A. verteidigt durch Rechtsanwalt X. Beschuldigter. Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vertreten durch Staatsanwalt Y.



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Transkript:

BK 2012 132 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichterin Stucki (Präsident i.v.), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Pfister Hadorn Gerichtsschreiberin Bohren vom 9. Juli 2012 in der Strafsache gegen A. verteidigt durch Rechtsanwalt X. Beschuldigter Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vertreten durch Staatsanwalt Y. Anklagebehörde Genossenschaft B. vertreten durch Rechtsanwalt Z. Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin wegen Urkundenfälschung / Ausschluss Privatklägerschaft Regeste Die Buchführung dient in erster Linie der Selbstinformation des Unternehmens. Sie soll eine stete und umfassende Information über den Vermögensstand eines Unternehmens liefern und bildet wesentliche Grundlage für die Entscheide der Verwaltung (vgl. etwa Art. 902, 903 OR). Durch die angeklagte Falschbeurkundung ist das Interesse der Beschwerdeführerin an einer klaren und wahren Darstellung ihrer wirtschaftlichen Lage (Art. 959 OR) unmittelbar verletzt worden. Die Fehlinformationen, die mutmasslich durch die falschen Buchungen in der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin entstanden sind, haben die Entschlussfreiheit in der Steuerung der Genossenschaft beeinträchtigt. Somit ist die Beschwerdeführerin durch die dem Beschuldigten vorgeworfenen Falschbeurkundungen unmittelbar in ihrem individuellen (Informations-)Interesse geschädigt und daher zu Unrecht als Privatklägerin aus dem Verfahren gewiesen worden. Redaktionelle Vorbemerkungen Gegen den Beschuldigten ist vor dem Wirtschaftsstrafgericht ein Verfahren wegen Urkundenfälschung hängig. Ihm wird vorgeworfen, in der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin 1

falsche Buchungen vorgenommen zu haben. Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin aus dem Verfahren ausgeschlossen worden, mit der Begründung, dass eine Falschbeurkundung in einer der Beschwerdeführerin zustehenden Urkunde (Buchhaltung) nicht ausreiche, um ihre Stellung als Geschädigte zu begründen. Auszug aus den Erwägungen: [...] 4. 4.1 Partei im Strafverfahren ist neben der beschuldigten Person insbesondere die Privatklägerschaft (Art. 104 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N 261 ff.). Als geschädigt gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt. Bei Delikten, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten diejenigen Personen als Geschädigte, welche durch diese Delikte tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 129 IV 95 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_489/2011 vom 24. Januar 2012, E.2.1 und 1B_82/2012 vom 2. April 2012). Durch diese gesetzliche Regelung werden Personen ausgeschlossen, die ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben oder sonst an der Sache interessiert sind sowie Dritte, deren Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt werden (MAZZU- CHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 115 N 21). Eine unmittelbare Beeinträchtigung liegt beispielsweise vor, wenn zum Nachteil einer Prozesspartei ein falsches Zeugnis abgegeben wird, da sich dadurch die Beweislage zu ihren Ungunsten verfälscht (MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.o., Art. 115 N 46; SJZ (1975) 71, 283; BK 10 600 vom 2. Februar 2011). Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die angebliche Falschbeurkundung unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist, unter der Annahme, die dem Beschuldigten gemachten Vorwürfe seien zutreffend. Die Zulässigkeit der Privatklage ergibt sich nach dem Gesagten aus der Auslegung der betroffenen Strafrechtsnorm. Art. 251 Abs. 1 StGB ist sowohl ein Tätigkeits- als auch ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Mit Strafe bedroht wird unter anderem, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Der Tatbestand der Urkundenfälschung schützt in erster Linie das Allgemeininteresse, nämlich die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis (BGE 133 IV 303 E. 4.2; 129 IV 53, E.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012, E. 2.4). Eine Beeinträchtigung von Individualinteres- 2

sen wird in der Praxis angenommen, wenn die Urkundenfälschung auf die Schädigung von Vermögen abzielt, insbesondere wenn sie gleichzeitig Bestandteil eines Vermögensdeliktes ist (BGE 119 Ia 342, E. 2.b; BOOG, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Auflage, Basel 2007, Vor Art. 251 N 5 mit Hinweisen; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.o., Art. 115 N 73; Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012, E. 2.4; SK 05 302 vom 24. Oktober 2005; Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden, SK2 11 23 vom 14. September 2011, E. 4.2.2; ZBJV (1960) 96, 337). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, kann sich eine unmittelbare Beeinträchtigung indessen auch dann ergeben, wenn keine Vermögensschädigung eingeklagt ist, sondern andere individuelle Rechte betroffen sind. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten müssen diese Interessen nicht von besonderer Qualität sein. Es genügt, wenn die gefälschte Urkunde eine bei der Buchhaltungsfälschung finanziell relevante Rechtsposition schwächt (vgl. z.b. Jugement du Tribunal correctionnel de Genève du 22.7.2011, consid. 1.2, p. 56, wo auf eine Verletzung der Informationsrechte des Kantons Genf erkannt wird). Darüber hinaus darf der Begriff abzielen, wie er in der Lehre und Rechtsprechung verwendet wird, nicht der der Urkundenfälschung subjektiv vorausgesetzten Absicht gleichgesetzt werden. Eine Geschädigteneigenschaft muss vielmehr auch dann bejaht werden können, wenn dem mutmasslichen Täter keine Schädigungsoder Vorteilsabsicht zum Nachteil der Gesellschaft vorgeworfen wird. Als Beispiel dient der von den Parteien mehrfach zitierte Bundesgerichtsentscheid BGE 119 Ia 342, wo dem Beschuldigten vorgeworfen wird, unrechtmässige Geldbezüge durch Vorlage falscher Bilanzen und Erfolgsrechnungen verschleiert zu haben, wodurch der Beschwerdeführer diesen in Unkenntnis der Entnahme zugestimmt und dabei für sich einen zu tiefen Gewinnanteil akzeptiert habe. Dabei erkennt das Bundesgericht, der Beschwerdeführer sei als Geschädigter anzusehen, da sowohl sein Anspruch auf Information gemäss Art. 541 OR als auch sein Anteil am jährlichen Gewinn gemäss Art. 533 OR durch die tatbestandsmässige Handlung des Beschuldigten unmittelbar beeinträchtigt gewesen seien. Eine Absicht auf Beeinträchtigung dieser Rechte des Beschwerdeführers wird dem Beschuldigten indessen nicht vorgeworfen. Ebenso verdient der in ZBJV (1960) 96, S. 341 ff. wiedergegebene Entscheid der ehemaligen Anklagekammer Erwähnung. Darin wird erkannt, dass das durch die Gegenstand des Verfahrens bildende Erschleichung einer falschen Beurkundung von seiner Zeichnungsberechtigung für die Genossenschaft ausgeschlossene Verwaltungsmitglied durch die Tat in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt sei und sich als Privatkläger stellen könne. Auch in diesem Verfahren wird dem Beschuldigten keine Schädigungsabsicht zum Nachteil des betroffenen Gesellschafters vorgeworfen. 4.2 Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte wegen Falschbeurkundung angeklagt. Ihm wird vorgeworfen, er habe gegen die Mindestgliederungsvorschriften verstossen, indem er einerseits mehrere Forderungen der von ihm beherrschten C-AG erfolgsneutral über verschiedene Bilanzkonti statt als Aufwand in der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin verbucht habe und andererseits mehrere Erträge aus den Projekten Kaseinfabrikanten, Mehrwertsteuer und Rahmgeld D-AG ebenfalls erfolgsneutral über verschiedene Bilanzkonti statt als Ertrag in der Erfolgsrechnung verbucht habe. Subjektiv wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe mit diesen Verbuchungen beabsichtigt, den Mitgliedern der Beschwerdeführerin die tatsächliche Höhe der Einnahmen aus den jeweiligen Projekten und / oder die Höhe der tatsächlichen Geschäftsführungs- und Verwaltungskosten zu verschweigen. Er habe damit vor allem unliebsame Fragen und / 3

oder Ansprüche der Mitglieder der Beschwerdeführerin und / oder die Kürzung seiner Honorare verhindern wollen. Das Projekt Rahmgeld D-AG sei in der Jahresrechnung nicht erwähnt worden, um eine Besteuerung der Vergleichszahlungen der D-AG zu vermeiden. 4.3 Die rechtliche und tatsächliche Bedeutung der Buchhaltung ist bestimmend zur Beurteilung der Frage, ob und wer durch ihre Fälschung als geschädigt angesehen werden und damit als Privatkläger am Verfahren teilnehmen kann. Die im Handelsregister eingetragene Genossenschaft ist gemäss Art. 957 Abs. 1 OR zu ordnungsgemässer Buchführung verpflichtet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Buchführung im Rahmen der Falschbeurkundung als Absichtsurkunde kraft Gesetzes (Art. 957 OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung bzw. die in ihr enthaltenen Tatsachen zu beweisen (zum Ganzen: BGE 122 IV 25 E. 2.b mit Hinweisen). Die Buchführung dient also einerseits der Sicherstellung dieses Beweisinteressens (AMSTUTZ/REINERT, in: Basler Kommentar, StGB II, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 325 N 3). Andererseits und in erster Line dient die Buchführung aber der Selbstinformation des Unternehmens (BGE 122 IV 25, E. 2.b; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht mit dem neuen Recht der GmbH, der Revision und der kollektiven Kapitalanlagen, 10. Auflage, Bern 2007, 8 N 9). Sie soll eine stete und umfassende Information über den Vermögensstand eines Unternehmens liefern und bildet wesentliche Grundlage für die Entscheide der Verwaltung (vgl. etwa Art. 902, 903 OR). Somit ist die Buchhaltung das Werkzeug der Unternehmensführung und der Betriebskontrolle (KÄFER, in: Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Die kaufmännische Buchführung, Grundlagen und Kommentar zu Art. 957 OR, Bern 1981, S. 55 N 2.107). Darüber hinaus ist sie ein Mittel der Rechenschaftsablegung und Transparenz gegenüber den Anteilseignern, den Investoren und dem Kapitalmarkt (AMSTUTZ/REINERT, in: Basler Kommentar, StGB II, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 325 N 3). Im Weiteren werden der Buchhaltung die Bemessungsgrundlagen für die Besteuerung entnommen. Insofern ist auch der Staat Adressat der Buchführung (NEU- HAUS/SCHÄRER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, Art. 957 N 7ff. mit Hinweisen). Eine den gesetzlichen Vorschriften widersprechende fehlerhafte Buchführung birgt daher für eine Unternehmung Risiken, sei es im Innenverhältnis gegenüber den Gesellschaftern, Organen und Mitarbeitern, sei es nach aussen gegenüber Gläubigern, Steuerbehörden oder allenfalls der Allgemeinheit. Darüber hinaus ist die Verletzung der Buchführungspflicht unter Strafe gestellt (Art. 166 und 325 StGB). Die Beschwerdeführerin hat dargetan, dass der Beschuldigte mit den falschen Buchungen ihre zivilrechtliche Position (Ansprüche auf Rückforderung zu hoher Honorare, Abrechnung von Geschäftsführungs- und Verwaltungskosten) gefährdet hat. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Beschuldigte nicht wegen eines Vermögensdelikts angeklagt ist. Aus dem Gesagten wird deutlich, dass eine buchführungspflichtige Genossenschaft ein individuelles und rechtlich geschütztes Interesse an einer ordnungsgemässen Buchführung hat. Im Gegensatz dazu sind die oben genannten weiteren Adressaten einer Buchhaltung durch fehlerhafte Jahresabschlüsse nicht unmittelbar betroffen. Zusammenfassend ist das Interesse der Beschwerdeführerin an einer klaren und wahren Darstellung ihrer wirtschaftlichen Lage (Art. 959 OR) unmittelbar verletzt worden. Die Fehlinformationen, die mutmasslich durch die falschen Buchungen in der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin entstanden sind, haben die Entschlussfreiheit in der Steu- 4

erung der Genossenschaft, etwa bei der Genehmigung der Abschlüsse, beeinträchtigt. Somit ist die Beschwerdeführerin durch die dem Beschuldigten vorgeworfenen Falschbeurkundungen unmittelbar in ihrem individuellen (Informations-)Interesse geschädigt und folglich zu Unrecht als Privatklägerin aus dem Verfahren gewiesen worden. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist daher gutzuheissen. Der Entscheid des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts ist aufzuheben und die Beschwerdeführerin im Verfahren als Privatklägerin zuzulassen. [ ] 5