Gesetz- und Verordnungsblatt



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Transkript:

Gesetz- und Verordnungsblatt 49 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz 67. Jahrgang Nr. 5 Berlin, den 15. Februar 2011 03227 Inhalt 2.2.2011 Zweites Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin............. 50 2127-12 2.2.2011 Viertes Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes............................. 51 205-1 25.1.2011 Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 5-17 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken..... 52 1.2.2011 Verordnung über den Landespflegeausschuss nach 92 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Landespflegeausschuss-Verordnung LPflegeAV)......................................... 53 820-6 1.2.2011 Zweite Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung.................................. 55 2013-1-7 3.2.2011 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag) vom 28. Juni 2010................................................................... 56 2127-9-a Abkürzungen: GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, VOBl. = Verordnungsblatt Berlin Teil I bzw. Teil II, BGBl. = Bundesgesetzblatt Teil I, II bzw. III, GVABl. = Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin, GBl. = Gesetzblatt der DDR Teil I bzw. Teil II, ABl. = Amtsblatt für Berlin

50 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 67. Jahrgang Nr. 5 15. Februar 2011 Zweites Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin Vom 2. Februar 2011 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413), das zuletzt durch Gesetz vom 26. März 2009 (GVBl. S. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu 13 wie folgt gefasst: 13 Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle; weitere Aufgaben 2. In 3 Absatz 6 Satz 1 und 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 10 werden jeweils die Wörter der besonders überwachungsbedürftigen durch das Wort gefährlicher ersetzt. 3. 13 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 13 Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle; weitere Aufgaben b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter die Organisation der Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle im Sinne des 41 Abs. 1 und 3 Nr. 1 durch die Wörter insbesondere die Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle im Sinne des 3 Absatz 8 Satz 1 ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle durch die Wörter gefährlicher Abfälle und nach Absatz 4a ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter besonders überwachungsbedürftiger durch das Wort gefährlicher ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle erteilt die zentrale Einrichtung Auskünfte über geeignete Abfallentsorgungsanlagen. d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter von Abfällen im Sinne des Absatzes 1 durch die Wörter gefährlicher Abfälle ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe den 43 und 46 durch die Angabe 43 ersetzt. cc) In Nummer 9 wird das Wort sowie durch ein Komma ersetzt. dd) In Nummer 10 wird der abschließende Punkt durch das Wort sowie ersetzt. ee) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt: 11. besondere Bestimmungen zur Nutzung der elektronischen Form im Rahmen der Durchführung der an die zentrale Einrichtung übertragenen Andienungs- und Zuweisungsverfahren festgelegt werden, soweit nicht bundesgesetzliche Regelungen bestehen. e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: (4a) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, der zentralen Einrichtung durch Rechtsverordnung die Wahrnehmung von Aufgaben der abfallrechtlichen Nachweisführung zu übertragen. f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Die zentrale Einrichtung erhebt nach vorheriger Zustimmung der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung für die ihr bei der Aufgabenerfüllung entstehenden Verwaltungsaufwendungen sowie für die Entsorgung der Abfälle in der zugewiesenen Anlage ein privatrechtliches Entgelt, sofern nicht Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dem Kostendeckungsgrundsatz festgesetzt werden. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Werden Gebühren und Auslagen festgesetzt, so wird die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Satz 1, die Gebührenhöhe, die Gebühren für den Erlass von Widerspruchsbescheiden, die Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld, die Zahlung von Vorschüssen, die Forderung von Sicherheitsleistungen sowie die Wahrnehmung vollstreckungsrechtlicher Aufgaben näher zu bestimmen. cc) In Satz 4 werden nach dem Wort Berlin die Wörter einschließlich der dazu erlassenen Rechtsverordnungen eingefügt. g) In Absatz 6 Nummer 1 werden die Wörter besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne des 41 Abs. 1 und 3 Nr. 1 durch die Wörter gefährliche Abfälle im Sinne des 3 Absatz 8 Satz 1 ersetzt. 4. 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter und der Abnahme gestrichen. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Maßnahmen, die auf Grund einer Anordnung nach den 35 oder 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durchzuführen sind, bedürfen insoweit der Abnahme, als dies in der jeweiligen Anordnung festgelegt ist. 5. In 24 Absatz 3 wird die Angabe Abs. 1, 2 und 5 gestrichen. 6. In 25 Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter besonders überwachungsbedürftige durch das Wort gefährliche ersetzt. 7. 28 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 5. entgegen 17 Absatz 2 eine Maßnahme auf Grund einer Anordnung nach den 35 oder 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vor der Abnahme durchführt, Artikel II Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 2. Februar 2011 Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Walter M o m p e r Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Regierende Bürgermeister Klaus W o w e r e i t

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 67. Jahrgang Nr. 5 15. Februar 2011 51 Viertes Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes Vom 2. Februar 2011 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes Das Berliner Datenschutzgesetz in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 30. November 2007 (GVBl. S. 598) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe 28 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 31, 33 bis 35 durch die Angabe 28 Absatz 2 Nummer 2, 31 bis 35 ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe 28 bis 31, 33 bis 35 durch die Angabe 28 bis 35 ersetzt und nach der Angabe 40 ein Komma und die Angabe 42a eingefügt. 2. 3 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbesondere im Einzelnen festzulegen sind: 1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags, 2. der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen, 3. die nach 5 zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, 4. die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten, 5. die vom Auftragnehmer vorzunehmenden Kontrollen, 6. die etwaige Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen, 7. die Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers, 8. mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen, 9. der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer vorbehält, 10. die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragnehmer gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags. 3. Nach 18 wird folgender 18a eingefügt: 18a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Dritten (1) Wird einer datenverarbeitenden Stelle bekannt, dass bei ihr gespeicherte personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, so hat sie dies unverzüglich dem Betroffenen und dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mitzuteilen. (2) Die Benachrichtigung des Betroffenen nach Absatz 1 darf nur solange aufgeschoben werden, wie die verantwortliche Stelle zunächst angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten ergreifen muss. Ergreift sie diese Maßnahmen nicht unverzüglich, so duldet die Benachrichtigung des Betroffenen keinen Aufschub. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine unverzügliche Benachrichtigung des Betroffenen die Strafverfolgung gefährden würde. Die Betroffenen sind über die Art der unrechtmäßigen Kenntniserlangung und über Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen zu unterrichten. Soweit die Benachrichtigung der Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, tritt an ihre Stelle eine angemessene Information der Öffentlichkeit. 4. 19a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des nach Absatz 1 bestellten behördlichen Datenschutzbeauftragten ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach Abberufung als behördlicher Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt sind. b) In dem neuen Satz 6 wird das Wort Er durch die Wörter Der behördliche Datenschutzbeauftragte ersetzt. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5) Zum Erwerb und zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde haben die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen dem behördlichen Datenschutzbeauftragten die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen. 5. 20 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Personenbezogene Daten dürfen an diese Institutionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur herausgegeben werden, wenn die in 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 6. 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort Abgeordnetenhauses ein Komma und die Wörter soweit seine Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird eingefügt. b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. 7. In 24 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: Er ist vor dem Erlass von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften anzuhören, wenn sie die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen. 8. 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Er nimmt die ihm zugewiesenen Aufgaben unabhängig wahr und ist nur dem Gesetz unterworfen.

52 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 67. Jahrgang Nr. 5 15. Februar 2011 b) Es wird folgender Satz angefügt: 22 Absatz 4 und 29 Absatz 1 gelten entsprechend. 9. Nach 35 wird folgender 35a eingefügt: 35a Übergangsregelung Für die Verarbeitung und Nutzung vor dem 1. September 2009 erhobener oder gespeicherter Daten ist 28 des Bundesdatenschutzgesetzes in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden für Zwecke der Werbung bis zum 31. August 2012. Artikel II Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 2. Februar 2011 Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Walter M o m p e r Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Regierende Bürgermeister Klaus W o w e r e i t Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 5-17 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken Vom 25. Januar 2011 Auf Grund des 10 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit 6 Absatz 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: 1 Der Bebauungsplan 5-17 vom 9. Januar 2009 für die nördliche Teilfläche des Grundstücks Heerstraße 657A/695B, Döberitzer Weg 60 sowie 70/80 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken, wird festgesetzt. 2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. 3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche ( 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung ( 44 Absatz 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. 4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3. nach 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in dem Fall der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und gemäß 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 25. Januar 2011 B i r k h o l z Bezirksbürgermeister Bezirksamt Spandau von Berlin R ö d i n g Bezirksstadtrat

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 67. Jahrgang Nr. 5 15. Februar 2011 53 Verordnung über den Landespflegeausschuss nach 92 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Landespflegeausschuss-Verordnung LPflegeAV) Vom 1. Februar 2011 Auf Grund des 92 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S.1014), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird verordnet: 1 Bildung des Landespflegeausschusses Im Land Berlin wird ein Landespflegeausschuss nach 92 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gebildet. 2 Zusammensetzung des Landespflegeausschusses (1) Dem Landespflegeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Land Berlin, 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der privaten ambulanten Dienste, 3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V., 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Berliner Krankenhausgesellschaft e. V., 5. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Pflegekassen, 6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, 7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Behörde, 8. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksämter von Berlin, 9. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und 10. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Rates der Bürgermeister. (2) Dem Landespflegeausschuss gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an: 1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesbeirates für Menschen mit Behinderung, 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landespsychiatriebeirates, 3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesseniorenbeirates, 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes Landesbezirk Berlin-Brandenburg, 5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Landesbezirk Berlin und Brandenburg, 6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e. V. und 7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landespflegerates Berlin- Brandenburg. (3) Für jedes Mitglied wird jeweils ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied bestellt. 3 Bestellung der Mitglieder (1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und ihre stellvertretenden Mitglieder werden von den Organisationen und Institutionen bestellt, die sie vertreten sollen. (2) Bei der Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind die Grundsätze des 15 des Landesgleichstellungsgesetzes in entsprechender Anwendung sowie das Ziel des 1 Absatz 1 des Partizipations- und Integrationsgesetzes des Landes Berlin zu berücksichtigen. (3) Zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied darf nur bestellt werden, wer sich zur Übernahme des Amtes schriftlich bereit erklärt hat. Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Benennung der Mitglieder und ihrer stellvertretenden Mitglieder gegenüber der Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses; die Bereitschaftserklärung ist beizufügen. Die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses hat die Bestellung den beteiligten Organisationen und Institutionen schriftlich mitzuteilen. 4 Vorsitz (1) Die stimmberechtigten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit mindestens acht Stimmen jeweils das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied. Wird die Stimmenzahl nach Satz 1 nicht erreicht, bestellt die zuständige Behörde auf Antrag einer der in 2 Absatz 1 genannten Organisationen das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied. (2) Die stimmberechtigten Mitglieder können das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied jeweils dadurch abwählen, dass sie eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger mit mindestens acht Stimmen neu wählen. Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. 5 Amtszeit (1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und ihre stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin bestellt. (2) Nach dem Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Landespflegeausschusses und deren stellvertretende Mitglieder die Geschäfte bis zu einer Neubestellung weiter. (3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt. 3 gilt entsprechend. 6 Abberufung und Amtsniederlegung (1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und ihre stellvertretenden Mitglieder können aus wichtigem Grund, insbesondere wenn sie ihre Pflichten gröblich verletzen oder ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können, von ihrem Amt von den Organisationen und Institutionen abberufen werden, die sie bestellt haben. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn ein Mitglied nicht mehr der Organisation oder Institution angehört, die es bestellt hat.

54 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 67. Jahrgang Nr. 5 15. Februar 2011 (2) Die Abberufung bedarf der Schriftform. Sie ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. (3) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und ihre stellvertretenden Mitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen. (4) Die Abberufung und die Amtsniederlegung werden, sofern kein anderer Zeitpunkt schriftlich bestimmt worden ist, mit Eingang in der Geschäftsstelle wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen und Institutionen schriftlich über die Abberufung oder die Niederlegung des Amtes. 7 Sitzungen und Sonderveranstaltungen (1) Der Landespflegeausschuss wird von dem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. (2) Der Landespflegeausschuss ist zu Sitzungen einzuberufen, wenn die zuständige Behörde oder mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder des Landespflegeausschusses dies verlangen. (3) Neben den Sitzungen kann der Landespflegeausschuss einmal jährlich eine besondere öffentliche Veranstaltung durchführen, die der vertiefenden Erörterung eines besonderen Themas der Pflegeversicherung dient (Sonderveranstaltung). 8 Durchführung der Sitzungen (1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, hat es unverzüglich seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter sowie die Geschäftsstelle zu unterrichten. In der Einladung ist auf diese Pflicht hinzuweisen. (2) Die Sitzungen des Landespflegeausschusses sind nicht öffentlich. (3) Jedes Mitglied nach 2 Absatz 1 hat eine Stimme. (4) Die Einladungen zu den Sitzungen sind unter Angabe der Tagesordnung und der Mitteilung von Ort, Tag und Uhrzeit mindestens vierzehn Tage vorher den Mitgliedern zuzusenden. Die stellvertretenden Mitglieder werden über den Termin informiert. (5) Der Landespflegeausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. (6) Einvernehmliche Empfehlungen im Sinne des 92 des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann der Landespflegeausschuss nur abgeben, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder der Empfehlung zugestimmt haben und keine Gegenstimme abgegeben wurde. (7) Daneben können Beschlüsse zur Sache, zum Verfahren und zur Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder nach 2 Absatz 1 gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 9 Geschäftsstelle Zur Wahrnehmung der sich aus dieser Rechtsverordnung ergebenden Aufgaben bedient sich das vorsitzende Mitglied des Landespflegeausschusses einer bei der zuständigen Behörde eingerichteten Geschäftsstelle. 10 Geschäftsordnung des Landespflegeausschusses Der Landespflegeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf. Die Geschäftsord- nung enthält insbesondere Regelungen über die Vorbereitung, den Ablauf, die Beschlüsse und die Niederschriften der Sitzungen. 11 Sachverständige (1) Der Landespflegeausschuss kann Sachverständige hinzuziehen. Die Anhörung einer oder eines Sachverständigen setzt voraus, dass die stimmberechtigten Mitglieder einstimmig die Hinzuziehung für erforderlich halten. (2) Sachverständige, die vom Landespflegeausschuss hinzugezogen werden, erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. 12 Aufwendungen (1) Das Verfahren des Landespflegeausschusses ist gebührenfrei. (2) Die Aufwendungen der Geschäftsstelle nach 9 und für Sonderveranstaltungen nach 7 Absatz 3 trägt das Land Berlin. Aufwendungen für die Ausrichtung der Sitzungen nach 7 Absatz 1 und 2 werden von dem ausrichtenden Mitglied getragen. Aufwendungen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzungen trägt jedes Mitglied selbst. Die Aufwendungen für Sonderveranstaltungen haben sich am Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auszurichten und sollen den Rahmen des im Haushaltsplan des Landes Berlin dafür veranschlagten Ansatzes beachten. (3) Die durch die Hinzuziehung einer oder eines Sachverständigen nach 11 entstandenen Aufwendungen tragen die in 2 Absatz 1 genannten Organisationen entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder. 13 Zuständige Behörde Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung. 14 Übergangsregelung Die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund der Landespflegeausschuss-Verordnung vom 2. Mai 1995 (GVBl. S. 297), die zuletzt durch Artikel I 10 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, bestellten Mitglieder des Landespflegeausschusses bleiben bis zu dem Ablauf der laufenden Amtszeit ( 5 Absatz 1) oder ihrem Ausscheiden ( 5 Absatz 3) im Amt. 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landespflegeausschuss-Verordnung vom 2. Mai 1995 (GVBl. S. 297) außer Kraft. Berlin, den 1. Februar 2011 Ingeborg J u n g e - R e y e r Bürgermeisterin Der Senat von Berlin Katrin L o m p s c h e r Senatorin für die Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 67. Jahrgang Nr. 5 15. Februar 2011 55 Zweite Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung Vom 1. Februar 2011 Auf Grund des 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Baugebührenordnung vom 17. Juni 2008 (GVBl. S. 156), die durch Verordnung vom 12. Januar 2010 (GVBl. S. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Die Gebühr ist jedoch nicht höher festzusetzen als bei Genehmigung des Nachtrags als selbständiges Vorhaben. 2. Das Gebührenverzeichnis zur Baugebührenordnung wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift 1.2 sowie die Tarifstellen 1.2.1 und 1.2.2 entfallen. Tarifstelle 1.3 wird Tarifstelle 1.2. b) Die Überschrift zu Tarifstelle 2 erhält folgende Fassung: 2. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren ( 64, 64a BauO Bln) In Tarifstelle 2.1 wird nach den Wörtern Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren der Klammerzusatz ( 64 BauO Bln) angefügt. Die Überschrift zu Tarifstelle 2.2 erhält folgende Fassung: 2.2 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen ( 64a BauO Bln) Die Tarifstellen 2.2.1 und 2.2.2 erhalten folgende Fassung: 2.2.1 Werbeanlagen an der Stätte der Leistung je angefangener m² 7 mindestens je Werbeanlage 100 2.2.2 Sonstige Werbeanlagen je angefangener m² 14 mindestens je Werbeanlage 100 c) In Tarifstelle 8.8 werden die Wörter Sachverständigen für energiesparendes Bauen durch die Wörter Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung ersetzt. d) Nach Tarifstelle 16.18 wird folgende neue Tarifstelle 16.19 angefügt: 16.19 Erteilung eines Zweitbescheids 120 ( 25 Absatz 2 SchfHwG) Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 1. Februar 2011 Der Senat von Berlin Ingeborg J u n g e - R e y e r Bürgermeisterin zugleich Senatorin für Stadtentwicklung

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