Allgemeine Einkaufsbedingungen ZIEMANN HOLVRIEKA GmbH



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Allgemeine Einkaufsbedingungen ZIEMANN HOLVRIEKA GmbH Stand 01. Oktober 2015 1 Allgemeines 1.1 Allen Bestellungen und Verträgen von ZIEMANN HOLVRIEKA liegen diese Einkaufsbedingungen zugrunde, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Widersprechende Lieferbedingungen gelten nur bei ausdrücklicher Anerkennung durch uns. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung. 2 Angebote 2.1 Angebote sowie die Erstellung weiterer Unterlagen des Lieferanten in der Angebotsphase sind für ZIEMANN HOLVRIEKA kostenlos und begründen keinerlei Verpflichtung für ZIEMANN HOLVRIEKA. 2.2 Wenn ZIEMANN HOLVRIEKA dem Lieferanten zur Ausarbeitung von Angeboten Zeichnungen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung stellt, sind diese mit den Angeboten zurückzugeben. In keinem Fall dürfen solche Unterlagen ohne unsere Zustimmung an Dritte weitergeleitet werden. 3 Bestellung und Auftragsbestätigung 3.1 ZIEMANN HOLVRIEKA kann die Bestellung widerrufen, wenn der Lieferant sie nicht innerhalb von 2 Wochen nach Eingang schriftlich angenommen hat (Rückgabe des unterzeichneten Bestellduplikats/Auftragsbestätigung). 3.2 Weicht die Bestätigung von der Bestellung ab, so ist ZIEMANN HOLVRIEKA nur gebunden, wenn ZIEMANN HOLVRIEKA der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. 3.3 Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von ZIEMANN HOLVRIEKA schriftlich bestätigt sind. 4 Qualität / Umwelt 4.1 Die Lieferung und Leistung muss den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. 4.2 Der Lieferant beachtet bei der Herstellung der Produkte die aktuelle Umweltpolitik und hält die daraus resultierenden Vorschriften, Richtlinien und Empfehlungen ein. 4.3 Der Lieferant hat die Qualität seiner Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik und Wissenschaft auszurichten sowie ZIEMANN HOLVRIEKA auf etwaige Verbesserungs- und technische Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen. 5 Normen und Vorschriften 5.1 Alle Lieferungen und Leistungen haben den jeweils aktuellen DIN- und/oder VDE Normen sowie den sonstigen branchenüblichen Normen bzw. EU-Richtlinien und Normen zu entsprechen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. 5.2 Bei Lieferungen und Leistungen an Kunden im Ausland hat der Lieferant ergänzend die jeweils landesüblichen Normen, Richtlinien und Vorschriften einzuhalten und auf seine Kosten evtl. erforderliche Zulassungen durchzuführen und Dokumentationen zu erstellen. 6 Preis 6.1 Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise, die durch keinerlei Kostenänderungen revidiert werden können.

6.2 Fällige Umsatzsteuer wir in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe vergütet. 7 Lieferbedingungen / Handelsklauseln 7.1 Alle Lieferungen haben frei Bestimmungsort (DDP gemäß Incoterms) zu erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms in der bei Bestellung gültigen Fassung. 7.2 Der Lieferant haftet sowohl für Beschädigungen wegen unsachgemäßer Verpackung, als auch für Beschädigungen auf dem Transport und bei Zwischenlagerungen. 8 Anlieferadressen 8.1 Lieferungen haben, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist oder aus der Bestellung hervorgeht frei Haus (DDP gemäß Incoterms) an die Hausadresse von ZIEMANN HOLVRIEKA zu erfolgen. 9 Liefer- und Leistungsfristen, Vertragsstrafe bei Leistungsstörung 9.1 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen kommt es auf den Eingang bei der von ZIEMANN HOLVRIEKA angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Leistungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 9.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nacherfüllung ist ZIEMANN HOLVRIEKA unverzüglich zu benachrichtigen und eine Entscheidung einzuholen. 9.3 Wird die vereinbarte Frist aus Gründen, die vom Lieferanten zu vertreten sind, überschritten, so ist ZIEMANN HOLVRIEKA berechtigt, für jede angefangene Woche der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 1,0 %, höchstens jedoch 5,0 % der Gesamtvertragssumme zu berechnen. Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen oder Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. 10 Gefahrenübergang, Erfüllungsort 10.1 Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der von ZIEMANN HOLVRIEKA angegebenen Empfangsstelle über. 11 Versanddokumentation 11.1 Jeder Lieferung sind Lieferscheine und Packzettel mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichnung beizufügen. Der Versand ist mit den selben Angaben sofort anzuzeigen. Bei Direktlieferungen hat dies rechtzeitig vor Auslieferung zu erfolgen. 11.2 Die bestellten Produkte haben die Ursprungsbedingungen der EU zu erfüllen; die entsprechenden Ursprungszeugnisse/Erklärungen hat der Lieferant unaufgefordert mitzuliefern (Langzeiterklärungen jeweils spätestens bis zum 31. Januar). 11.3 Bei Auslands- bzw. innergemeinschaftlichen Lieferungen gehören Ausfuhrnachweise bzw. Versendungsnachweise zur Versanddokumentation. 11.4 Fehlt eine der hier genannten Unterlagen oder wird eine länderspezifische Vorschrift/Dokumentation nicht beachtet gilt die Lieferung als nicht vollständig.

11.5 Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift oder fehlerhaften Versanddokumentation gehen zu Lasten des Lieferanten; ebenso Mehrkosten für eine, zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige, beschleunigte Beförderung. 12 Dokumentation der Lieferungen und Leistungen 12.1 Ergänzend zu den behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationsunterlagen gehören zum Liefer- und Leistungsumfang des Lieferanten auch die in den Bestellunterlagen von ZIEMANN HOLVRIEKA erwähnten Dokumentationen. 12.2 Der Lieferant wird alle zur Verwendung, zur Montage, zur Wartung und zur Reparatur des Lieferbzw. Leistungsgegenstands erforderlichen Unterlagen wie Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Ersatzteillisten, Qualitätsnachweise, usw. unentgeltlich zur Verfügung stellen. 12.3 Bei Lieferungen ins Ausland gehören die jeweils länderspezifisch geforderten Dokumentationsunterlagen zum Liefer- und Leistungsumfang des Lieferanten. 13 Exportkontrolle 13.1 Produkte, die ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen unterliegen, sind vom Lieferanten entsprechend zu deklarieren und zu dokumentieren. Auf aktuelle Restriktionen bzw. Lieferbeschränkungen weist der Lieferant bereits im Angebotsstadium hin, spätestens jedoch vor Auftragsannahme. 14 Eingangsprüfungen 14.1 ZIEMANN HOLVRIEKA wird unverzüglich nach Eingang der Lieferungen an seine Hausadresse prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Fehler vorliegen. Bei Direktlieferungen (z.b. an Baustellen, Endkunden, usw.) erfolgt die Prüfung so zeitnah wie möglich. 14.2 Entdeckt ZIEMANN HOLVRIEKA bei den vorgenannten Prüfungen einen Mangel, wird er diesen dem Lieferanten anzeigen. Entdeckt ZIEMANN HOLVRIEKA später einen Mangel, wird er diesen ebenfalls anzeigen. 14.3 Rügen werden unverzüglich, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftablaufs bzw. sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, nach ihrer Feststellung erhoben. 14.4 ZIEMANN HOLVRIEKA obliegen gegenüber dem Lieferanten keine weitergehenden, als die vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigen. 15 Qualitätssicherung 15.1 ZIEMANN HOLVRIEKA ist berechtigt, nach vorheriger Anmeldung, den Betrieb des Lieferanten zu besichtigen und auf der Grundlage der DIN ISO 9000 FF ein Audit durchzuführen. 15.2 ZIEMANN HOLVRIEKA behält sich vor, den Liefergegenstand bereits während der Fertigung und/oder vor Versand beim Lieferanten zu inspizieren. 16 Rechnungen 16.1 In Rechnungen sind die Bestellkennzeichen, die Nummern jeder einzelnen Position sowie der Name des Einkäufers anzugeben. Solange diese Angaben fehlen, oder aus anderen Gründen eine einfache Prüfung nicht möglich ist, sind Rechnungen nicht zahlbar. Fehlerhafte Rechnungen werden dem Lieferanten zur Richtigstellung zurückgegeben und erhalten erst nach Richtigstellung und Wiedervorlage ihre Gültigkeit.

16.2 Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen. 16.3 Rechnungen sind grundsätzlich unter Berücksichtigung des 14 des UStG aufzumachen. 17 Zahlung 17.1 Zahlungen werden, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen, netto fällig. 17.2 Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Soweit der Lieferant Materialatteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente, Anleitungen oder andere Unterlagen und Belege zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen und den Erhalt der kompletten Versanddokumentation voraus. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn ZIEMANN HOLVRIEKA aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel. 17.3 ZIEMANN HOLVRIEKA ist nur im Verzug, wenn auf eine Mahnung des Lieferanten, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht bezahlt wird. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß. 18 Mängelhaftung 18.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen und Leistungen 2 Jahre Gewähr zu leisten, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. Die Frist beginnt mit dem Gefahrenübergang (Nr. 10). Bei Lieferungen an Orte, an denen ZIEMANN HOLVRIEKA Aufträge außerhalb seiner Werke ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Kunden der Firma ZIEMANN HOLVRIEKA. 18.2 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrenübergang festgestellt werden oder während der in Absatz 1 genannten Frist auftreten, hat der Lieferant auf seine Kosten, nach Wahl von ZIEMANN HOLVRIEKA, entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. ZIEMANN HOLVRIEKA wird die Wahl nach billigem Ermessen treffen. 18.3 Führt der Lieferant die Nacherfüllung nicht innerhalb einer von ZIEMANN HOLVRIEKA zu setzenden angemessenen Frist aus, ist ZIEMANN HOLVRIEKA berechtigt, von der Bestellung ganz oder teilweise entschädigungslos zurück zu treten oder Minderung des Preises zu verlangen oder auf Kosten des Lieferanten Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 281, Absatz 2 und 323, Absatz 2 BGB bleiben unberührt.

18.4 Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten ausgeführt werden, wenn nach Eintritt des Verzuges geliefert oder geleistet wird. 18.5 Gleiches gilt, wenn ZIEMANN HOLVRIEKA wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofortiger Nacherfüllung hat. 18.6 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach 1 Jahr seit Anzeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in Absatz 18.1 genannten Verjährungsfrist. 18.7 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 18.8 Soweit der Lieferant im Rahmen der Nacherfüllung neu liefert oder nachbessert, beginnt die unter Absatz 18.1 genannte Frist für den Nacherfüllungsbereich erneut zu laufen. 18.9 Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände. 19 Schutzrechte 19.1 Der Lieferant gewährleistet und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefersache Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. 19.2 Der Lieferant stellt ZIEMANN HOLVRIEKA und ZIEMANN HOLVRIEKA-Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt auch alle Kosten, die ZIEMANN HOLVRIEKA in diesem Zusammenhang entstehen. 19.3 ZIEMANN HOLVRIEKA ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefersache und Leistungen von Berechtigten zu erwirken. 20 Softwarenutzung 20.1 Der Lieferant gewährt ZIEMANN HOLVRIEKA das nicht ausschließliche, übertragbare, weltweite und zeitlich unbegrenzte Recht Software und die dazugehörige Dokumentation zu nutzen oder nutzen zu lassen sowie die Software für die Installation in Hardware zu kopieren. 20.2 ZIEMANN HOLVRIEKA ist berechtigt, zum Zwecke der Datensicherung Vervielfältigungen anzufertigen. 20.3 ZIEMANN HOLVRIEKA ist zusätzlich befugt, Endkunden die Übertragung der Softwarelizenzen zu gestatten. 20.4 Technische oder technologische Funktionen, die dem Lieferanten durch die Zusammenarbeit mit ZIEMANN HOLVRIEKA bekannt werden, dürfen vom Lieferanten ohne vorherige schriftliche Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben oder für weitere Projekte genutzt werden. Bei Zuwiderhandlungen ist ZIEMANN HOLVRIEKA berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. 21 Materialbeistellungen, Eigentumsvorbehalt 21.1 Materialbeistellungen bleiben Eigentum von ZIEMANN HOLVRIEKA und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge von ZIEMANN HOLVRIEKA zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Lieferant Ersatz zu leisten. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials. 21.2 Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für den Besteller. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache.

21.3 Einen verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt erkennen wir nicht an. Die Vereinbarung eines derartigen Eigentumsvorbehalts bedarf unserer gesonderten schriftlichen Zustimmung. 22 Weitergabe von Aufträgen an Dritte 22.1 Die Weitergabe von wesentlichen Leistungen an Unterlieferanten bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung durch ZIEMANN HOLVRIEKA. Nichtbeachtung berechtigt ZIEMANN HOLVRIEKA, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten sowie Schadensersatz zu verlangen. Ausgenommen hiervon sind Leistungen, für die eine generelle Genehmigung von ZIEMANN HOLVRIEKA erteilt wurde. 23 Unterlagen, Werkzeuge 23.1 Von ZIEMANN HOLVRIEKA überlassene Pläne, Ausschreibungsunterlagen, Zeichnungen, Berechnungen, Druckvorlagen, Werkzeuge, Muster usw. dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung von ZIEMANN HOLVRIEKA weder an Dritte weitergegeben, noch für andere, als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann ZIEMANN HOLVRIEKA ihre Herausgabe verlangen, wenn der Lieferant diese Pflichten verletzt. 24 Geheimhaltung 24.1 Von ZIEMANN HOLVRIEKA, seinen Partnern und den Kunden von ZIEMANN HOLVRIEKA erlangte Informationen wird der Lieferant, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, geheim halten und Dritten nicht zugänglich machen. Soweit ZIEMANN HOLVRIEKA einer Weitergabe von Aufträgen an Dritte zugestimmt hat, sind diese entsprechend zu verpflichten. 25 Informationspflicht 25.1 Erlangt der Lieferant aufgrund seiner Zusammenarbeit mit ZIEMANN HOLVRIEKA Informationen von Kunden oder aus anderen Quellen, die für Geschäftstätigkeit von ZIEMANN HOLVRIEKA von Bedeutung sein können, wird er diese ZIEMANN HOLVRIEKA umgehend bekannt geben. 26 Referenzen 26.1 Der Lieferant verpflichtet sich, für ZIEMANN HOLVRIEKA erbrachte Lieferungen und Leistungen nicht in Kataloge, Medien oder sonstige Werbe- und Verkaufsunterlagen aufzunehmen, es sei denn ZIEMANN HOLVRIEKA hat dazu eine schriftliche Zustimmung gegeben. 27 Schlussbestimmungen 27.1 Sobald der Lieferant seine Zahlungen einstellt, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist ZIEMANN HOLVRIEKA berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 27.2 Ergänzend gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsabkommens. 27.3 Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

27.4 Gerichtsstand ist das für den Sitz von ZIEMANN HOLVRIEKA zuständige Gericht. ZIEMANN HOLVRIEKA ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten Klage zu erheben. ZIEMANN HOLVRIEKA Einkaufsbedingungen, Stand 01. Oktober 2015