Vertragsbedingungen Deutsche Rentenversicherung Rheinland (VB-Deutsche Rentenversicherung Rheinland)



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Transkript:

Vertragsbedingungen Deutsche Rentenversicherung Rheinland (VB-Deutsche Rentenversicherung Rheinland) 1 Vertragsbestandteile 1.1 Vertragsbestandteile sind - bei Unstimmigkeiten in der nachfolgenden Reihenfolge - a) das Auftragschreiben mit der Leistungsbeschreibung sowie sämtlichen (weiteren) Anlagen, b) diese Vertragsbedingungen, c) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) - Teil B der Verdingungsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) -. Die VOL/B kann im Dienstgebäude des Auftraggebers zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten eingesehen werden. 1.2 Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrags. Abweichungen von den in Nr. 1.1 angegebenen Vertragsbestandteilen wie auch mündliche Abreden gelten nur, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt hat. Dies gilt nicht für einen angebotenen Skontoabzug. 1.3 Rechtswirksam sind nur schriftliche und unterschriebene Aufträge des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat den Empfang eines Zuschlags oder Auftrags innerhalb von 14 Kalendertagen (gerechnet ab Poststempeldatum des Auftragschreibens) dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten. 1.4 Die Rechte und Pflichten der Parteien aus den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt, soweit in diesen Vertragsbedingungen nichts anderes bestimmt ist. 1.5 Durch die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen wird die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. 2 Preise Die im Angebot angegebenen Preise sind - wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist - feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpackung und sonstiger Kosten und Lasten abgegolten sind. Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen. 3 Ausführung der Leistungen 3.1 Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung der Leistungen die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu beachten. 3.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. 3.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Zutritt zu den in Betracht kommenden Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen zu gewähren. 3.4 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben. 3.5 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter und dgl. sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen. 3.6 Die vereinbarte Ausführungsfrist ist verbindlich. Schwierigkeiten, die der fristgerechten Fertigstellung der Leistung oder Einhaltung der Lieferfrist entgegenstehen, hat der Auftragnehmer unter Angabe der Gründe und der zur Behebung der Schwierigkeiten getroffenen Maßnahmen dem Auftraggeber ohne Ausnahme unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber nicht Empfänger der Leistung ist. 3.7 Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn der Auftraggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen geprüft und nach diesen bestellt hat. 3.8 Der Auftragnehmer soll die Leistung im eigenen Betrieb durchführen.

- 2 - Die Übertragung an andere ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig; der Zustimmung bedarf es nicht für unwesentliche oder solche Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers überhaupt nicht oder zur Zeit nicht eingerichtet ist.

- 3-4 Anlieferung und Versand 4.1 Der Auftragnehmer hat die Liefergegenstände nach den Angaben im Auftragsschreiben zu versenden. 4.2 Die Liefergegenstände sind auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern. 4.3 Etwaige Verpackungs-, Versand-, Fracht- oder Transportkosten sowie die durch den Versand entstehenden Nebenkosten, wie Gebühren für das Ausstellen von Frachtbriefen, Wiegegebühren, Zählgebühren usw. und etwaige am Herstellungs- oder Auslieferungsort anfallende Ortsfrachten und örtliche Gebühren (Anschluss-, Bahnhof-, Stell-, Überführ- und Umstellgebühren) sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten. Verpackungsstoffe gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf besondere Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Nach der Verpackungsverordnung müssen die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen zurücknehmen. Die Kosten einer etwaigen Rücknahme trägt der Auftragnehmer. 4.4 Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- und Wertsendungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten. 4.5 Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche Beförderung vereinbart worden ist. 4.6 Die Kosten für die Hin- und Rückbeförderung von Werkzeug und Geräten, die für einen Aufbau bei der Empfangsstelle gebraucht werden, sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten. 5. Lösung des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber; Verzug des Auftragnehmers 5.1 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Auftragnehmer mit anderen Bietern zum Nachteil des Auftraggebers eine gegen die guten Sitten verstoßende Abrede zur Erzielung eines unangemessen hohen Preises getroffen hat. Dieses Recht erlischt mit Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Auftraggeber von dem Vorliegen der Tatsachen, die zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigen, Kenntnis erhalten hat. Die Tatsache einer von dem Auftragnehmer mit anderen getroffenen Vereinbarung berechtigt für sich allein nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Kündigung des Vertrages. 5.2 Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn a) über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist, b) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn, dass der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet, c) der Auftragnehmer den Verpflichtungen nach Nrn. 3.3 oder 3.8 zuwiderhandelt, d) der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem Interesse ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des einen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden, e) der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. 5.3 Im Falle der Kündigung sind die bisherigen Leistungen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu den gesamten vertraglichen Leistungen auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbaren Leistungen werden dem Auftragnehmer auf seine Kosten zurückgewährt. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

- 4-5.4 Kommt der Auftragnehmer mit der Lieferung/Leistung in Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl Ersatz des Verzugsschadens oder nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Wird die Leistung bis zum Ablauf der Frist teilweise nicht bewirkt oder hat die Erfüllung des Vertrages infolge des Verzugs für den Auftraggeber kein Interesse, so gelten die Vorschriften des 323 des Bürgerlichen Gesetzbuches (s. Schuldrechtsreform). Der Auftragnehmer hat ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und der Unterlieferer, soweit letztere nicht vom Auftraggeber vorgeschrieben sind, in gleicher Weise wie eigenes Verschulden zu vertreten. 5.5 Der Schadenersatz wegen Nichterfüllung beschränkt sich auf Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen unmittelbaren Schadens. Ersatz für entgangenen Gewinn kann nicht verlangt werden. 5.6 Für den Fall, dass der Auftraggeber Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt, ist er auch berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistungen durch einen Dritten ausführen zu lassen und Ersatz der hierdurch entstehenden angemessenen Mehrkosten von dem Auftragnehmer zu fordern. Macht der Auftraggeber von diesem Recht Gebrauch, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm überlassenen Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen usw.) dem Auftraggeber sofort zurückzugeben. Der Auftraggeber hat unverzüglich eine Aufstellung über die Art seiner Ansprüche dem Auftragnehmer mitzuteilen. Die endgültige Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzustellen. 6 Güteprüfung, Gefahrübergang, Abnahme und Ablieferungsort 6.1 Der Auftraggeber kann die Vornahme einer Güteprüfung verlangen. Der Auftragnehmer trägt die Kosten für die nach Art und Umfang notwendige Güteprüfung. 6.2 Bei der Güteprüfung als nicht bedingungsgemäß zurückgewiesene Gegenstände hat der Auftragnehmer unentgeltlich und, falls die Güteprüfung nicht in der Werkstatt, Fabrik usw. des Auftragnehmers stattgefunden hat, auch frei Anlieferungsort durch bedingungsgemäße zu ersetzen. Erforderliche Nacharbeiten an einzelnen Leistungen, welche den Bedingungen nicht voll entsprechen, hat der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist auszuführen. Geschieht dies nicht, so kann der Auftraggeber die Nacharbeiten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen oder vornehmen lassen. 6.3 Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn im Auftragschreiben nichts anderes angegeben ist - der Sitz der empfangenden Dienststelle (Empfangsstelle). Diese ist nur montags bis donnerstags in der Zeit von 08:00 bis 14:00 Uhr, freitags von 08:00 bis 13:00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet. 6.4 Lieferungen sind - soweit nichts anderes vereinbart ist - frei Verwendungsstelle anzuliefern. 6.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hat. 6.6 Das Eigentum geht gleichzeitig mit der Gefahr auf den Auftraggeber über, es sei denn, dass Leistungen bereits vor dem nach Nr. 6.5 für den Gefahrübergang maßgebenden Zeitpunkt dem Auftraggeber übereignet worden sind. 7 Mängelansprüche 7.1 Die Eigenschaften vorgelegter Proben und Muster sowie die unter Nr. 3.2 genannten Eigenschaften gelten als zugesichert. 7.2 Die Verjährungsfrist richtet sich nach den entsprechenden Angaben im Auftragschreiben oder in der Leistungsbeschreibung, mangels solcher Angaben nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie beginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Leistung oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, mit der unbeanstandeten Annahme der Lieferung. 7.3 Durch die rechtzeitige Mängelrüge wird die Verjährung eines Mängelanspruchs so lange gehemmt, bis der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich das Ergebnis seiner Prüfung des angezeigten Mangels mitgeteilt oder die Mängelbeseitigung endgültig verweigert hat. Die Verjährung eines Mängelanspruchs beginnt neu, wenn der Auftragnehmer diesen Anspruch durch sein Verhalten anerkennt. 7.4 Für die gemäß den unter Nr. 3.2 genannten Bestimmungen vorausgesetzten Eigenschaften übernimmt der Auftragnehmer die Garantie - unabhängig von einer im Übrigen geltenden Verjährungsfrist - für die Dauer der betriebsüblichen Nutzung, längstens jedoch für 5 Jahre.

- 5-7.5 Bei Mängeln, die während einer vereinbarten Verjährungsfrist auftreten, kann der Auftraggeber die Beseitigung des Mangels verlangen und dem Auftragnehmer zur Beseitigung eine angemessene Frist mit dem Hinweis setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist selbst die Beseitigung für Rechnung des Auftragnehmers veranlassen oder die sonst ihm zustehenden Rechte geltend machen werde. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich oder wenn die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz durch ein besonderes Interesse des Auftraggebers gerechtfertigt ist. Die Beseitigung des Mangels kann verweigert werden, wenn sie einen unverhältnismäßig großen Aufwand erfordert. 7.6 Der Auftraggeber kann auch verlangen, dass ihm anstatt der mangelhaften eine mangelfreie Sache geliefert wird; er kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist mit dem Hinweis setzen, dass er die Annahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Dem Auftragnehmer kann auferlegt werden, binnen der gleichen Frist die beanstandeten Gegenstände fortzuschaffen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber die Gegenstände unter Wahrnehmung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten und für dessen Rechnung veräußern. 7.7 Der Auftraggeber hat das Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer die ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden Mangels verstreichen lässt. Der Rücktritt kann von dem Auftraggeber nur erklärt werden, wenn sein Interesse an der Leistung durch den Mangel aufgehoben oder nicht nur unerheblich gemindert wird. 7.8 Zu den vom Auftragnehmer zu tragenden Kosten der Beseitigung von Mängeln gehören auch Fahrtkosten oder Wegegelder. 8 Rechnung 8.1 Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete(n) Dienststelle(n) auszustellen. 8.2 Die Rechnung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die zweite und ggf. weitere Ausfertigungen sind deutlich als Doppel zu kennzeichnen. 8.3 In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben des Auftragschreibens in Einzelansätzen nach Einheit und Menge aufzuführen. Zusammenfassende Angaben wie hergestellt, ausgebessert, gangbar gemacht usw. sind ohne nähere Bezeichnung der Leistung nicht zulässig. Abkürzungen, die sich auf ein Leistungsverzeichnis des Auftraggebers beziehen, sind zulässig, wenn die Ausführung nicht von der Beschreibung der Leistung abweicht. Auftragnehmer haben die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen. Von Auftragnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuer im Falle der Auftragsvergabe mit dem am Tag des Entstehens der Steuer ( 13 UStG) geltenden Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen. Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten. 8.4 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlagsund Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren. 8.5 Enthält ein Preis je Einheit Bruchteile der kleinsten Währungseinheit, so ist mit ihnen weiter zu rechnen. 8.6 Sind Angaben in der Rechnung geändert worden, so müssen die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben. 8.7 Lieferscheine müssen enthalten: Nummer und Datum, Nummer, Datum und Geschäftszeichen des Auftragschreibens, die lfd. Nummer einer etwaigen Teillieferung, Angaben über Art und Umfang der Lieferung. 8.8 Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies geschieht in der Regel mit Hilfe von der Empfangsstelle anerkannter Stundenverrechnungsnachweise, quittierter Lieferscheine oder Leistungsnachweise. Die Stundenverrechnungsnachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnung erforderlich sind. Zu den Angaben gehören das Datum, die Bezeichnung des Ortes, die Namen und die Qualifikation der Arbeitskräfte (z. B.: Meister, Geselle, Hilfskraft, Auszubildender), die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft und die Art der Leistung. 8.9 Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen fallen dem Auftragnehmer zur Last.

- 6-9 Bezahlung, Abtretung 9.1 Grundsätzlich ist bargeldlos am Sitz des Auftragnehmers zu zahlen. 9.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Überzahlungen, die bei der Rechnungsprüfung durch die Aufsichtsinstanzen der anweisenden Behörde oder besondere Prüfungsinstanzen mit Einschluss des Rechnungshofs festgestellt werden, unverzüglich zurückzuerstatten. 9.3 Zahlung wird, soweit nicht anders vereinbart, nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 14 Kalendertagen unter Abzug des vereinbarten Skontos oder innerhalb von 30 Kalendertagen ohne Abzug geleistet. 9.4 Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der prüfungsfähigen Rechnung (vgl. Nr. 8.8) bei der benannten Dienststelle, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Nr. 6.5 dieser Vertragsbedingungen. 9.5 Die Zahlung gilt als geleistet mit dem Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers. 9.6 Zahlungen einschließlich Voraus- und Abschlagszahlungen können um Forderungsbeträge des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auch dann gekürzt werden, wenn die Forderungsbeträge nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. 9.7 Der Auftragnehmer hat eine zu erstattende Überzahlung im Sinne von Nr. 9.2 vom Empfang der Schlusszahlung an mit dem Zinssatz für Kredite des Landes zur Deckung von Ausgaben zu verzinsen. Dieser Zinssatz wird im Ministerialblatt des Landes NRW bekannt gegeben. Auf Anfrage teilt der Auftraggeber die Höhe des Zinssatzes mit. 9.8 Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. Tritt der Auftragnehmer seine Forderung gegen den Auftraggeber ohne dessen Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung unter den Voraussetzungen des 354 a HGB gleichwohl wirksam. Der Auftraggeber kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer oder den Dritten leisten. Das Recht des Auftraggebers, Verrechnungen und Zahlungsvereinbarungen auch mit dem bisherigen Gläubiger vornehmen zu können, bleibt uneingeschränkt. 9.9 Gegen die Ansprüche des Auftraggebers kann der Auftragnehmer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. 9.10 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen ( 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. 10 Geheimhaltungspflicht 10.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Sozialgeheimnis gem. 35 SGB I, 67 ff. SGB X sowie das Datengeheimnis gem. 5 BDSG/ 6 DSG NW zu wahren. Er gewährleistet, dass jeder, der im Rahmen dieses Verfahrens tätig wird, nach 5 BDSG/ 6 DSG NW verpflichtet wird. 10.2 Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten und die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Schriftstücke und Informationen nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten. Gleiches gilt für im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und sonstigen vertraulichen Informationen. 10.3 Der Auftragnehmer hat ferner alle ihm im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung übergebenen bzw. zur Kenntnis gelangten Unterlagen und Datenträger gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte sowie eigene Unterlagen, Datenträger und Informationen, die schutzwürdige Interessen des Auftraggebers berühren, angemessen vor unbefugtem Gebrauch zu sichern. Er ist verpflichtet, dem Auftraggeber diese Unterlagen einschließlich Vervielfältigungen spätestens sechs Monate nach Beendigung der Leistungen herauszugeben. 11 Gerichtsstand Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, sofern nichts anderes vereinbart ist. 12 Salvatorische Klausel Durch die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

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