Reglement über die Zulassung zum Studium an der Universität Bern für Personen, welche das 30. Lebensjahr vollendet haben (Reglement 30+)



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Transkript:

Reglement über die Zulassung zum Studium an der Universität Bern für Personen, welche das 0. Lebensjahr vollendet haben (Reglement 0+) Die Universitätsleitung, gestützt auf Artikel 9 Absatz Buchstabe f sowie Absatz des Gesetzes vom 5. September 996 über die Universität (UniG), beschliesst: Mit der Revision des Universitätsgesetzes vom. Juni 00 wurde das Postulat Hayoz-Wolf (P8/99), wonach die Universität auch Personen ohne anerkannten Vorbildungsausweis die Möglichkeit geben soll, ein Studium aufzunehmen, umgesetzt. Gemäss Artikel 9 Absatz Buchstabe f UniG sind Personen, die das 0. Lebensjahr vollendet haben und in einem Aufnahmeverfahren nachweisen, über die Hochschulreife für den gewählten Studiengang zu verfügen, zum Bachelorstudium zugelassen. Artikel 9 Absatz UniG überträgt der Universität die Aufgabe, die Aufnahmebedingungen und das Aufnahmeverfahren zu regeln.. Grundlagen Art. Grundsätzliches Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Studium an der Universität Bern für Personen, welche die allgemeinen Zulassungsbedingungen der Universität nicht erfüllen, das 0. Lebensjahr vollendet haben und die Hochschulreife für den gewählten Studiengang nachweisen (Art. 9 Abs. Bst. f UniG). Der Nachweis der Hochschulreife für einen bestimmten Studiengang ist in einem Verfahren gemäss diesem Reglement zu erbringen. Die medizinischen Studiengänge sind von den Bestimmungen dieses Reglements ausgenommen. Art. Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufnahmeverfahren Zum Aufnahmeverfahren wird zugelassen, wer das 0. Lebensjahr spätestens am. August des Kalenderjahres vor dem beabsichtigten Studienbeginn vollendet hat. BSG 6.

Im Weiteren müssen die Voraussetzungen in Bezug auf die Anmeldung gemäss Artikel erfüllt und die Anmeldegebühr gemäss Artikel 5 fristgerecht einbezahlt sein. Ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter werden zum Aufnahmeverfahren zugelassen, sofern sie die Voraussetzungen gemäss Anhang der Verordnung vom. September 0 über die Universität (UniV) erfüllen. Art. Nachweis der Hochschulreife für den gewählten Studiengang Das im Hinblick auf den Nachweis der Hochschulreife für einen bestimmten Studiengang durchgeführte Aufnahmeverfahren gliedert sich in zwei Teile: a. Erster Teil des Aufnahmeverfahrens: Nachweis von für alle Studiengänge erforderlichen Fähigkeiten; b. Zweiter Teil des Aufnahmeverfahrens: Nachweis von fachspezifischen Fähigkeiten für den gewählten Studiengang. Der Nachweis der fachspezifischen Fähigkeiten (zweiter Teil des Aufnahmeverfahrens) ist für das Major- resp. Monofach zu erbringen. Für Minor-Studienprogramme legen die Fakultäten in ihren Ausführungsbestimmungen fest, ob ein fachspezifisches Aufnahmeverfahren zu absolvieren ist. Der erfolgreiche Nachweis der allgemeinen Voraussetzungen berechtigt zur Teilnahme am zweiten Teil des Aufnahmeverfahrens, sofern sämtliche formalen Erfordernisse gemäss den Ausführungsbestimmungen der Fakultät erfüllt sind. Der erfolgreiche Nachweis der fachspezifischen Fähigkeiten im Rahmen des zweiten Teils des Aufnahmeverfahrens berechtigt zur Aufnahme des Studiums im gewählten Studiengang.. Aufnahmeverfahren.. Allgemeine Bestimmungen Art. Anmeldung Die Anmeldung für den gewählten Studiengang hat mit dem offiziellen Formular online zu erfolgen. Eine Anmeldung kann nur für ein Monofach oder einen Major erfolgen; die gleichzeitige Anmeldung für mehrere Monofächer oder Major ist nicht zulässig. Folgende Dokumente sind entweder elektronisch der Anmeldung beizufügen oder per Post einzureichen: a. ein Motivationsschreiben, b. ein Lebenslauf, c. eine Kopie des Identitätsausweises oder des Passes, d. beglaubigte Kopien von allfällig vorhandenen Zeugnissen und Diplomen, e. die für den gewählten Studiengang erforderlichen Sprachnachweise gemäss den Ausführungsbestimmungen der Fakultäten, BSG 6..

f. bei ausländischen Studienanwärterinnen und Studienanwärtern Dokumente, mit welchen der Nachweis gemäss Anhang der UniV erbracht werden kann. Die Rechnung für die Gebühr gemäss Artikel 5 wird nach Eingang der Anmeldung zugeschickt. 5 Anmeldetermin ist jeweils der 5. Februar. Nachmeldungen sind ausgeschlossen. 6 Die Anmeldung kann nur für den Studienbeginn im Herbstsemester erfolgen. Art. 5 Kosten Die Gebühr für die Anmeldung zum Studium aufgrund von Artikel 9 Absatz Buchstabe f UniG beträgt 00 Franken (Art. 8 Abs. UniV). Bei Rückzug der Anmeldung zum Studium bis spätestens zwei Wochen vor dem Aufnahmeverfahren wird die Anmeldegebühr abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 00 Franken zurückerstattet. Art. 6 Zeitpunkt der Durchführung des Aufnahmeverfahrens und Studienbeginn Das Aufnahmeverfahren findet einmal jährlich im Frühjahrssemester statt. Das Studium beginnt grundsätzlich im Herbstsemester nach dem erfolgreichen Nachweis der Hochschulreife für den gewählten Studiengang. Ausnahmsweise kann der gewählte Studiengang auf Gesuch hin später aufgenommen werden, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren. Art. 7 Wiederholung Wer den ersten Teil des Aufnahmeverfahrens nicht erfolgreich absolviert hat, kann sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut für das Studium anmelden. Der erste Teil des Aufnahmeverfahrens kann nur einmal wiederholt werden. Früher erbrachte Leistungen werden nicht angerechnet. Wer den zweiten Teil des Aufnahmeverfahrens nicht erfolgreich absolviert hat, kann sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut für einen Studiengang anmelden. Der erste Teil des Aufnahmeverfahrens muss nicht wiederholt werden, sofern dieser nicht mehr als 5 Jahre zurückliegt. Der zweite Teil des Aufnahmeverfahrens kann im selben Fach nur einmal wiederholt werden. Eine Anmeldung für ein anderes Fach ist möglich, sofern für dieses ein anderes fachspezifisches Aufnahmeverfahren vorgesehen ist. Insgesamt kann der zweite Teil des Aufnahmeverfahrens maximal drei Mal absolviert werden... Erster Teil des Aufnahmeverfahrens Art. 8 Zweck und Inhalt Der erste Teil des Aufnahmeverfahrens dient der Abklärung von allgemeinen Fähigkeiten, welche Voraussetzungen für jeden Studiengang darstellen. Beurteilt werden: a. Problemlösefähigkeit, namentlich schlussfolgerndes Denken, im Rahmen eines sprachungebundenen kognitiven Tests,

b. Verständnis und Analyse eines deutschen Textes, c. schriftlicher Ausdruck in deutscher Sprache. Art. 9 Studienausschuss 0+ Die Universitätsleitung setzt einen Studienausschuss ein. Dieser besteht aus einer oder einem Delegierten der Universitätsleitung sowie mindestens zwei weiteren Personen, davon mindestens eine Vertretung aus einer Fakultät. Der oder die Delegierte der Universitätsleitung ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Studienausschusses und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Art. 0 Aufgaben des Studienausschusses Der Studienausschuss ist zuständig für die Organisation und die Durchführung des ersten Teils des Aufnahmeverfahrens. Namentlich obliegen dem Studienausschuss die folgenden Aufgaben: a. Er kündigt den ersten Teil des Aufnahmeverfahrens an und sorgt für eine ausreichende Information der Studienanwärterinnen und Studienanwärter. b. Er organisiert den Ablauf des ersten Teils des Aufnahmeverfahrens. c. Er sorgt für eine schnelle und korrekte Auswertung der Resultate. d. Er teilt die Ergebnisse den Fakultäten mit. e. Er sorgt für eine laufende Überprüfung der Qualität des ersten Teils des Aufnahmeverfahrens. f. Er spricht bei Unregelmässigkeiten Sanktionen wie den Ausschluss vom ersten Teil des Aufnahmeverfahrens aus. g. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten, die keinem anderen Gremium übertragen sind. Art. Mitteilung des Ergebnisses Das Ergebnis des ersten Teils des Aufnahmeverfahrens wird den Studienanwärterinnen und Studienanwärtern durch die Fakultätsverantwortliche oder den Fakultätsverantwortlichen der für das gewählte Monofach oder Major-Studienprogramm zuständigen Fakultät mitgeteilt. Im Falle eines negativen Ergebnisses erfolgt die Mitteilung durch Verfügung der Dekanin oder des Dekans der für das gewählte Monofach oder den Major zuständigen Fakultät... Zweiter Teil des Aufnahmeverfahrens Art. Zweck und Inhalt Der zweite Teil des Aufnahmeverfahrens dient der Abklärung der Hochschulreife für den gewählten Studiengang. Damit ist keine Prognose über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums verbunden. Beurteilt wird das Vorhandensein von grundlegenden fachspezifischen Fähigkeiten, welche Voraussetzung bilden, um dem Lerninhalt im angestrebten Studiengang folgen zu können.

Art. Organisation Organisation, Ausgestaltung, Inhalt und Durchführung des zweiten Teils des Aufnahmeverfahrens obliegt den Fakultäten. Die Fakultäten erlassen entsprechende Ausführungsbestimmungen. Diese sind von der Universitätsleitung zu genehmigen und bilden Anhang dieses Reglements. Die Ausführungsbestimmungen legen die Kriterien fest, nach denen die Beurteilung der Hochschulreife für den jeweiligen Studiengang erfolgt. Art. Fakultätsverantwortliche oder Fakultätsverantwortlicher Die Fakultäten bestimmen für den zweiten Teil des Aufnahmeverfahrens aus dem Kreis ihrer ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen oder Professoren eine verantwortliche Person. Die Fakultätsverantwortliche oder der Fakultätsverantwortliche hat namentlich folgende Aufgaben: a. Sie oder er ist verantwortlich für den Ablauf des zweiten Teils des Aufnahmeverfahrens. b. Sie oder er ist verantwortlich für die Einsetzung von Fachausschüssen in der Fakultät. c. Sie oder er informiert in Zusammenarbeit mit den Fachausschüssen alle Betroffenen über Termine, Inhalt und Ablauf des zweiten Teils des Aufnahmeverfahrens und lädt die Studienanwärterinnen und Studienanwärter zum zweiten Teil des Aufnahmeverfahrens ein. d. Sie oder er ist Kontakts- und Auskunftsperson der Fakultät. e. Sie oder er ist zuständig für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem zweiten Teil des Aufnahmeverfahrens, die keinem anderen Gremium übertragen sind. Die oder der Fakultätsverantwortliche kann administrative und organisatorische Aufgaben delegieren. Art. 5 Fachausschuss Für jeden nachgefragten Studiengang ist ein Fachausschuss einzusetzen. Dieser besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Personen, davon mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter des gewählten Studiengangs (Fachvertreterin oder Fachvertreter). Die oder der Fakultätsverantwortliche kann selbst Mitglied in Fachausschüssen sein. Die Fachvertreterin oder der Fachvertreter führt den Vorsitz des jeweiligen Fachausschusses. Die oder der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Art. 6 Aufgaben des Fachausschusses Der Fachausschuss ist zuständig für die Beurteilung der Hochschulreife für den gewählten Studiengang. Namentlich obliegen dem Fachausschuss die folgenden Aufgaben: 5

a. Er führt den zweiten Teil des Aufnahmeverfahrens durch und beurteilt die Studienanwärterinnen und Studienanwärter nach den in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Kriterien. b. Er spricht bei Unregelmässigkeiten Sanktionen wie den Ausschluss vom zweiten Teil des Aufnahmeverfahrens aus. c. Er ist zuständig für alle weiteren Aufgaben, die ihm dieses Reglement oder die fakultären Ausführungsbestimmungen auferlegen. Art. 7 Zeitpunkt des zweiten Teils des Aufnahmeverfahrens Der Fachausschuss legt das genaue Datum der fachspezifischen Eignungsabklärung fest. Der Fachausschuss ist dafür besorgt, dass die fachspezifische Eignungsabklärung rechtzeitig abgeschlossen ist, so dass die Mitteilung des Ergebnisses gemäss Artikel 8 Absatz erfolgen kann.. Art. 8 Mitteilung des Ergebnisses Die oder der Fakultätsverantwortliche teilt den Studienanwärterinnen und Studienanwärtern das Ergebnis des zweiten Teils des Aufnahmeverfahrens vor Ende Juni mit. Im Falle eines negativen Ergebnisses erfolgt die Mitteilung durch Verfügung der Dekanin oder des Dekans. Gelten für die Studienprogramme der Sportwissenschaft Zulassungsbeschränkungen, erfolgt die Mitteilung des Ergebnisses gemäss den für die Zulassungsbeschränkungen in Sportwissenschaft geltenden Regeln durch die Universitätsleitung. Die Fakultäten teilen der Abteilung Zulassung, Immatrikulation und Beratung das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens mit. 5 Bei positivem Ausgang des Aufnahmeverfahrens leitet die Abteilung Zulassung, Immatrikulation und Beratung die weiteren Schritte zur Immatrikulation ein. 6 Bei negativem Ausgang des Aufnahmeverfahrens im Monofach oder Major- Studienprogramm, kann das Studium nicht aufgenommen werden. Bei negativem Ausgang des allfälligen Aufnahmeverfahrens im Minor-Studienprogramm kann ein anderer Minor gewählt werden, sofern für diesen gemäss den Ausführungsbestimmungen der Fakultäten kein fachspezifisches Aufnahmeverfahren notwendig ist... Weitere Bestimmungen Art. 9 Wechsel des Studiengangs Ein Wechsel des Major- oder Monofachs ist nur mit Nachweis der entsprechenden Hochschulreife im anderen Fach möglich. Ein Wechsel des Minor ist unter Vorbehalt von Artikel Absatz möglich. Nach Erlangen eines Erstabschlusses an der Universität Bern gelten für weitere Studien die regulären Zulassungsbestimmungen. Art. 0 Unregelmässigkeiten während des Aufnahmeverfahrens Wer die Resultate des Aufnahmeverfahrens zu eigenem oder fremdem Vorteil durch 6

Täuschung, namentlich durch Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen versucht, wird nicht zum Studium an der Universität Bern zugelassen. Das gesamte Aufnahmeverfahren gilt als nicht bestanden. 'Als Täuschung gilt bereits das Mitbringen nicht zugelassener Hilfsmittel oder, bei Bestehen eines entsprechenden Verdachts, die Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung. Die jeweilige Aufsichtsperson hält den Vorfall schriftlich zuhanden des Studienausschusses (Art. 8) bzw, des Fachausschusses (Art, )fest. Der Studienausschuss bzw. der Fachausschuss entscheidet nach Anhörung beider Parteien (Aufsichtsperson und Studienanwärter/in). Wird der Verdacht als für begründet erachtet, wird der Ausschluss vom Aufnahmeverfahren ausgesprochen,. Rechtspflege Art. Rechtsmittel r Wer mit einem Entscheid des Studienausschusses (Art, 8) oder des Fachausschusses (Art. ) nicht einverstanden ist, kann eine Verfügung der Dekanin oder des Dekans der Fakultät des gewählten Studiengangs verlangen. Gegen Verfügungen der Organe der Fakultät kann Beschwerde bei der Rekurskommission erhoben werden, Att. Disziplinanruesen Die Bestimmungen des Universitätsgesetzes (Art. 78a UniG) sowie dessen Ausführungsbestimmungen sind anwendbar.. Schlussbestimmungen Art. lnkrafttreten Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung der Universitätsleitung am. Januar 0 in Kraft. Bern, den 7. November0 Namens der Universitätsleitung 7