B. Die Referendarausbildung und das Assessorexamen



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Transkript:

B. Die Referendarausbidung und das Assessorexamen 2 Der juristische Vorbereitungsdienst und dessen konkrete Ausgestatung obiegt den jeweiigen Bundesändern, weche hierfür die gesetzichen Grundagen schaffen. Lange Zeit orientierte sich die Ausbidung der Referendare eindeutig an der richterichen bzw. staatichen Sicht- und Arbeitsweise. Da jedoch die Zah derjenigen Assessoren, weche tatsächich in den Staatsdienst übernommen werden, in den etzten Jahren immer geringer wurde und hingegen die Zah der Anwatszuassungen ständig steigt 3, haben die meisten Bundesänder diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass der anwatichen Ausbidung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes mitterweie ein grçßerer Steenwert zukommt. In Berin giedert sich der Vorbereitungsdienst mit einer Gesamtdauer von 24 Monaten durch das Gesetz zur Modernisierung der Juristenausbidung im Land Berin 4 wie fogt : Ausbidung in Zivisachen vier Monate, Ausbidung in Strafsachen dreieinhab Monate, Ausbidung in der Verwatung dreieinhab Monate, Ausbidung in Rechtsanwatskanzeien neun Monate und Ausbidung in einem Berufsfed nach Wah des Referendars (Wahstation) vier Monate. In Anbetracht der Tatsache, dass auch die Wahstation in Rechtsanwatskanzeien abgeeistet werden kann 5, besteht die Mçgichkeit, sich für die Dauer von 13 Monaten in Rechtsanwatskanzeien ausbiden zu assen. 3 Dem Umstand der steigenden Zuassungszahen zur Anwatschaft hat das Land Berin nicht nur durch eine stärkere Gewichtung der anwatichen Ausbidung Rechnung getragen; zugeich wurden auch die Prüfungsanforderungen im Zweiten Juristischen Staatsexamen entsprechend angepasst. Aufgrund der Zusammenegung der Prüfungsämter Berin und Brandenburg zum 1. Januar 2005 geten die fogenden Anforderungen für ae Beriner und Brandenburger Referendare geichermaßen. Die schriftiche Prüfung im Zweiten Staatsexamen im Prüfungsgebiet Berin-Brandenburg 6 umfasst insgesamt sieben Kausuren, weche sich wie fogt auf die jeweiigen Fächer verteien 7 : zwei Kausuren aus dem Pfichtfach Bürgeriches Recht einschießich des Verfahrensrechts sowie der europarechtichen Bezüge, zwei Kausuren aus dem Pfichtfach Strafrecht einschießich des Verfahrensrechts sowie der europarechtichen Bezüge, zwei Kausuren aus dem Pfichtfach Öffentiches Recht einschießich des Verfahrensrechts sowie der europarechtichen Bezüge, eine Kausur im Schwerpunktbereich eines dieser Pfichtfächer. Hier ist die Wah einer Kausur aus der anwatichen Berufspraxis mçgich. Bis zu vier der sieben Aufgaben stammen aus der anwatichen Berufspraxis. Damit gewinnt die Anwatskausur auch für das Gesamtergebnis der Zweiten Juristischen Staatsprüfung eine immer grçßere Bedeutung. Eine erfogreiche Anwatskausur bereitet dem Referendar aso den Weg für ein erfogreiches Examen. 3 Vg. Mitgiederstatistik zum 1. 1. 2008, BRAK-Mitteiungen 3/2008, 116. 4 Gesetz zur Modernisierung der Juristenausbidung im Land Berin vom 23. Juni 2003, GVB., 232. 5 Vg. 21 Abs. 2 JAO Berin, GVB. 2003, 298. 6 Soweit im Fogenden von Berin-Brandenburg die Rede ist, ist damit der Zusammenschuss beider Länder im Hinbick auf das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt Berin-Brandenburg gemeint. 7 Vg. 28 Abs. 2 JAO Berin. 2

C. Die Anforderungen an die zivirechtiche Anwatskausur Jedem Bundesand obiegt die Regeungskompetenz für die Ausbidungs- und Prüfungsbedingungen in der Juristenausbidung und den Staatsexamina. Dementsprechend werden durch die jeweiigen Prüfungsämter Kausuraufgaben erstet, weche zunächst im eigenen Bundesand Verwendung finden. Im Interesse der Vereinheitichung der Prüfungsanforderungen findet jedoch auch ein Länderaustausch dergestat statt, dass Prüfungsaufgaben an andere Bundesänder versandt werden. Die jeweiigen Prüfungsämter haben dann die Option, im Interesse des Vereinheitichungsgedankens die Kausur im eigenen Bundesand zu verwenden. Diese Strukturen haben auch zu unterschiedichen Prüfungsgewohnheiten in den einzenen Bundesändern geführt. In der Rege sind in der anwatichen Kausur fogende Anforderungen grundsätzich denkbar 8 : Sachverhatsdarsteung 9 Gutachten nebst Beweisprognose (ein- oder mehrschichtiger Aufbau 10 ) und Zweckmäßigkeitserwägungen des Anwats Praktischer Tei (je nach Aufgabensteung): Schriftsatz bzw. Anträge 11 an das Gericht Schreiben an den Mandanten Schreiben an den Gegner oder weitere Beteiigte 4 5 Entwurf eines Vertrages oder Vergeiches Im Prüfungsgebiet Berin-Brandenburg gibt es für die Bearbeitung einer Anwatskausur in den 6 meisten Fäen einen einheitichen Bearbeitervermerk. Danach hat der Bearbeiter einer Anwatskausur überwiegend fogende Aufgaben: Ersteung eines Vermerks (Materiees einschichtiges Gutachten, prozessuae und prozesstaktische Erwägungen) Fertigung eines voständigen Schriftsatzes bzw. Mandantenschreibens (Mçgichkeit der Verweisung auf Teie des Gutachtens) Im Rahmen des Schriftsatzes, wecher regemäßig neben dem Sachvortrag auch Rechtsausführungen enthät, sind nach bisheriger Prüfungspraxis in Berin-Brandenburg Verweise mittes der sog. Spitzkammertechnik grundsätzich zugeassen. Bei dieser Spitzkammertechnik, die neben der zivirechtichen Anwatskausur auch bei den çffentich-rechtichen Kausuren aus anwaticher und behçrdicher Sicht zur Anwendung kommen kann, handet es sich um eine Arbeitstechnik, die den Referendaren ein weiteres Abschreiben bereits gefertigter Ausführungen zur Rechtsage erspart 12. Die Prüfungspraxis in Berin-Brandenburg hat sich in dieser Hinsicht dahingehend entwicket, dass regemäßig dann, wenn Rechtsausführungen im Schriftsatz erwünscht sind, die Spitzkammertechnik ausdrückich zugeassen ist. Eraubt der Bearbeitervermerk diese Arbeitstechnik nicht, wird zumeist auf Rechtsausführungen im Schriftsatz verzichtet. Dies ist häufig 7 8 Vg. hierzu auch Hecker/Temmen, Die zivirechtiche Anwatskausur im Zweiten juristischen Staatsexamen, JuS 2000, 693ff.; Baumfak,S.4f. 9 So autet der Bearbeitervermerk z. B. in Nordrhein-Westfaen häufig: Dem Gutachten ist eine Sachverhatsschiderung voranzusteen, die den Anforderungen des 313 Abs. 2 ZPO entspricht und der Verfahrenssituation Rechnung trägt. Vg. zum Aufbau ausführich Fischer/Uthoff, Die Richter- und Anwatskausur im Zivirecht, 2003, Rn. 657, S. 127ff. 10 Zum einschichtigen Gutachten vg. ausführich Rn. 31; vg. auch Anders/Gehe, Das Assessorexamen im Zivirecht, 9. Auf. 2008, Rn. 252 v; Fischer/Uthoff, Rn. 653ff.; Bischof, Die zivirechtiche Anwatskausur, 2001, S. 4f.; Heinen/Knemeyer, Zivirechtiche Assessorkausuren, 3. Auf. 2003, S. 10, 21. Zum mehrschichtigen Gutachten vg. Diercks-Harms, Die erfogreiche Anwatskausur, 2003, S. 9; Diercks/Lemke-Küch, Das Assessorexamen Rechtsanwatsstation, 2. Auf. 2004, S. 153; Hecker/ Temmen, S. 794. Zum mehrschichtigen Gutachten vg. ausführich Rn. 30. 11 So autet der Bearbeitervermerk in Nordrhein-Westfaen häufig: Werden Anträge an ein Gericht empfohen, so sind diese am Ende des Gutachtens auszuformuieren. 12 Ausführich zur Spitzkammertechnik mit Anwendungsbeispieen unter Rn. 158. 3

C. Die Anforderungen an die zivirechtiche Anwatskausur in sehr umfangreichen Kausuren der Fa. Der Bearbeiter sote sich daher sehr genau an die Aufgabensteung haten und die Spitzkammertechnik nur dann einsetzen, wenn diese ausdrückich zugeassen ist. 4

D. Die Kausursituation Anwatskausuren bestehen aus einem Aufgabentext und einem Bearbeitervermerk. Der Text kann mitunter reativ umfangreich sein und aus ca. zehn bis zwanzig Seiten bestehen. Im Unterschied zu den Sachverhaten in der Ersten Juristischen Staatsprüfung sind die Aufgabentexte Handaktenauszüge aus der anwatichen Berufspraxis. Der Bearbeiter einer Anwatskausur muss sich in die Lage eines Rechtsanwats versetzen und die erforderichen Schritte zur Bearbeitung eines neuen Mandats durchführen. 8 I. Das Mandantengespräch Ausgangspunkt einer Anwatskausur ist in der Rege das Mandantengespräch. In diesem Zusammenhang übergibt der Mandant dem Rechtsanwat bisher gewechsete Korrespondenz und sonstige Unteragen und trägt seine Interessen und Vorsteungen von der Sache vor. Der Anwat wird beauftragt, diese Interessen wahrzunehmen. In der Handakte hat der Rechtsanwat einen Vermerk über das Mandantengespräch gefertigt, der dem Bearbeiter as Aktenauszug voriegt. Oftmas wird die Angeegenheit auch einem Referendar zur weiteren Bearbeitung übertragen. Der Bearbeiter so sich dann in die Roe dieses Referendars hineinversetzen, der die Sache für den Anwat vorbereitet 13. 9 II. Die Roe des Rechtsanwats Je besser es dem Bearbeiter einer Anwatskausur geingt, sich in die Roe des Rechtsanwats hineinzuversetzen, desto erfogreicher wird er die Kausur absovieren 14. Wenn Anwatskausuren weniger gut ausfaen, iegt das neben Schwächen im Bereich des materieen und prozessuaen Rechts vor aem daran, dass der Bearbeiter es nicht vermocht hat, von der richterichen Sichtweise auf die anwatiche Betrachtung umzusteen. Der Rechtsanwat wird in einer Doppefunktion tätig. Zum einen ist er dem Auftrag des Mandanten entsprechend Parteivertreter. Seine Aufgabe in diesem Zusammenhang ist es, die Vorsteungen und Interessen des Mandanten herauszufinden und zu präzisieren. Oftmas ässt sich das exakte Mandantenbegehren erst im Laufe eines umfangreichen Gesprächs kären. Hierbei ist jedes denkbare juristische Vorgehen in die Überegungen mit einzubeziehen. Es ist dabei insbesondere zu beachten, dass der Mandant in einigen Fäen nicht jedes erdenkiche Vorgehen wünscht, z. B. die Inanspruchnahme von nahen Angehçrigen oder Stammkunden seines Betriebs. Zugeich ist der Rechtsanwat Organ der Rechtspfege. Er unteriegt damit as Vertreter der Partei der prozessuaen Wahrheitspficht, vg. 138 Abs. 1 ZPO. Dazu muss er den Mandanten zu aen rechtich bedeutsamen Punkten befragen. Grundsätzich hat der Anwat davon auszugehen, dass die Informationen des Mandanten voständig und zutreffend sind. 10 11 Praxistipp: Ist die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderich, so darf sich der Anwat nicht mit dem begnügen, was sein Auftraggeber berichtet, sondern hat sich durch zusätziche Fragen um eine ergänzende Aufkärung zu bemühen 15. Aerdings nimmt die Rechtsprechung eine Pficht zur Nachprüfung nur dann an, wenn ein konkreter Anass für die Annahme der Unrichtigkeit des Vortrags des Mandanten besteht 16. 13 Vg. auch Fischer/Uthoff, Rn. 654. 14 Vg. auch Baumfak, S.1. 15 Vg. BGH NJW-RR 2006, 923, 925; ausführich zum Haftungsrecht Borgmann, NJW 2008, 412ff.; zu den einzenen Phasen des Mandantengesprächs vg. im Einzenen Breucker, Anwatsstrategien im Ziviprozess, Rn. 10ff. 16 Vg. BGH NJW 1985, 154; 199, 1391. 5

D. Die Kausursituation Das Mandantenbegehren sote auch in der Praxis dokumentiert werden. Dies ist z. B. durch ein Schreiben an den Mandanten mçgich, in wechem der Inhat des Mandantengesprächs zusammengefasst wird. Dies dient u. a. dazu, etwaigen Streitigkeiten hinsichtich des genauen Mandantenauftrags vorzubeugen bzw. diesen entsprechend nachweisen zu kçnnen. 12 Im Anschuss daran ist zu prüfen, auf wechem Weg die Mandanteninteressen am besten verwirkicht werden kçnnen. Der Anwat hat dabei zugeich mçgichst den sichersten, aber auch den wirkungsvosten, schnesten und kostengünstigsten Weg zu wähen 17. Zumeist assen sich in der Praxis nicht ae vier Kriterien miteinander verbinden, so dass im Einzenen abzuwägen ist, weche Vor- und Nachteie der bevorzugte Weg hat. Unerässich ist es für den Anwat, den Mandanten auf die Chancen und Risiken genauestens hinzuweisen und dies schriftich zu dokumentieren. Der Anwat ist ansonsten im Schadensfa einer mçgichen Regressforderung des eigenen Mandanten ausgesetzt 18. 1. Der sicherste Weg 19 13 Der sicherste Weg hat vor aen anderen Vorrang. Der Rechtsanwat darf hierbei jedoch nicht aein seine eigene Rechtsauffassung zugrunde egen. Er hat sorgfätig zu prüfen, ob es eine herrschende Meinung, insbesondere ständige (hçchstrichteriche) Rechtsprechung zu einer Frage gibt. Sote dies der Fa sein, ist nur mit sehr guten und nicht vçig aussichtsosen Argumenten davon abzuweichen 20. Vor aem muss der Mandant genau über die damit verbundenen Risiken aufgekärt werden. Ansonsten besteht die Mçgichkeit der Anwatshaftung. An den Anwat werden dabei hçchste Anforderungen gestet 21. Praxistipp: Auch hier soten entsprechende Hinweise über Risiken entsprechend dokumentiert werden. Dadurch verfügt der Rechtsanwat im Fae einer Regressforderung auch über die notwendigen Nachweise, um den Vorwurf einer Aufkärungspfichtveretzung zu entkräften. 14 Reevant ist in diesem Zusammenhang die Mçgichkeit der Steung von Hifsanträgen oder der hifsweisen Getendmachung von Verteidigungsmitten für den Fa, dass das primäre Vorbringen in rechticher und/oder tatsächicher Hinsicht vom Gericht anders bewertet werden kann 22. Von Bedeutung kann zudem die Frage sein, wer (mit)verkagt werden so, z. B. kann die Einbeziehung eines Dritten in den Rechtsstreit sinnvo sein, um ihn prozessua egitim as Zeugen auszuschaten 23 oder ihm den Streit zu verkünden 24. 2. Die schnee Durchsetzung 15 In Anbetracht der Dauer von Gerichtsverfahren und des mçgichen Instanzenzugs ist in einigen Fäen zu erwägen, sich der Mçgichkeit von Eimaßnahmen bzw. zeitsparender Verfahrensarten zu bedienen. In Betracht kommen etwa Anträge im Wege des einstweiigen Rechts- 17 So auch Breucker in Ader u. a., Anwatsrecht II, Kap. 2, Rn. 2; vg. ausführich auch Baumfak,S.2. 18 Vg. hierzu u. a. BGH NJW 1994, 3295; BGH NJW-RR 1995, 252; BGH BRAK-Mitt. 2000, 126; BGH NJW 2002, 292; Ebert/ Gregor/Günter, Die Anwatskausur in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung, 2003, Rn. 2ff., vg. zur Rechtsprechung im Anwatshaftungsrecht auch Borgmann, NJW 2008, 412ff. 19 Vg. hierzu auch Borgmann, NJW 2008, 412, 415; BGH NJW 2007, 1556; NJW 2008, 440. 20 Vg. Fischer/Uthoff, Rn. 663. 21 Vg. Rechtsprechungsnachweise unter Rn. 16, 17 sowie BGH NJW 2006, 3494; Borgmann/Jungk/Grams, Anwatshaftung, 4. Auf. 2005, Rn. 33ff. Vg. auch Grams in Axmann u. a., Anwatsrecht I, Kap. 3, Rn. 25ff. 22 Vg. hierzu ausführich unter Rn. 194, 205, 223 (nur Bekagtensicht). 23 Z. B. kçnnen im Fae eines Unfas Hater und Fahrer verkagt werden, wenn beide Zeugen des Unfas geworden sind. 24 Vg. ausführich Rn. 105, 210. 6

II. Die Roe des Rechtsanwats schutzes, Vostreckungsschutzanträge, das Mahnverfahren oder ein Vorgehen im Urkundenprozess, um schneer an einen Tite zu geangen. Kausurtipp: Besondere Verfahrensarten, wie das Mahn- oder das Urkundenverfahren, sind für die Anwatskausur im Unterschied zur anwatichen Praxis in der Rege von geringer Reevanz. Dafür gehçren Kausuren zum einstweiigen Rechtschutz auch im Pfichtfach Zivirecht zum Standard 25. 3. Die wirkungsvoste Durchsetzung Der Rechtsanwat strebt im Interesse seines Mandanten eine erschçpfende und dauerhafte Beiegung des Rechtsstreits an. Daher kommt z. B. eine Tei- oder Feststeungskage nur bei entsprechendem Mandantenwunsch in Betracht, oder wenn ein Leistungsantrag nicht mçgich ist, da beide Kagen nicht dieseben vostreckungsrechtichen Mçgichkeiten entfaten wie der entsprechende uneingeschränkte Leistungsantrag. 16 4. Der Kostenaufwand Der Rechtsanwat hat mçgichst den für den Mandanten kostengünstigsten Weg zu wähen 26. Das Kostenrisiko sote daher mit dem Mandanten eingehend erçrtert werden. Zwar muss der Anwat in der Praxis nicht grundsätzich ungefragt über eigene Gebühren beehren, wei kein Mandant ein unentgetiches Tätigwerden erwarten darf 27. Nach 49 b Abs. 5 BRAO muss er jedoch darauf hinweisen, wenn er nach dem Gegenstandswert abrechnen wi. Er veretzt eine vorvertragiche Pficht, wenn er dies unterässt, und haftet demgemäß nach 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB für diese Unterassung 28. Beweispfichtig hierfür ist der Mandant 29. Eine vergeichbare Hinweispficht fogt für das arbeitsgerichtiche Verfahren aus 12 a Abs. 1 S. 2 ArbGG im Hinbick darauf, dass eine Kostenerstattung in der I. Instanz nicht in Betracht kommt. Nach 34 RVG ist der Rechtsanwat ohnehin gehaten, bei außergerichticher Beratung Honorarvereinbarungen zu treffen. Werden keine Vereinbarungen getroffen, geten nach 34 Abs. 1 S. 2 RVG die Vorschriften des bürgerichen Rechts, in der Rege die der entgetichen Geschäftsbesorgung in Form des Dienstvertragsrechts. Nach 612 BGB git die übiche Vergütung as vereinbart, weche sich wiederum an den weggefaenen Regeungen des RVG orientiert. Aus Kostengründen kann auch eine Teikage erwogen 30 oder ein unbezifferter Kageantrag 31 gestet werden. Erscheint die Verteidigung gegen die Kage aussichtsos oder wenig erfogsversprechend, kann der Rechtsanwat auch empfehen, dass der Mandant ggf. ein Versäumnisurtei gegen sich ergehen ässt oder die Kageforderung ganz oder teiweise anerkennt 32. Soweit sich Hinweise auf bescheidene finanziee Verhätnisse des Mandanten im Sachverhat befinden, ist an einen Antrag auf Prozesskostenhife zu denken. Auch besteht insbesondere nach 14 Nr. 3 GKG die Mçgichkeit der Befreiung vom Kostenvorschuss. 17 18 19 25 Vg. hierzu auch 3 Abs. 4 Nr. 4. a) JAO Berin. 26 So z. B. BGH, NJW-RR 2004, 489. Vg. auch Breucker in Ader u. a., Anwatsrecht II, Kap. 2, Rn. 2. 27 Vg. BGH NJW 2007, 2332, 2333. 28 Vg. BGH NJW 2007, 2333. 29 Vg. BGH NJW 2008, 371. 30 In der Kausur ist diese Mçgichkeit jedoch eher restriktiv zu handhaben, vg. auch Fischer/Uthoff, Rn. 715. 31 Reevant v.a. im Rahmen eines Antrags auf Zahung eines Schmerzensgedes gem. 253 Abs. 2 BGB, ausführich dazu Rn. 86. 32 Zu den kostenrechtichen Auswirkungen vg. Rn. 214ff. 7

D. Die Kausursituation Praxistipp: Das anwatiche Berufsrecht verpfichtet den Rechtsanwat nach 16 Abs. 1 BORA dazu, den Mandanten bei begründetem Anass auf die Mçgichkeit der Beratungs- und Prozesskostenhife hinzuweisen. 8

E. Die Kausurtypen I. Die Struktur der Anwatskausur 33 In aen Bundesändern assen sich fogende Kausurtypen unterscheiden: Kausur aus Kägersicht (auch Angriffskausur genannt) Kausur aus Bekagtensicht (auch Verteidigungskausur genannt) Kombination aus Angriffs- und Verteidigungskausur 34 Darüber hinaus gibt es die Mçgichkeit der sog. rechtsgestatenden/kautearjuristischen Kausur. Diese Kausur ist immer aus anwaticher Sicht zu bearbeiten. Gegenstand der Arbeit ist in der Rege die Ausarbeitung vertragicher Regeungen 35. Da dieser Kausurtyp zumindest im Prüfungsgebiet Berin-Brandenburg derzeit keine Roe spiet, wird auf eine Darsteung hier verzichtet 36. Geiches git für Anwatskausuren, die die Anfertigung einer Berufungsschrift nebst Begründung zum Gegenstand haben. Daher wird hier von einer Darsteung abgesehen 37. 20 21 II. Aufbauempfehung Die Frage nach dem richtigen bzw. zweckmäßigen Aufbau stet sich immer wieder. Grundsätzich ist der Bearbeiter hierbei frei, d. h. es wird sich regemäßig nicht auf die Bewertung der Kausur auswirken, wenn ein anderer Gutachtenaufbau gewäht wird. Aerdings haben sich in den einzenen Bundesändern im Laufe der Zeit bestimmte Aufbauvarianten entwicket. Der Bearbeiter ereichtert dem Prüfer die Korrektur der Kausur, wenn er sein Gutachten den jeweiigen Prüfungsgegebenheiten anpasst 38. Ausgehend von den Anforderungen des GJPA Berin- Brandenburg an die Anwatskausur im Zivirecht ist daher fogender Aufbau zu empfehen: Ausegung des Mandantenbegehrens Einschichtiges 39 Gutachten (Materierechtiches Gutachten sowie prozessuae, prozesstaktische bzw. Zweckmäßigkeitserwägungen) Schriftsatz bzw. Mandantenschreiben Besonderheiten hinsichtich der Prüfungsreihenfoge ergeben sich aufgrund des jeweiigen Kausurtyps und des individueen Bearbeitervermerks. Im Prüfungsgebiet Berin-Brandenburg sieht der bisang übiche Bearbeitervermerk eine Zweiteiung der Aufgabensteung in Vermerk und Schriftsatz vor. Im Rahmen des Vermerks ist die Rechtsage zu beurteien und das zur Wahrnehmung der Interessen des Mandanten erforderiche Vorgehen zu eräutern. Hierbei bietet sich eine Giederung in Mandantenbegehren und materie-rechtiches Gutachten mit prozesstaktischen Erwägungen an. 22 33 Zu Besonderheiten der Anwatskausur vg. auch Wimmer, Kausurtipps für das Assessorexamen, 3. Auf. 2003, S. 60f. 34 In Kaiser, Die Anwatskausur Zivirecht, 2007, Rn. 2 werden sogar insgesamt sieben Kausurtypen dargestet, wobei hier as Parteiperspektive Unterscheidungskriterium nicht die zugrundeiegende Parteiperspektive, sondern die Ziesetzung, z. B. Kage, einstweiiger Rechtschutz, Zwangsvostreckungsrechtsbehef, Berufungsschriftsatz, dient. 35 Ausführich zum Thema Rechtsberatung und Rechtsgestatung Raiser/Schmidt/Butmann, Anwatskausuren, 2003, S. 15ff. Tipps zum Thema Vertragsgestatung bei Wimmer,S.62ff. 36 Ausführich hierzu Kaiser, Rn. 122ff. 37 Vg. ausführiche Hinweise zum Aufbau Fischer/Uthoff, Rn. 753ff.; Stackmann, Die erfogsversprechende Berufungsschrift in Zivisachen, NJW 2003, 169ff; Kaiser, Rn. 85ff. 38 Zu den Aufbauempfehungen in anderen Bundesändern vg. Kaiser, Rn. 3. 39 Zum Begriff im Einzenen Rn. 31 9

E. Die Kausurtypen Kausurtipp: Wichtig ist, den gewähten Aufbau für das Gutachten nicht zu eräutern oder zu erkären. Zum Tei wird im Bearbeitervermerk auch eine Einschränkung des Prüfungsumfangs vorgenommen, z. B. soen bestimmte Rechtsgebiete oder Nebenansprüche bei der Bearbeitung außer Acht beiben. Viee Referendare esen den Bearbeitervermerk nicht genau genug, weshab die Lçsung dann oft nicht der Aufgabensteung entspricht. III. Zeitmanagement 23 Das grçßte Probem der Referendare bei der Anfertigung von Kausuren ist die vorgegebene Zeit. Deshab stet sich fehendes Zeitmanagement häufig as Hauptursache für Erfogosigkeit heraus. Letztich iegt eine gute Leistung gerade darin, zu aen aufgeworfenen Rechtsfragen innerhab der vorgegebenen Zeit regemäßig fünf Stunden Steung zu nehmen und die Arbeit mit einem voständigen Schriftsatz abzuschießen. Die Voständigkeit einer Kausur ist wesentiche Voraussetzung für den Erfog. Die Taktik einiger Bearbeiter, z. B. auf den Schriftsatz zugunsten eines umfangreichen Gutachtens zu verzichten, ist daher nicht empfehenswert. Gerade im Schriftsatz zeigt der Referendar, dass er das Ergebnis des Gutachtens umsetzen kann so wie der Anwat seine gutachterichen Überegungen in einem Schriftsatz formuiert. 24 In vieen Gesprächen mit Referendaren zur Feheranayse hat sich gezeigt, dass die Schwierigkeiten mit dem Zeitmanagement sich daraus ergaben, dass zu vie Zeit für die Lçsungsskizze und zu wenig Zeit für die Formuierung der Kausur verwendet worden ist. Regemäßig ist daher fogende Zeiteinteiung zu empfehen: nach maxima zwei Stunden sote die Lçsung stehen, d. h. der Sachverhat voständig erfasst und das grobe Gerüst der Prüfung gedankich bzw. in Stichpunkten erarbeitet sein. Die verbeibenden drei Stunden dienen der Formuierung. Sebstverständich werden hier zum Tei noch ¾nderungen oder Abweichungen von der Skizze vorgenommen; probematisch wird es aber dann, wenn die gesamte Lçsung verworfen und neu erarbeitet werden muss. Dies sote mçgichst vermieden werden. Während der Formuierung des Gutachtens ist darauf zu achten, dass die Anfertigung des Schriftsatzes je nach Umfang bis zu einer Stunde, mindestens aber eine habe Stunde erfordert. Letztich kann diese Empfehung natürich nur ein Richtwert sein. Eine Kausur in fünf Zeitstunden fertig zu steen, ist Übungssache. Je häufiger der Referendar Kausuren zur Übung schreibt, desto besser und sicherer wird auch das Zeitmanagement. Im Fogenden werden schwerpunktmäßig die einzenen Prüfungsschritte sowoh für eine Kausur aus Kägersicht as auch für eine Kausur aus Bekagtensicht mit den jeweiigen spezifischen Besonderheiten dargestet 40. 40 Ausführich zur Lçsung von Kausuren auch Ozen/Wank, Zivirechtiche Kausurenehre mit Farepetitorium, 4. Auf. 2003, S. 3 ff. 10

F. Die Kausur aus Kägersicht I. Ermittung des Sachverhats und Ausegung des Mandantenbegehrens Aufgabe des Rechtsanwates ist es, das Begehren des Mandanten zu ermitten und den Sachverhat genau zu erfassen 41. Der Anwat sote stets bedenken, dass er zur erschçpfenden Beratung des Mandanten verpfichtet ist 42. Sinn und Zweck der Zusammenfassung des Mandantenbegehrens ist es, hieraus den richtigen Prüfungsweg zu entwicken und sich nicht in unerhebichen Fragesteungen zu verieren. Die Benennung des Mandantenbegehrens dient darüber hinaus as gute Kontromçgichkeit, ob wirkich ae angesprochenen Fragen im Gutachten und im Schriftsatz erçrtert worden sind. Es ist diesem Schritt daher durchaus Bedeutung beizumessen 43. Insbesondere am Ende der Kausur sote nochmas eingehend überprüft werden, ob ae notwendigen Anträge im Schriftsatz gestet wurden, um die Mandantenziee zu erreichen. Es kommt in Examens- und in Übungskausuren immer wieder vor, dass im Gutachten ein bestimmter Antrag, z. B. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, empfohen, dieser aber im Schriftsatz vergessen wurde. Mit einem sochen Schriftsatz hätte die Rechtsverfogung keinerei Aussicht auf Erfog! Der Mandant berichtet dem Rechtsanwat in der Rege im Gespräch, was sein Zie ist. Teiweise muss der Anwat dieses Begehren aber auch sebst formuieren, wei der Mandant dies bisang nicht in einer konkreten Form getan hat oder dies auch nicht kann. Aufgabe des Bearbeiters der Anwatskausur ist daher die konkrete Zusammenfassung der Ziee des Mandanten. Diese sote präzise und knapp gehaten werden. Insbesondere so der Bearbeiter nicht den gesamten Sachverhat wiederhoen oder bereits das prozessuae Mitte zur Erangung des Zies nennen. Letzteres wäre eine Vorwegnahme des Ergebnisses der erst noch zu prüfenden Erfogsaussichten. 25 26 Formuierungsbeispie 44 : 1. Der Mandant mçchte seinen Zahungsanspruch gegenüber dem Gegner notfas gerichtich durchsetzen. 2. Der Mandant ebt in finanzie bescheidenen Verhätnissen und mçchte wenn mçgich finanziee Unterstützung bei der Durchsetzung seines Anspruchs. 3. Der Mandant mçchte einen mçgichen Rechtsstreit gerne an seinem Wohnort Berin führen. Regemäßig wird ein umfangreicher Sachbericht, d. h. eine dem Gutachten voranzusteende Sachverhatsdarsteung nicht gefordert. Sote der Bearbeitervermerk jedoch einen Sachbericht verangen so zum Tei in den Prüfungsgebieten Nordrhein-Westfaen und Sachsen- Anhat 45 sote sich der Aufbau im Wesentichen am zivigerichtichen Tatbestand mit den anwatsspezifischen Besonderheiten orientieren 46. 41 Ausführich zur Sachverhatserfassung, Technik und Vorgehensweise in einer Anwatskausur auch Wimmer, S. 39ff. Vg. auch Breucker in Ader u. a., Anwatsrecht II, Kap. 2, Rn. 2. 42 Vg. hierzu ausführich Rn. 12. 43 Vg. Formuierungsbeispiee Rn. 26. Zu den etwaigen haftungsrechtichen Konsequenzen vg. ausführich Grams in Axmann u. a., Anwatsrecht I, Kap. 3, Rn. 18ff. 44 Eine weitere Begründung der Ziee des Mandanten ist in der Rege nicht notwendig. 45 Vg. Fischer/Uthoff, Rn. 652. 46 Vg. Kaiser, Rn. 4. 11