Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"



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Transkript:

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form von Personenbezeichnungen gewählt. Sie bezieht sich jedoch auf Frauen und Männer gleichermaßen.) 1. Allgemeines 1.1 Antragstellung Anträge auf Gewährung eines Darlehens zur Schuldensanierung können von Straffälligen aus Baden-Württemberg beim Vorstand der Stiftung, bei den Beauftragten für die Stiftung Resozialisierungsfonds oder bei einer betreuenden Stelle gestellt werden. 1.2 Beauftragte für die Stiftung Resozialisierungsfonds Mit der Bearbeitung der Anträge nach den Bestimmungen dieser Richtlinien sind von der NEUSTART ggmbh in Stuttgart Zentralbereich Sozialarbeit Beauftragte für die Stiftung Resozialisierungsfonds (nachfolgend "Beauftragte" genannt) bestellt. Zudem pflegen die Beauftragten die Kontakte zu den Gläubigerverbänden und dem Resozialisierungsfonds vergleichbaren Einrichtungen. 2. Ziel der Sanierungshilfe Schuldenregulierung für Straffällige durch Vergabe von zinslosen Darlehen zur Ablösung aller Schulden (Gesamtsanierung). Die finanzielle Notlage soll beendet und weitere finanzielle Überforderung soll vermieden werden. Dem Straffälligen soll ein Neuanfang in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen ermöglicht werden. Gläubiger, die Opfer der Straftat des Straffälligen sind, sollen möglichst rasch befriedigt werden. Neue Straftaten aus finanzieller Not sollen verhindert werden. 3. Grundsätze der Sanierungshilfe 3.1 Die Darlehen des Resozialisierungsfonds sind Hilfen zur Selbsthilfe.

2 Der Straffällige soll nach Durchführung der Sanierung imstande sein, seinen finanziellen Pflichten aus eigener Kraft ausreichend nachzukommen. 3.2 Durch die Hilfen aus dem Resozialisierungsfonds soll eine vollständige finanzielle Sanierung (Gesamtsanierung) erreicht werden, um die Schuldentilgung auf ein erträgliches und erfüllbares Maß zu reduzieren. Der Straffällige soll nach Durchführung der Sanierung wirtschaftlich geordnet leben können. 3.3 Straffällige, die eine eigene Familie zu versorgen oder andere Unterhaltspflichten haben, sollen vorrangig in die Sanierungshilfe einbezogen werden, insbesondere dann, wenn von der Frage der Sanierung auch Angehörige wesentlich betroffen sind. 3.4 Ihrer Natur nach liegen die Hilfen des Resozialisierungsfonds außerhalb der Sozialhilfe und sind nicht dazu bestimmt, Sozialhilfeleistungen zu ersetzen. 4. Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Darlehen 4.1 Aktive Mithilfe des Straffälligen Da die Sanierungshilfe den Straffälligen in die Lage versetzen soll, künftig seinen Verpflichtungen aus eigener Kraft und Leistung nachzukommen, ist sorgfältig abzuklären, ob seine aktive Mithilfe über einen längeren Zeitraum erwartet werden kann. Nachweise des Sanierungswillens und angemessene Eigenleistungen sollen daher vor Gewährung des Darlehens vorhanden sein. Grundsätzlich soll kein Darlehen gewährt werden, wenn der Straffällige nicht bereits eine gewisse Eigenleistung erbracht hat, es sei denn, er hat dazu bisher keine Möglichkeit gehabt, und die Gläubiger bringen ihn durch Geltendmachung ihrer Forderungen in existentielle Bedrängnis. 4.2 Prognose Es muss erwartet werden können, dass die Schuldensanierung wesentlich zur Wiedereingliederung des Straffälligen beiträgt. Neben der Beurteilung des persönlichen Verhaltens sind die Ursachen der Verschuldung, die materiellen und beruflichen Verhältnisse und das soziale Umfeld zu berücksichtigen. Straffällige, bei denen befürchtet werden muss, dass sie trotz einer finanziellen Sicherung erneut straffällig werden, sind von der Vergabe von Darlehen ausgeschlossen.

3 5. Vorbereitung der Sanierung 5.1 Feststellung der Zahlungsverpflichtungen Sämtliche Schulden des Straffälligen müssen nach Höhe, Art, Fälligkeit und Dringlichkeit festgestellt werden. Der Straffällige hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass er alle ihm bekannten Gläubiger angegeben hat. Von den Gläubigern sind Nachweise über Rechtmäßigkeit und Höhe ihrer Forderungen und deren Bereitschaft zum teilweisen Erlass einzuholen. Grundsätzlich kann bei streitig bleibenden Forderungen über die Stiftung keine Sanierung durchgeführt werden. 5.2 Feststellung des Einkommens und Vermögens a) des Straffälligen, b) des Ehegatten und ggf. anderer Familienangehöriger. Hierzu sind Bescheinigungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Lohnbescheinigungen vorzulegen. 5.3 Belastbarkeit des Schuldners Hierbei ist nicht nur die materielle Seite, sondern auch die sonstige Belastbarkeit des Straffälligen zu berücksichtigen. 5.4 Verhandlungen mit den Gläubigern Für die Verhandlungen mit den Gläubigern sind das Einverständnis und eine Vollmacht des Straffälligen einzuholen. In dieser Erklärung und Vollmacht hat der Straffällige sein Einverständnis zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie zur Betreuung seitens der betreuenden Personen / Stellen zu erklären, soweit beides bis zur Tilgung eines gewährten Darlehens erforderlich ist. Die Verhandlungen sind mit dem Ziel zu führen, dass durch erhebliche Schuldnachlässe eine grundlegende finanzielle Sanierung erreicht wird. Die Sanierungssumme (Darlehensbetrag) muss der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers entsprechen. Das Ergebnis der Verhandlungen ist in einem Vertrag über den teilweisen Erlass der Schuld festzuhalten, der unter dem Vorbehalt abzuschließen ist, dass der Vorstand der Stiftung ein Darlehen zur Sanierung bewilligt. 5.5 In die Vorbereitung der Sanierung sollen, soweit dies möglich ist, die im Einzelfall bestellten Bewährungshelfer, die Sozialarbeiter im Vollzug oder die Gerichtshelfer oder andere betreuende Stellen eingeschaltet werden.

4 Die abschließenden Verhandlungen mit den Gläubigern werden in der Regel von dem für die Stiftung Beauftragten geführt. 5.6 Erstellen eines Sanierungsplans Dieser Plan ist von dem Beauftragten unter Mitwirkung des Straffälligen zu erstellen. Hierbei soll sichergestellt werden, dass der Straffällige ausreichend Mittel für seinen Lebensbedarf zur Verfügung hat. Der Sanierungsplan ist von dem Straffälligen zu unterschreiben. 6. Bewilligungsverfahren 6.1 Der Beauftragte gibt sein Votum zur Gewährung des beantragten Darlehens, einschließlich dessen Höhe und der Höhe der monatlichen Tilgungsraten, gegenüber dem Vorstand der Stiftung ab. Schwierige Anträge beraten die Beauftragten gemeinsam. Entsprechende Beratungen sind gegenüber dem Vorstand der Stiftung kenntlich zu machen. Kommt kein gemeinsames Votum zustande, hat der Beauftragte sein Votum und die abweichende Ansicht des zweiten Beauftragten gegenüber dem Vorstand der Stiftung kurz zu begründen. Die endgültige Prüfung und Entscheidung obliegt dem Vorstand der Stiftung. 6.2 Die zur Bewilligung eines Darlehens vorgeschlagenen Anträge müssen folgende Unterlagen enthalten: 1. Einverständnis und Vollmacht des Straffälligen für die Verhandlungen mit den Gläubigern (nach Ziffer 5.4), 2. Aufstellung über die gesamten Schulden und Erklärung des Straffälligen, dass sämtliche Schulden erfasst sind (nach Ziffer 5.1), 3. Erklärungen sämtlicher Gläubiger (nach Ziffer 5.1), 4. Verträge mit den Gläubigern über den teilweisen Erlass der Schuld (nach Ziffer 5.4), 5. Sanierungsplan, von dem Antragsteller unterschrieben (nach Ziffer 5.6), 6. Sachlicher Bericht des Beauftragten mit Stellungnahmen zu Ziffer 4 und 5.3, 7. Empfehlung des Beauftragten nach Ziffer 6.1, 8. Von dem Straffälligen als Darlehensnehmer in dreifacher Fertigung unterschriebener Darlehensvertrag und Sicherungs- und Forderungsabtretungsvertrag. 6.3 Der Vorstand der Stiftung entscheidet über die Anträge und teilt dem Straffälligen sowie dem Beauftragten und der betreuenden Stelle die Entscheidung mit.

5 6.4 Die Abwicklung des Darlehensvertrags - insbesondere Auszahlung und Überwachung der Rückzahlung - erfolgt durch den Vorstand der Stiftung. 6.5 Die Auszahlung der als Darlehen gewährten Beträge erfolgt unmittelbar an die Gläubiger gemäß dem Sanierungsplan. 6.6 Kommt der Darlehensnehmer mit der Tilgung in Rückstand, unterrichtet der Vorstand der Stiftung den Beauftragten. Die betreuenden Stellen werden ebenfalls um Unterstützung bei der Rückzahlung der Darlehen gebeten. Durch direkten Kontakt zum Darlehensnehmer sollen sie die Stiftung in diesen Fällen unterstützen. Auf entsprechende Ersuchen der Stiftung obliegt dem Bewährungshelfer die sozialarbeiterische Intervention beim Darlehensnehmer.