! BERUFS UND EHRENORDNUNG



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Transkript:

BERUFS UND EHRENORDNUNG VORWORT UND EINLEITUNG Diese Berufs- und Ehrenordnung soll die Verhaltensgrundlagen und den Wissensstand der Übersetzer und Dolmetscher für die ordnungsgemäße spezifische Ausführung ihres Berufes darlegen und die Mitglieder von AGITmit der Berufsethik vertraut machen. Diese ethischen Vorschriften schließen andere hier nicht ausdrücklich genannte aus, werden aber bei der gewissenhaften und ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs respektiert. Dabei darf es aber nicht so ausgelegt werden, dass diese Berufs- und Ehrenordnung erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist. Die Vorschriften dieser Berufs- und Ehrenordnung ( Kodex ) gelten für alle Mitglieder des Guatemaltekischen Verbandes der Dolmetscher und Übersetzer ( AGIT ) (vereidigte und nicht vereidigte Übersetzer und Dolmetscher). Das Prestige einer unternehmerischen Organisation wird vom individuellen und kombiniertenverhalten seiner Mitglieder untereinander geprägt und bewahrt. DerVerband für Dolmetscher und Übersetzer genießt in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauensstellung und trägt somit Verantwortung im Umgang mit seinen Kunden, Mitgliedern und der Öffentlichkeit im Allgemeinen. Der Erfolg und das große Prestige von AGIT bei unseren Berufskollegen beruhen auf der Kompetenz, Professionalität, persönlichem Verhalten und Urteilsvermögen seiner Mitglieder. Ein Mitglied muss sich immer seiner Verantwortlichkeiten als Dolmetscher/Übersetzer bewusst sein und sich jederzeit nach den höchsten Standards an Ehrlichkeit, Gewissenhaftigkeit und Gerechtigkeit richten, damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in AGITweiterhin besteht. Die Ehren-Kommission befindet sich im Vorstand von AGIT und ist verantwortlich für die Verfassung der Berufs- und Ehrenordnung und bildet das Ehrengericht zur Prüfung und Bestrafung aller gegen sie gerichteten Verstöße. ANWENDUNG 1 Diese Regeln gelten für die Berufsausübung als vereidigter Übersetzer, freier Übersetzer und Dolmetscher der Mitglieder dieser Organisation. In welcher beruflichen Laufbahn man sich

auch befindet, müssen die Regeln respektiert und im Sinne dieser Ehrenordnung angewendet werden. ALLGEMEINE REGELN 2 Der Beruf des Übersetzers und Dolmetschers muss gewissenhaft, würdig und wahrheitsgetreu ausgeübt werden. Dieses Verhalten soll zu einer immer gültigen Regel werden. Unter keinen Umständen darf die Technik zur Verfälschung oder Manipulation der Wahrheit verwendet werden. 3 Mündliche oder schriftliche Kompromisse müssen strikt eingehalten werden. 4 Der Übersetzer oder Dolmetscher darf sich nicht mit Angelegenheiten befassen, die seine absolute Unabhängigkeit verliert. 5 Er darf sich nicht beteiligen, wenn seine berufliche Tätigkeit: a) unkorrekte und strafbare Handlungen billigt, erlaubt, oder schützt; b) die Gutgläubigkeit von Dritten zu missbrauchen oder zu täuschen versucht; c) in einer Weise benutzt wird, die gegen das öffentliche Interesse oder die Interessen des Berufsstandes verstösst; d) verwendet wird, um das Gesetz zu umgehen. Er lehnt allerdings die Arbeit ab, wenn er sicher ist, dass seine berufliche Tätigkeit in die Kategorie der vorstehend erwähnten Fälle gerät. Ansonsten ist er nicht verpflichtet, seinen Kunden über die Gründe seines Dienstleistungsauftrags zu befragen, was der vereidigte Übersetzer am Ende des Dokumentes bescheinigt, das von ihm unterzeichnet wird. 6 Er darf seine professionelle Dienstleistung nicht einfach einstellen, ohne fristgemäße Vorankündigung, es sei denn, dass höhere Gewalt die Kommunikation verhindert. 7 Der Übersetzer und Dolmetscher muss in Form und Inhalt die Beschlüsse der Versammlung und des Vorstands des guatemaltekischen Verbandes für Dolmetscher und Übersetzer befolgen. 8 Jede Übersetzung muss wortgetreu und vollständig sein und mit Klarheit und Genauigkeit abgefasst werden. Der vereidigte Übersetzer muss die volle Verantwortung für den Inhalt der von ihm unterzeichneten Übersetzung übernehmen und darf für eventuelle Fehler oder Irrtümer nicht den Schreiber oder andere Personen unter seiner Leitung verantwortlich machen, um sich selbst der Verantwortung zu entziehen, Fehler oder Ungenauigkeiten im übersetzten Text begangen zu haben. Diese Verantwortung gilt nur für die Übersetzung selbst und nicht für den Inhalt des Dokumentes. 9 Der vereidigte Übersetzer, freier Übersetzer und Dolmetscher darf keine Übersetzungen ausarbeiten oder interpretieren von oder in die Sprache, für die er keine Genehmigung hat. Der vereidigte Übersetzer darf auch keine Übersetzungen unterschreiben, die nicht von ihm oder unter seiner direkten Aufsicht durchgeführt wurden.

10 Der Übersetzer und Dolmetscher sollte nicht in Bildungseinrichtungen arbeiten, deren Aktivitäten durch unzutreffende Werbung oder Verfahren angeboten werden (unlauterer Wettbewerb, der am Rande des Gesetzes tätig ist usw.). INTERPROFESSIONELLES VERHALTEN 11 Er darf nicht bewusst auf boshafte Weise versuchen, Kunden abzuwerben. 12 Er muss mit vollem Bewusstsein die Standespflicht der Kollegialität ausüben. Er darf sich gegenüber anderen Kollegen nicht unsachlich über deren Fähigkeiten, Prestige oder Moral bei der Ausübung ihres Berufes äußern. 13 Die Inanspruchnahme von Unternehmen, Agenturen oder sonstigen unseriösen Mitteln zur Kundengewinnung ist nicht zulässig. 14 Methoden des unlauteren Wettbewerbs zur Anwerbung oder Aufrechtehaltung der eigenen Kundschaft oder der eines Verbandskollegen oder auch eines Nichtmitglieds sind nicht zulässig. WERBUNG 15 Jede Werbung für berufliche Dienstleistungen muss auf würdige und angemessene Weise durchgeführt werden und sich nur auf die Aufgaben beschränken, die sich streng an die Tätigkeit des Übersetzers oder Dolmetschers halten. 16 Der Übersetzer oder Dolmetscher, der Mitglied von AGIT ist, kann seine Mitgliedschaft nur dann veröffentlichen, wenn er aktives Mitglied ist. Das aktive Mitglied bekommt einen vom Verband ausgestellten Ausweis. BERUFSGEHEIMNIS 17 Die Beziehung zwischen dem Übersetzer/Dolmetscher und dem Kunden sollte streng vertraulich und höchst verschwiegen sein. Er darf ohne ausdrückliche Genehmigung seines Kunden nichts veröffentlichen und nicht zu seinen oder anderen Gunsten das Wissen über die Angelegenheiten seines Kunden benutzen, das er durch seine Arbeit erworben hat. 18 Er wird von seiner Verpflichtung das Berufsgeheimnis zu wahren, entlastet, wenn er unabdingbar sein Wissen zur Selbstverteidigung preisgeben muss oder die Auskunft unentbehrlich ist. HONORARE 19 Das Mitglied soll keinen Tarif verlangen, der wesentlich unter dem liegt, den die jährliche Hauptversammlung vereinbart hat.

20 Wenn das Mitglied für einen anderen Kollegen arbeitet, darf es keine Honorare oder sonstige Vergütungen ohne dessen vorherige Genehmigung verlangen. 21 Das Mitglied, das einen Kollegen mit der Übersetzungs- oder Dolmetscherarbeit beauftragt, ist auf jeden Fall verpflichtet, die Bestimmungen im Artikel 19 dieser Berufs- und Ehrenordnung zu beachten. UNVEREINBARKEITEN 22 Man darf keine professionellen Arbeiten ausführen, wenn sich das Interesse des Kunden nicht mit dem des Übersetzers vereinbart, ohne ihn vorher darauf aufmerksam zu machen. VERJÄHRUNG 23 Die Verjährung von Verstössen gegen die Berufs- und Ehrenordnung beträgt drei (3) Jahre nach Begehen der Tat. 24 Die Verjährung wird durch die Untersuchung zur Aufklärung der begangenen Verstosses oder durch das Begehen eines neuen Verstossens gegen diese Ehrenordnung unterbrochen. SANKTIONEN 25 Jeder Verstoss gegen diese Ehrenordnung wird von dem vom Vorstand gebildeten Ehrengericht sanktioniert. Dieses Gericht kann den Beistand von Anwälten beantragen, die Ehrenmitglieder dieses Verbandes sind. 26 Das Ehrengericht/Vorstand bestimmt in jedem Fall die anzuwendende Sanktion. Für die verschiedenen Stufen der disziplinarischen Sanktionen wird die Gesamtheit der Umstände des Falles in Betracht gezogen. SANKTION ERSTEN GRADES. Der Vorstand/Ehrengericht verhängt die Sanktion ersten Grades, präsentiert den Fall, legt Beweise vor, spricht Empfehlungen aus und setzt eine Beobachtungszeit von drei Monaten fest, um die Einhaltung der Empfehlungen zu prüfen. SANKTION ZWEITEN GRADES. Falls die Ehrenordnung wiederum während oder nach der Beobachtungszeit verletzt werden sollte, wird das Mitglied vom Vorstand/Ehrengericht einberufen und erhält schriftlich die Sanktion. Die gesamte Mitgliedschaft wird über den Fall in Kenntnis gesetzt. SANKTION DRITTEN GRADES. Annullierung der Mitgliedschaft der betreffenden Person, Bekanntgabe des Falles bei allen Mitgliedern, Veröffentlichung des Beschlusses in dem vierteljährlich erscheinenden Mitteilungsblatt des Verbandes. Einige Verstösse können sofort unter die Rubrik Sanktion dritten Grades eingeordnet werden, wenn die Rechtsberater des Vorstands dies empfehlen und nach einstimmiger Entscheidung des Vorstands.

QUORUM 27 Der Vorstand bildet das Ehrengericht und benötigt den Rat von Rechtsberatern, die im Sinne von Vision und Mission des Verbandes richtige und faire Empfehlungen und Anregungen geben, damit der Vorstand/das Ehrengericht mit Unparteilichkeit, Gerechtigkeit und Gleichheit durch die einfache Mehrheit seiner Mitglieder Entscheidungen treffen und mit dem positiven Votum von mindestens fünf (5) Mitgliedern Beschlüsse fassen kann. BESCHWERDE 28 Beschwerden wegen angeblicher Verletzungen der Ehrenordnung können von einem Gericht, einer Behörde oder vom Vorstand eingereicht werden, auf Antrag eines Übersetzers oder Dolmetschers, falls es sich um deren Verhalten handelt, oder aufgrund einer schriftlichen Beschwerde: a) eines aktiven Mitglieds des Verbandes; b) einer natürlichen oder juristischen Person, die sich durch die Verhaltensweise eines Übersetzers oder Dolmetschers des Verbandes während der Ausübung seines Berufes beeinträchtigt fühlt. Die Beschwerde muss bei der Einreichung begründet und bewiesen werden. RATIFIZIERUNG DER BESCHWERDE 29 Innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Eingang der Beschwerde wird der Beschwerdeführer vom Ehrengericht/Vorstand benachrichtigt (per Boten und die Unterschrift zur Empfangsbestätigung ist notwendig ), zwecks Ratifizierung und Vorlage der Beweise zu erscheinen. Bei Nichtratifizierung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer kann sie abgelehnt werden. Ist das Gericht jedoch der Ansicht, dass stichhaltige Gründe vorliegen, den Prozess weiterzuführen, wird das Dossier auf Wunsch des Vorstandsvorsitzenden ohne weitere Formalitäten gebildet. Innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Ratifizierung und Beweisaufnahme entscheidet das Gericht über die Fortsetzung des Verfahrens oder die Ablage im Archiv. VORUNTERSUCHUNG 30 Die Voruntersuchung wird diskret behandelt und nur der Beklagte oder sein rechtmäßig bestellter Vertreter nehmen davon Kenntnis. Der Beschwerdeführer nimmt daran nicht teil, außer in Fällen, an denen er ein berechtigtes Interesse an der Sache hat. Wenn der Beschwerdeführer nicht teilnimmt, muss er vor Gericht so oft erscheinen, wie er vorgeladen wird, damit er die in seinem Besitz befindlichen Beweise vorlegt. 31 Bei Fortsetzung des Falles, benachrichtigt das Gericht den Beklagten (per Boten und der Beklagte unterschreibt die Benachrichtigung) über die Beschwerde gegen ihn, damit er innerhalb von fünfzehn (15) Tagen antwortet und die Beweise vorlegt, die er zu seiner Verteidigung benötigt.

BEWEISE 32 In jeder Etappe des Prozesses und vor dem Abschluss des Verfahrens kann das Gericht von Amts wegen andere Maßnahmen anordnen, die es für die Untersuchung erforderlich hält. 33 Wenn einmal die Parteien angehört wurden und es keine umstrittenen Tatsachen gibt, kann das Gericht Recht sprechen und das Urteil verkünden. ABLEHNUNG 34 Die Beschwerden werden abgelehnt, wenn aus den Verhandlungen hervorgeht, dass der Beklagte nicht gegen die Ethik verstossen hat. In diesem Fall erklärt das Ehrengericht den Fall für abgeschlossen und legt ihn zu den Akten, mit vorausgehender Benachrichtigung an den Beklagten und den Beschwerdeführer (per Boten und beide unterschreiben die Benachrichtigung). PROBEZEIT 35 Bei umstrittenen Fällen behandelt das Gericht den Fall während einer Probezeit von fünfzehn (15) Tagen. SCHLIESSUNG DES FALLES 36 Nach der Beweisaufnahme oder deren Frist wird der Fall endgültig abgeschlossen. Die Parteien werden benachrichtigt, damit sie ihr Beweisrecht innerhalb von zehn (10) Tagen geltend machen. URTEIL 37 Innerhalb des Zeitraums von zehn (10) Tagen laut Artikel 36, verkündet das Gericht nach einstimmiger Abstimmung von mindestens fünf (5) seiner Mitglieder das Urteil. Dieses muss unbedingt aus den folgenden Teilen bestehen: a) VORGESCHICHTE: Vorlage der Beweise; b) IN ANBETRACHT: der Analyse der Beweise, Vorgeschichte und Benehmen des Angeklagten bezüglich der Ehrenordnung. c) BESCHLUSS: Entscheidung, ob es sich um einen Verstoss gegen die Ehrenordnung handelte oder nicht, und falls ja, welche Sanktion das Gericht wählte. Im Fall von Gegenstimmen müssen diese transkribiert und begründet werden. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch der Beklagte werden zum Zweck der Durchführung über das Urteil in Kenntnis gesetzt, zusammen mit den Empfehlungen, die das Gericht für notwendig erachtet. Danach werden die Unterlagen im Sitz des Verbandes archiviert.

BERUFUNG 38 Die Frist zur Einreichung von Rechtsmitteln beginnt am Zustellungsdatum des Urteils an den Beklagten. VERÖFFENTLICHUNG DES URTEILS 39 Die Entscheidung liegt bei den Mitgliedern des Vorstands, ob der Fall und sein Urteil im Mitteilungsblatt des Verbands veröffentlicht werden sollen oder nicht. Dies richtet sich nach der Bedeutung des Falles und der verursachted Schäden. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 40 Die Bestimmungen dieser Ehrenordnung treten nach dreißig (30) Tagen der Unterzeichnung des Protokolls der ordentlichen Hauptversammlung in Kraft. Der Vorstand muss eine sofortige Mitteilung an alle Mitglieder innerhalb dieser Frist veranlassen. März 2005