Ideenkapital Navalia-Fonds: Neue Poolgesellschaft? Ausgabe 1 2014 DIE THEMEN EDITORIAL

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Transkript:

DIE THEMEN Ideenkapital Navalia Schiffsfonds Neue Poolgesellschaft? > S. 1/2 Hansa Schiffsfonds und Wölbern Immobilienfonds Aktuelle Entwicklungen > S. 2/3 Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen EuGH stärkt Verbraucher > S. 4 Zuviel Sollzinsen an die Bank / Klage gegen Lebensversicherer / Aus der Kanzlei > S. 4/5 EDITORIAL Sehr geehrte Leser, es hat lange gedauert, bis die Politik aufgewacht ist. Nach vielen anderen Anlageskandalen hat nun erst der Insolvenzantrag des Windparkbetreibers Prokon die Bundesregierung dazu gebracht, deutlich strengere Regeln bis hin zum Verbot von Anlageprodukten anzukündigen. Finanzminister Schäuble hat die Bafin um konkrete Vorschläge für mehr Anlegerschutz gebeten. Dem müssen nun bald auch Taten folgen. Die bisherige Art und Weise, wie die Finanzaufsicht Bafin ihrer Kontrollaufgabe nachgekommen ist, war viel zu lasch der Papiertiger braucht nun Zähne. Man darf gespannt sein, wie die Regierung konkret vorgehen wird bzw. ob sie sich von Lobbyisten aus der Finanzbranche wieder ausbremsen lässt. Aus meiner Sicht muss die Bafin personell und von ihren Befugnissen her viel schlagkräftiger aufgestellt werden. Bei geschlossenen Fonds reguliert sich das Angebot nach etlichen Pleiten und der neuen Regulierung (Einführung des KAGB zum 22.07.2013) teilweise von selbst: Das Emissionsvolumen hat sich nach Angaben der Ratingagentur Scope von 2012 auf 2013 halbiert; wobei insbesondere das 2. Halbjahr sehr schwach war. Der Absatz geschlossener Fonds ist bereits seit Jahren rückläufig. Angesichts der vielen Fondskrisen wehren sich weiterhin zahlreiche Anleger auf dem Rechtswege gegen den Verlust ihres Kapitals. Das zeigt uns auch die Resonanz auf unsere Informationspolitik z. B. zum IVG Euroselect 14 ( The Gherkin ) und zu mehreren Fonds des Emissionshauses Wölbern Invest, das sich bekanntlich in der Insolvenz befindet. Herzlich, Ihr André Tittel Ideenkapital Navalia-Fonds: Neue Poolgesellschaft? Das Fondshaus Ideenkapital hat vor wenigen Wochen rund 6.000 Anleger von 13 Navalia- Schiffsfonds per schriftlichem Umlaufverfahren gebeten, dem Verkauf der 15 Frachtschiffe an eine Poolgesellschaft zuzustimmen. Das Konzept sieht vor: Alle 15 Bulker (Massengutschiffe) aus den Navalia-Fonds will Ideenkapital in einen (Liquiditäts-)Pool einbringen. Damit würden die Ergebnisse aus den einzelnen Schiffsbetrieben zusammengeführt. An der Poolgesellschaft würden die 6.000 Anleger teilweise partizipieren allerdings nachrangig gegenüber einem Neuinvestor! Denn betrieben werden soll die gemeinsame Poolgesellschaft von einem neuen Investor, der selbst frisches Geld einbringt. Zweck ist, dass die kreditgebenden Banken, die ihre Forderun- S.1/5 >>

gen wegen der Fondsmisere fällig stellen könnten, erst einmal still halten und möglicherweise mit weiteren Darlehen die finanzielle Lage der Fonds verbessern. Mit einer solchen Stabilisierung will man die Krise am Schiffsmarkt noch eine Weile durchstehen, bis sich Markt und Charterraten erholen und sich die Schiffe betriebswirtschaftlich wieder rechnen. So zumindest die Strategie. Quersubventionierung von Fonds Ob die aber aufgeht, ist äußerst fraglich. Die Alternative allerdings wäre wohl nur der sofortige (Not-)Verkauf von Schiffen zu vermutlich sehr niedrigen Preisen und die Auflösung der jeweiligen Fondsgesellschaft. Konsequenz des Pool-Konzepts: Gut laufende Fonds bzw. Schiffe würden schlecht laufende quersubventionieren. Anders ausgedrückt: Die Anleger, die an einem vergleichsweise gut laufenden Fonds beteiligt sind, müssen mit ihrem investierten Kapital für andere, schlecht laufende Fonds mithaften. Das Gesamtvolumen der Fonds soll Schätzungen zufolge mehr als 500 Mio. Euro betragen. Altanleger rücken im Rang nach hinten Die Gefahr: Statt dass nur einzelne Fonds am Ende scheitern und deren Anleger leer oder weitgehend leer ausgehen, kann dies nun allen Anlegern passieren wenn die Pool-Lösung nicht den gewünschten Erfolg bringt. Und der hängt insbesondere von zwei Dingen ab: Vom künftigen Verhalten der Banken und davon, ob sich der Markt für Massengutfrachter und somit auch die Charterraten für die Schiffe in absehbarer Zeit nachhaltig erholen. Außerdem: Diese Lösung würde den neuen Eigenkapitalinvestoren vorrangig Rechte in der Erlösverteilung auch bei einem späteren Verkauf der Schiffe zubilligen. Altinvestoren stünden hintenan. Hier ist bislang unklar, ob das Verhältnis in der Erlöspartizipation von Neu- und Altinvestoren letzteren eine faire Position einräumt! LG Hamburg: Anleger von Hansa-Schiffsfonds dürfen Ausschüttungen behalten Vier Schiffsfonds des Emissionshauses Hansa Treuhand dürfen nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg die an Anleger gezahlten Ausschüttungen nicht zurückverlangen (u. a. Az. 413 HKO 88/13). Hansa Treuhand hatte darauf geklagt, dass die Auszahlungen als Darlehen einzustufen seien und dementsprechend im Bedarfsfall an die Fonds zurückgezahlt werden müssten. Das Gericht wies die Klagen der Fondsgesellschaften ab mit der Begründung, die Regelung im Gesellschaftsvertrag bzw. die betreffende Vertragsklausel sei unklar und überraschend, so dass ein Anleger nicht mit einem Rückzahlungsverlangen hätte rechnen können. Nach allgemeinem Sprachgebrauch sei mit dem Begriff Ausschüttung eine Auszahlung verbunden, die gerade nicht zurückzuzahlen sei. Auch im Handelsgesetzbuch finde dieser Begriff Anwendung im Zusammenhang mit der Auszahlung von Gewinnen. Die Klausel im jeweiligen Vertrag der vier Fonds lautete: Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen werden den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen nicht durch ein Guthaben auf den Gesellschaftskonten gedeckt sind. Ob Letzteres der Fall sei oder nicht, könne ein durchschnittlicher Anleger aber gar nicht erkennen, so das LG Hamburg in der Urteilsbegründung unter anderem. Zuvor hatten in jüngster Zeit zwei Hamburger Gerichte in gleichgelagerten Fällen gegensätzliche Urteile gefällt einmal zugunsten der Anleger, einmal zugunsten der Fondsgesellschaft. Im März 2013 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in ähnlichen Fällen (im Zusammenhang mit dem Fondsinitiator Dr. Peters) zugunsten der Anleger entschieden. S.2/5 >>

Wölbern: Neue Geschäftsführung bei Holland 52 Anleger des insolventen Emissionshauses Wölbern Invest haben inzwischen bei neun geschlossenen Immobilienfonds die Geschäftsführung ausgewechselt. Zuletzt geschah dies beim Fonds Holland 52, wo nun Rainer Scheerer der die Funktion bereits beim Holland 57 ausfüllt als neuer Geschäftsführer fungiert. Dem Holland 52 gehört eine Büroimmobilie in Amsterdam. Die neun Fonds, die aus dem Anlegerkreis heraus eine neue Geschäftsführung erhalten haben, besitzen insgesamt elf Gewerbeimmobilien; darin haben ca. 11.400 Anleger rund 322 Mio. Euro Eigenkapital investiert. Paribus als Anleger- und Treuhandverwaltung In den anderen Fonds, bei denen die Anleger nicht selbst eine neue Geschäftsführung gewählt haben, hat die Paribus-Gruppe seit Januar das Management übernommen. Über die Paribus Fondsmanagement GmbH verantwortet sie das Fonds- und Assetmanagement. Die Wölbern Invest KG sowie die Wölbern Fondsmanagement GmbH hatten im Oktober 2013 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Im Übrigen befinden sich weitere Gesellschaften der Wölbern-Gruppe in Insolvenzverfahren, darunter die Wölbern Group KG, die Wölbern Holding KG und die Wölbern Invest B.V. in den Niederlanden. Zudem hat Paribus über die neugegründete Paribus Treuhand Dienstleistung GmbH auch die Treuhandverwaltung bei den Fonds übernommen die alten Geschäftsführungen der Wölbern Treuhand GmbH und der Hansische Treuhand AG wurden abberufen, wie die Branchenpublikation fondsprofessionell berichtete. Wegen des umstrittenen Geschäftsgebarens des Wölbern- Chefs Heinrich Maria Schulte hatte es zwischen der Wölbern Treuhand und den Wölbern- Fonds-Anlegern große Spannungen gegeben; viele Anleger und ihre Beiräte hatten das Vertrauen in Schulte verloren. Emissionen geschlossener Fonds stark gesunken Das Emissionsvolumen geschlossener Fonds hat sich von 2012 auf 2013 halbiert, wie die Ratingagentur Scope mitteilt. Demnach betrug das emittierte Eigenkapitalvolumen im vergangenen Jahr nur noch 1,5 Mrd. Euro. Besonders betroffen von dem Rückgang waren Energiefonds ( 80% auf 100 Mio. Euro) wegen des Mangels an attraktiven Investmentmöglichkeiten aufgrund drastisch gesunkener Einspeisevergütungen plus Unsicherheiten bezüglich des künftigen regulatorischen Umfelds, so Scope in seiner Analyse. Von den 1,5 Mrd. Euro Emissionsvolumen machten Immobilienfonds wie schon 2012 mit rund 65% den Löwenanteil aus. Initiatoren stünden bei der Objektakquise aber häufig vor Herausforderungen, weil die Ankaufskonkurrenz um attraktive Immobilien sehr hoch sei. Als einziges Segment konnten dagegen Leasingfonds (ca. 180 Mio. Euro Emissionsvolumen) zulegen. Den Emissionsrückgang insgesamt führt Scope auf zwei Faktoren zurück: zum einen die neue Regulierung des KAGB, die am 22. Juli eingeführt wurde und welche die Emissionstätigkeit im zweiten Halbjahr erheblich bremste. Zum anderen waren es aber auch die vielen Fonds-und Marktkrisen, die schon seit Jahren dafür sorgten, dass der Absatz geschlossener Fonds zurückgehe. Für 2014 dagegen erwartet Scope wieder eine Zunahme des Emissionsvolumens, ausgehend von dem sehr niedrigen 2013er Niveau auch weil die Emittenten die entsprechenden Zulassungen, insbesondere die KVG-Lizenzen, erhalten würden, um weiterhin am Markt agieren zu können. Zahlreiche Initiatoren stünden mit konkreten Projekten in den Startlöchern, um Alternative Investment Fonds (AIF) zu emittieren, schreibt Scope. S.3/5 >>

EuGH zu Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat viele Renten- und Lebensversicherte aufhorchen lassen. Verbraucherschützer sprachen von einem historischen Urteil. Der EuGH hat nämlich eine Klausel gekippt, nach der das Rücktrittsrecht eines Renten- oder Lebensversicherten bei nicht ausreichender Belehrung nach spätestens einem Jahr erloschen ist (Az. C-209/12). Das bedeutet: Wer nicht ausreichend über sein Rücktrittsrecht aufgeklärt wurde, darf laut EuGH seine Lebensversicherung möglicherweise auch Jahre später noch rückabwickeln lassen. Das Urteil betrifft potenziell rund 108 Millionen Verträge, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden. Welche konkreten Folgen es haben wird, ist allerdings noch offen. Darüber muss nun der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, der den EuGH in dieser Frage angerufen hatte. Im konkreten Fall hatte ein Kunde 1998 bei der Allianz eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Als er den Vertrag 2007 kündigte, zahlte ihm der Versicherer den Rückkaufswert aus. Kurze Zeit später erfuhr der Kunde, dass er den Vertrag eventuell rückabwickeln könne, weil er bei Vertragsabschluss unzureichend über seine Rechte aufgeklärt worden sei. Er übte sein Widerrufsrecht aus und forderte die gesamten Prämien samt Zinsen zurück. Dagegen wehrte sich die Allianz. Nach mehreren Instanzen landete die Sache beim BGH dieser ließ beim EuGH prüfen, ob die Widerspruchs-Klausel überhaupt mit europäischem Recht vereinbar ist. Quelle: Fondsprofessionell Online Fehlberechnung: Zuviel Zinsen an die Bank gezahlt Es kann schon einmal vorkommen, dass Banken ihren Kunden zuviel an Sollzinsen berechnen. Leider scheinen das aber, wie kürzlich in der WDR-Sendung Monitor (Beitrag vom 09.01.2014) berichtet wurde, keine seltenen Einzelfälle zu sein. Nach Schätzungen des Bundesverbands der Kreditsachverständigen gehen die zuviel berechneten Summen jedes Jahr in die Milliarden. Das betrifft insbesondere variabel verzinsliche Darlehen und Dispo- bzw. Kontokorrentkredite bei Girokonten. In der Praxis werden z. B. Zinssenkungen am Kapitalmarkt erst mit deutlicher Verzögerung an die Kunden weitergegeben, während Zinserhöhungen sofort beim Kunden ankommen. Vier Prozentpunkte überhöhte Zinsen seien keine Seltenheit, heißt es bei manchen Kreditsachverständigen. Oder es werden Eingänge auf das Konto um einen oder mehrere Tage zu spät wertgestellt, so dass ein Minus auf dem Konto länger stehen bleibt als nötig. Werden Gutschriften zu spät verrechnet ( Wertstellung ), so zahlt der Kunde unnötig viel Zinsen. Der Schaden für den einzelnen Kunden kann sich wenn es unbemerkt bleibt über Jahre auf 10.000 Euro und mehr summieren, bei Unternehmern und Selbständigen auch auf über 100.000 Euro. Die Experten des Bundesverbands der Kreditsachverständigen stellen jedes Jahr mehr als 200 Gutachten fertig; bei einem großen Teil sollen Fehlberechnungen aufgedeckt worden sein. Zu den in der Kritik stehenden Geldinstituten zählt u. a. auch die Apotheker- und Ärzte-Bank (ApoBank): falsche Finanzierungsmodelle, falsche Zinsanpassungen und überteuerte Zinskorridore, wie der Kreditsachverständigen-Verband festgestellt hat. Es kann sich also lohnen, sein Konto nachzuprüfen bzw. von einem Experten nachrechnen zu lassen. Manch einer hat bereits geklagt und das zuviel Gezahlte rückerstattet bekommen. S.4/5 >>

VZ Hamburg: Klage gegen fünf Lebensversicherer Wenn jemand seine Kapitallebens- oder Rentenversicherung vorzeitig kündigt, muss er erhebliche Einbußen hinnehmen. Es gibt allerdings Grenzen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte 2012 in mehreren Urteilen entsprechende, für die Versicherungskunden sehr nachteilige Klauseln zur Abschlusskostenverrechnung und zum Stornoabzug für unzulässig erklärt. Doch einige Versicherer schienen die von der Verbraucherzentrale Hamburg erstrittenen Urteile nicht umsetzen zu wollen. Die Verbraucherzentrale blieb nun aber hartnäckig und verklagte fünf Lebensversicherer vor den entsprechenden Landgerichten. Es handelt sich um die Postbank, die DBV, die Nürnberger, die Axa und die AachenMünchener. Diese hatten sich, wie die Verbraucherzentrale kritisierte, geweigert, die BGH-Rechtsprechung anzuerkennen und eine entsprechende Unterlassungserklärung hinsichtlich der verwendeten Klauseln abzugeben. Dabei haben Verbraucher, die in den vergangenen Jahren ihre Versicherung vorzeitig gekündigt haben, in vielen Fällen Anspruch auf eine Nachzahlung, den sie allerdings fristgerecht geltend machen müssen. BGH: 15 Euro für Kontoauszug sind zuviel Eine Bank darf ihren Kunden keine überhöhten Preise für die nachträgliche Ausstellung eines länger zurückliegenden Kontoauszugs berechnen. So hat die Commerzbank sich bislang das Ausdrucken alter Kontoauszüge mit 15 Euro bezahlen lassen, wogegen der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) geklagt hatte. Der BGH folgte nun in einem Urteil der Vorinstanz zugunsten der Kläger und wies die Revision der Commerzbank zurück. Der vzbv erklärte, meist gehe es um bis zu sechs Monate alte Kontoauszüge, und da seien die tatsächlichen Kosten für die Bank mit 10,24 Euro deutlich niedriger als das verlangte Entgelt. Somit würde der Großteil der Kunden mit überhöhten Kosten belastet, das sei nicht im Sinne der gesetzlichen Regelung. Aus der Kanzlei unsere Mitarbeiter: Rechtsanwältin Stephanie Quast ist seit mehr als zwei Jahren in der Kanzlei tätig und bearbeitet überwiegend Fälle im Zusammenhang mit Schiffsfondsbeteiligungen. Im Jahr 2013 hat sie die theoretische Ausbildung zur Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht erfolgreich abgeschlossen. Ihr Studium hatte sie an der Universität Potsdam absolviert, mit anschließendem Referendariat beim Brandenburgischen Oberlandesgericht. KONTAKT IMPRESSUM Herausgeber: Rechtsanwälte Kälberer & Tittel Partnerschaftsgesellschaft Knesebeckstr. 59-61 10719 Berlin Tel. 0049 (0)30 887178-0 Fax 0049 (0)30 887178-111 www.kaelberer-tittel.de Redaktion: Bernd Frank (ViSdP) frank@kaelberer-tittel.de Bilder: Fotolia.com: S. 2 Schiff,:Anyka:, S. 3 Fassade: Bernd Kröger, S. 4 Hand: shoot4u, S.4/5 Geld: Fantasista S.5/5