Umsetzung JV, GS -9a) und vom 8. Dezember 0 (VVzKindes- und Erwachsenenschutzrecht, GS - 6e). In der Fassung gemäss 40 ZPO (GS 6-56). Abs. neu eingefügt am 8. Dezember 990. 4 Abs. in der Fassung vom 8. Dezember 990 und Abs. in der Fassung vom. Dezember 99. 5 Abs. und in der Fassung vom. Dezember 984, Abs. in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am. Dezember 00. 0
7. 6 Fassung vom 4. Dezember 999. 7 Abs. und in der Fassung vom. Dezember 984. 8 Abs. und (neu) in der Fassung vom 7. Dezember 00. 9 Fassung vom 7. Dezember 00. 0 Überschrift in der Fassung vom 9. November 994, Abs. in der Fassung vom 7. Dezember 004 und Abs. in der Fassung vom. Dezember 99. Fassung vom 7. Dezember 004. Fassung vom 7. Dezember 004. Neu eingefügt am 8. Oktober 008. 4 Überschrift und Abs. (neu) in der Fassung vom 8. Dezember 990; Abs. in der Fassung vom. Dezember 00. 5 Fassung vom. Dezember 99. 6 aufgehoben am 7. Dezember 996 und in der Fassung vom 8. Dezember 0. 7 Nrn. a-g neu eingefügt am. Dezember 00, h inkl. Überschrift neu eingefügt am 8. Dezember 0. 8 Die bisherigen Nrn. und 4 wurden in der Fassung vom 7. Dezember 996 zu Nrn. und. 9 8 aufgehoben am 8. Dezember 0. Der bisherige 9 wird zu 8, Nrn. 7-4 werden aufgehoben. 0 Fassung vom 8. Dezember 0 (Nrn. 5-7 werden aufgehoben). Fassung vom 8. Dezember 0 ( 8 wird aufgehoben). Fassung vom 8. Dezember 0 ( 9 wird zu ). Fassung vom 8. Dezember 0 ( 0 wird zu ). 4 Fassung vom 8. Dezember 0 (Nrn. und werden zu Nrn. und 4). 5 Neu eingefügt am 8. Dezember 0. 6 Nrn. 4 und 5 in der Fassung vom. Dezember 99. 7 Nrn. 7, 8, 0 und in der Fassung vom. Dezember 99 und 9 in der Fassung vom 9. Dezember 006. 8 Neu eingefügt am 7. Dezember 00. 9 Nrn. 8, 9 und in der Fassung vom. Dezember 99, Nrn. 5, 7 und in der Fassung vom 7. Dezember 996, 0 in der Fassung vom 7. Dezember 004, in der Fassung vom 9. Dezember 006 und Bst. A und B sowie Nrn.,,, 4, 6 und 4 in der Fassung vom 7. Dezember 00. 0 8 in der Fassung vom 8. Dezember 990, 7 in der Fassung vom. Dezember 99 und Nrn. 5 und 6 in der Fassung vom 7. Dezember 00. Überschrift in der Fassung vom 7. Dezember 00. In der Fassung vom 8. Dezember 990. Fassung vom 7. Dezember 00. 4 Fassung vom 7. Dezember 00. 5 BBl 009. 6 in der Fassung vom. Dezember 99 und in der Fassung vom 9. Dezember 006. 7 5 in der Fassung vom 8. Dezember 990; Nrn. 4 und 6 in der Fassung vom 7. Dezember 004; 4a neu eingefügt am 8. Dezember 0. 8 7 in der Fassung vom 7. Dezember 00 und 8 in der Fassung vom 7. Dezember 004. 9 Nrn. und in der Fassung vom 8. Dezember 990, 0 in der Fassung vom. Dezember 99 und 9 in der Fassung vom 7. Dezember 996. 40 Neu eingefügt am 7. Dezember 00. 4 In der Fassung vom. Dezember 994. 4 Änderungen vom 0. Dezember 00 sind am. Januar 00 (Abl 00 4), vom. Dezember 00 am. Januar 004 (Abl 00 984), vom 7. Dezember 004 am. Januar 005 (Abl 004 00), vom 9. Dezember 006 am. Januar 007 (Abl 006 ), vom 8. SRSZ..0
7. Oktober 008 am. November 008 (Abl 008 48), vom 7. Dezember 00 am. Januar 0 (Abl 00 79) und vom 8. Dezember 0 am. Januar 0 (Abl 0 958) in Kraft getreten.