Dossier Verein Eine der am häufigsten vorkommenden juristischen Personen ist (neben der Aktiengesellschaft) der Verein. Das echt, Vereine zu bilden, ist ein in der Bundesverfassung verankertes reiheitsrecht des Bürgers. BV 23 Beispiel: Vereine können, aber müssen sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen. Verpflichtet dazu sind sie nur, wenn sie ein kaufmännisch geführtes Gewerbe betreiben. Beispiele: Der KV Schweiz, rechtlich ein Verein, führt einen kaufmännisch betriebenen Verlag; eine Missionsgesellschaft betreibt ein Kaffeeimportgeschäft; ein rauenverein führt ein alkoholfreies estaurant. ZGB 61 Organisation Damit der Verein als juristische Person handlungsfähig ist, schreibt das Gesetz mindestens die folgenden zwei Organe vor: Vereinsversammlung Vorstand auch genannt Mitglieder, Jahres oder Generalversammlung. Sie ist das oberste Organ des Vereins, gewissermassen die Legislative (gesetzgebendes, d. h. hier: statutengebendes Organ) und demzufolge zuständig für die wichtigsten und grundlegenden Entscheide wie: Wahl des Vorstandes und weiterer Organe, Statutenänderungen usw. Er ist die Exekutive (ausführendes Organ) des Vereins. Seine Zusammensetzung wie auch seine Obliegenheiten und Kompetenzen (Zuständigkeiten) werden oft in den Statuten festgelegt, da sonst leicht Unklarheiten entstehen und im Zweifel immer die Vereinsversammlung auf umständliche Art entscheiden müsste. Die Vereinsversammlung hat die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes und kann ihn aus wichtigen Gründen (z. B. bei grober Pflichtverletzung) jederzeit abberufen. ZGB 64 ZGB 69 ZGB 65/2 Beim Verein sind Vereinsversammlung und Vorstand obligatorisch. Seit 2008 gelten für die evisionsstelle ähnliche Vorschriften wie bei der AG. So muss ein Verein seine Buchführung ordentlich prüfen lassen, wenn er die im Gesetz genannten Grössenkriterien erfüllt. In den meisten ällen sind die Vereine von der evisionspflicht befreit, da sie diese Kriterien nicht erfüllen und keinem Vereinsmitglied gemäss ZGB 69b Abs. 2 das echt zustehen wird, eine eingeschränkte evision zu verlangen. Jedoch sind die Vereine in diesen ällen frei, mittels Statuten oder Vereinsversammlung evisoren einzusetzen, die die echnungslegung des Kassiers prüfen und der Vereinsversammlung Bericht erstatten. ZGB 69b Gründung und Statuten Die Gründung eines Vereins ist ohne besondere ormalitäten möglich. Ein Verein erlangt die echtspersönlichkeit (wird also eine juristische Person) erst, wenn die Gründer Statuten in schriftlicher orm aufstellen. Gemäss ZGB müssen diese zum mindesten Aufschluss geben über drei Punkte, nämlich Zweck, Mittel und Organisation des Vereins; meistens enthalten sie aber noch weitere Bestimmungen. Das folgende Beispiel stellt die knappste orm von Vereinsstatuten dar. Sie enthalten nur gerade die vom ZGB verlangten Angaben. Alles Weitere richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. So lange ein zu gründender Verein noch keine schriftlichen Statuten hat, ist er keine juristische Person, sondern nur eine einfache Gesellschaft, und seine Mitglieder haften somit für die Vereinsschulden persönlich und unbeschränkt, was für sie riskant sein kann. ZGB 60 ZGB 62 1
Beispiel: Statuten des Tennisclubs NET Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen «TENNISCLUB NET» besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Thun. Art. 2 Zweck Der Verein errichtet und unterhält einen Tennisplatz. Art. 3 Mittel Der Verein verfügt über ein Vereinsvermögen, das gebildet und geäufnet wird durch jährliche Mitgliederbeiträge, Platzeinnahmen, Vermögenserträge und Zuwendungen von Gönnern. Art. 4 Organisation Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, die jährlich mindestens einmal stattfindet, b) der Vorstand, der die laufenden Geschäfte besorgt. Thun, 31. Juli 2009 Die Präsidentin: ZGB 64/3 ZGB 67/3 ZGB 70/2 ZGB 72 Zwingende Bestimmungen Das ZGB enthält einige zwingende Bestimmungen, die zum Schutz der Vereinsmitglieder weder durch die Statuten noch durch die Vereinsversammlung ausser Kraft gesetzt werden dürfen. Die wichtigsten davon sind: Wenn es ein ünftel der Mitglieder verlangt, muss der Vorstand eine Vereinsversammlung einberufen. Die Vereinsversammlung darf nur über Angelegenheiten Beschlüsse fassen, die in der Einladung als Traktanden (= zu behandelnde Geschäfte) gehörig angekündigt worden sind. Damit will das Gesetz eine Überrumpelung oder Umgehung einzelner Mitglieder verhindern. Der Austritt aus dem Verein darf einem Mitglied nicht verweigert werden, wenn es ihn sechs Monate vorher auf Ende eines Jahres (Kalenderjahr oder eventuell davon abweichendes Geschäftsjahr) ansagt. Aus wichtigen Gründen ist auch ein Ausschluss aus dem Verein möglich. K 1 K 2 K 3 K 4 K 5 K 6 K 7 Wann erlangt ein Verein die echtspersönlichkeit? Welche Vereine sind zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet? Über welche drei Punkte müssen die Vereinsstatuten auf jeden all Auskunft geben? Kann der Vorstand eines Vereins jederzeit abgesetzt werden? Wenn ja, von wem und weshalb; wenn nein, warum nicht? Wie haften die Gründer eines Vereins für eingegangene Schulden, wenn der Verein noch keine Statuten hat? Mit Begründung. Was ist erste Voraussetzung, dass eine Vereinsversammlung rechtsgültige Beschlüsse fassen kann? Wie muss ein Vereinsmitglied vorgehen, damit ihm laut ZGB der Austritt aus dem Verein nicht verwehrt werden kann? Aufgaben A / B / C / D 2
Aufgaben A Welche der Aussagen aus dem Vereinsrecht sind richtig? Mit Begründung bei den falschen Sätzen: 1) Nach ZGB ist ein Verein verpflichtet, evisoren zur Überprüfung der echnungsführung zu bestellen. 2) Das ZGB gestattet einem Vereinsmitglied, jederzeit und ohne Einhaltung einer rist auszutreten und keinen Mitgliederbeitrag mehr zu bezahlen. 3) Die Vollhaftung von Vereinsmitgliedern für die Schulden des Vereins kann vermieden werden durch estsetzung des Mitgliederbeitrags in den Statuten. 4) Der Verein ist im Personenrecht geregelt, weil er eine juristische Person ist. B Prüfen Sie anhand des ZGB, ob in den nachstehenden, ausführlichen Vereinsstatuten die folgenden Bestimmungen möglich wären: Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 8 Als im Chor singende Aktiv- und als Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden. Der Austritt aus dem Verein kann auf Ende eines Jahres erfolgen, sofern er dem Vorstand neun Monate vorher angezeigt wird. Der Vorstand kann ein Mitglied jederzeit ohne Angabe von Gründen ausschliessen. Ein solcher Beschluss ist endgültig. Zweiter Satz: Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. 3
Statuten der Chorgemeinschaft CANTICA Name und Sitz 1 Unter dem Namen CANTICA besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern. Vereinszweck 2 Der Verein bezweckt die Pflege der Musik, insbesondere des Chorgesanges. Mittel 3 Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus den Beiträgen der Mitglieder dem Ertrag des Vereinsvermögens dem Ertrag von Konzerten und anderen Veranstaltungen allfälligen weiteren Erträgen (Spenden von Gönnern, Beiträgen der öffentlichen Hand u. a.). Mitgliedschaft 4 Aktivmitglieder können natürliche Personen sein, Passivmitglieder natürliche oder juristische Personen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. 5 Der Austritt aus dem Verein kann nur auf Ende eines Kalenderjahres und nur unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist erfolgen. 6 ür den Ausschluss von Mitgliedern ist der Vorstand zuständig. Das ausgeschlossene Mitglied hat das echt, einen solchen Beschluss an die Vereinsversammlung weiterzuziehen, diese entscheidet endgültig. Organisation 7 Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung der Vorstand zwei evisoren Vereinsversammlung 8 Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand mindestens 10 Tage im Voraus durch Publikation in den Vereinsnachrichten oder durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder mit Angabe der Traktanden einberufen. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn ein ünftel der Mitglieder dies verlangt. 9 Die Vereinsversammlung hat vor allem folgende Befugnisse: Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der eviso ren Abnahme von Jahresbericht, Jahresrechnung und evisionsbericht Genehmigung von Jahresprogramm und Jahresbudget Bewilligung einmaliger Ausgaben, die den Betrag von CH 50 000. übersteigen. 10 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen und mit einfachem Mehr, sofern nicht ein ünftel der Anwesenden geheime Abstimmung verlangt. 11 Der Vorstand ist dafür besorgt, dass über die Beschlüsse Protokoll geführt wird. Vorstand 12 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem musikalischen Leiter, dem Vizepräsidenten,dem Aktuar, dem Quästor und drei bis fünf weiteren Mitgliedern. 13 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen Präsident oder Vizepräsident kollektiv zu zweien mit einem weiteren Vorstandsmitglied. 4
14 Der Vorstand legt der Vereinsversammlung jährlich einen Jahresbericht, die Jahresrechnung, ein Jahresprogramm und ein Jahresbudget vor. 15 Der Vorstand hat die folgenden finanziellen Kompetenzen: Beschlüsse über Ausgaben bis zum Betrag von CH 50 000. estsetzung der Entschädigung für den musikalischen Leiter Beschlüsse über die Anlage des Vereinsvermögens. 16 Der Vorstand wird auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und ist nachher wieder wählbar. evisoren 17 Die evisoren brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu sein. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Sie sind wieder wählbar. 18 Die evisoren prüfen die Buchführung und die Jahresrechnung des Vereins und erstatten der Vereinsversammlung jährlich Bericht. Mitgliederbeiträge und Haftung 19 Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt höchstens CH 150.. Er kann von der Vereinsversammlung je für ein Jahr ermässigt werden. ür die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Statutenänderung 20 ür die Änderung dieser Statuten ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln sämtlicher Vereinsmitglieder notwendig. Die vorstehenden Statuten wurden von der Vereinsversammlung vom 15. ebruar 2010 beschlossen und treten am 1. April 2010 in Kraft. Bern, 15. ebruar 2010 Die Präsidentin: Der Aktuar: Dr. Irene Lehmann. Minger 5
C Setzen Sie in den folgenden iguren die Organe einer AG und eines Vereins (gemäss obigem Statutenbeispiel) ein. Aktiengesellschaft Verein Welche dieser Organe sind gemäss Gesetz obligatorisch... 1)... bei der AG? 2)... beim Verein? D Gemäss Zivilgesetzbuch Art. 60 wird ein Verein erst zur juristischen Person, wenn er schriftliche Statuten errichtet hat. Was bilden die Gründungsmitglieder eines Vereins, der (noch) keine Statuten hat? Was hätte es für Wirkungen, wenn ein solcher in Gründung begriffener Verein schon riskante Verpflichtungen (z. B. Engage ment von Künstlern für Veranstaltungen, teure Anschaffungen usw.) einginge? Die Lösungen zu diesen Aufgaben finden Sie im Lösungsheft. 6
Antworten zu den Kontrollfragen 1 Wenn die (schriftlichen) Statuten erstellt sind. 2 Vereine, die ein kaufmännisch geführtes Gewerbe betreiben. 3 Zweck, Mittel und Organisation 4 Ja, von der Vereinsversammlung, aus wichtigen Gründen (z. B. grobe Pflichtverletzung). 5 Voll und erst noch solidarisch (also nicht nur zu gleichen Teilen!), weil der Verein im Gründungsstadium noch die echtsform der einfachen Gesellschaft hat (somit Haftung nach O 544/3). 6 Die Traktanden müssen in der Einladung angekündigt worden sein. 7 Seinen Austritt auf Ende Jahr vorsehen und 6 Monate vorher ankündigen (schriftlich, eventuell eingeschrieben, wegen Beweis). 7