111. Deutscher Ärztetag in Ulm



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Transkript:

111. Deutscher Ärztetag in Ulm TOP III b) Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen Dr. med. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Warum ist Zusammenarbeit ein Thema für den Deutschen Ärztetag?

Das Deutsche Gesundheitswesen 2008 Mangel an Geld Mangel an Ärzten Mangelversorgung 3

4

5

Not macht erfinderisch! Die Antworten der Player im Gesundheitssystem Die 6

Seit 1970 Nurse Practitioners Bundesärztekammer in Canada 7

Seit 1989 Practice Nurses in Großbritannien 8

Seit 1997 Nurse Practitioners in den Niederlanden 9

Commonwealth Fund 2007 zu Patientensicherheit Fehler in den letzten 2 Jahren 50 Erwachsene 2+ chronische Krankheiten Angaben in Prozent 25 20 26 17 28 12 16 14 25 16 22 13 24 20 32 0 AUS CAN GER NETH NZ UK US Errors include medical mistake, wrong dose/medication, or lab test error. Source: 2007 Commonwealth Fund International Health Policy Survey 10

Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD Es wird geprüft, inwieweit nichtärztliche Heilberufe stärker in Versorgungskonzepte einbezogen werden können. Nov 2005 11

Kooperation und Verantwortung Das Gutachten des Sachverständigenrates 2007 Die Entwicklung der Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe als Beitrag zu einer effizienten und effektiven Gesundheitsversorgung 12

Kooperation und Verantwortung Das Gutachten des Sachverständigenrates 2007 Forderungen des Sachverständigenrates: Veränderung der Arbeitsteilung zwischen den Berufsgruppen im Gesundheitswesen stärkere Einbeziehung nichtärztlicher Gesundheitsberufe Übertragung von Tätigkeiten zur Prävention auf nichtärztliche Berufe größere Handlungsautonomie der Pflege Integration von Pflegewissenschaften und -praxis, Physiotherapie, Logopädie und anderen Gesundheitsberufen in die Medizinischen Fakultäten Erprobung von berufsgruppenübergreifenden Poolkompetenzen 13

Pflegeweiterentwicklungsgesetz - 63 Abs. 3b neu SGB V (1) Modellvorhaben können vorsehen, dass Angehörige der im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Berufe 1. die Verordnung von Verbandsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie 2. die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege einschließlich deren Dauer vornehmen, soweit diese aufgrund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt.... 14

Pflegeweiterentwicklungsgesetz - 63 Abs. 3b neu SGB V (2) Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorsehen, dass Physiotherapeuten mit einer Erlaubnis nach 1 Abs. 1 Nr. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes die Auswahl und die Dauer der physikalischen Therapie und die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen, soweit die Physiotherapeuten auf Grund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit nicht um selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt." 15

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Änderung 63 Abs. 3c SGB V 63 Abs 3c SGB V neu STOP! Substitution!! Modellvorhaben können eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt und für die die Angehörigen der im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe aufgrund einer Ausbildung des Krankenpflegegesetzes qualifiziert sind, auf diese vorsehen. 16

Änderung 63 Abs. 3c SGB V Pflege-Weiterentwicklungsgesetz 87 Abs 2b SGB V neu Super! Supe Delegation r Bis spätestens zum 31. Oktober 2008 ist mit Wirkung zum 1. Januar 2009 eine Regelung zu treffen, nach der ärztlich angeordnete Hilfeleistungen anderer Personen nach 28 Abs. 1 Satz 2, die in der Häuslichkeit der Patienten in Abwesenheit des Arztes erbracht werden, vergütet werden. 17

Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe Primum nihil nocere

Die Sicherheit des Patienten geht allen anderen Gesichtspunkten vor und darf nicht etwaigen personellen Engpässen geopfert werden. BGH 1983 Urteil zur Parallelnarkose 19

Arztvorbehalt Kennzeichnend für die Arztvorbehalte ist des weiteren, dass die Tätigkeiten, die dem approbierten Mediziner vorbehalten sind, regelmäßig mit erheblichen Gefahren für den Patienten oder für die Allgemeinheit verbunden sind oder besondere Risiken aufweisen, die nur aufgrund ärztlichen Fachwissens beherrschbar sind. Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, 3. Auflage 2003, Rdnr. 190 20

Arztvorbehalt in Gesetzen 1. Infektionsschutzgesetz 2. 218 ff. StGB 3. Gesetz über die freiwillige Kastration u. andere Behandlungsmethoden 4. Transfusionsgesetz 5. Embryonenschutzgesetz 6. Röntgenverordnung 7. Betäubungsmittelgesetz 8. Arzneimittelgesetz 9. MPG und MPVerschrV 10. AMG 21

Es gibt klare Hinweise dafür, dass die Qualifikation dessen, der das Anästhesieverfahren durchführt und überwacht, mit dem Behandlungserfolg korreliert. Zwischenfälle in der Anästhesie sind selten. Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich dann in der Regel um lebensbedrohliche Krisen mit schweren und schwersten Folgen für den Patienten handelt, zwischen deren Erkennen und Beherrschen meist nur wenige Minuten liegen. Münsteraner Erklärung Gemeinsame Stellungnahme des BDA und der DGAI zur Parallelnarkose und MAFA 22

Der Medizinische Assistenten für Anästhesie (MAfA) bei HELIOS Am 24. Oktober 2005 die ersten MAfAs sind knapp drei Wochen im Einsatz - kommt es in der HELIOS-Klinik in Erfurt,zu einem tragischen Zwischenfall: Ein 18jähriger Patient erleidet während einer Ohren-OP einen Herz-Kreislauf- Stillstand. Ein schwerer Hirnschaden ist die Folge der 15minütigen Reanimation. Die Narkose wurde zeitweise von einem MAfA überwacht, der beaufsichtigende Anästhesist war währenddessen für zwei weitere Narkosen zuständig. 23

Süddeutsche Zeitung vom 29.1. Lippstadt :Tod nach Kosmetik-Behandlung Tragischer Tod nach einer Schönheits-Behandlung : Eine 30-jährige Frau aus Nordrhein-Westfalen ist nach einem Besuch im Schönheits-Salon ins Koma gefallen und gestorben. Die Staatsanwaltschaft ermittelt. Es scheine nicht unüblich zu sein, dass bei Kosmetikbehandlungen wie beispielsweise einer Haarentfernung Betäubungsspritzen unter die Haut gesetzt werden 24

Delegationsfähigkeit der ärztlichen Leistung grundsätzlich delegationsfähig Bestandteil der Berufsausbildung, z.b. Blutdruckmessen im Einzelfall delegationsfähig abhängig von Qualifikation und Gefahrenpotential Cave: Infusion von Zytostatika, Bluttransfusionen nicht-delegationsfähig Diagnostik und Therapie 25

Delegation im Sozialrecht 15 Abs 1 SGB V Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden soweit nicht in Modellvorhaben nach 63 Abs. 3c etwas anderes bestimmt ist. Ergänzung durch Pflege-Weiterentwicklungsgesetz 26

Delegation im Sozialrecht: 28 Abs 1 SGB V Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. 27

Unser Lösungsansatz 28

Dinge anders tun! Dinge zusammen tun! Dinge nicht mehr tun! 29

Flugsicherheit ein Beispiel für teamorientierte Zusammenarbeit 30

Maßstab für Fortentwicklung der Aufgabenverteilung aus Sicht der Ärzteschaft: Qualität/Sicherheit der Patientenversorgung Optimierung der Prozesse Bewältigung neuer Aufgaben Wirtschaftlichkeit Keine Beeinträchtigung der Weiterbildung 31

Ausblick zur Weiterentwicklung der Gesundheitsberufe keine (dysfunktionale) Besitzstandswahrung Steigung der (ärztlichen) Berufszufriedenheit Konzentration des Arztes auf seine Kernkompetenzen, Entlastung von arztfremden Aufgaben, Bewältigung der neuen Aufgabe Führung in Organisationen im Gesundheitswesen Weiterentwicklung der Kooperation (mit Pflege, Heilmittelerbringern, Praxispersonal), z.b. bei Leitlinien, Curriculum CM, Betreuung Demenzkranker... 32

Forderungen der Ärzteschaft bei einer Neuverteilung von Aufgaben Keine Teilbarkeit der therapeutischen Gesamtverantwortung Delegation statt Substitution ärztlicher Leistungen Keine Einführung einer neuen nichtärztlichen Versorgungsebene 33

Lösungsschritte der Ärzteschaft Stärkere Einbeziehung der Medizinischen Fachangestellten im ambulanten Bereich Berufsentwicklung unter Versorgungsaspekten schon lange vor Schwester AGnES - über 300.000 AH/MFA in Arztpraxen - im Durchschnitt 2,5 AH/Praxis (+ 0,4 Azubi) - großes quantitatives und qualitatives Potential [evtl. weitere Folie hierzu] 34

Fortbildung/Spezialisierung: 5 neue Fortbildungscurricula seit Okt. 2007; - Patientenbegleitung und Koordination - Ernährungsmedizin Lösungsschritte der Ärzteschaft Stärkere Einbeziehung der Medizinischen Fachangestellten im ambulanten Bereich - Prävention im Kindes- und Jugendalter - Prävention bei Jugendlichen und Erwachsenen - Ambulante Versorgung älterer Menschen Umfang: 40 124 Stunden Struktur modularisiert 35

Aufstiegsfortbildung: Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung (in Arbeit) Ziele: Entlastung des Arztes in den Bereichen Administration und Praxismanagement, Ausbildung, Qualitätsmanagement, Personalführung, Patientenbetreuung, Arbeitssicherheit, Gesundheitsberatung Umfang: 400 Stunden Struktur: Module Lösungsschritte der Ärzteschaft Stärkere Einbeziehung der Medizinischen Fachangestellten im ambulanten Bereich 36

Schwester AGnES aus Rügen Arztentlastende Gemeinde- nahe E-Health-gestützte Systemische Intervention 37

Lösungsansätze der Ärzteschaft Verbesserte Qualifizierungen für die Stationäre Versorgung (1) BÄK unterstützt Bestrebungen zu einer bundeseinheitlichen Regelung des Berufs des Operationstechnisches Assistenten (OTA) mit den Zielen: Unterstützung und Entlastung von Chirurgen und Anästhesisten, Organisation von Abläufen (Modelle der DKG/ÄK SH) keine Übergriffe auf originär ärztliche Aufgaben keine Beeinträchtigung der ärztlichen Weiterbildung Finanzierung im Rahmen des Krankenhausfinanzierungsgesetz 38

Lösungsansätze der Ärzteschaft Verbesserte Qualifizierungen für die Stationäre Versorgung (2) außerdem Entlastung erforderlich: bei Dokumentation und Verschlüsselung bei Stationsassistenz beim Versorgungsmanagement (horizontal/vertikal) 39

Verbesserte Qualifizierungen für die Stationäre Versorgung (3) Ziel: Analyse von Case Management-Projekten in Deutschland Ergebnis: komplexes Case Management nur in IV-Projekten, zusätzliche Finanzierung nur komplexe, sektorübergreifende Behandlungsfälle Durchführung der Koordinationsaufgaben durch Ergotherapeuten, Logopäden, Pflege, Sozialarbeiter, je nach Indikation Aufnahme, Steuerung, Beurteilung, Diagnose- und Therapieverantwortung beim Arzt bisher keine externe Evaluation keine geregelte Ausbildung 40

41 Pulsschlag UKM 03/2007, S. 8 Bundesärztekammer Pilotprojekt: Blutentnahmen + Intravenöse Gabe von Medikamenten 8 Stunden ärztliche Tätigkeit T pro Station eingespart!!! Transport + Begleitung von Patienten Zusammenstellung von Befunden Pflegekräfte fte Arzthelferinnen Schreibkräfte

Intravenöse Applikation von Zytostatika durch das Pflegepersonal Medizinische Universitätsklinik Freiburg Abteilung Hämatologie/Onkologie Matthias Naegele Dipl. Pflegepädagoge (FH) Gesundheits- und Krankenpfleger für die Pflege in der Onkologie

Delegation von Tätigkeiten an der Charite Intravenöse Injektionen Legen von peripher venösen Venenverweilkanülen Blutentnahmen der Patient hat vorher in die Maßnahme eingewilligt ein persönliches Handeln des Arztes ist nicht erforderlich der Arzt hat die durchzuführende Maßnahme schriftlich angeordnet das Pflegepersonal ist fachlich in der Lage, die Maßnahme auszuführen und zur Durchführung der Aufgaben auch bereit 43

Zusammenfassung/Fazit Ziele der Ärzteschaft : Vorrang des Patientenschutzes Beibehaltung des Facharztstandards Unteilbarkeit der therapeutische Gesamtverantwortung beim Arzt keine (weitere) Substitution, sondern Ausbau der Delegation in Kooperation Ganzheitliche Ausübung der Heilkunde am Patienten 44

Fazit Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen ja! Substitution Delegation nein! ja! 45